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Unfallverursachung durch Dritten - Verursacher begeht Fahrerflucht -

Hallo
Ein Fahrer weicht einem anderen, viel zu schnell und auf der falschen Fahrbahn entgegenkommenden KFZ aus, um Schlimmeres zu verhindern und stößt dabei gegen ein parkendes Auto.
Das den Unfall verursachende Kfz fährt weiter und kann auch nicht erkannt werden.
Es gibt außer dem Fahrer auch keinen Zeugen für den Vorfall.

Muss der auffahrende Fahrer den Schaden am parkenden Auto bezahlen?

Kann er sich allenfalls an den (unbekannten) Verursacher wenden, um seine Auslagen ersetzt zu bekommen und muss aber erst mal dem Geschädigten den Schaden ersetzen?

Oder kommt er gar ganz aus der Haftung raus, weil ja gar nicht schuld?

Gruß franc

23 Antworten

Das ist eine Frage, die in der Regel nur ein RA fürs Verkehrsrecht halbwegs beantworten kann.

Solange kein Beweis oder starkes Indiz für eine Unschuld vorliegt (Polizeiermittlung, Zeugen) dürfte es schwierig sein,
die Schadenverursachung auf einen etwaigen flüchtigen Fahrer, den es vielleicht garnicht gibt, zu schieben.
So gesehen, haftet der Auffahrende.

... da der angebliche unbekannte Verursacher nicht bekannt ist und auch nicht ermittelt werden kann, erübrigt sich, ihm
eine Haftung aufzubürden.

Bei einer derartigen Konstellation im Verkehrsgeschehen, kann ja jeder behaupten, man wäre deshalb ausgewichen, um schlimmeres zu vermeiden.

Der Ausweichende haftet aus der Betriebsgefahr des Fahrzeuges gemäß § 7 STVG zu 100 %.

StVG und StVO § 7 - beides trifft hier nicht zu !! Sollte ein Zeuge in Zusammenhang der polizeilichen Ermittlungen feststellen, daß tatsächlich ein falsch fahrendes Fahrzeug dafür Sorge getragen hat, damit ich mit meinem Ausweichen
einen schlimmeren Unfall verursacht habe, haftet strafrechtlich der Falschfahrer und in Folge dann auch zivilrechtlich.
Es sei denn, das Fahrverhalten des Ausweichenden war nicht angemessen und hätte bei umsichtigerer Fahrweise
das Auffahren verhindern können. Wenn dem so wäre, würde hier eine Mitschuld auch auf dem Auffahrenden zukommen.

Die Antwort von Germania47 ist völlig richtig und erschöpfend man könnte lediglich hinzufügen, dass der Ausweichende eine Anzeige gegen Unbekannt wegen Verkehrsgefährdung erstatten und bei Bekanntwerden diesen auf Schadenersatz verklagen (dessen Versicherung zur Leistung auffordern. Vorbehaltlich der Unfallhergang ist wie geschildert zu beweisen.

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@gordonairdail
Fakt ist, dass der Eigner des geparkten Fahrzeuges von dem Auffahrenden geschädigt wurde und ihm, falls der Parkvorgang korrekt, Schadenersatz von dem Schädiger zusteht.
Ob der Schädiger auf Grund besonderer Umstände gegen andere regressberechtigt ist braucht den Eigner des geparkten KFZ nicht zu interessieren.
Hier muss nicht einmal die Haftung aus Gefährdung greifen (Betriebsgefahr) sondern § 823 BGB.

gelöscht, da falscher Beitrag.

Also wenn ich das richtig verstanden habe, ist der Autofahrer, einen auf der falschfahrenden Spur fahrenden Auto mit erhöhter Geschwindigkeit, ausgewichen. Durch dieses Ausweichen mußte er handeln, um Schlimmeres zu vermeiden
und ist dabei auf ein parkendes Auto aufgefahren.

Sollte es hierfür einen Beweis geben, sind die strafrechtlichen und zivilrechtlichen sowie die versicherungsrelevanten Regulierungsverfahren ganz anders als zuvor dargestellt.
Sollte jedoch ein Beweis nicht vorliegen, haftet der Auffahrende. Nichts anderes habe ich geschrieben !
Wa soll hier im übrigen §823 BGB anzeigen ?

Zitat:

@quadrigarius schrieb am 2. August 2023 um 13:34:22 Uhr:


@gordonairdail
Fakt ist, dass der Eigner des geparkten Fahrzeuges von dem Auffahrenden geschädigt wurde und ihm, falls der Parkvorgang korrekt, Schadenersatz von dem Schädiger zusteht.
Ob der Schädiger auf Grund besonderer Umstände gegen andere regressberechtigt ist braucht den Eigner des geparkten KFZ nicht zu interessieren.
Hier muss nicht einmal die Haftung aus Gefährdung greifen (Betriebsgefahr) sondern § 823 BGB.

