V-max bei den CDTI´s???
Hallo zusammen,
meine Kaufentscheidung ist soweit gefallen - es wird wohl ein Vectra Caravan CDTI ...
Eine Frage noch: Wie schnell laufen die CDTI´s (zumindest laut Tacho)? Mich interessiert der Unterschied zwischen 1,9 und 3,0. Ich tendiere zum 3,0 CDTI - nicht nur wegen Geschwindigkeit ...
Danke schon mal vorab ... schön wäre auch, wenn es davon auch Videos geben würde 😉 ... auf meiner Probefahrt war der Verkäufer dabei und die Autobahn voll - da musste bei 180 Schluss sein ...
Beste Antwort im Thema
Zitat:
Original geschrieben von Schland
Sorry, das ist...............
Ich denke Du hast mich falsch verstanden.
Zitat:
Der Tacho bekommt EIN (1) Signal.
Genau das schrieb ich ja. Je nach Modell ermittelt der VSS (Vehicle Speed Sensor an der Ausgangswelle des Differentials oder die ABS-Sensoren) die Raddrehzahl und daraus als Funktion des Abrollumfangs (vorgegeben) die Geschwindigkeit.
Diese Geschwindigkeit lässt sich auch über diverse Menüs (Tech 2 oder Geheimmenü Navi usw.) auslesen.
Problem: Dieses Signal wird nicht unverfälscht an den Tacho weitergegeben. Vielmehr wird es absichtlich verfälscht. Bei frühen Vectra C wurden schlicht 2km/h auf die Neureifen draufgeschlagen - man hatte also mit Neureifen nur eine Tachoabweichung von 2km/h über das komplette Band. Bei späteren Vectra C wurde eine progressive Funktion hinterlegt, die die Tachoabweichung immer weiter ansteigen ließ.
Veränderst Du nun den Abrollumfang, so schaffst Du, dass der Tacho richtig anzeigt, ohne Frage. Du kompensierst damit die von Opel gewollte einprogrammierte Abweichung. Nur: Alle anderen Steuergeräte bekommen jetzt die falsche Geschwindigkeit geliefert!
Problem: AUch der Wegstreckenzähler - denn der weicht nicht wie der Tacho ab! Das dürfte er auch gar nicht - denn mehr als 4% Abweichung sind hier gesetzlich verboten - ein Wert, den der Geschwindigkeitsmesser so manches mal locker sprengt!
Vielleicht ist es jetzt verständlicher.
Eine Anmerkung noch zu dem Spruch "Unwissenheit schützt vor Strafe nicht". Das ist falsch. Selbstverständlich schützt Unwissenheit vor Strafe, aber nur dann, wenn sie unverschuldet ist. Wer sich (nachweisbar) z.B. bei einem Sachverständigen beraten lässt, ggf. sogar noch einen Rechtsbeistand konsultiert und dort fehlerhafte Informationen bekommen hat, der hat alles menschenmögliche getan, um einen Irrtum zu vermeiden. In so einem Fall schützt Unwissenheit vor Strafe.
Noch eine letzte Anmerkung: Das Erlöschen der Betriebserlaubnis nach § 19 Abs. 2 StVZO ist eine Ordnungswidrigkeit, bei der zwar regelmäßig die Weiterfahrt untersagt werden muss. Gleichsam ist das keine Straftat - dafür gibt es einfach ein Bußgeld und gut ist es. Anders bei der Manipulation des Wegstreckenzählers. Das ist eine Straftat.
133 Antworten
Zitat:
Original geschrieben von J.M.G.
Auch der Rest Deiner Anführungen zum Thema Zubehörfelgen sind schlicht unzutreffend.
Was soll das heissen? Ich hatte schon ein paar Autos mit Zubehörfelgen. Mein letzter Wagen (Corsa D) wurde auf 14 Zoll Rädern (185/70R14) ausgeliefert. Später habe ich mir 18 Zöller gekauft (205/40R18). Der Abrollumfang war so viel höher, dass bei Tacho 180 auch auf dem GPS 180 standen. Habe ich da eine Straftat begangen? Die Felgen wurden ganz normal eingetragen.
Mit den 14 Zoll Felgen fuhr der Wagen 192, war aber laut GPS auch nur 180km/h schnell.
Deine Theorien mögen ja stimmen, aber die Realität sieht nunmal anders aus...
Gruß Moly
Unwissenheit schützt vor Strafe nicht....
