Unklare Vorfahrtssituation mit abgesenktem Bordstein

Hallo zusammen,

es geht um folgende T-Kreuzung:

https://maps.app.goo.gl/fyT82V9KaPQADdRs5

Google Street View ist leider an dieser Stelle nicht verfügbar, aber ich habe ein Foto angehängt, das die Situation eines von Norden nach Süden fahrenden Fahrzeugs zeigt.

Die gesamte Situation spielt sich in einer 30er Zone ab und es gibt keine darüber hinausgehende Beschilderung, welche in die Vorfahrtsreglung eingreifen würde.

Ich komme von Norden (Perspektive wie auf dem Foto) und fahre auf der Fort-Skelly-Straße in Richtung Süden und biege dann nach links auf die Lore-Kullmer-Straße ein. Der gesamte Straßenverlauf suggeriert eine nach links abknickende Vorfahrtsstraße aber eine entsprechende Beschilderung existiert nicht.

Mir stellt sich jetzt die Frage: Habe ich gegenüber einem auf dem Foto von rechts kommenden Fahrzeug Vorfahrt oder nicht? Auf der nordweisenden Karte würde das Fahrzeug damit von links kommen.

Ich zitiere mal §10 StVO und streiche die nicht relevanten Teile:

"Wer ... über einen abgesenkten Bordstein hinweg auf die Fahrbahn einfahren ... will, hat sich dabei so zu verhalten, dass eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer ausgeschlossen ist;"

Im ersten Moment würde ich sagen, dass ich gegenüber dem von rechts kommenden Fahrzeug vorfahrtsberechtigt bin.

Jetzt will ein von rechts kommendes Fahrzeug aber streng genommen nicht "einfahren" sondern auf der Lore-Kullmer-Straße "weiterfahren".

Außerdem könnte man hinterfragen, ob es sich hierbei um einen abgesenkten Bordstein handelt oder nicht. Auf den ersten Blick könnte man meinen "ja" aber eigentlich überfährt ein von rechts kommendes Fahrzeug zunächst den abgesenkten, gepflasterten Bordstein, befindet sich dann wieder auf der regulären Fahrbahn (der normal geteerte Abschnitt von ca. 3 Metern Länge) und überfährt dann lediglich eine Führung für Regenwasser, welche zwar mit üblichen Bauelementen einer abgesenkten Bordsteinkante ausgeführt wurde, aber in diesem Fall keine Begrenzung eines Bordsteins darstellt.

Der Alltag zeigt: Je nach Fahrer erfolgt die Auslegung hier deutlich unterschiedlich. Aus meiner Sicht wäre es sinnvoll hier eine abknickende Vorfahrt auszuschildern, weil der Straßenverlauf eine solche suggeriert, aber ich weiß nicht ob das in einer 30er Zone möglich ist, insbesondere wenn die Straße gar nicht abknickt sondern gemäß Name dann wechseln würde.

Evtl. kann ja hier jemand Licht ins Dunkel bringen, ob es eine eindeutige Regelung gibt? Am Ende bleibt es jedoch bei gegenseitiger Rücksichtnahme bei unklaren Situationen.

VG Joseph

Situation vor Ort
132 Antworten
Zitat:
@Bloetschkopf schrieb am 12. Juli 2025 um 20:58:34 Uhr:
Du wohl auch nicht,aber es ist ja Deine Art solche Kommentare zu schreiben wenn Dir die Argumente ausgehen:
"@nogel schrieb am 12. Juli 2025 um 15:05:09 Uhr:
Dr. Bouska nannte als Quelle nicht das OLG Köln, sondern DAR 79. Das ist eine Zeitschrift (Deutsches Auto Recht), in der aktuelle Entwicklungen im Verkehrsrecht besprochen werden und wo er selbst regelmäßig Essays verfaßt hat. "
Und dann das:
"Könnte mir vorstellen daß diese Passagen aktualisiert worden wären, wenn sich die Rechtsprechung geändert hätte"
Ja,watt denn nu?
Weißt Du es,oder könnte es weil wer was mal dazu geschrieben hat?

Anscheinend überfliegst das Geschriebene nur. Jedenfalls wirfst du alles durcheinander, wie man sieht.

Daher nochmal ganz langsam:

  1. Es gibt ein Standardwerk zur Erläuterung und Auslegung der StVO. Es heißt schlicht "StVO Textausgabe mit Erläuterungen" und wurde verfaßt von Dr. Bouska
  2. Aus diesem Buch habe ich zitiert, wie dort der Begriff "abgesenkter Bordstein" definiert wird, Fotos davon auf der ersten Seite dieses Threads
  3. Dort ist im Fließtext auch ein Verweis auf die Zeitschrift DAR (deutsches Auto Recht) 1997, Seite 79
  4. In dieser Zeitschrift steht vermutlich ein Essay von Bouska, wo er sich ausführlich über das Thema ausläßt. Liegt mir nicht vor und hab ich auch nicht behauptet
  5. Dieses Kommentarbuch erscheint (auch nach dem Tod von Bouska) nach wie vor jährlich aktualisiert (von Anke Leue aus dem Verk.-Ministerium). Es ist nach wie vor, auch 2025, das Lehrbuch bei der Ausbildung der amtlich anerkannten Sachverständigen in Bayern
  6. Auf die Aussage hin, die Rechtsprechung könnte sich geändert haben, habe ich angemerkt, daß dann sicher auch die Textstellen in diesem Kommentarbuch geändert worden wären. Sind sie aber nicht.
  7. Deshalb bleibe ich bei meiner Einschätzung, auch wenn hier irgendwelche neueren Urteile zitiert werden, die sich aber nur auf Parkverstöße beziehen.

