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VW Leasing berechnet nachträglich 3% auf Sonderzahlung

VW Golf 8 (CD)
Themenstarteram 25. Februar 2021 um 20:19

Als ich heute den Briefkasten geleert habe, dachte ich, ich spinne:

Als ich die 4.500€ als Sonderzahlung überwiesen habe, kamen 3% davon von der Leasing wegen der 16% Mehrwersteuer zurück. Jetzt legt die Leasing die Sonderzahlung auf 24 Monate Leasingdauer an, und möchte den Anteil, der Monate ohne gesenkte Mehrwertsteuer von mir einziehen.

Werde morgen mal anrufen und fragen ob die zu tief ins Glas geschaut haben.

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53 Antworten

Zitat:

Wo denn genau? Ich verstehe es nämlich auch nicht und hätte gerne eine inhaltlich korrekte Erklärung, am Besten von einem geduldigen Menschen.

Also...nochmal:

Sonderzahlung wurde bei 16 % MwSt geleistet; dass Leasing geht aber über einen längeren Zeitraum.

Die Leasing hat bei Leistung der Sonderzahlung die 3 % die zu viel waren an den Leasingnehmer zurück.

Die Sonderzahlung wird auf den gesamten Zeitraum des Leasings angerechnet - also auch auf die Monate ab den wieder 19 % MwSt gilt. Und daher rührt die Nachforderung von 3%.

Auch der Zeitraum Sonderzahlung spielt da keine Rolle. Wie beschrieben, wer zu 19% Zeit diese geleistet hat, aber zwischendurch im Leasingzeitraum galt ein anderer Steuersatz ist der anteilig zu berücksichtigen.

am 5. März 2021 um 8:17

Zitat:

@rofd schrieb am 5. März 2021 um 09:02:46 Uhr:

Die Sonderzahlung wird auf den gesamten Zeitraum des Leasings angerechnet

Meine Frage war aber, warum das so ist, denn die Zahlung ist eine Einmalzahlung und es ist nicht "logisch", dass man diese Einmalzahlung irgendwie über die Leasingdauer "hochrechnet".

Aber OK, wenn das Ganze also davon abhängt, ob das Leasing eines Autos als "Lieferung" oder als "sonstige Leistung" angesehen werden muss, wenn dies wiederum u.a. davon abhängt, ob vertraglich eine Übernahme des Fahrzeugs am Ende des Leasingszeitraums vereinbar wurde, wenn frühere Erlasse des Bundesfinanzministeriums nicht mehr gelten, wenn man dazu die neue Rechtsprechung des EuGH kennen muss, wenn nun eine neue Sichtweise des Bundesfinanzministeriums gilt, dann ist es es wohl alles nicht soooo logisch, wie hier getan wurde, sondern einfach eine formaljuristische Feinheit für Juristen und Steuerberater.

Das hätte man auch so erklären können, anstatt mit dem üblichen "Das wird mir jetzt zu doof" und "Ich bin raus" zu antworten.

Beim Leasing kauft man nicht, sondern zahlt anteilig für die Gebrauchsdauer. Vielleicht hilft das zum Verständnis. Und die Anzahlung ist nur ein Abschlag, da man nicht kauft.

Sieh die Anzahlung einfach als eine Art "Guthaben", von dem ein Teil der Raten bezahlt wird. Wenn du 4800€ Anzahlung auf 2 Jahre machst, sind das 200€ pro Monat weniger Rate. Wenn deine Rate 300€ beträgt, werden die 200€ vom "Guthaben" abgezogen, die anderen 100€ von deinem Konto. Die Abrechnung geht in dem Fall aber über 300€.

Das ist also nicht ganz trivial ... damit also deine Rate konsistent bleibt, musst du den fehlenden Betrag der Vorauszahlung nachzahlen oder erhältst einen Teil zurück, wenn du zu viel bezahlt hast.

Ganz einfach: Wenn 6 der 24 Monate deines Leasings im 16%-Zeitraum bezahlt werden, die anderen 18 Monate im 19%-Zeitraum, dann zahlst du eben auf 25% der Anzahlung nur 16% Steuern, auf die restlichen 75% 19% Steuern.

Wenn du also die Anzahlung komplett mit 19% bezahlt hast, kriegst du Geld rück, wenn du sie mit 16% gezahlt hast, zahlst du nach - in dem Fall passiert.

am 5. März 2021 um 8:37

Zitat:

@Deti4000 schrieb am 5. März 2021 um 09:17:49 Uhr:

Zitat:

@rofd schrieb am 5. März 2021 um 09:02:46 Uhr:

Die Sonderzahlung wird auf den gesamten Zeitraum des Leasings angerechnet

Meine Frage war aber, warum das so ist, denn die Zahlung ist eine Einmalzahlung und es ist nicht "logisch", dass man diese Einmalzahlung irgendwie über die Leasingdauer "hochrechnet".