Wenn Felgen eingetragen sind ist man noch nicht aus dem Schneider, man hat sich auch darum zu kümmern, ob eventuell eine Tachoangleichung stattfinden muss.
Das erzählt Dir nur keiner, der Dir die Felgen verkaufen will und der FOH hat damit auch nur Arbeit, wo er sich vermutlich wieder auch nicht mit auskennt.
Nur weil Du keine Angleichung vorgeschrieben bekommen hast, heißt das nicht, dass alles in Ordnung sei.
Und fahren ohne BE (nicht eingetragene Phase) ist wohl noch schlimmer, also vergleich die beiden Sachen bitte nicht.
Unwissenheit schützt vor Strafe nicht...das ist vollkommen richtig!
Trotzdem wird in einigen Gutachten explizit darauf hingewiesen, dass eine Tachoangleichung stattfinden MUSS und bei anderen nicht.
Wenn ich mich als Otto-Normalverbraucher an ein TÜV-Gutachten halte und dies auch vom TÜV abgenommen wird, dann zählt das "Unwissenheit schützt vor Strafe nicht..." nicht. Denn ich habe mich an alle Vorschriften gehalten.
Und jetzt mal Hand aufs Herz: Wie oft in der Geschichte des Automobils wurde jemand dafür bestraft, wenn der Tacho fast genau geht? Also anstatt 8 km/h nur noch 2 km/h lügt?
Das könnt ihr eurer Oma erzählen, die euch auch das mit dem "Unwissenheit schützt vor Strafe nicht" erzählt hat. Kinderkacke...
Gruß Moly
Zitat:
Original geschrieben von J.M.G.
Gerne. Das Geschwindigkeitssignal ist im Fahrzeug korrekt. Einziger Fehler, bei korrekt codiertem Abrollumfang, ist die Profiltiefe.Zitat:
Original geschrieben von Schland
Das erklär mal bitte!
Dieses Signal wird von verschiedenen Steuergeräten verarbeitet, unter anderem auch vom IPC. Hier hat man das Geschwindigkeitsmessgerät und den Wegstreckenzähler. Nun werden aber diese nicht mit den Rohdaten bestückt sondern es wird eine Funktion hinterlegt. Diese unterscheidet sich für beide - was auch mit den gesetzlichen Rahmenbedingungen zusammenhängt.
Während der Geschwindigkeitsmesser 10% + 4km/h abweichen darf, darf der Wegstreckenzähler nur um 4% abweichen. Dem tragen die Hersteller selbstverständlich Rechnung![1]
Manipuliert Ihr jetzt so lange den Abrollumfang, bis der Geschwindigkeitsmesser korrekt anzeigt, läuft der Wegstreckenzähler aus dem Ruder. Und das, liebe Leute, ist eine Straftat.[2]
[1] Mehr Infos: http://www.auto-tests-service.de/Tools/Geschwindigkeit_Gesetzgeber.php
[2] § 22b Abs. 1 Nr. 1 StVG
Sorry, das ist...............
Der Tacho bekommt EIN (1) Signal. Und das ist das, was dir Räder melden. Pro Radumdrehung werden soundsoviele Signale gesendet. Damit wird die Geschwindigkeit errechnet, und zwar anhand der eingestellten Daten die den Radumfang abgeben. WOHER bitte soll denn das korrekte Geschwindigkeitssignal im Fahzeug kommen, hä? Da gibt nunmal nur 4 Räder!
Also rechnet hier die Elektronik das aus, was vorgegeben ist. Nämlich Drehzahl des Rades, Zeit und den Umfang. Und somit wird sowohl eine Geschwindigkeit gezeigt und eine Wegstrecke gezählt. Das sind beides Werte, die aus den genannten Größen errechnet werden. Es gibt im Fahrzeug keinen Geber für echte Geschwindigkeit.
Außerdem: fahr mal mit Winterreifen und dann mal mit Sommerreifen von München nach Hamburg. Bei mir waren es einmal 725 und dann 740km (zwar nicht von München, aber in der Ecke).
Weil die WR größer sind, drehen sie sich weniger oft und so wird weniger Wegstrecke berechnet. Und logischerweise zeigt auch der Tacho weniger an, was man aber so nicht vergleichen kann.
