Unverschuldeter Unfall - Verdienstausfall
Ich habe vor 2 Wochen auf dem Weg zur Arbeit einen VU gehabt. Ich bin unterwegs gewesen mit meinem Roller, leider hat ein Autofahrer mich beim Spurwechsel übersehen und zum Sturz gebracht. Ich habe Platzwunde am Kinn gehabt (wurde im KH genäht) und ausserdem multiple Schürfwunden an allen vier Extremitäten. Aus diesem Grund 3 Wochen arbeitsunfähig. Mein Problem ist folgendes: ich habe ausser meiner esten Arbeitsstelle noch einen Nebenjob auf 400,- Euro Basis. Meine Frage ist ob ich den Verdienstausfall an der 2. Arbeitsstelle bei der Haftpflichtversicherung des Verursachers geltend machen kann? Ausserdem wurde meine Kleidung beschadigt (Hose kaputt, Jacke kaputt, T-Schirt nicht kaputt, aber blutüberschmiert weil ich stark blutete, vor allem die Wunde am Kinn). Ausserdem war meine Armbanduhr kaputt. Auch mein Helm ist beschädigt. Bekomme ich diese Sachen ersetzt? Kann ich mich an einen Anwalt wenden oder muss ich mich selbst um alles kümmern? Leider hat sich die Versicherung bei mir nicht gemeldet, aber ich habe von der Polizei alle infos bekommen: Name, Adresse der Fahrers, amtliches Kennzeichen. Was ist mit dem Roller? Wie ermittle ich die Schadenshöhe? Ich habe gehört, dass die Kosten für einen Gutachter erst ab einer bestimmten Schadenshöhe von der Versicherung übernommen werden.
Beste Antwort im Thema
Zitat:
Original geschrieben von rauf19
Meine Frage ist ob ich den Verdienstausfall an der 2. Arbeitsstelle bei der Haftpflichtversicherung des Verursachers geltend machen kann?
Wird dir dein Anwalt erklären, den du alsbald aufsuchen solltest.
Zitat:
Original geschrieben von rauf19
Ausserdem wurde meine Kleidung beschadigt (Hose kaputt, Jacke kaputt, T-Schirt nicht kaputt, aber blutüberschmiert weil ich stark blutete, vor allem die Wunde am Kinn). Ausserdem war meine Armbanduhr kaputt. Auch mein Helm ist beschädigt. Bekomme ich diese Sachen ersetzt?
Ja, zum Zeitwert.
Zitat:
Original geschrieben von rauf19
Kann ich mich an einen Anwalt wenden oder muss ich mich selbst um alles kümmern?
Wende dich an einen Anwalt, die Kosten muss die Versicherung des Verursachers tragen.
Zitat:
Original geschrieben von rauf19
Was ist mit dem Roller? Wie ermittle ich die Schadenshöhe? Ich habe gehört, dass die Kosten für einen Gutachter erst ab einer bestimmten Schadenshöhe von der Versicherung übernommen werden.
Erklärt dir dann der Anwalt.
Warum ausgerechnet ich dich hier zum Anwalt schicke?
Eine genaue Aufdröselung aller Ansprüche wäre eine (unzulässige) individuelle Rechtsberatung.
Da du üerhaupt keinen Plan hast und hier auch ein Personenschaden zu regulieren ist, erscheint die Einschaltung des Anwaltes zur Regulierung dringend ratsam.
In den FAQ-Versicherungen (u.a. in meiner Signatur verlinkt) steht auch mal grob, welche Ansprüche du hast.
19 Antworten
Zitat:
Original geschrieben von twelferider
Ich frage mich, wer sich hier selbst widerspricht!Erst:
Zitat:
Original geschrieben von twelferider
Dann aber:Zitat:
Original geschrieben von go-4-golf
Anspruch auf Lohnfortzahlung muss immer bei Arbeitgeber geltend gemacht werden. Bei wem sonst?
Zitat:
Original geschrieben von twelferider
Ja was denn nun?Zitat:
Original geschrieben von go-4-golf
Dies gilt theoretisch auch für nichtsozialversicherungspflichtige 400 € Jobs. Es gibt aber viele dieser Jobs, bei denen das nicht vereinbart ist. Hängt vom Arbeitsvertrag ab. Wenn nicht vorgesehen, muss m.E. der RA den Verdienstausfall bei Versicherung geltend machen. Bein wem sonst?IMMER beim Arbeitgeber oder doch nicht oder nur situativ, sofern im Arbeitsvertrag geregelt😕
Davon abgesehen ist diese Aussage hier
Zitat:
Original geschrieben von twelferider
schlicht und einfach falsch!Zitat:
Original geschrieben von go-4-golf
Dies gilt theoretisch auch für nichtsozialversicherungspflichtige 400 € Jobs. Es gibt aber viele dieser Jobs, bei denen das nicht vereinbart ist. Hängt vom Arbeitsvertrag ab. Wenn nicht vorgesehen, muss m.E. der RA den Verdienstausfall bei Versicherung geltend machen. Bein wem sonst?Wenn man keine Ahnung hat........
