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Unfallgegner nicht versichert.

Themenstarteram 4. November 2008 um 13:28

Hallo,

 

 

vor kurzem hat sich jemand in mein Auto gesetzt wo der Schlüssel steckte und hat es zu schrott gefahren. Die ganze Geschichte ist hier zu lesen:

 

http://www.mitsubishi-talk.de/thread.php?threadid=10850

 

Nun will der jenige nicht mehr Zahlen ich habe von ihm ein Unterschriebenes Schuldanerkenntnis und Ratenzahlung. So ich habe mal was von einer Opferhilfe wenn der Unfallgegener nicht versichert ist gehört, aber leider nichts darüber gefunden. Dann habe ich mir überlegt die Forderung an ein Inkassobüro zu verkaufen aber da muss ich vorher einen Titel erwirken was sehr teuer bei Gericht ist. Kann mir jemand vielleicht einige Tipps geben wie ich an mein Geld komme?

 

 

Vielen Dank!

Beste Antwort im Thema

Zitat:

Original geschrieben von Xaar

vor kurzem hat sich jemand in mein Auto gesetzt wo der Schlüssel steckte und hat es zu schrott gefahren.

Grundsätzlich kommt eine nicht unerhebliche Mitschuld in Betracht. Man hat die Pflicht das Fahrzeug gegen unbefugte Nutzung zu sicher, das ist hier nicht geschehen. Wenn noch erkennbar war, dass Ange- oder gar Betrunkene dadurch die Möglichkeit erhalten haben, dann wird es sehr eng, ob überhaupt ein Anspruch auf Schadensersatz besteht.

 

Zitat:

Nun will der jenige nicht mehr Zahlen ich habe von ihm ein Unterschriebenes Schuldanerkenntnis und Ratenzahlung.

Eine Schuldanerkenntnis ist nur dann etwas wert, wenn auch die Ansprüche rechtlich begründet sind. Sind die Ansprüche nicht begründet, zB. weil hier grob fahrlässig gegen die Pflicht zur Sicherung gegen unbefugtes Benutzen verstoßen wurde, dann nutzt auch eine Schuldanerkennung nichts.

Man kann keine Schuld (rechtswirksam) anerkennen, wenn man keine oder nur eine Kleine hat. Solch ein Zettel ist wertlos. Der bekommt erst Wert durch ein Gerichtsurteil, aber wenn man ein Gerichtsurteil hat, dann braucht man auch keinen Zettel mehr.

 

Zitat:

So ich habe mal was von einer Opferhilfe wenn der Unfallgegener nicht versichert ist gehört,

Nennt sich "Weißer Ring" oder auch "Verkehrsopfer-Hilfe", allerdings zahlen die auch nur, wenn die Zahlung berechtigt ist, also eine uneingeschränkte Schuld vorliegt und dann ist die Höhe der Zahlung auf die zwingende Notwendigkeit begrenzt. Das ist keine uneingeschränkte Schadensersatzleistung, wenn kein anderer da ist.

 

Zitat:

Dann habe ich mir überlegt die Forderung an ein Inkassobüro zu verkaufen aber da muss ich vorher einen Titel erwirken was sehr teuer bei Gericht ist.

Logisch, die treiben auch nur berechtigte Forderungen bei und hier ist die sowohl die Forderung an sich wie auch deren korrekte Höhe mehr als unklar.

Aber teuer ist das nicht unbedingt, ein Mahnbescheid beantragen kann man für rund 40 Euro bei der Rechtshilfe in jedem Amtsgericht selber, das geht dann seinen Weg. Widerspricht allerdings der Gläubiger dem Mahnbescheid, dann geht es vor Gericht und das verlangt eine Vorrauszahlung der vermutlichen Prozesskosten, rechne mal mit 300 Euro, oder das Mahnverfahren wird (kostenfrei) eingestellt, dann bist Du aber genauso weit wie jetzt schon.

 

öhm,

die Auslegung der unzulässigen Rechtsberatung ist doch hier reichlich überzogen.