Aber OK, wenn das Ganze also davon abhängt, ob das Leasing eines Autos als "Lieferung" oder als "sonstige Leistung" angesehen werden muss, wenn dies wiederum u.a. davon abhängt, ob vertraglich eine Übernahme des Fahrzeugs am Ende des Leasingszeitraums vereinbar wurde, wenn frühere Erlasse des Bundesfinanzministeriums nicht mehr gelten, wenn man dazu die neue Rechtsprechung des EuGH kennen muss, wenn nun eine neue Sichtweise des Bundesfinanzministeriums gilt, dann ist es es wohl alles nicht soooo logisch, wie hier getan wurde, sondern einfach eine formaljuristische Feinheit für Juristen und Steuerberater.

Das hätte man auch so erklären können, anstatt mit dem üblichen "Das wird mir jetzt zu doof" und "Ich bin raus" zu antworten.

Gerade dazu wurde der Link weiter vorne gepostet. Wenn Du nicht willens oder in der Lage bist, sowas zu lesen, sondern alles vorgekaut haben willst, dann liegt das Problem irgendwo bei Dir! Unabhängig dazu wurde hier alles durchgekaut, deshalb verstehe ich überhaupt nicht, wieso dann wieder welche kommen und alles erneut von vorne in Frage stellen! Kann dieser unsägliche Thread nicht mal irgendwie geschlossen werden?

ich habe an den Händler mit 19% überwiesen, habe von dem nachträglich eine Erstattung bekommen, die aber nur ca. halb so groß ist wie das was ich jetzt nachzahlen muss. wie passt dann das zusammen?

Von der Leasing selbst habe ich nie eine Erstattung bekommen.

am 5. März 2021 um 9:17

Zitat:

@Desastermasterchen schrieb am 5. März 2021 um 09:37:54 Uhr:

Kann dieser unsägliche Thread nicht mal irgendwie geschlossen werden?

Halt dich doch einfach von dem Thread fern.

Zitat:

@Deti4000 schrieb am 5. März 2021 um 09:17:49 Uhr:

Meine Frage war aber, warum das so ist, denn die Zahlung ist eine Einmalzahlung und es ist nicht "logisch", dass man diese Einmalzahlung irgendwie über die Leasingdauer "hochrechnet".

Genau DAS steht doch in dem Link von Desastermasterchen.

Bis März letzten Jahre wäre auch noch genau so gewesen. Bis dahin galt der Erhalt des Leasingfahrzeugs als "Lieferung". Du hast den Einmalbetrag gezahlt und gut.

Seit eben letztes Jahr März wird das Leasing steuertechnisch aber als "sonstige Leistung" betrachtet. D. h. VW zieht zwar die Sonderzahlung als Einmalbetrag ein, steuertechnisch wird dieser Betrag jedoch auf die gesamte Laufzeit des Leasingvertrags umgelegt. D. h. wiederum, dass für jeden Monat Deiner Laufzeit der auf den Monat umgelegte Anteil Deiner Einmalzahlung mit der in dem jeweiligen Monat gültigen Mehrwertsteuer zu versteuern ist. (Hätte es keine Änderung der Mehrwertsteuer gegeben, dann wäre die gänderte Betrachtung vermutlich nie groß aufgefallen.)

Daher würde es umgekehrt (Deine Frage von gestern 6:43 Uhr) genau so sein. Hast Du die Sonderzahlung mit 19 % geleistet, dann würdest Du für die Zeit in der die Mehrwertsteuer niedriger ist den entsprechenden Anteil zurück bekommen. In der Praxis wird dieser Fall für das letzte Jahr nicht allzu oft auftreten, da der Wechsel der Betrchtung im März war und ab Juli der niedrigere Mehrwersteuersatz gegolten hat. Das hätte bis März letzten Jahres aber auch bedeutet: Du hättest die 19 % Mehrwertsteuer bezahlt und würdest nicht von der auf 16 % reduzierten Mehrwertsteuer protitieren.

Zitat:

@Fladder schrieb am 5. März 2021 um 09:58:07 Uhr:

ich habe an den Händler mit 19% überwiesen, habe von dem nachträglich eine Erstattung bekommen, die aber nur ca. halb so groß ist wie das was ich jetzt nachzahlen muss. wie passt dann das zusammen?

Von der Leasing selbst habe ich nie eine Erstattung bekommen.

Dafür müsste man wohl die konkreten Zahlen kennen und nachrechnen. Aber nein, ich bin weder Finanz- noch Steuerexperte und könnte das mal eben ... ;)

Zitat:

@Desastermasterchen schrieb am 5. März 2021 um 09:37:54 Uhr:

Kann dieser unsägliche Thread nicht mal irgendwie geschlossen werden?

Nur weil ausgerechnet DU die Nase voll hast? ... Äh, eher nein.

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