Unklare Vorfahrtssituation mit abgesenktem Bordstein

Hallo zusammen,

es geht um folgende T-Kreuzung:

https://maps.app.goo.gl/fyT82V9KaPQADdRs5

Google Street View ist leider an dieser Stelle nicht verfügbar, aber ich habe ein Foto angehängt, das die Situation eines von Norden nach Süden fahrenden Fahrzeugs zeigt.

Die gesamte Situation spielt sich in einer 30er Zone ab und es gibt keine darüber hinausgehende Beschilderung, welche in die Vorfahrtsreglung eingreifen würde.

Ich komme von Norden (Perspektive wie auf dem Foto) und fahre auf der Fort-Skelly-Straße in Richtung Süden und biege dann nach links auf die Lore-Kullmer-Straße ein. Der gesamte Straßenverlauf suggeriert eine nach links abknickende Vorfahrtsstraße aber eine entsprechende Beschilderung existiert nicht.

Mir stellt sich jetzt die Frage: Habe ich gegenüber einem auf dem Foto von rechts kommenden Fahrzeug Vorfahrt oder nicht? Auf der nordweisenden Karte würde das Fahrzeug damit von links kommen.

Ich zitiere mal §10 StVO und streiche die nicht relevanten Teile:

"Wer ... über einen abgesenkten Bordstein hinweg auf die Fahrbahn einfahren ... will, hat sich dabei so zu verhalten, dass eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer ausgeschlossen ist;"

Im ersten Moment würde ich sagen, dass ich gegenüber dem von rechts kommenden Fahrzeug vorfahrtsberechtigt bin.

Jetzt will ein von rechts kommendes Fahrzeug aber streng genommen nicht "einfahren" sondern auf der Lore-Kullmer-Straße "weiterfahren".

Außerdem könnte man hinterfragen, ob es sich hierbei um einen abgesenkten Bordstein handelt oder nicht. Auf den ersten Blick könnte man meinen "ja" aber eigentlich überfährt ein von rechts kommendes Fahrzeug zunächst den abgesenkten, gepflasterten Bordstein, befindet sich dann wieder auf der regulären Fahrbahn (der normal geteerte Abschnitt von ca. 3 Metern Länge) und überfährt dann lediglich eine Führung für Regenwasser, welche zwar mit üblichen Bauelementen einer abgesenkten Bordsteinkante ausgeführt wurde, aber in diesem Fall keine Begrenzung eines Bordsteins darstellt.

Der Alltag zeigt: Je nach Fahrer erfolgt die Auslegung hier deutlich unterschiedlich. Aus meiner Sicht wäre es sinnvoll hier eine abknickende Vorfahrt auszuschildern, weil der Straßenverlauf eine solche suggeriert, aber ich weiß nicht ob das in einer 30er Zone möglich ist, insbesondere wenn die Straße gar nicht abknickt sondern gemäß Name dann wechseln würde.

Evtl. kann ja hier jemand Licht ins Dunkel bringen, ob es eine eindeutige Regelung gibt? Am Ende bleibt es jedoch bei gegenseitiger Rücksichtnahme bei unklaren Situationen.

VG Joseph

Situation vor Ort
132 Antworten

Die Unkenntnis der StVO groß in dir ist. 😎

Hi

Es ist doch vollkommen wumpe.

Wer aus eine "Grundstücksausfahrt" kommt und das ist es nach dem Bild auch,

hat eben keine Vorfahrtsberechtigung.

Wer als Vorfahrtsberechtigter einen nicht Vorfahrsberechtigten die Vorfahrt gewährt,

stärkt den nicht Vorfahrtberechtigten das er Vorfahrt hat.

Folge daraus, der nicht Vorfahrtberechtigte ist dann immer der falschen Meinung,

er hat Vorfahrt.

Sollte es zum Fall der Fälle kommen, entscheidet der Richter.

Tom

Zitat:
@Moers75 schrieb am 11. Juli 2025 um 08:29:14 Uhr:
Lustige Diskussion. Der Bordstein verläuft eindeutig um die Kurve in die Seitenstraße hinein und ist nirgendwo abgesenkt. Der Bodenbelag wie auch immer er ausgeführt ist ändert keine Vorfahrsregelung, auch wenn man an vielen Stellen z.B. in meiner Stadt sieht dass das sehr viele Autofahrer anders sehen.
-> Ich würde mich da klar an rechts-vor-links halten aber wenn ich aus der Straße komme sicherheitshalber aufpassen ob da nicht einer der Foristen mit Knick in der Optik und Unkenntnis der StVO angerauscht kommt. 😅

Danke, und schön, daß es noch Leute gibt, die verstanden haben, daß es für manche Dinge eben Regeln gibt und daß es nicht danach geht, wie es der eigenen Meinung nach sein könnte, oder wie sie "schon immer machen".