Um es mal deutlich zu machen: ausschließlich eine unzulässige Rechtsberatung ist verboten, eine zulässige Rechtsberatung ist rechtlich erlaubt, ein Tipp oder Hinweis ist grundsätzlich keine Rechtsberatung und somit nicht mal in der Nähe einer Unzulässigkeit.

Rechtsberatung wäre: "Schreibe folgendes: Da ich am um in, mit freundlichen Grüßen" und dieses wäre auch nur dann eine unzulässige Rechtsberatung, wenn es kein Volljurist machen würde. Würde das aus der Tastatur eine Volljuristen stammen, dann wäre es völlig legal, auch wenn es kostenfrei gemacht werden würde. Das dafür Geld genommen werden muss, steht nirgends.

Die Form von neutraler Hilfestellung ohne jede direkte Ansprache, also nicht "Du musst jetzt", sondern "man könnte nun" ist völlig legal. Mein Hinweis hier, dass dieser Zettel nichts Wert ist, ist keine beratende Tätigkeit sondern eine neutrale Feststellung. Ebenso der Hinweis auf die Rechtshilfe-Abteilung bei einem Amtsgericht ist keine Beratung, denn genau diese Stelle ist nunmal eingerichtet, um kostenlos jederman grob eine juristische Orientierung zu bieten.

Eine konkrete Hilfestellung über den Hinweis zur Nutzung eines Anwalts oder Besuch der Rechtshilfe kann ohnehin aufgrund der zu geringen Angaben nicht gemacht werden, allerdings kann vor dem Beschreiten nun völlig falscher, weil nutzloser Wege (auch legal) gewarnt werden.

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Hallo Pflaumenkuchen,

sorry, aber Deine Ausführungen gehen -vorsichtig formuliert- in weiten Teilen am Ziel vorbei.

 

Bevor Du hier so auf den Putz haust, solltest Du Dich vielleicht nochmal ein wenig besser informieren.

 

Und jetzt nochmal zum nachdenken: Ist das Auto des TE, welches unbefugt benutz wurde, das Auto eines Geschädigten im KH Fall?

 

Na?

 

NEIN natürlich nicht!

Was der TE hat ist ein KASKO Schaden. Und der hat mit der Opferhilfe mal sowas von gar nichts zu tun...

 

Wenn Du der Meinung bist, dass ein Schuldanerkenntnis (§§ 780,781 BGB) nichts wert ist, kommt der Einwand zu spät.

Das BGB ist jetzt genau 108 Jahre alt und solang gibt es diese Rechtsfigur.

 

Aber vielleicht ist das bis jetzt nur noch keinem aufgefallen. Gut, dass Du uns drauf bringst. Du bist ja offensichtlich vom Fach...

 

Zu Deinen Strafrechtsübherlegungen lass ich mich jetzt besser nicht aus.

 

 

Gruß

Hafi

 

Schaun wir doch mal, wer sich hier mal tiefer informieren sollte:

Der TE ist Geschädigter im Rahmen einer Straftat: StGB § 248b - Unbefugter Gebrauch eines Fahrzeugs

Der "Weiße Ring" ist die

Zitat:

als einzige bundesweit tätige Opferschutzorganisation ein flächendeckendes Hilfsnetz für in Not geratene Kriminalitätsopfer

http://www.weisser-ring.de/internet/index.html

Kraftfahrzeughaftpflicht, Auto, Kaskoschaden, ... mag ja sein, aber wen interessiert das?

Die Leute beim "Weißen Ring" (erstmal) nicht, die grundsätzliche "Zugangsmöglichkeit" ist erfüllt, er ist ein Opfer einer Straftat, ein Kriminalitätsopfer.

Ob er dadurch auch in Not geraten ist, ob er dabei indirekt mitgewirkt hat, das wird sich durch Prüfung zeigen.

