Verschiedene Felgengrößen auf einem Auto
Darf man am Auto verschiedene Felgengrößen montieren? und bekommt dabei keine Probleme mit Polizei oder sonstigen...?
Also z.B. Vornen 16zoll und hinten 15zoll Felgen ?
Da meine hinteren Reifen(16er) abgefahren sind sollte ich neue drauf machen... Aber da ich keine Punkte bekommen will (wegen abgefahrenen Reifen), will ich meine Winterreifen(15er) drauf machen... darf man das vom gesetz her ?
Beste Antwort im Thema
Kurz und schmerzlos:
NEIN
Ausnahme: der Hersteller hat genau diese Kombination zugelassen. Dies ist aber i.d.R. bei unterschiedlichen Durchmessern nicht der Fall. Und eine zugelassene Kombi vorn 16 und hinten 15 halte ich für mehr als nur unwahrscheinlich. Warum, wenn schon Winterreifen vorhanden sind, motierst Du nicht den kompletten Satz. Es heißt zwar, im Winter Winterreifen, aber nicht im Sommer KEINE Winterreifen. Ob dies sinnvoll ist, steht auf einem anderen Blatt.
Gruß
Achim H.
26 Antworten
Zitat:
Original geschrieben von Brueggener
Ausnahme: der Hersteller hat genau diese Kombination zugelassen. Dies ist aber i.d.R. bei unterschiedlichen Durchmessern nicht der Fall. Und eine zugelassene Kombi vorn 16 und hinten 15 halte ich für mehr als nur unwahrscheinlich.
Es gibt nicht wenige Pkw, die z.B. sowohl 16", 17" als auch 18"-Felgen nach Herstellervorgabe fahren dürfen - was sich dann stets entsprechend ändert, ist die Höhe der Reifen, damit der Raddurchmesser in engen Grenzen eben gleich bleibt. Dass die Felgengröße unterschiedlich ist, bedeutet ja noch lange nicht, dass dies dann auch für den Raddurchmesser gilt.
Wenn also ein Modell gemäß COC wahlweise mit 16" oder 17" - mit entsprechend korrespondierender Bereifung - zu haben ist, spricht doch nichts dagegen. Bzw., wo steht konkret geschrieben, dass eine Verwendung z.B. vorne die (höheren) 225er Winterreifen auf 16", hinten die (niedrigeren) 225er Sommerreifen auf 17" DANN nicht zulässig sein soll? 😕
Habe folgendes gefunden
Grundsätzlich kann Mischbereifung am PKW erlaubt sein; dann aber nur achsweise; bedeutet, dass die Reifen einer Achse die vom gleichen Typ und gleicher Dimension sein müssen. Bestes Beispiel für Mischbereifung sind der Smart ForTwo oder auch Roadster wie die BMW Z-Reihe (Z3,Z4)
Im "alten" Fahrzeugschein MÜSSEN alle montierten Reifengrößen explizit aufgeführt sein - auch wieder separiert nach VA- & HA-Bereifung, sonst erlischt die ABE für's komplette Fahrzeug und Du fährst ohne Versicherungsschutz; strafbar machst Du Dich dadurch nebenbei auch noch.
Quelle: http://www.autoplenum.de/.../...i-verschiedene-Reifen-fahren--165.html
Btw, die Lotus Exige hat vorne und hinten unterschiedliche Raddurchmesser:
VA 7 x 16 · 4*100/ET31
HA 8 x 17 · 4*100/ET38
Also rein technisch ist es möglich, wenn das ABS/ESP etc. damit klar kommt.
Gesetzlich bin ich mir nicht ganz sicher, denke aber dass das auch eintragbar sein sollte.
Aber es muss so oder so irgendwo abgenommen/eingetragen sein, alles andere ist nicht gültig.
