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Vollkasko Totalschaden Wiederbeschaffungswert MwSt Differenz wann hat man Anspruch?

Themenstarteram 27. Juni 2023 um 20:25

Ich hatte einen Totalschaden mit einem PKW, zum Glück habe ich Vollkasko!

Der Gutachter hat einen Totalschaden festgestellt und einen Wiederbeschaffungswert von 23800eu berechnet.

Die Versicherung hat aber nur den Wert ohne MwSt , also nur 20000eu ausbezahlt!

Ich habe als Ersatz fast das gleiche Auto von einem Kiesplatz Händler gekauft, der Wagen, er hat 22000eu gekostet, war etwas älter und hatte mehr km drauf und eine etwas schlechtere Ausstattung.

Laut Versicherung sollte ich den Ersatzkauf mit der Rechnung beweisen und dann

würde ich die MwSt ausbezahlt bekommen.

Auf der Rechnung ist aber keine MwSt ausgewiesen, weil es ein weiterverkauf von einem Privatauto war?

Ich habe dann nur 650eu als Differenzsteuer Erstattung bekommen?

Nun meine Frage, sollte ich nicht 3800eu bekommen, weil ich ja damals beim Neukauf ja auch die MwSt bezahlt habe oder hat die Versicherung recht und ich bekomme sie nicht, weil das Ersatz Fahrzeug ohne MwSt war?

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12 Antworten
Themenstarteram 27. Juni 2023 um 21:05

Das SchrottAuto wurde versteigert und verkauft, die Versicherung hat nur die Differenz bezahlt.

Soweit klar, das ich nur für den Wert vom Ersatz Auto die MwSt bekomme ich auch klar.

Aber sie sagen, ich habe dafür keine MwSt bezahlt dann gibt es nur einen sehr kleinen Teil.

Das Leuchtet mir nicht ein!

Bei einer Ersatzbeschaffung bekommt man die Umsatzsteuer, die ursprünglich einbehalten worden ist, nachträglich erstattet. Dafür ist es nicht erforderlich, dass bei dem Neukauf die Umsatzsteuer extra ausgewiesen werden muss.

Da Du weniger ausgegeben hast als der Wiederbeschaffungswert (WBW) des Unfallwagens betrug, kannst Du insgesamt maximal 22.000 Euro bekommen. Leider ist die Regelung bei einer Ersatzbeschaffung, die unter dem WBW liegt nicht ganz eindeutig, weil es ein Urteil des BGH gibt, wonach in diesem Fall nur der Netto-WBW gezahlt werden soll. Aber mit der Argumentation, dass der selbst reparierende Geschädigte die Umsatzsteuer für die gekauften Ersatzteile erstattet bekommt und die nur die nicht reparierten Schadensanteile nur netto, sollte man die die gesamte Ersatzbeschaffung bezahlt bekommen.

Der BGH selbst hilft hier:

In Höhe des aufgewandten Kaufpreises liegt eine konkrete Abrechnung i.S.d. Entscheidung des BGH (VI ZR 91/04-) vor.

Edit: Achtung, der Teil meines Posts, der sich auf Ersatzteile bezieht, ist nicht (mehr) richtig, s.u.

@Schnuller123

Gestern standen hier noch richtige Antworten. Schau mal bitte in deine PN.

soweit richtig, aber das mit der Steuer auf gekaufte Ersatzteile ist nicht mehr aktuell.

Mann muss sich vor der Abrechnung auf einen Weg festlegen. Entweder konkret oder fiktiv.

Eine Mischung ist nach der aktuellen Rechtsprechnung nicht mehr möglich.

ps: hab mal die Überschrift etwas korrigiert

Zitat:

@Dellenzaehler schrieb am 28. Juni 2023 um 09:33:28 Uhr:

soweit richtig, aber das mit der Steuer auf gekaufte Ersatzteile ist nicht mehr aktuell.

Mann muss sich vor der Abrechnung auf einen Weg festlegen. Entweder konkret oder fiktiv.

Eine Mischung ist nach der aktuellen Rechtsprechnung nicht mehr möglich.

Da frage ich mal konkret nach, weil ich offenbar Falsches geschrieben habe, was ich selbstverständlich korrigiere, damit hier kein Unsinn stehen bleibt:

Der TE hätte tatsächlich keinen Anspruch auf 22.000 Euro, sondern nur auf 20.000 Euro?

nee... eigentlich nicht soweit ich das gelesen und verstanden habe. Das hast du doch so richtig geschrieben?

Er hat Anspruch auf die Höhe der Steuer bis zum aufgewendeten Kaufpreis.

Ok. Dann ist das Wesentliche von meinem Beitrag doch richtig.

ich meine Ja

Sollte es andere Meinungen geben, lasse ich mich gerne eines Besseren belehren.

Themenstarteram 28. Juni 2023 um 18:05

wurde ja jetzt viel geschrieben, aber fast alles über Ersatzteile!

Bei mir geht es um einen Ersatzwagen der Gebraucht gekauft wurde,

ohne das extra MwSt extra aufgelistet wurde, also quasi ohne MwSt gekauft.

Das ist scheinbar nicht relevant, also sollte ich auf den Preis des Ersatzfahrzeuges

die MwSt erstattet bekommen

richtig verstanden?

Da es sich um einen Kaskoschaden handelt bestimmt sich dein Anspruch aus deinen AKB.

In den Musterbedingungen des GdV steht u.A.:

Zitat:

A.2.5.1 Was zahlen wir bei Totalschaden, Zerstörung oder Verlust?

Wiederbeschaffungswert abzüglich Restwert

A.2.5.1.1 Bei Totalschaden, Zerstörung oder Verlust des Fahrzeugs zahlen wir den Wiederbeschaffungswert unter Abzug eines vorhandenen Restwerts des Fahrzeugs.

und:

Zitat:

A.2.5.4 Mehrwertsteuer

Mehrwertsteuer erstatten wir nur, wenn und soweit diese für Sie bei der von Ihnen gewählten Schadenbeseitigung tatsächlich angefallen ist

Einen Anspruch auf 3.800 Euro sehe ich da keinesfalls, da ja keine Steuer in dieser Höhe angefallen ist. (das wäre im Haftpflichtfall, auf den sich das BGH-Urteil bezieht, aber genauso!)

Was hat denn der Gutachter zur MwSt.-Thematik überhaupt geschrieben?

 

Zitat:

@Schnuller123 schrieb am 28. Juni 2023 um 20:05:08 Uhr:

wurde ja jetzt viel geschrieben, aber fast alles über Ersatzteile!

Bei mir geht es um einen Ersatzwagen der Gebraucht gekauft wurde,

ohne das extra MwSt extra aufgelistet wurde, also quasi ohne MwSt gekauft.

Das ist scheinbar nicht relevant, also sollte ich auf den Preis des Ersatzfahrzeuges

die MwSt erstattet bekommen

richtig verstanden?

Über Ersatzteile wurde eigentlich wenig geschrieben.

Du hast Anspruch auf Erstattung von insgesamt 22.000 Euro.

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