Das ganze Ding kann man ohnehin viel billiger haben, einfach eine Anzeige wegen 248b und schon klärt das völlig kostenfrei der Staatsanwalt. Ich hatte den genannt, weil man sich das dann auch mal durchlesen kann. Eine eventuelle Zivilrechtsforderung auf Basis einer strafrechtlichen Verurteilung oder Strafbescheides ist dann nur noch reine Formsache und wenn der Täter dafür vor Gericht will, dann hat der sogar zusätzlich die Kosten für den Anwalt zu tragen.

Es gibt aber Gründe auf eine solche Anzeige auch zu verzichten, denn wenn sich im Laufe der staatsanwaltschaftlichen Ermittlungen eine indirekte Beihilfe ergibt, dann war das ganze Anzeigen ein Schuss ins eigene Knie.

Der "unerlaubte" Fahrer hier war betrunken und hatte keine Fahrerlaubnis, was das mit dem Ermöglichen auch schon einen unangenehmen Haken hat. Ich empfehle da mal die einschlägigen Urteile zu lesen, was selbst Eltern so blüht, wenn Sohnemann mal das Auto "ausleiht" weil der Schlüssel nicht gesichert auf einer Kommode rumgelegen hat.

Aber schon klar, dass ein Papa eine Strafbescheid über 30 Tagessätze bekommt, wenn der 16jährige Sohnemann eine Spritztour macht, weil der Auto-Schlüssel nicht versteckt/gesichert war, aber hier, wo der Schlüssel sogar noch steckte, da ist der TE ganz sicher völlig straffrei und ohne jede Verantwortbarkeit.

Zitat:

Original geschrieben von pflaumenkuchen

Schaun wir doch mal, wer sich hier mal tiefer informieren sollte*

 

 

Der TE ist Geschädigter im Rahmen einer Straftat: StGB § 248b - Unbefugter Gebrauch eines Fahrzeugs

 

Der "Weiße Ring" ist die

Zitat:

Original geschrieben von pflaumenkuchen

Zitat:

als einzige bundesweit tätige Opferschutzorganisation ein flächendeckendes Hilfsnetz für in Not geratene Kriminalitätsopfer

 

richtig. Und der TE ist in hier Not geraten, ist schon klar..........

 

* du , wie in vielen anderen Themen auch

am 5. November 2008 um 20:54

Hallo hafi,

 

tut mir echt leid! Aber das ist mir auch schon mal passiert - ich hatte gerade einen schönen Aufsatz fertig und da hat der Mod den Thread geschlossen! Ich fühle mit Dir...

 

 

@ pflaumenkuchen

 

Ich pokere nicht, sondern bin - im Gegensatz zu Dir - Jurist, und habe von daher gelegentlich auch mit Schuldanerkenntnissen zu tun. Daher sehe ich es als notwendig an, die von Dir verbreiteten Halbwahrheiten für alle anderen richtig zu stellen.

 

Die geltenden Vorschriften für ein Schuldanerkenntnis hat hafi ja schon genannt. Im Übrigen gilt auch für Schuldanerkenntnisse, genau wie für alle anderen Willenserklärungen, dass sie bei Sittenwidrigkeit (§ 138 BGB) oder Verstoß gegen ein gesetzliches Verbot (§ 134 BGB - das wäre wohl Dein Banküberfall) nichtig sind. Und wenn man bei einem Schuldanerkenntnis getäuscht oder bedroht wurde, kann man es auch anfechten (§ 123 BGB). Das ist mir alles wohlbekannt, trifft aber auf den hier behandelten Fall des TE nicht zu. Da war nichts sittenwidrig, nichts verboten und von Täuschung oder Drohung habe ich auch nichts gelesen.

 

 

Zur strafrechtlichen Seite:

 

Pflaumenkuchen bringt da einiges durcheinander. Beihilfe (§ 27 StGB) kann man nur vorsätzlich leisten, fahrlässige Beihilfe gibt es nicht. Begünstigung liegt vor, wenn man "einem anderen, der eine rechtswidrige Tat begangen hat, in der Absicht Hilfe leistet, ihm die Vorteile der Tat zu sichern" (§ 257 Abs. 1 StGB), hat mit diesem Fall also rein gar nichts zu tun und kann im Übrigen auch nicht fahrlässig begangen werden.