In vielen Gutachten von Felgen wird eine Angleichung des Tachos verlangt. Glaubst du etwa, man muss "eine Straftat" nach dem StVG begehen um die Felgen eingeragen zu bekommen? *lol*
Wenn ich meinen Tacho so justiere, dass der Zeiger näher an die tatsächliche Geschwindigkeit rückt, so rückt auch der Wegstreckenzähler näher an die tatsächlich zurückgelegte Wegstrecke. Übrigens sind 4% bei 100.000km = 4000km. Außerdem darf diese Abweichung plus und minus 4% sein, also 8000km. Und ich wette, ich bin mit der Angleichung innerhalb dieser 8000km!
Einzig und allein darf mein Tacho nicht weniger Anzeigen als die tatsächliche Geschwindigkeit. Und wenn die so eingestellt ist, dass sie nach Navi läuft und vll. 1km/h mehr, bin ich rechtlich auf der sicheren Seite!
Gruß
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Ich meinte ja nur, dass man nur durch Unwissenheit sich nicht in Sicherheit wiegen sollte.
Was jeder draus macht, ist mir persönlich schnuppe. Tachoangleichung jedenfalls. Ich mach das bisher bei den Reifenwechsel immer, da ich auch keine Lust hab, dass meiner mehr km aufm Tacho hat, als er eigentlich gelaufen ist und es für mich einfach richtig so ist.
Ich hab meine Phase auch eingetragen, weil ich auch hier abgesichert sein will. Im Falle eines Unfalles möchte ich Gewissheit haben, dass meine Versicherung nicht noch abspringt.
Wenn ich mit einem einen Unfall hab, kann es durchaus vorkommen, dass ich nach solchen Fehlern suchen würde, nicht eingetragene Sachen machen sich nicht gut bei einer Gerichtsverhandlung.
Jeder hat seine eigene Einstellung und Meinung, aber das schweift hier aber alles ziemlich ab, daher BTT BITTE 🙂
Zitat:
Original geschrieben von Schland
Sorry, das ist...............
Ich denke Du hast mich falsch verstanden.
Zitat:
Der Tacho bekommt EIN (1) Signal.
Genau das schrieb ich ja. Je nach Modell ermittelt der VSS (Vehicle Speed Sensor an der Ausgangswelle des Differentials oder die ABS-Sensoren) die Raddrehzahl und daraus als Funktion des Abrollumfangs (vorgegeben) die Geschwindigkeit.
Diese Geschwindigkeit lässt sich auch über diverse Menüs (Tech 2 oder Geheimmenü Navi usw.) auslesen.
Problem: Dieses Signal wird nicht unverfälscht an den Tacho weitergegeben. Vielmehr wird es absichtlich verfälscht. Bei frühen Vectra C wurden schlicht 2km/h auf die Neureifen draufgeschlagen - man hatte also mit Neureifen nur eine Tachoabweichung von 2km/h über das komplette Band. Bei späteren Vectra C wurde eine progressive Funktion hinterlegt, die die Tachoabweichung immer weiter ansteigen ließ.
Veränderst Du nun den Abrollumfang, so schaffst Du, dass der Tacho richtig anzeigt, ohne Frage. Du kompensierst damit die von Opel gewollte einprogrammierte Abweichung. Nur: Alle anderen Steuergeräte bekommen jetzt die falsche Geschwindigkeit geliefert!
Problem: AUch der Wegstreckenzähler - denn der weicht nicht wie der Tacho ab! Das dürfte er auch gar nicht - denn mehr als 4% Abweichung sind hier gesetzlich verboten - ein Wert, den der Geschwindigkeitsmesser so manches mal locker sprengt!
Vielleicht ist es jetzt verständlicher.
Eine Anmerkung noch zu dem Spruch "Unwissenheit schützt vor Strafe nicht". Das ist falsch. Selbstverständlich schützt Unwissenheit vor Strafe, aber nur dann, wenn sie unverschuldet ist. Wer sich (nachweisbar) z.B. bei einem Sachverständigen beraten lässt, ggf. sogar noch einen Rechtsbeistand konsultiert und dort fehlerhafte Informationen bekommen hat, der hat alles menschenmögliche getan, um einen Irrtum zu vermeiden. In so einem Fall schützt Unwissenheit vor Strafe.
Noch eine letzte Anmerkung: Das Erlöschen der Betriebserlaubnis nach § 19 Abs. 2 StVZO ist eine Ordnungswidrigkeit, bei der zwar regelmäßig die Weiterfahrt untersagt werden muss. Gleichsam ist das keine Straftat - dafür gibt es einfach ein Bußgeld und gut ist es. Anders bei der Manipulation des Wegstreckenzählers. Das ist eine Straftat.