Nach § 3 Entgeltfortzahlungsgesetz besteht der Anspruch auf Entgeltfortzahlung immer, nach vierwöchiger ununterbrochener Dauer des Arbeitsverhältnisses.
Seit wann kann man den mit (Arbeits-)Verträgen Gesetze aushebeln bzw. umgehen😕
Somit nochmals: Schlicht und einfach falsch ist diese Aussage hier:
Zitat:
Original geschrieben von twelferider
Beim Arbeitgeber z.B. - und zwar NUR beim Arbeitgeber, sofern das Arbeitsverhältnis bereits vier Wochen bestanden hat, ist der Lohnfortzahlungsanspruch geltend zu machen und sonst gar nirgends!Zitat:
Original geschrieben von go-4-golf
Wenn nicht vorgesehen, muss m.E. der RA den Verdienstausfall bei Versicherung geltend machen. Bein wem sonst?Handelt es sich um eine Tätigkeit, welche auf Stundenlohnbasis durchgeführt wird und der TE quasi bei Bedarf oder "auf Zuruf" zur Arbeit erscheinen muss, so hängt die Entgeltfortzahlung natürlich davon ab, ob der TE überhaupt zur Arbeit eingteilt war, als der Unfall passierte bzw. danach während der Krankschreibung.
Falls der TE z.B. auf Abruf arbeitet, aber in der fraglichen Zeit nicht eingeteilt war, muss der Arbeitgeber naürlich auch nichts zahlen.
Allerdings wäre in einem solchen Falle ja auch gar kein Ausfallschaden für den TE eingetreten und damit gäbe es folglich auch nichts geltend zu machen.
Warum die Aufregung?
Nichts anderes als das, was Du ausführst, habe ich in Kurzform gesagt.
In meinem Beiträgen habe ich daraufhingewiesen, dass der Verunfallte seinen Minijob-Arbeitsvertrag durch RA prüfen lassen sollte, wenn kein Hinweis auf Lohnfortzahlung enthalten ist. Weiter habe ich ausgeführt, dass unter der Bedingung, dass sich Lohnfortzahlung aus dem Arbeitsvertrag nicht ergibt, er meiner Meinung nach Lohnausfall bei Versicherung geltend machen kann.
Dass es Minijobs ohne sechswöchigen Anspruch auf Lohnfortzahlung gibt, wird von Dir selbst eingeräumt.
Wenn der Verunfallte einen Job hat, bei dem er nur auf kurzfristigen Zuruf, z.B. bei hohem Kundenandrang, eingesetzt wird und er nur Lohnausfall für die Zeit erhielte, die bei Eintreten des Unfalls bereits geplant war, hätte er bei längerer Krankheit einen hohen Verdienstausfall, da keine eingeplante Arbeitszeit vorliegt.
Diesen entgangenenen Verdienstausfall kann er von der gegnerischen Versicherung einfordern, wobei ich immer darauf hingewiesen habe, dass dies meine Meinung ist.
O.
Das Problem mit dem 2. Job ist folgendes: Der Arbeitgeber ist ein kleines Transportunternehmen, dass im Auftrag der Lebensmittelherstellern (meist Bäckereien) jeden Tag (inkl. Sa+So) bestellte Waren mit Sprintern an die Kundschaft im Stadtgebiet und in der Umgebung ausliefert. Es bestellen immer die gleichen Stammkunden und es wird nachts ausgeliefert, deswegen dauern die Touren immer gleich lange. Meist brauche ich sogar 30-45 Minuten weniger als vereinbart. Es wird aber immer die gleiche Stundenzahl bezahlt, es gibt auch keine Stempeluhr. Ich kann vom Chef nicht verlangen, dass er für die Zeit in der ich nicht da war auch noch Geld zahlt, weil er objektiv gesehen dazu nicht in der Lage. Die Gewinnmargen sind nunmal nicht besonders hoch! Ich Arbeite bereits seit 1 Jahr bei dieser Fa. und fahre jedes Wochenende immer die gleiche Tour. Also nicht auf Abruf. Nach meinem Rechtsverständnis muss doch die Haftpflichversicherung zahlen, weil diese im Grunde für den Unfall haftet.