Gecheckt?

Wie schon weiter oben gesagt, sei dir deine Meinung unbenommen. Du darfst glauben was du willst.

Und vielleicht schreibst du auch mal ans Verkehrsministerium und erklärst der Frau Ministerialrätin, welche Stellen (und wie) dringend geändert gehören.

(btw: was haben Urteile über Parkverstöße zu tun mit der Beurteilung der Vorfahrtsfrage?)

Zitat:@nogel schrieb am 12. Juli 2025 um 22:19:15 Uhr:
auch wenn hier irgendwelche neueren Urteile zitiert werden, die sich aber nur auf Parkverstöße beziehen.

Es wäre schön, wenn du endlich verstehen würdest, dass auch "DAR 97, 79" sich nur auf Parkverstöße bezog. Lies es doch selbst nach, die Zahlen bedeuten ja nichts anderes als die DAR aus dem Jahr 1997 auf Seite 79. Dort wird Bezug genommen auf eine Entscheidung des OLG Köln vom 05.11.1996, Az. Ss 515/96 und dort ging es nur um das Parken. Jede weitere Verbindung oder Gleichsetzung mit dem Vorrang nach § 10 StVO entstammt nur der Feder Herrn Bouskas. Er durfte ja diese Meinung vertreten, aber es leuchtet ein, dass der Schutzzweck des Parkverbotes ein anderer ist. Hat die ganze Straße auf mehreren Hundert Metern einen flachen Bordstein, dann kann das ja kaum noch als Querungshilfe für Gehbehinderte gedacht sein.

Auch diese zeichnerische Fallunterscheidung (s. deine Fotos auf Seite 1) lässt sich weder der StVO entnehmen, noch gibt es Rechtsprechung, die das unterstützen würde. Der Fall b) ist beispielsweise ziemlich absurd. Hast du es denn nun ...

Gecheckt?
Zitat:
@nogel schrieb am 12. Juli 2025 um 23:01:07 Uhr:
(btw: was haben Urteile über Parkverstöße zu tun mit der Beurteilung der Vorfahrtsfrage?)

Ja, warum stellst du diese Frage nicht Frau Leue? Sie müsste doch mal den jahrzehntealten Fehler von Bouska korrigieren, denn er war es doch, der eine Gerichtsentscheidung zum Parken einfach auf § 10 StVO übertragen hat.

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Zitat:
@Rockville schrieb am 12. Juli 2025 um 23:11:43 Uhr:
Lies es doch selbst nach, die Zahlen bedeuten ja nichts anderes als die DAR aus dem Jahr 1997 auf Seite 79. Dort wird Bezug genommen ....

Was die Zahlen bedeuten, ist klar, aber ich habe das Heft (wie mehrfach erwähnt) nicht vorliegen.

Hast du es? Wäre doch interessant zu lesen, was da ausgeführt wird, vielleicht würde das einiges erhellen?

Zitat:
@Rockville schrieb am 12. Juli 2025 um 18:53:14 Uhr:
Du musst das in Relation sehen. Im Jahr 2001 haben sich die User hier gerade mit der Einführung des Euro beschäftigt, fast alle hier hatten schon jahrelang den Führerschein, Motortalk wurde gegründet.

Und das rechtfertigt dann, in jedem greifaren Thread Geschichtchen aus dem P-Garten von vor 30 oder 50 Jahren zu erzählen, die mit dem Thema nix zu tun und inhaltlich null beizutragen haben ?

In diesem Jahr konntest du noch nicht mal lesen und schreiben

Es wird dir sehr bekannt vorkommen: Du liegst Lichtjahre daneben. Die 95 ist nicht mal so ungefähr mein Baujhar.

Zitat:
@Rockville schrieb am 12. Juli 2025 um 18:53:14 Uhr:
Wie würdest du denn dieses Bauelement nennen, um das es hier geht?

Flughafen, Kirche, U-Bahnhof ?

Such dir was aus. Für mich und andere ist das kein abgesenkter Bordstein, für dich und andere ist es einer. Und damit ist gut. Zeitverschwendung, das fortzusetzen.

Wie man sich an der Stelle verhält ist beschrieben. Und scheinbar klappt das im Alltag ganz gut, andernfalls würden dort Berge von Schrott liegen weil man mit dem Wegräumen nicht nachkommt.