Zitat:
Original geschrieben von Elk_EN
Bzw., wo steht konkret geschrieben, dass eine Verwendung z.B. vorne die (höheren) 225er Winterreifen auf 16", hinten die (niedrigeren) 225er Sommerreifen auf 17" DANN nicht zulässig sein soll? 😕
Im alten und neuen Schein. Im alten Brief, Im CoC.
Früher stands aber besser drin bzw. man konnte es besser sehen.
Die Bereifung gilt für Achsen 1-3 es sei denn es ist was anderes angegeben.
Zu erkennen im neuen Schein unter Erläuterungen zu (15). "(15.1) auf Achse 1 bis (15.3) auf Achse 3"
Im alten Schein und altem Brief unter 20-23. Da steht direkt drin
"vorn X
mitten und hinten X
od. vorn Y
mitten und hinten Y"
Im CoC unter 32.
Achse 1: Y
Achse 2: Y
nachträgliche Eintragungen in neuen Scheinen sehen meist so aus:
*zu 15.1: U. 15.2: AUCH GENEHM.: Y*
oder
*ZU 15.: AUCH GEN.VUH Y*
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Zitat:
Original geschrieben von wkienzl
Habe folgendes gefunden
Es ist ja grundsätzlich löblich, sein ergoogledes Wissen mit anderen zu teilen. Einen Beitrag aus einem anderen Forum, der noch dazu durch keinerlei Sachkenntnis getrübt ist, als Quelle anzugeben, erscheint aber etwas grenzwertig...😁
Tatsächlich gibt es nämlich weder einen Zusammenhang zwischen der Betriebserlaubnis und dem Versicherungsschutz, noch gelangt man durch möglicherweise falsche Bereifung am Fahrzeug auch nur in die Nähe einer Straftat.
Zitat:
Original geschrieben von Hadrian
Es ist ja grundsätzlich löblich, sein ergoogledes Wissen mit anderen zu teilen. Einen Beitrag aus einem anderen Forum, der noch dazu durch keinerlei Sachkenntnis getrübt ist, als Quelle anzugeben, erscheint aber etwas grenzwertig...😁Zitat:
Original geschrieben von wkienzl
Habe folgendes gefundenTatsächlich gibt es nämlich weder einen Zusammenhang zwischen der Betriebserlaubnis und dem Versicherungsschutz, noch gelangt man durch möglicherweise falsche Bereifung am Fahrzeug auch nur in die Nähe einer Straftat.
Was soll daran grenzwertig sein.
Fakt ist.
Wenn im Typenschein unter Reifen-/Radkombination für Achse 1 und Achse 2 unterschiedliche Kombinationen aufgeführt sind dann ist das "abgesegnet"
Beim meinem steht
Reifen-/Radkombination für Achse 1 215/60R16 95V auf 6 1/2Jx16ET41
Achse 2 215/60R16 95V auf 6 1/2Jx16ET41
Unter Anmerkung
205/65R16 95V auf 6 1/2Jx16ET41
225/50R17 94V auf 7 Jx17ET44
215/50R17 95T M+S auf 7 Jx17ET44
Demnach ist eine unterschiedliche Felgengröße V/H nicht zulässig
TÜV Einzelgenehmigunngen sind eine andere Geschichte
Zitat:
Original geschrieben von Hadrian
Es ist ja grundsätzlich löblich, sein ergoogledes Wissen mit anderen zu teilen. Einen Beitrag aus einem anderen Forum, der noch dazu durch keinerlei Sachkenntnis getrübt ist, als Quelle anzugeben, erscheint aber etwas grenzwertig...😁Zitat:
Original geschrieben von wkienzl
Habe folgendes gefundenTatsächlich gibt es nämlich weder einen Zusammenhang zwischen der Betriebserlaubnis und dem Versicherungsschutz, noch gelangt man durch möglicherweise falsche Bereifung am Fahrzeug auch nur in die Nähe einer Straftat.
Manchmal ist Google aber auch Kaiser und Gott voraus
http://www.verkehrsportal.de/board/index.php?showtopic=38312hier scheint der Ersteller ja zumindest rudimentäre Kenntnisse im Rechts - und StVZO-Bereich zu besitzen. Einen Straftatsbestand hat bisher niemand vermutet.