Wen dem so wäre wie du schreibst, dann müsste ja der KM-Zähler immer richtig zählen, was er aber nicht tut. Wie ich schrieb, hab ich auf ein und dieselbe Strecke zweierlei Werte. Was von der unterschiedlichen Reifengrößen kommt.
Opel hinterlegt ja selbst zwei Gruppen von Reifengrößen. Dies soll ja bewirken, dass man mit den Radumfängen in der Toleranz bleibt. Und wenn ich stattdessen die Einstellung exat von Hand vornehme und die tatsächliche Geschwindigkeit der Tachoanzeige gleich ist, so kann ja dadurch kein Wegstreckenzähler falsch gehen. Im Gegenteil, der wird ja noch genauer. Denn der Wert hängt schließlich auch mit dem Reifenumfang zusammen, der ja grundsätzlich in zwei Gruppen vorgegeben wird. Genau damit soll ja erreicht werden, ein Falschgehen zu verhindern!
Das Signal von den Sensoren ist ein Ist-Signal. Dies wird in Geschwindigkeit und Wegstrecke umgerechnet. Und wenn was verfälscht weitergegeben wird, dann weil in den Einstellungen entsprechende Reifengrößen drin sind. Ich wette, zu den beiden Gruppen ist jeweils ein bestimmter Radufmang hinterlegt, nicht mehr.
Ich glaub, ich teste das mal und geb den kleinstmöglichen Wert und den größtmöglichen ein und fahre damit eine ganz bestimmte Strecke. Nach deiner Theorie kämen zwar untersch. Geschwindigkeitsanzeigen raus aber die selbe Wegstrecke. Ich wette, die Wegstreck ändert sich genauso.
Und bei der Manipulatin des Wegstreckenzähler gehts um die jungs, die mal schnell eine 3 gegen eine 1 auf irgendeinem Autobahnparkplatz austauschen lassen und nicht um die teils sogar zwingend vorgeschriebene Maßnahme (bei div. Felgenherstellern) den Abrollumfang bzw. den Tacho angleichen zu lassen. Genau das habe ich gemacht, obwohl es bei meinen Felgen nicht vorgeschrieben ist. Und das ist definitiv keine Manip. am Zähler, weil ich mich nicht aus den 4% rausbewege.
Zitat:
Original geschrieben von Schland
Wen dem so wäre wie du schreibst, dann müsste ja der KM-Zähler immer richtig zählen, was er aber nicht tut. Wie ich schrieb, hab ich auf ein und dieselbe Strecke zweierlei Werte. Was von der unterschiedlichen Reifengrößen kommt.
Völlig richtig.
Beispiel:
Das Rad meldet 30.000 u/h. Nun gibt man 2m Abrollumfang ein. Macht 60.000 m/h bzw. 60km/h.
Dieser Wert wird vom gesamten Fahrzeug in den einzelnen Steuergeräten verarbeitet. Ob nun Klimaautomatik, Lüftersteuerung oder eben auch im Tacho.
Gibt man statt 2m Abrollumfang nur 1m ein, so rechnet der Wagen intern eben mit 30.000 u/h x 1m = 30 km/h.
Soweit sind wir einverstanden.
Jetzt kommen die 60km/h aus dem ersten Beispiel zum Tacho. Dieser zeigt diese aber nicht an sondern splitet das Signal:
1. Wegstreckenzähler
2. Geschwindigkeitsmesser
Während er beim Wegstreckenzähler in erster Näherung das Signal 1:1 umsetzt, wird beim Tacho das Signal künstlich verfälscht. Üblich sind bei GM lange zeit 6% Aufschlag gewesen. Also statt 60km/h würden z.B. 64 km/h angezeigt werden.
Der Tacho zeigt also 64 km/h an, obwohl das Auto intern nur 60 km/h gemeldet bekommt und auch der Wegstreckenzähler mit 60km/h rechnet.
Was passiert nun wenn Du den Abrollumfang anpasst? Damit der Tacho bei echten 60 km/h 60 anzeigt, musst Du den Abrollumfang korrigieren. Dazu einfach (in unserem Beispiel) den Abrollumfang um 6% verringern:
2m / 1,06 = 1,8868m
Werden diese eingestellt, zeigt der Tacho 60km/h an, bei 60km/h gefahrenen. Problem: Das Auto rechnet nun intern mit 56,6 km/h - was an alle Steuergeräte gemeldet wird.