Zitat:
@Spi95 schrieb am 13. Juli 2025 um 09:04:51 Uhr:
Zeitverschwendung

Deine Beiträge sind das auf jeden Fall. Ich habe mal kurz gestöbert, um deine Anfänge hier nachzulesen. Von Anfang an nur heiße Luft. Lass da lieber die Opas ihre Geschichten von früher erzählen.

Warum müssen immer wieder Themen in gegenseitigen Vorwürfen ausarten?

Lasst doch einfach jedem seine Meinung und wenn man Vorwürfe nicht kommentiert, hören sie von ganz alleine auf.

Es wurde vermutlich alles schon geschrieben, was relevant ist. Der Junge mit der Schultüte schreibt leider viel Quatsch, z.B. dass dieses Bauelement, das man Bordstein nennt, im Ausgangsfall ein Flughafen oder eine Kirche sei.

... es ist einfach nur ein schmales Stück farblich und materiel anders beschaffener Fahrbahnbelag, den ein Azubi nicht höhenfluchten in die Farbahn eingebracht hat.

In anderen künstlerischen Gestalungsumgebungen nennt man sowas auch mal Mosaik oder Borde oder whatever - scnr.

Zitat:
@Astradruide schrieb am 13. Juli 2025 um 13:02:47 Uhr:
... es ist einfach nur ein schmales Stück farblich und materiel anders beschaffener Fahrbahnbelag, den ein Azubi nicht höhenfluchten in die Farbahn eingebracht hat.
In anderen künstlerischen Gestalungsumgebungen nennt man sowas auch mal Mosaik oder Borde oder whatever - scnr.

Oder man nennt es, wie im Ausgangsbeispiel schön zu sehen, danach, was es ist: ein abgesenkter Bordstein... ;-)

LG Lübeck, 26.01.2024 - 17 O 158/22

Da wird auch darauf abgestellt das eine solche "Kante" ein abgesenkter Bordstein ist.

Im vorliegenden Fall spricht aufgrund der in den Anlagen K2 und K8 erkennbaren Beschilderung (u.a. Verkehrszeichen 220) viel dafür, dass es sich bei der Johannes-Ströh-Straße um eine von der P+R-Anlage getrennte öffentliche Straße handelt, und die Beklagte zu Ziff. 2 somit von einem Grundstück auf die Straße einfuhr. Im Ergebnis kann es jedoch dahinstehen, ob eine abgetrennte öffentliche Straße oder aber ein einheitliches P+R-Parkplatzgeländes vorliegen. Unterstellt, dass die vom Kläger befahrene Fahrbahn Teil eines einheitlichen P+R-Gelände wäre, wäre die Beklagte zu Ziff. 2 jedenfalls über einen abgesenkten Bordstein hinweg auf die Fahrbahn eingefahren. Die Regelungen der StVO sind dabei auch in letzterem Fall grundsätzlich auf einem öffentlich zugänglichen Parkplatz anwendbar (vgl. auch BGH, Urteil vom 15.12.2015 – VI ZR 6/15, NJW 2016, 1098 m.w.N.).

Zitat:
@Spi95 schrieb am 12. Juli 2025 um 14:58:55 Uhr:
Im Übrigen und am Rande gehört schon viel Mut und / oder eine verschobene Wahrnehmung dazu, hier einen durchgehenden abgesenkten Bordstein zu sehen.
Zitat:
@Rockville schrieb am 12. Juli 2025 um 18:48:53 Uhr:
Bitte erfinde keine Merkmale dazu, die nicht in der StVO stehen. Von "durchgehend" steht in § 10 StVO nichts. Wartepflichtig ist, wer "über einen abgesenkten Bordstein hinweg auf die Fahrbahn einfahren" will.

Damit euch hier nicht langweilig wird im folgenden der Kommentar zu §10 StVO von Scholten in: Freymann/Wellner jurisPK-Straßenverkehrsrecht, 2. Aufl. § 10 StVO (Stand: 12.03.2024). Also nix "altes".

Es ist die Randnummer 34:

Eine Bordsteinabsenkung setzt die Fortführung eines Bordsteins voraus. Dieser fällt am Rande der Zuwegung zunächst schräg ab, um sich dann in die Zufahrt eingelassen bis zu deren Ende etwa auf Fahrbahnhöhe fortzusetzen, dort wieder anzusteigen und weiter als Begrenzung von Fahrbahn oder Seitenstreifen zu dienen. Auf die Länge der Absenkung kommt es nicht an, auch nicht auf die Höhe; es muss nur ein deutlich wahrnehmbarer Unterschied zwischen der Höhe des Bordsteins und der der Zufahrt bestehen.

Und jetzt suchen wir mal alle im Bild des TE die Fortführung der Bordsteinkante (nicht vorhanden, sie knickt in die Seitenstraße ab) und suchen die Abschrägungen - hmm, auch nicht vorhanden.

@Spi95 hatte es richtig erkannt

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