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Versicherung Überführung

Themenstarteram 4. Februar 2004 um 13:35

Hallo zusammen!

ICh verkaufe nächste Woche meinen Rover, und der Käufer will ihn mit meinen Nummern abholen und dann selber abmelden. Ist ja im Prinzip so üblich.

Wir würden vorher einen normalen Kaufvertrag abschliessen in dem auch steht, dass der Käufer verpflichtet ist das Auto innerhalb einer Woche abzumelden. Was wäre aber wenn er einen selbstverschuldeten Unfall baut? Würde dann meine Versicherung hoch gehen? Oder bin ich durch den Kaufvertrag geschützt.

Gruß Niko.

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12 Antworten

Deine Versicherung geht hoch, weil du der Versicherungsnehmer bist. Ich wäre mit solchen Sachen immer vorsichtig, was spricht denn dagegen, dass er sich den Wagen mit roten Kennzeichen abholt?

Themenstarteram 4. Februar 2004 um 16:37

OKay, ich habs mit meiner Versicherung geklärt. Wenn im Kaufvertrag Datum und Uhrzeit drin steht kann ich ab da nicht mehr haftbar gemacht werden, also muss er für den Schaden aufkommen.

Danke trotzdem.

Ist schon richtig, aber zunächst zahlt die Versicherung, dann wird sie das Geld vom Verschuldeten zurückhaben wollen. Die Sache wäre mit viel Stress verbunden. Außerdem musst du ja deine Versicherung weiterzahlen, solange er das Fahrzeug nicht abmeldet und er fährt dafür in der Zeit "umsonst".

Themenstarteram 4. Februar 2004 um 19:09

Ja, stimmt schon, aber im Vertrag ist auch festgehalten dass er das Auto innerhalb 3 Werktage ummelden muss.

am 5. Februar 2004 um 7:18

solange der wagen auf deinen namen angemeldet ist, haftest du dafür. auch wenn andere den unfall machen. da hast du leider eine fehlauskunft bekommen. auch wirst DU dann hochgestuft. dieses kannst du nicht umgehen. ich würde es so machen:

abmelden! der käufer kann sich bei jeder versicherung ein kurzzeitkennzeichen holen. dieses ist sogar kostenfrei, wenn er die normale autoversicherung beim gleichen verein macht. er muss nur einmal die kennzeichen stanzen lassen. easy way.

falls du es nicht so machen willst, rate ich dir, zu den kaufvertrag (wie du schon sagtest) und ich würde dann auch beim strassenverkehramt anrufen. damit die auch bescheid wissen. es kann ja sein, dass der typ bäume oder leitplanken beschädigt.

bin allianz-fritze, kenne das spiel. :)

Zitat:

abmelden! der käufer kann sich bei jeder versicherung ein kurzzeitkennzeichen holen. dieses ist sogar kostenfrei, wenn er die normale autoversicherung beim gleichen verein macht. er muss nur einmal die kennzeichen stanzen lassen. easy way.

richtig und ein kurzzeitkennzeichen ist qualitativ WESENTLICH schlechter und kosten deshalb auch nur 10€ der satz. wobei ein anderer satz normale kennzeichen ca. 25€ kosten. (die sollen ja auch ein paar jahre halten)

so on

Hallo Kollegen,

es ist ja nett von Euch, dass Ihr Euch so hingebungsvoll um dieses Forum kümmert.

Ein Forum lebt ja schließlich von einer aktiven Gemeinde.

Aber ich muss Euch leider zum Vorwurf machen, dass Ihr hier reichlich Falschinformtionen weitergebt.

Zitat:

Deine Versicherung geht hoch, weil du der Versicherungsnehmer bist.

Zitat:

solange der wagen auf deinen namen angemeldet ist, haftest du dafür. auch wenn andere den unfall machen. da hast du leider eine fehlauskunft bekommen. auch wirst DU dann hochgestuft. dieses kannst du nicht umgehen.

Sorry, aber beide Aussagen sind falsch.

Wenn ich mein Auto verkauft habe, geht der Versicherungsvertrag mit allen Rechten und Pflichten auf den Erwerber über (siehe AKB § 6).

Um den Nachweis ggf. erbringen zu können müssen im Kaufvertrag Datum und Uhrzeit der Übergabe unbedingt vermerkt sein.

Auf jeden Fall ist der Versicherer hiervon unverzüglich zu unterrichten und keinesfalls nur die Zulasseungsstelle. Am besten Kaufvertrag, ergänzt durch die Versicherungsscheinnummer, dem Versicher und der Zulassungsstelle zufaxen.

Verschuldet nun der Erwerber einen Schaden, so muss zwar der bisherige Versicherer für den Schaden aufkommen, der Vertrag des bisherigen Versicherungsnehmers, bzw. dessen SFR wird hierdurch aber nicht belastet.

Der Versicherer trägt hier die sog. Nachhaftung.

Begründet ist die durch das in Deutschland geltende Versicherungspflichtgesetz.

Ich hatte so einen Fall selbst vor ein paar Jahren bei einem Kunden.

Ich hatte jedoch noch einen anderenFall, wo die Versicherungsnehmerin weder auf meine Bitten um Rückruf , noch auf mehrere Briefe des Versicherers reagiert hat. Dieser Fall ging leider zu Ungunsten der Dame aus. Auf Grund Ihrer ausgebliebenen Mitwirkungspflicht hat der Versicherer Sie mit 5000 € in Regress genommen - und ich muß leider sagen, in diesem Fall zu Recht.

Trotz alle dem. Auch ich hätte, obwohl ich die Rechtslage kenne, ein besseres Gefühl den Wagen ohne die Zulassung auf meinen Namen zu übergeben.

Man geht dadurch bereits im Vorfeld unnötigen Unannehmlichkeiten aus dem Weg.