 

Was pflaumenkuchen meint, ist § 21 Abs. 2 StVG (Fahrlässiges Gestatten des Fahrens ohne Fahrerlaubnis):

 

"(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer

1. ...

2.

als Halter eines Kraftfahrzeugs anordnet oder zulässt, dass jemand das Fahrzeug führt, der die dazu erforderliche Fahrerlaubnis nicht hat ...

 

 

(2) Mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 180 Tagessätzen wird bestraft, wer

1.

eine Tat nach Absatz 1 fahrlässig begeht,..."

 

Mit dieser Vorschrift hatte ich genau einmal bisher zu tun: Da hatte ein Fahrzeugbesitzer einem flüchtigen Bekannten die Schlüssel zum Nachhausefahren nach dem Kneipenbesuch gegeben, ohne wenigstens zu fragen, ob der auch einen Führerschein hat. Und er saß als Beifahrer daneben. Da kann man diese Vorschrift schon mal anwenden.

 

Ich habe schon Unmengen Strafverfahren gegen Jugendliche erlebt, die ohne Führerschein das Auto ihrer Eltern "ausgeliehen" hatten, aber nicht ein einziges Mal hat die Staatsanwaltschaft gegen die Eltern überhaupt ein Ermittlungsverfahren eingeleitet. Die Vorschrift wird einfach restriktiv angewendet. Allerdings könnte ich mir eine Ausnahme vorstellen, wenn der Sproß schon häufiger eine Spritztour gemacht hat, und die Eltern trotzdem den Schlüssel offen liegen- oder gar steckenlassen. Aber im vom TE geschilderten Fall hat er von der Staatsanwaltschaft wohl nichts zu befürchten.

 

 

Zur Geltendmachung eines Schadenersatzanspruches bei Gericht:

 

Richter werden manchmal auch komisch - aber meist nur, wenn eine Partei im Prozess offensichtlich unwahre Tatsachen vorträgt, eine Zeuge falsch aussagt oder jemand versucht, Prozesskostenhilfe zu erschleichen. Kommt oft genug vor.

 

Aber nur mit der Beantragung eines Mahnbescheides einen Richter ärgern? Das klappt nur bei den Richtern, die sich grundsätzlich über jede neue Akte ärgern, weil sie arbeitsscheu sind. Schwarze Schafe gibt es eben überall. Im Übrigen weiss der Richter, dass ein Kläger gelegentlich auch mal Ansprüche verfolgt, die ihm nicht zustehen, weil er sich in der rechtlichen Beurteilung geirrt hat. Dass kann der Richter dem Kläger dann aber nett erklären, und muß nicht komisch werden.

 

In diesem Fall hier hat der Richter aber gar keinen Grund, den TE aufzuklären, dass er im Unrecht hat. Denn er kann selbstverständlich von dem Täter seinen Schaden zu 100 Prozent ersetzt verlangen. Da gibt es keine Mithaftung.

Ich stelle mir gerade vor: Ich vergesse meinen Autoschlüssel im Schloss, nachts kommt ein Dieb vorbei und baut mein Radio und Navi aus. Wenn ich dann Schadenersatz (= Rückgabe von Radio und Navi) verlange, sagt der Richter Pflaumenkuchen :"das geht je nach Mitverantwortung ... runter bis zum null Anspruch" und der Dieb darf meine Sachen behalten? Nein Pflaumenkuchen, das ist so absurd, dass musst sogar Du merken, dass das nicht richtig sein kann. Ganz klar, das ist auch nicht richtig!