Ich gebe zu, dass ich etwas spitzfindig bin.
Wenn Verschuldenshaftung nach § 823 BGB vorliegt, greift zwingend auch die Betriebsgefahr gemäß § 7 STVG.
Diese ist bei der Konstellation nicht auszuschließen.

Ansonsten gebe ich Dir zu 100% recht. 🙂

@gordonairdail
Nein, der Auffahrende ist in jedem Fall zum Schadenersatz verpflichtet (Versicherung) Er hätte, je nach Beweislage Regressmöglichkeit bei dem "Falschfahrer".
Entscheidend ist die Situation des Parkenden. Er wurde von dem Auffahrenden geschädigt. Der Falschfahrer hat das parkende Auto weder direkt berührt noch beschädigt. Die ursächliche Beteiligung des Falschfahrers muss erst bewiesen werden und das ist keinesfalls der Part des Parkenden.

Selbst wenn der Falschfahrer festgestellt wird haben mit dem Regress jede Menge Rechtsanwälte einen Broterwerb.
Anscheinsbeweis, Typizität und und und . Leicht wird es für den Auffahrenden nicht. Er muss zweifelsfrei nicht nur die Unabwendbarkeit des Ereignisses beweisen, sondern auch für den Ersatz sowohl des Fremdschadens (Parkender) wie auch des Eigenschadens Unabwendbarkeit und zweifelfreies Fehlverhalten des "Falschfahrers" beweisen. Und da wird die Versicherung des Falschfaherers erfahrene Anwälte aufbieten.
Dem Falschfahrer bleibt immer die Möglichkeit zu beweisen, dass der Auffahrunfall bei entsprechendem Fahrverhalten des Auffahrenden (angepasste Geschwindigkeit, Beachtung des Rechtsfahrgebotes , war eine solches Ausweichen überhaupt angebracht ect ) abwendbar gewesen wäre. Dann bleibt bei ihm nur die Haftung aus dem Betrieb eines Fahrzeuges.

Versicherungstechnisch ist Deine Darstellung vollkommen richtig.
Aber strafrechtlich ? Wenn ich bei ordnungsgemäßer Fahrt einen Falschfahrenden ausweiche, um einen Frontalaufprall
bei fahrenden Fahrzeugen, wobei Menschen sehr verletzt bis tödlich verletzt werden würden, ausweiche und auf ein
parkendes Auto auffahre, ist der Verursacher des Unfallgeschehen der Falschfahrer.
Voraussetzung ist hierfür, daß das auch unter Beweis gestellt werden kann.

@gordonairdail
nein meine Darstellung ist nicht versicherungstechnisch in Ordnung sondern haftungsrechtlich. Haftungsrecht und Versicherungsrecht auch bei Pflichtversicherungen haben nichts gemein.
Zudem gingen die Fragen des Themenstarters um Haftung. Er muss haften ohne wenn und aber. Auch wenn ein anderer an dem Unfall Beteiligter gefunden wird. In diesem Falle tut sich der Themenkreis Haftung für den Eigenschaden des Auffahrenden und Regress für die geleistete Schadenszahlung an den Parkenden auf.

Mit der Frage nach der strafrechtlichen Komponente machst du ein neues Fass auf.

Nach dem Anscheinbeweis hat der Auffahrende ein verwarnungsgeldbelastetes Vergehen begangen. da kommt er ohne Beweis des Gegenteiles nicht heraus. Er kann höchstens auf den Bewertungsfreiraum der ermittelnden Polizisten hoffen.
Im Verkehrsrecht greift immer stärker der Anscheinbeweis, den der Themenstarter widerlegen muss. Den "in dubio pro reo Grundsatz der im allgemeinen Strafrecht zu beachten ist wird hier durch den Augenscheinbeweis konterkarriert. Der "große Unbekannte" hat im Verkehrsrecht ausgespielt.
Auch weil er in den wenigsten Fällen existiert. Meist fehlt es an Zeugen, wenn der "große Unbekannte" sein Unwesen treibt. Das sollte schon zu denken geben.

... aber wenn Zeugen, die das Ausweichmanöver beobachtet hätten und zur Aussage bereit ständen, sähe
die Situation doch anders aus. Nur unter dieser Prämisse ist meine Aussage zu verstehen.
Im gegebenen Fall, so wie geschildert, gibt es aber keine Zeugen, so daß der Auffahrende haftet.
Das hatte ich doch auch so gemeint und geschrieben.

@gordonairdail
Noch einmal: der auffahrende haftet, auch wenn es Zeugen gibt dass er einem anderen KFZ meinte ausweichen zu müssen; auch wenn der große Unbekannte bekannt wird, der Auffahrende muss den Schaden an dem geparkten Fahrzeug ersetzen.

.. . danach wäre dann aber strafrechtlich der Falschfahrer heranzuziehen und der Auffahrende bzw. seine KFZ-Haftpflichtversicherung könnte den Falschfahrer zivilrechtlich voll belangen.
Immer vorausgesetzt es sind ausreichende Beweise wie Zeugenaussagen für das Falschfahren vorhanden.

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