Im letzten Beitrag auf der ersten (!) Seite sind schon die Varianten der Bordsteine eindeutig besprochen und sogar abgebildet.

Aber trotzdem gibt es fünf Seiten lang noch "Fachleute", die das Gegenteil behaupten.

Zitat:
@Spardynamiker schrieb am 10. Juli 2025 um 08:40:33 Uhr:
Verstehe gar nicht, wie man das NICHT als abgesenkten Bordstein sehen kann. Es ist vollkommemn Wumpe, ob da am Rand des abgesenkten Bordsteins (der DA ist!) ein "Übergangsstein" oder eben der Rand eines anderen Steins (der um die Ecke geht) oder gar keiner ist. Ich kenne Straßen, da ist der Bordstein durchgängig abgesenkt, ohne dass da irgendwo ein erhöhter Bordstein ist, bis z.B. einer anderen Straße ohne Bordstein. Ein abgesenkter/flacher Bordstein ist in sich ein abgesenkter Bordstein, auch ohne Relation zu einem hohen Bordstein.

Auch dir seiien die erläuternden Bilder im letzten Beitrag auf der ersten Seite empfohlen. Schau die Fälle a) und b) an.

Das weißt du daß du KOMPLETTEN Blödsinn erzählst.

Klar, dass manche User (ohne Namen zu nennen) IMMER gegenreden. Leute, das machen die aus Prinzip, weil sie Wichtigtuer sind und kein Leben außerhalb dieses Boards haben.

Solche Rundum-Beleidigungen machen dich nicht glaubwürdiger, sondern einfach nur lächerlich 🤣

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Wir haben verstanden, dass ihr eindimensional denkt und es in eurer Vorstellungswelt nicht möglich ist, dass die Bordsteine von zwei Straßen gleichzeitig sowohl direkt "aneinanderstoßen", als auch abgesenkt die Fahrbahn queren können und dadurch die Situation des §10 StVO auslösen. Wie lange willst du das ja-nein-doch-Spiel denn noch weitertreiben?

Zitat:
@berlin-paul schrieb am 11. Juli 2025 um 14:37:23 Uhr:
Wie lange willst du das ja-nein-doch-Spiel denn noch weitertreiben?

Danke, ebenso.

Es besteht keine Verpflichtung mitzulesen noch das gesagte zu glauben.

...dass die Bordsteine von zwei Straßen gleichzeitig sowohl direkt "aneinanderstoßen", als auch abgesenkt die Fahrbahn queren können und dadurch die Situation des §10 StVO auslösen

Und wenn du dich noch so in wirren Darstellungen windest: du hast dich halt einfach mal getäuscht. Kann man zugeben, muß man aber nicht.

Wir haben verstanden, dass ihr eindimensional denkt und ....

Bitte unterlasse es zu suggerieren, daß du hier das Forum oder auch nur eine Mehrheit repräsentierst

Schauen wir mal näher ...

Senkstein

Hi

Der PKW Lenker der auf diese Situation trifft muss sich im Augenblick

entscheiden und nicht erst 5 Minuten anhalten und überlegen welche

Gesetzte und Verordungen hier gelten, typisch Deutsch, totdiskutieren.

Tom

Zitat:
@Astradruide schrieb am 11. Juli 2025 um 14:42:00 Uhr:
Schauen wir mal näher ...
Es hat NIEMAND bestritten, daß es da eine kleine Stufe gibt. Aber die ist leider NICHT das Kriterium für "abgesenkter Bordstein"

Im Fall b) kannst du nachlesen: selbst wenn du über einen Bordstein hinunterfährst der auf der ganzen Länge der Straße flach ist, "ist nicht §10 , sondern §8 (Vorfahrt) anzuwenden (Köln DAR 97, 79)"

Ein Höhenunterschied spielt also keine Rolle.