Was die laufenden Prämien für die Versicherung angeht, haften Verkäufer und Erwerber gesamtschuldnerisch und der Versicherer wird sich zunächst immer auf den bisherigen VN berufen.

Auch das FA wird die Steuer so lange weiterfordern bis das Fahrzeug umgemeldet wird.

Leider hat es auch schon Fälle gegeben, wo das Fahrzeug ins Ausland verbracht wurde und auch dort über einen gewissen Zeitraum nicht ab- oder umgemeldet wurde und das muss nun wirklich nicht sein.

 

Ihr werdet mich hierfür jetzt sicherlich hassen.

Aber seht es mal so, Ihr habt schon wieder mal etwas dazu gelernt.

Und wir alle (auch ich) lernen ja schließlich nie aus.

Also nichts für ungut.

Mit kollegialen Grüssen

Claus

Themenstarteram 9. Februar 2004 um 18:43

Danke für deinen kompetenten Beitrag!

Dann hat die Aussage meiner Versicherung doch gestimmt.

Jetzt muss ich auch mal was dazu schreiben.

Zitat:

Wenn ich mein Auto verkauft habe, geht der Versicherungsvertrag mit allen Rechten und Pflichten auf den Erwerber über (siehe AKB § 6).

Das ist richtig, aber der Versicherer muss im Vorfeld, also VOR dem Verkauf darüber informiert werden, dass das Fahzeug auf einen neuen Besitzer übergegangen ist, so dass der Versicherer die Möglichkeit hat, den Käufer zu erreichen und zu ermitteln. Wenn man also ein Fahrzeug kauft, einen Kaufvertrag unterschreibt, der Käufer gleich losfährt und während der Fahrt einen Unfall baut, dann muss der Versicherungsnehmer haften!

Der Käufer müsste ihm den Schaden bezahlen oder den Differenzbeitrag für die Prämie in den nachfolgenden Jahren, die er hätte zahlen müssen.

Zitat:

Verschuldet nun der Erwerber einen Schaden, so muss zwar der bisherige Versicherer für den Schaden aufkommen, der Vertrag des bisherigen Versicherungsnehmers, bzw. dessen SFR wird hierdurch aber nicht belastet.

Der Versicherer trägt hier die sog. Nachhaftung.

Das ist nicht ganz korrekt.

Die Nachhaftung bedeutet, dass der Versicherer den VN bis zu 2 Monate nach dem Verkauf für einen Schaden haftbar machen kann, sofern der neue Besitzer das Auto noch nicht umgemeldet hat.

Zitat:

Trotz alle dem. Auch ich hätte, obwohl ich die Rechtslage kenne, ein besseres Gefühl den Wagen ohne die Zulassung auf meinen Namen zu übergeben.

Man geht dadurch bereits im Vorfeld unnötigen Unannehmlichkeiten aus dem Weg.

Genau so und nicht anders!

So, und wenn ich jetzt was falsches erzählt habe, dann macht mich fertig! :)

Gruß,

Dominik

Hallo Domme,

Zitat:

So, und wenn ich jetzt was falsches erzählt habe, dann macht mich fertig!

Aber Domme, wie kommst Du denn auf die Idee, dass Dich hier jemand ferig machen will ? ;)

Aber Du liegst hier einfach falsch.

Damit wir diese Diskussion nun endlich beenden können,schlage ich Dir nun vor, dass Du Dich in dieser Sache nochmal schlau machst.

Ich hatte Anfang der 90-er einen solchen Fall und ich habe gerade nochmals in der Schadenabteilung eines großen Versicherers in Hannover (ich denke Du weißt...) nachgefragt.

Die Nachhaftung des Versicherers wie hier von mir beschrieben hat immer noch Gültigkeit

Grüsse

Claus

Dann beenden wir lieber das Thema.

Der Klügere gibt nach oder wie war das? ;)

Nein im Ernst, ich wollts jetzt genau wissen und habe mich bei mir im Betrieb erkundigt und alle waren meiner Auffassung. Habe auch noch mit drei Versicherungen gesprochen, wie die das handhaben.

Eine meinte, die will vor dem Verkauf den Kaufvertrag haben und den Käufer vor dem Kauf anschreiben, sonst wird der VN zur Rechenschaft gezogen. Die andere Versicherung meinte es funktioniert, man muss nur den Kaufvertrag vor der Überführeung faxen und die dritte Versicherung sagte mir, dass grundsätzlich der VN hochgestuft wird, solange das Fahrzeug auf ihn zugelassen ist.

Also ich gebs auf. §6 scheint ne Auslegungssache zu sein.

Hallo Domme,

Zitat:

Also ich gebs auf. §6 scheint ne Auslegungssache zu sein.

Ich kann mir natürlich auch vorstellen, dass viele Versicherer hiervon gar nichts wissen wollen.

Leider gibt es ja auch immer wieder Leute, die solche Gelegenheiten ausnutzen.

Jedenfalls hatte ich wie bereits erwähnt Anfang der 90-er genau diesen Fall und das auch noch unter Brüdern. Kenne beide aber sehr gut und wusste, dass der kleinere Bruder den Wagen übernimmt.

Aber ich muß auch zugeben dass ich bis dato auch nichts von solch einer Regelung wußte. Der Versicherer hat von sich aus darauf hingewiesen.

Und da sieht man ja wieder einmal dass man nicht unbedingt bei einer A... , oder sonstigen Groß- und Teuer-Versicherung sein muß um eine kundenfreundliche Behandlung zu bekommen.

Ich werde Dir, Domme, mal den Namen des Versicherers als PN zukommen lassen. Mit der arbeitet Ihr sicher auch zusammen und so kannste da auch nochmal nachfragen

Grüsse

Claus

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