Zitat:
Original geschrieben von rauf19
...
Ich Arbeite bereits seit 1 Jahr bei dieser Fa. und fahre jedes Wochenende immer die gleiche Tour. Also nicht auf Abruf.Nach meinem Rechtsverständnis muss doch die Haftpflichversicherung zahlen, weil diese im Grunde für den Unfall haftet.
Laut deiner Aussage bist du also ein Angestellter der Firma mit allem was dazu gehört (Urlaub...). Und da gehört dann auch die Lohnfortzahlung im Krankheitsfall dazu!
Wenn du das deinem lieben Zweitchef nicht aufhalsen willst ist das dein Problem!
Aber die HP des Unfallverursachers ist in diesem Fall nicht zahlungspflichtig (m.E.), da du ja geseztlichen Anspruch auf Lohnfortzahung im Krankheitsfall durch den Arbeitgeber hast!
(PS: also falsches Rechtsverständnis deinserseits!)
Zitat:
Original geschrieben von Hugaar
Wenn du das deinem lieben Zweitchef nicht aufhalsen willst ist das dein Problem!Zitat:
Laut deiner Aussage bist du also ein Angestellter der Firma mit allem was dazu gehört (Urlaub...). Und da gehört dann auch die Lohnfortzahlung im Krankheitsfall dazu!
Aber die HP des Unfallverursachers ist in diesem Fall nicht zahlungspflichtig (m.E.), da du ja geseztlichen Anspruch auf Lohnfortzahung im Krankheitsfall durch den Arbeitgeber hast!
(PS: also falsches Rechtsverständnis deinserseits!)
Aufgrund der Schilderung des TE dürfte es unzweifelhaft sein, dass der TE einen Lohnfortzahlungsanspruch hat. Ich vermag aber nicht zu verstehen, aus welchem Grund die Hafpflichtversicherung nicht zahlungspflichtig sein soll.
Der Arbeitgeber hat doch hinsichtlich des Lohnes, der für die Zeit des unfallbedingten Ausfalles bezahlt wurde, einen Erstattungsanspruch an die HP des Unfallverursachers wie es die Krankenkasse hinsichtlich der durch den Unfall entstandenen Kosten hat.
Dies gilt für einen Wege- wie Nichtwegeunfall. Der Unterschied ist, dass bei den Wegeunfällen die Berufsgenossenschft ins Spiel kommt, was aber letztendlich für den Verunfallten unbedeutend ist, solange kein bleibender Schaden vorhanden ist.
Wer einmal einen Unfall einer Krankenkasse gemeldet hat, weiss doch, dass immer die Frage nach einem evtl. Schuldigen gestellt wird und dass daher eine Unfallschilderung abgegeben werden muss.
O.
Ergänzung:
siehe Gesetz über Zahlung des Arbeitsentgeltes an Feiertagen und im Krankheitsfall.
§ 6 Forderungsübergang bei Dritthaftung
(1) Kann der Arbeitnehmer auf Grund gesetzlicher Vorschriften von einem Dritten Schadensersatz wegen des Verdienstausfalls beanspruchen, der ihm durch die Arbeitsunfähigkeit entstanden ist, so geht dieser Anspruch insoweit auf den Arbeitgeber über, als dieser dem Arbeitnehmer nach diesem Gesetz Arbeitsentgelt fortgezahlt und darauf entfallende vom Arbeitgeber zu tragende Beiträge zur Bundesagentur für Arbeit, Arbeitgeberanteile an Beiträgen zur Sozialversicherung und zur Pflegeversicherung sowie zu Einrichtungen der zusätzlichen Alters- und Hinterbliebenenversorgung abgeführt hat.
(2) Der Arbeitnehmer hat dem Arbeitgeber unverzüglich die zur Geltendmachung des Schadensersatzanspruchs erforderlichen Angaben zu machen.
(3) Der Forderungsübergang nach Absatz 1 kann nicht zum Nachteil des Arbeitnehmers geltend gemacht werden.
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@ go-4-golf:
gut ich hab hier im Eifer des Gefechts etwas unklar rüber gebracht!
Die HP ist dem TE gegenüber NICHT zur Zahlung verpflichtet! Gegenüber dem Zweitarbeitgeber des TE ist die HP aufgrund der gesetzlichen Lohnfortzahlung zahlungspflichtig!
(steht ja auch so in dem von dir zitierten Par.)