Verjährung Blitzer

Moin,

ich bin vor über 3 Monaten (15.07.2024) geblitzt worden, mit einem Fahrzeug welches nicht auf mich zugelassen ist. Der Halter hat nach 5-6 Wochen einen Zeugenfragebogen bekommen und dabei vom Zeugnisverweigerungsrecht gebrauch gemacht, den Brief aber natürlich abgeschickt, daraufhin kam nach ca. 4 Wochen (Anfang Oktober) ein weiteres Schreiben, dass der Zeugenfragebogen noch nicht wieder bei der Bußgeldstelle eingetroffen sei.

Da der Halter sich bis zum 20.10.2024 im Urlaub befand, hat sich in dem Fall also nicht mehr getan.

Ich selber habe bisher keine Post bekommen, ist der Fall daher für mich verjährt? Auch wenn der Halter mich nun als Fahrer angibt, bzw. ich als Fahrer ermittelt werde weil der Halter vom Zeugnisverweigerungsrecht gebraucht gemacht hat?

Kann auf den Halter eine Fahrtenbuchauflage zukommen, auch wenn er erneut von Zeugnisverweigerungsrecht gebrauch macht?

47 Antworten

Fahrtenbuch droht natürlich und die Verwaltungsgebühren sind happig, wenn eine Nichtmitarbeit unterstellt wird. Das Führen selbst ist ein reiner Papiertiger. Hatte es selbst mal 2 Jahre am Hals.

Zeugnisverweigerungsrecht hat man aber nur in eng begrenzten Fällen.

Zitat:

@DB NG-80 schrieb am 20. Oktober 2024 um 17:50:42 Uhr:


Brief wurde wahrheitsgemäß beantwortet und...,

oben schriebst Du "Zeugnisverweigerungsrecht" ... das ist für mich etwas völlig anderes.

Zitat:

@wolfgangpauss schrieb am 20. Oktober 2024 um 20:21:32 Uhr:


Zeugnisverweigerungsrecht hat man aber nur in eng begrenzten Fällen.

Das Zeugnisverweigerungsrecht hat man immer.

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Zitat:

@Melosine schrieb am 21. Oktober 2024 um 06:05:24 Uhr:



Zitat:

@wolfgangpauss schrieb am 20. Oktober 2024 um 20:21:32 Uhr:


Zeugnisverweigerungsrecht hat man aber nur in eng begrenzten Fällen.

Das Zeugnisverweigerungsrecht hat man immer.

Das schöne an Deinen Beiträgen ist, dass so ziemlich immer das Gegenteil Deiner Aussage richtig ist...

Das Zeugnisverweigerungsrecht hat man nur, wenn man durch die Zeugenaussage sich selbst, direkte Verwandte oder seinen Ehepartner / Verlobten belasten würde.

Verlobte, Ehegatten (auch ehemalige), Lebenspartner (auch ehemalige), Verwandte bis dritten Grades und verschwägerte Personen bis zweiten Grades.

Zitat:

@StrichAchtundSo schrieb am 20. Oktober 2024 um 17:35:51 Uhr:


Die Verjährung wird durch das Verschicken des Anhörungsbogen unterbrochen.

Das gilt nur für die Person, die in dem Anhörungsbogen bezeichnet wird. Für alle Anderen, so auch unseren Fragesteller, läuft die Verjährung weiter.

Zitat:

@Hannes1971 schrieb am 21. Oktober 2024 um 11:02:00 Uhr:


Das Zeugnisverweigerungsrecht hat man nur, wenn man durch die Zeugenaussage sich selbst, direkte Verwandte oder seinen Ehepartner / Verlobten belasten würde.

Ja, das ist schon klar. Aber wenn ich von diesem Recht gebrauch mache, kann mir doch nicht widerlegt werden, dass ich es zurecht anwende.
Von daher gilt das Zeugnisverweigerungsrecht immer.

Mal angenommen ein Zeuge wird vorgeladen, der sich später als Betroffener herausstellen könnte. Würde dessen Verjährung durch diese Vorladung (der man ja nicht Folge leisten muss) unterbrochen?

Zitat:

@Melosine schrieb am 21. Oktober 2024 um 14:19:40 Uhr:



Ja, das ist schon klar. Aber wenn ich von diesem Recht gebrauch mache, kann mir doch nicht widerlegt werden, dass ich es zurecht anwende.
Von daher gilt das Zeugnisverweigerungsrecht immer.

Du kannst von keinem Recht gebrauch machen, das Du nicht hast. Wenn der Fahrer letztendlich doch ermittelt wird und er ist nicht mit Dir verwandt etc., kann es für Dich teuer werden.

Wenn man so einfach durch vermeintliches Zeugnisverweigerungsrecht , oder durch Vergesslichkeit um die Halterermittlung herumkommt und dann höchstwahrscheinlich Verjährung eintritt, dann ist die Frage ob es überhaupt Zahler gibt, denn die meisten Fahrzeuge dürften nicht nur vom Halter gefahren werden.

Ausser auf dem Blitzerphoto erkennt man schon wer es ist oder nicht ist.

Zitat:

@Hannes1971 schrieb am 21. Oktober 2024 um 16:06:21 Uhr:



Wenn der Fahrer letztendlich doch ermittelt wird und er ist nicht mit Dir verwandt etc., kann es für Dich teuer werden.

Warum sollte das für mich teuer werden. Dann habe ich mich eben geirrt. Passieren tut mir da gar nichts, zumal ja durch die Anwendung des Zeugnisverweigerungsrechts der Vorgang sowieso nicht mehr weiter verfolgt wird. Oder denkst du, da wird dann eine SoKo ins Leben gerufen, die meine Aussage überprüft?

Es ist immer wieder erstaunlich, welche geradezu kriminelle Energien/Fantasien hier entwickelt werden, um einer berichtigten Strafe entgehen zu können.

Pfui Deibel...

Ach weißt du, was du oder andere von mir halten, ist mir relativ egal.

[Themenfremde Ausschweifungen von MOTOR-TALK entfernt.]

Oh, was bist Du doch für ein guter …

Zitat:

@Melosine schrieb am 21. Oktober 2024 um 16:49:11 Uhr:



Zitat:

@Hannes1971 schrieb am 21. Oktober 2024 um 16:06:21 Uhr:



Wenn der Fahrer letztendlich doch ermittelt wird und er ist nicht mit Dir verwandt etc., kann es für Dich teuer werden.

Warum sollte das für mich teuer werden. Dann habe ich mich eben geirrt. Passieren tut mir da gar nichts, zumal ja durch die Anwendung des Zeugnisverweigerungsrechts der Vorgang sowieso nicht mehr weiter verfolgt wird. Oder denkst du, da wird dann eine SoKo ins Leben gerufen, die meine Aussage überprüft?

Also bei uns war es schon so, dass mal eine Streife der Stadtpolizei mit dem Bild vorbei kam und nochmal gefragt hat. Und nicht nur 1x. Natürlich nicht für 10€ - aber ich gehe mal davon aus dass man diese Schmierenkomödie nur abzieht wenn es um mehr geht.

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