 

Dass man eventuell gegenüber dritten Geschädigten neben dem Dieb mithaftet, ist etwas anderes (etwa wenn der Dieb mit dem geklauten Auto einen Unfall verursacht). Da springt aber auch die Haftpflicht des Fahrzeuges ein. Und im Innenverhätnis kann man sich dann diesen Schaden beim Dieb wiederholen. Zu 100 Prozent. Wenn denn da was zu holen ist.

 

 

Zum Weißen Ring:

 

Da steht auf deren Internetseite

www.weisser-ring.de/.../index.html

 

"Opferhilfen dienen der Überwindung tatbedingter Notlagen. Schadensersatz- oder Schmerzensgeldzahlungen können demgegenüber nicht erbracht werden."

 

 

Zur Verkehrsopferhilfe:

 

Diese nimmt die Aufgaben des Entschädigungsfonds gemäß § 12 PflVG wahr:

 

"(1) Wird durch den Gebrauch eines Kraftfahrzeugs ... ein Personen- oder Sachschaden verursacht, so kann derjenige, dem wegen dieser Schäden Ersatzansprüche gegen den Halter, den Eigentümer oder den Fahrer des Fahrzeugs zustehen, diese Ersatzansprüche auch gegen den "Entschädigungsfonds für Schäden aus Kraftfahrzeugunfällen" (Entschädigungsfonds) geltend machen,

1.

wenn das Fahrzeug, durch dessen Gebrauch der Schaden verursacht worden ist, nicht ermittelt werden kann,

2.

wenn die auf Grund eines Gesetzes erforderliche Haftpflichtversicherung zugunsten des Halters, des Eigentümers und des Fahrers des Fahrzeugs nicht besteht,

2a. (betrifft Auslandsunfälle)

 

3.

wenn für den Schaden, der durch den Gebrauch des ermittelten oder nicht ermittelten Fahrzeugs verursacht worden ist, eine Haftpflichtversicherung deswegen keine Deckung gewährt oder gewähren würde, weil der Ersatzpflichtige den Eintritt der Tatsache, für die er dem Ersatzberechtigten verantwortlich ist, vorsätzlich und widerrechtlich herbeigeführt hat,

4. (betrifft Versichererinsolvenz)"

 

Diese Voraussetzungen liegen nicht vor:

Nr. 1 :  Das Fahrzeug ist bekannt, ist ja das Fahrzeug des TE

Nr. 2 : Das Fahrzeug des TE ist haftpflichtversichert, aber die eigene Haftpflicht zahlt nicht den eigenen Schaden.

Nr. 3 : Die Haftpflicht gewährt nicht "deswegen keine Deckung" weil der Schaden vorsätzlich oder widerrechtlich herbeigeführt wurde, sondern weil sie für Schäden am eigenen Fahrzeug nunmal nicht zahlt.

 

Alles klar?

@Pflaumenkopf:

Selten so viel gequirlte Sch....will sagen Unfug in einem Posting gelesen.

 

Zitat:

Original geschrieben von pflaumenkuchen

Schaun wir doch mal, wer sich hier mal tiefer informieren sollte:

Wer das ist, das wissen mittlerweile alle hier, ausser dir...........

 

 

Original geschrieben von pflaumenkuchen

Zitat:

als einzige bundesweit tätige Opferschutzorganisation ein flächendeckendes Hilfsnetz für in Not geratene Kriminalitätsopfer

http://www.weisser-ring.de/internet/index.html

Kraftfahrzeughaftpflicht, Auto, Kaskoschaden, ... mag ja sein, aber wen interessiert das?

Genau, interessiert kein Schwein.......sicherlich wird hier der Weisse Ring einspringen und die fehlende Vollkaskoversicherung ersetzen-

das zählt ja auch zu den Kernaufgaben des Weissen Ringes - die Ersatzvollkaskoversicherung zu stellen...........ICH KANN NICHT MEHR - SO EIN UNFUG!!!!

 

Zitat:

Original geschrieben von pflaumenkuchen

 

Das ganze Ding kann man ohnehin viel billiger haben, einfach eine Anzeige wegen 248b und schon klärt das völlig kostenfrei der Staatsanwalt.