Zudem sind die Bordsteine rechts und links um die Ecke geführt, daher: "Vorfahrt und nicht die Regelung des §10 gilt, wenn der Bordstein in die einmündende Straße hineingezogen ist"

Die Fahrlehrer nennen das in ihrer Ausbildung übrigens immer "Bordstein-Lesen"

Zitat:@Astradruide schrieb am 11. Juli 2025 um 14:42:00 Uhr:
Schauen wir mal näher ...

Ich würde sagen, ein abgesenkter Bordstein reinsten Wassers. Man muss schon ein ausgesprochen rechthaberisches Gemüt haben, um dem zu widersprechen.

Zitat:
@nogel schrieb am 11. Juli 2025 um 15:15:14 Uhr:
Im Fall b) kannst du nachlesen: selbst wenn du über einen Bordstein hinunterfährst der auf der ganzen Länge der Straße flach ist, "ist nicht §10 , sondern §8 (Vorfahrt) anzuwenden (Köln DAR 97, 79)"

Woher stammt denn dieses Zitat "ist nicht §10 , sondern §8 (Vorfahrt) anzuwenden (Köln DAR 97, 79)"?

Das OLG Köln hat sich in dieser Entscheidung überhaupt nicht mit der Vorfahrt beschäftigt, sondern mit dem Parkverbot. Vor Bordsteinabsenkungen ist bekanntlich das Parken verboten, weil damit das Queren von Rollstuhlfahrern oder gehbehinderten Personen erleichtert werden soll. Und da sagte das OLG Köln, dass eine Bordsteinabsenkung mit einer Fahrzeuglänge ein Parkverbot begründet, während ein längerer oder dauerhaft niedriger Bordstein kein Parkverbot begründet.

OLG Köln zum Parkverbot an abgesenkten Bordsteinen

Diese Entscheidung kann man keinesfalls einfach auf die Vorfahrtsregelung übertragen.

Zitat:
@speedrs4 schrieb am 11. Juli 2025 um 09:59:48 Uhr:
Es ist doch vollkommen wumpe.
Wer aus eine "Grundstücksausfahrt" kommt und das ist es nach dem Bild auch, ...

Wer nicht mal den Link im Ausgangsbeitrag anklickt, aus dem eindeutig hervorgeht, dass es keine Grundstücksausfahrt ist, dem ist natürlich vieles "wumpe".

Zitat:
@Rockville schrieb am 11. Juli 2025 um 17:36:07 Uhr:
Und da sagte das OLG Köln, dass eine Bordsteinabsenkung mit einer Fahrzeuglänge ein Parkverbot begründet, während ein längerer oder dauerhaft niedriger Bordstein kein Parkverbot begründet.
OLG Köln zum Parkverbot an abgesenkten Bordsteinen
Diese Entscheidung kann man keinesfalls einfach auf die Vorfahrtsregelung übertragen.

Hier ein jüngeres Urteil, das die Entscheidung des OLG Köln in Frage der Absenkungslänge in Frage stellt: https://www.burhoff.de/asp_weitere_beschluesse/inhalte/3060.htm

Und es wird dort explizit darauf eingegangen, dass das 1997er Urteil schwerlich auf die Vorfahrtsregelung anwendbar ist, schon weil die Längenbegrenzung in dem Zusammenhang Unsinn ist.

Das Uretil definiert eine Bordsteinabsenkung wie folgt: "Eine Bordsteinabsenkung setzt nach dem Wortsinn lediglich voraus, dass es in unmittelbarer Nähe eine „regulär“ höhere Bordsteinkante gibt, das heißt: Im Anschluss an die Absenkung muss der Bordstein wieder höher werden. "
Das sehe ich hier gegeben, selbst wenn baulich die Bordsteinkannte auch um die Ecke geführt wird.

Zitat:@Rockville schrieb am 11. Juli 2025 um 17:36:07 Uhr:
Woher stammt denn dieses Zitat "ist nicht §10 , sondern §8 (Vorfahrt) anzuwenden (Köln DAR 97, 79)"?

Dr. Bouska Kommentar zur StVO, siehe erste Seite unten (die Fotos hat wohl die Hälfte der Foristen gar nicht gesehen)

Dann sollte deine Bouska-Hörigkeit allmählich mal ins Wanken geraten. Wie oben erklärt, ging es bei der Entscheidung des OLG Köln nur um das Parkverbot vor Bordsteinabsenkungen. Und wie ebenfalls geschrieben wurde, hat das KG Berlin eine Auffassung, die ganz bewusst davon abweicht.

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