1,8868m x 30.000 u/h = 56,6 km/h
Und wir erinnern uns - der Wegstreckenzähler wird nicht verfälscht. Der bekommt also die 56,6 km/h gefüttert.
In Wahrheit fährst Du aber 60 - und 56,6 ist halt weit mehr als 4% zulässige Abweichung - hier sind wir im nicht erlaubten Bereich. Da Du das vorsätzlich verändert hast, haben wir eine Straftat.
Stopp: nach deiner Theorie wäre, egal was für ein Abrollumfang, der echten Geschwindigkeit so und so viel Prozent draufgeschlagen, damit der Tacho vorgeht. Sprich, der Wert der Tachonadel ändert sich, aber die Wegstrecke wird immer gleich gezählt.
Glaub das wolltest du zum Ausdruck bringen.
Dann würde also bei der Auswahl einer anderen Reifengruppe nicht der Abrollumfang, der zu dieser Gruppe hinterlegt ist verändert werden, sondern die von dir angenommene Tachovoreilung verändert, also von z.B. 6% auf 8% oder was auch immer. Dann wiederum dürfte sich eben NUR das Tachosignal verändern, also die km/h Anzeige und NICHT die Wegstrecke. Genau das tut sie aber. Stelle ich die Reifengruppe um, zeigt der Tacho anders UND die Wegstrecke ändert sich. Und diese Reifengruppen sind vom Hersteller vorgegeben und dazu da, sie entsprechend auszuwählen!
Sonst, laut deinem Dafürhalten, dürfte es nur exakt EINE EINZIGE Reifengröße geben, damit der Wegstreckenzähler immer richtig läuft. Und damit bei anderen Reifengrößen diese Abweichung kompensiert werden kann und der Wegstreckenzähler richtig misst, sind genau die Reifengruppen da bzw. der Wert, den man von Hand eingibt.
Und sofern ich weiß, ist den Reifengruppen ein Abrollumfang zugeordnet und keine Abweichung in % die den Tacho betrifft.
Sonst bräuchte man die dritte Option, die Eingabe des Umfangs in cm überhaupt nicht. Und um statt angezeigten 110km/h auf 100 zu kommen, korrigiere ich keine 10 Prozent, sonder den Abrollumfang! Von vll. 188cm Umfang auf 184cm. Und das sind um die 2%! Und diese 2%, die sich auch der Wegstreckenzähler ändert wären weit innerhalb der Toleranz von 4%. Und, wie ich schon sagte, darf die Abweichung ±4% betragen, also eine Spannweite von satten 8%.
Mit einer Straftat hat das nichts im entferntesten zu tun.
Zitat:
Original geschrieben von Schland
Stopp: nach deiner Theorie wäre, egal was für ein Abrollumfang, der echten Geschwindigkeit so und so viel Prozent draufgeschlagen, damit der Tacho vorgeht. Sprich, der Wert der Tachonadel ändert sich, aber die Wegstrecke wird immer gleich gezählt.
Glaub das wolltest du zum Ausdruck bringen.Dann würde also bei der Auswahl einer anderen Reifengruppe nicht der Abrollumfang, der zu dieser Gruppe hinterlegt ist verändert werden, sondern die von dir angenommene Tachovoreilung verändert, also von z.B. 6% auf 8% oder was auch immer. Dann wiederum dürfte sich eben NUR das Tachosignal verändern, also die km/h Anzeige und NICHT die Wegstrecke. Genau das tut sie aber. Stelle ich die Reifengruppe um, zeigt der Tacho anders UND die Wegstrecke ändert sich. Und diese Reifengruppen sind vom Hersteller vorgegeben und dazu da, sie entsprechend auszuwählen!
Sonst, laut deinem Dafürhalten, dürfte es nur exakt EINE EINZIGE Reifengröße geben, damit der Wegstreckenzähler immer richtig läuft. Und damit bei anderen Reifengrößen diese Abweichung kompensiert werden kann und der Wegstreckenzähler richtig misst, sind genau die Reifengruppen da bzw. der Wert, den man von Hand eingibt.Und sofern ich weiß, ist den Reifengruppen ein Abrollumfang zugeordnet und keine Abweichung in % die den Tacho betrifft.