Ja neee du....is´ klar......es ist auch die originäre Aufgabe der Staatsanwaltschaft, bei der Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen behilflich zu sein.

Zitat:

Original geschrieben von pflaumenkuchen

Eine eventuelle Zivilrechtsforderung auf Basis einer strafrechtlichen Verurteilung oder Strafbescheides ist dann nur noch reine Formsache und wenn der Täter dafür vor Gericht will, dann hat der sogar zusätzlich die Kosten für den Anwalt zu tragen.

HIIIIILLLLFEEEEEEE!!!!

Das tut weh!

Die Durchsetzung eines zivilrechtlichen Schadenersatzanspruches ist vollkommen losgelöst von einem strafrechtlichen Verfahren.

Als Argumentationshilfe kann eine evtl. Verurteilung der Gegenseite herangezogen werden - mehr aber auch nicht.

 

HIMMEL HILF!!!

 

Zitat:

Original geschrieben von pflaumenkuchen

Ich empfehle da mal die einschlägigen Urteile zu lesen, was selbst Eltern so blüht, wenn Sohnemann mal das Auto "ausleiht" weil der Schlüssel nicht gesichert auf einer Kommode rumgelegen hat.

Thema verfehlt, setzen - SECHS.

Hat mit dem hier zur Rede stehenden Falle nichts zu tun, andere Baustelle.

 

Zitat:

Original geschrieben von pflaumenkuchen

Aber schon klar, dass ein Papa eine Strafbescheid über 30 Tagessätze bekommt, wenn der 16jährige Sohnemann eine Spritztour macht, weil der Auto-Schlüssel nicht versteckt/gesichert war, aber hier, wo der Schlüssel sogar noch steckte, da ist der TE ganz sicher völlig straffrei und ohne jede Verantwortbarkeit.

Thema wieder verfehlt - strafrehtliche Relevanz - im Thread geht es um die zivilrechtliche Seite.

 

Mehr sage ich jetzt nicht mehr.

Der geneigte Leser kann sich nun selbst sein Bild machen.

 

@Pflaume, sag jetzt nicht, dass ich dich nicht vorgewarnt habe....

 

halte wenigstens jetzt die Goschen, bevor es noch peinlicher für dich wird wird. :(

am 5. November 2008 um 21:50

Zitat:

Pflaumenkuchen bringt da einiges durcheinander. Beihilfe (§ 27 StGB) kann man nur vorsätzlich leisten, fahrlässige Beihilfe gibt es nicht. Begünstigung liegt vor, wenn man "einem anderen, der eine rechtswidrige Tat begangen hat, in der Absicht Hilfe leistet, ihm die Vorteile der Tat zu sichern" (§ 257 Abs. 1 StGB), hat mit diesem Fall also rein gar nichts zu tun und kann im Übrigen auch nicht fahrlässig begangen werden.

Deine Aussagen mögen soweit ja richtig sein, dir sollte allerdings, sofern du tatsächlich in irgendeiner Form juristisch tätig bist, eins bewusst sein: Fahrlässigkeit und grobe Fahrlässigkeit interessiert zumindest die Versicherung.

 

Wenn einem der Wagen durch solch fahrlässige Handhabung gestohlen wird dann wird man i.d.R. Schwierigkeiten bekommen Geld von der Versicherung zu sehen. Bei VK ist grobe Fahrlässigkeit üblicherweise abgedeckt, bei der TK wohl eher nicht...

 

Ebenso verhält es sich bei Wohnungseinbrüchen: Wer seine Terassentür offengelassen hat (sofern dies vom Gutachter oder Zeugen im Nachhinein nachgewiesen wird) wird wohl schlechte Chancen haben jegliche Versicherungsleistungen in Anspruch nehmen zu können.