Es gibt sehr wohl den Zusammenhang Betriebserlaubnis und Versicherungsschutz, ob nun Felgen-Mischung zum Erlöschen der Betriebserlaubnis führt, hängt wohl vom Ermessen des eventuell angerufenen Richters ab. Zumindest erscheint die Vermutung nicht abwegig, dass nicht genehmigte Felgenkombinationen eine Änderung der Bauart begründen und eine nicht nur abstrakte Gefährdung Anderer durch Änderung des Fahrverhaltens nach sich ziehen könnten.
Entweder also - komplette Sommerbereifung durch komplette Winterbereifung ersetzen (ob dies nun sinnvoll ist oder nicht) oder Geld in zwei neue Sommerpellen stecken.
Zitat:
Original geschrieben von twindance
Manchmal ist Google aber auch Kaiser und Gott voraus
...was aber so selten ist, daß es vernachlässigt werden kann...😛
Zitat:
hier scheint der Ersteller ja zumindest rudimentäre Kenntnisse im Rechts - und StVZO-Bereich zu besitzen.
Der Schein trügt nicht. Desshalb behauptet der Ersteller auch keinen Zusammenhang zwichen der Betriebserlaubnis und dem Versicherungsschutz.
Zitat:
Einen Straftatsbestand hat bisher niemand vermutet.
Ähh, der Nutzer
wkienzlhat in einem vorherigen Beitrag geschrieben:
Zitat:
...sonst erlischt die ABE für's komplette Fahrzeug und Du fährst ohne Versicherungsschutz; strafbar machst Du Dich dadurch nebenbei auch noch.
Soweit mir bekannt ist, muß ein Straftatbestand erfüllt sein um sich strafbar zu machen. Natürlich darfst Du das gerne anders sehen...😉
Zitat:
Original geschrieben von twindance
Es gibt sehr wohl den Zusammenhang Betriebserlaubnis und Versicherungsschutz, ob nun Felgen-Mischung zum Erlöschen der Betriebserlaubnis führt, hängt wohl vom Ermessen des eventuell angerufenen Richters ab. Zumindest erscheint die Vermutung nicht abwegig, dass nicht genehmigte Felgenkombinationen eine Änderung der Bauart begründen und eine nicht nur abstrakte Gefährdung Anderer durch Änderung des Fahrverhaltens nach sich ziehen könnten.
Und nein, auch wenn es immer wieder behauptet wird, den Zusammenhang zwischen Betriebserlaubnis und dem Versicherungsschutz gibt es nicht. Damit der Versicherer gegenüber dem Versicherungsnehmer zu Leistungseinschränkungen berechtigt ist, sind eben noch weitere Bedingungen außer der erloschenen Betriebserlaubnis erforderlich.
Kaiser und Gott hat niemals irgendwo behauptet alles zu wissen!
Aber wie schon öfters hat er hier wieder mal Recht.....ohne ABE und Versicherungsschutz sind miteinander verbunden....aber heben sich gegenseitig nicht auf...grundsätzlich! Das heißt es gibt Ausnahmen.....im Einzelfall.....nicht allgemeingültig....😉
Zitat:
Zitat:
Original geschrieben von jloethe
Hallole zusammen
Mischbereifung ist wie bereits gesagt zulässig aber nur wenn der Hersteller die ausdrücklich zulässt bestes Beispiel ist der Smart.Selbst ein Smart hat ab Werk keine unterschiedlichen Felgendurchmesser montiert. Lediglich extrem unterschiedliche Breiten. Wüsste auf Anhieb keinen normalen PKW bei dem unterschiedliche Felgendurchmesser freigegeben wären.
Corvette =)
Leichenschänder .... 😮😮😮
Neuer Wochenrekord.....
8 Jahre 3 Monate nach dem letzten Beitrag doch noch ne Antwort😁