Sonst bräuchte man die dritte Option, die Eingabe des Umfangs in cm überhaupt nicht. Und um statt angezeigten 110km/h auf 100 zu kommen, korrigiere ich keine 10 Prozent, sonder den Abrollumfang! Von vll. 188cm Umfang auf 184cm. Und das sind um die 2%! Und diese 2%, die sich auch der Wegstreckenzähler ändert wären weit innerhalb der Toleranz von 4%. Und, wie ich schon sagte, darf die Abweichung ±4% betragen, also eine Spannweite von satten 8%.Mit einer Straftat hat das nichts im entferntesten zu tun.
Aus diesen Grund sind auch nicht alle Reifengrößen zugelassen.
Je größer die Felge, je geringer die Reifenflanke je geringer der Fahrkomfort (man merkt jeden kleinen Stein auf der Straße).
Da ich nun mal den Fahrkomfort bevorzuge, fahre ich mit den den orginalen 215/55 16H R93 Sommerreifen und 195/65 15T R93 Winterreifen auf Stahlfelge.
Und dazu muß ich nicht die Software ändern, den der Abrollumfang ist bei beiden Reifen gleich.
Hier ein Auszug aus dem Umrüstkatalog, zu finden hier: klick
Dokument ab Seite 658
Bemerkungen:
Tabellen zeigen die Programmierung des Geschwindigkeitsmessgerätes in Verbindung mit dem ausgelieferten Reifen.
Eine Umprogrammierung des Geschwindigkeitsmessgerätes ist nur dann erforderlich, wenn der Umrüstreifen und der Originalreifen nicht zusammen in einer der beiden Reifengruppen aufgeführt sind.
Beispiel 1: Reifen ab Werk 215/55 R16, Umrüstreifen 205/50 R17 = beide Reifen fallen in Gruppe 1
Umprogrammierung des Geschwindigkeitsmessgerätes nicht erforderlich.
oder
Beispiel 2: Reifen ab Werk 215/55 R16, Nachrüstreifen 235/35 R19 = Originalbereifung
fällt in Gruppe 1, Umrüstbereifung in Gruppe 2
Umprogrammierung des Geschwindigkeitsmessgerätes erforderlich.
Da ich aber Reifen fahre, die weder der Gruppe 1 noch der Gruppe 2 angehören, bleibt mir wohl nix anderes übrig, als die dritte Variante zu wählen, nämlich die "freie" Eingabe der Größe. Die könnte ich mittels Maßband rausbekommen oder ich mache es eben so, dass ich so lange justiere bis ich die passende cm-Zahl gefunden habe.
Zitat:
Original geschrieben von Schland
Beispiel 2: Reifen ab Werk 215/55 R16, Nachrüstreifen 235/35 R19 = Originalbereifung
fällt in Gruppe 1, Umrüstbereifung in Gruppe 2
Umprogrammierung des Geschwindigkeitsmessgerätes erforderlich.
Wobei dies unlogisch ist, weil der Reifenumfang sich theoretisch nur um 1cm verändert. Der Durchmesser nur um 0,4cm. Die angezeigte Geschwindigkeit verändert sich also um unter 1%, was keine Tachoangleichung erfordert.
Gruß Moly
Zitat:
Original geschrieben von Moly
Wobei dies unlogisch ist, weil der Reifenumfang sich theoretisch nur um 1cm verändert. Der Durchmesser nur um 0,4cm. Die angezeigte Geschwindigkeit verändert sich also um unter 1%, was keine Tachoangleichung erfordert.Zitat:
Original geschrieben von Schland
Beispiel 2: Reifen ab Werk 215/55 R16, Nachrüstreifen 235/35 R19 = Originalbereifung
fällt in Gruppe 1, Umrüstbereifung in Gruppe 2
Umprogrammierung des Geschwindigkeitsmessgerätes erforderlich.Gruß Moly
Aber nur dann, wenn nicht mit einem Reifen bereits die gesetzliche Grenze erreicht wäre. Beispiel: wenn ich mit Reifen A bereits 3,5% Abweichung beim Wegstreckenzähler habe, dann muss ich bei Reifen B programmieren, wenn der mehr als 0,5% abweicht. Denn 3,5 % +0,5 % sprengt die gesetzlich zulässigen 4%.
Ihr seid doch echt geil! Jetzt gibts ne eindeutige Vorschrift vom Hersteller und ihr fangt das Diskutieren und Rechnen an. Respekt. 🙄