 

Sofern bei dem Angeklagten und Täter, der das Auto entwendet hat, zivilrechtlich nichts zu holen ist (kein Pfändbares Einkommen oder Vermögen) wird man ohne Versicherung auf dem Schaden sitzenbleiben - da hilft höchstens eine Vollkasko (-> Grobe Fahrlässigkeit) oder aber die Teilkasko zahlt, sofern keine entsprechende Fahrlässigkeit des Fahrzeughalter festgestellt wird (was hier fraglich sein dürfte).

am 5. November 2008 um 22:02

@ zxcoupe

 

Da hast Du völlig recht. Hatte ich aber weiter oben schon geschrieben:

 

 

Zitat:

original geschrieben von k080907

:

Eine andere Frage ist, ob ggfls. die Kaskoversicherung (die es hier ja nicht gibt) wegen grober Fahrlässigkeit leistungsfrei wäre, aber da wissen unsere Versicherungsmitarbeiter hier sicher mehr.

Und hafi545, der nun erklärter Versicherungsfachmann ist, hat gleich im nächsten Beitrag ausführlich dazu Stellung genommen.

 

Und dass Schadenersatzansprüche gegen eine Privatperson letztlich nur dann etwas bringen, wenn dort auch pfändbare Gegenstände oder pfändbares Einkommen vorhanden ist, ist auch klar. Hatte ich in meinen letzten Beitrag auch kurz angedeutet:

 

Zitat:

original geschrieben von k080907:

Und im Innenverhätnis kann man sich dann diesen Schaden beim Dieb wiederholen. Zu 100 Prozent. Wenn denn da was zu holen ist.

Na, wenn wir da nicht mal so das ein oder andere gründlich durcheinander bringen......

 

Zitat:

Original geschrieben von zxcoupe

 

Wenn einem der Wagen durch solch fahrlässige Handhabung gestohlen wird dann wird man i.d.R. Schwierigkeiten bekommen Geld von der Versicherung zu sehen. Bei VK ist grobe Fahrlässigkeit üblicherweise abgedeckt, bei der TK wohl eher nicht...

Ahem hüstel

1. Leistet die Vollkaskoversicherung bei grober Fahrlässigkeit NICHT- NIEMALS - nur die Haftpflichtversicherung (du bringst da etwas durcheinander).

2. Ist hier gar nicht die Vollkasko-Versicherung betroffen, sondern - wenn überhaupt - die Teilkaskoversicherung.

Denn in der Teilkasko ist der Diebstahlschaden abgedeckt, die Vollkasko bietet DARÜBER HINAUS noch einen erweiterten Deckungsschutz, z.B. bei mut- und böswilliger Zerstörung oder selbstverschuldeten Unfällen.

 

Zitat:

Original geschrieben von zxcoupe

 

 

Ebenso verhält es sich bei Wohnungseinbrüchen: Wer seine Terassentür offengelassen hat (sofern dies vom Gutachter oder Zeugen im Nachhinein nachgewiesen wird) wird wohl schlechte Chancen haben jegliche Versicherungsleistungen in Anspruch nehmen zu können.

Das ist zwar grundsätzlich richtig, ist aber eine ganz ganz andere Baustelle.

 

Zitat:

Original geschrieben von zxcoupe

 

Sofern bei dem Angeklagten und Täter, der das Auto entwendet hat, zivilrechtlich nichts zu holen ist (kein Pfändbares Einkommen oder Vermögen) wird man ohne Versicherung auf dem Schaden sitzenbleiben

Ja, das wird man.....in jedem Falle.

 

Zitat:

Original geschrieben von zxcoupe

 

- da hilft höchstens eine Vollkasko (-> Grobe Fahrlässigkeit)

NEIN, genau die hilft da nicht, sondern nur die (in der Vollkasko üblicher weise enthaltene) Teilkasko-Versicherung.

 

Zitat:

Original geschrieben von zxcoupe

 

oder aber die Teilkasko zahlt, sofern keine entsprechende Fahrlässigkeit des Fahrzeughalter festgestellt wird (was hier fraglich sein dürfte).

Wenn denn eine bestehen würde........

 

Zitat:

Original geschrieben von twelferider

Na, wenn wir da nicht mal so das ein oder andere gründlich durcheinander bringen......

 

Ahem hüstel

1. Leistet die Vollkaskoversicherung bei grober Fahrlässigkeit NICHT- NIEMALS - nur die Haftpflichtversicherung (du bringst da etwas durcheinander).

doch es gibt Versicherungen die in der VK auf den Einwand der groben Fahrlässigkeit verzichten. (z.B. Admiral-Direkt). Wobei aber gerade wieder dieser spezielle Einzelfall nicht ausgeschlossen wird.

Um noch einen neuen Aspekt in die Menge zu werfen: Bei manchen Autos ist es nicht möglich Musik zu hören, wenn der Schlüssel nicht steckt. So hat man ja quasi nicht fahrlässig gehandelt, weil es die einzige Möglichkeit ist, Musik zu hören.

Zitat:

Original geschrieben von querys

Um noch einen neuen Aspekt in die Menge zu werfen: Bei manchen Autos ist es nicht möglich Musik zu hören, wenn der Schlüssel nicht steckt. So hat man ja quasi nicht fahrlässig gehandelt, weil es die einzige Möglichkeit ist, Musik zu hören.

nuja fahrlaessig ist es schon ,nur evtl nicht GROB fahrlaessig.

diebstahlsicherung duerfte fuer die VS sicher eine groessere gewichtung haben als der wunsch des eigentuemers musik zu hoeren ;)

die einzige moeglichkeit ist es auch nicht, aber es erfordert umbaumassnahmen.

Wenn ich Musik hören will, sitze ich ja wohl auch im Auto, oder? Zumindest jedoch bin ich in der nähe..:D

alles andere ist eigentlich schon längst gesagt....

Zitat:

Original geschrieben von Marcxxx

Wenn ich Musik hören will, sitze ich ja wohl auch im Auto, oder? Zumindest jedoch bin ich in der nähe..:D

alles andere ist eigentlich schon längst gesagt....

Dann würde aber auch der Fall der Mitschuld in Frage kommen(?) Ich finds ja schon krass das der Verursacher überhaupt nicht versichert ist, in Deutschland ist das doch Pflicht. Mindestens Haftpflicht jedenfalls plus eine Krankenversicherung, ist doch Standard. Würde mich mit dem Fall an einen Anwalt richten (falls finanziell machbar)

Hab mit meinen 20 Jahren da noch nie Erfahrung gemacht in dem Bereich, aber einiges ist ja wohl selbsterklärend.

Zitat:

Original geschrieben von ThierryHenry12

Zitat:

Original geschrieben von Marcxxx

Wenn ich Musik hören will, sitze ich ja wohl auch im Auto, oder? Zumindest jedoch bin ich in der nähe..:D

alles andere ist eigentlich schon längst gesagt....

Dann würde aber auch der Fall der Mitschuld in Frage kommen(?) Ich finds ja schon krass das der Verursacher überhaupt nicht versichert ist, in Deutschland ist das doch Pflicht. Mindestens Haftpflicht jedenfalls plus eine Krankenversicherung, ist doch Standard. Würde mich mit dem Fall an einen Anwalt richten (falls finanziell machbar)

Hab mit meinen 20 Jahren da noch nie Erfahrung gemacht in dem Bereich, aber einiges ist ja wohl selbsterklärend.

Tach,

ist ja ja egal ob er versichert ist oder nicht, den Schaden kann man nicht versichern.(zumindest nicht der Verursacher)

Und wieviele ohne Krankenversicherung unterwegs sind...da machst du dir wahrscheinlich kein bild...und auch die Gesundheitsreform ändert daran nix

Zitat:

Original geschrieben von Marcxxx

Und wieviele ohne Krankenversicherung unterwegs sind...da machst du dir wahrscheinlich kein bild...und auch die Gesundheitsreform ändert daran nix

und ein pflicht zur privathaftpflicht gibts nicht.

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