Unfall, wer hat Schuld?
Moin,
ich hatte heute einen Unfall mit einem Auto (ich war mit einem Roller unterwegs). Dabei ist mir nicht klar wie die Schuldfrage beantwortet werden kann. Ich weiß das ich nicht gut gehandelt habe, aber bin der Meinung das ich nicht zu 100% Schuld bin.
Folgende Situation:
30er Zone, ich fahre hinter dem besagtem Auto. Das Auto will rechts auf ein Grundstück einbiegen, dass weiß ich nicht. Das Auto vor mir blinkt NICHT und verlangsamt. Dabei zieht es links rüber, in Richtung einer Parklücke. Ich denke (kein Blinker nach Rechts) das der Fahrer links in die Parklücke einfahren möchte. Deswegen behalte ich meine Geschwindigkeit bei und setze zu einem Überholmanöver rechts am Auto vorbei an. Als ich auf Hälfte des Autos bin zieht es scharf nach rechts rüber und erwischt mich mit der vorderen rechten Ecke am Heck. Ich falle hin etc...
Was meint Ihr?
LG
118 Antworten
Ein Richter wird es klären, solange müssen wir warten und hoffen das der TE am Ende berichtet
Erstmal abwarten, was die Versicherungen untereinander aushandeln. Ggf. ist dann kein Richter mehr notwendig, weil beide Seiten die Quote schlucken.
Zitat:
@WeissNicht schrieb am 31. Januar 2022 um 20:35:04 Uhr:
Erstmal abwarten, was die Versicherungen untereinander aushandeln. Ggf. ist dann kein Richter mehr notwendig, weil beide Seiten die Quote
Was handeln denn die Versicherungen aus?
Das Gerücht scheint ja unausrottbar.
Es bedarf hier auch keiner Gerichtsentscheidung.
Edit: Jeder halbwegs erfahrene Sachbearbeiter sollte in der Lage sein, so einen Fall selbst zu lösen.
Zitat:
@CivicTourer schrieb am 31. Januar 2022 um 11:14:52 Uhr:
ok, das ist aber teils realitätsfern. Unsere Einfahrt ist mitunter rechts und links so eng eingeparkt - würde ich nicht ausholen auf die Gegenfahrbahn, würde ich nicht einfahren können ohne 2-3 Fahrzeuge zu beschädigen.
Zitat:
@nogel schrieb am 31. Januar 2022 um 11:25:49 Uhr:
"Wer nach rechts abbiegen will, hat sein Fahrzeug möglichst weit rechts, wer nach links abbiegen will, bis zur Mitte, auf Fahrbahnen für eine Richtung möglichst weit links, einzuordnen, und zwar rechtzeitig."Und für das Abbiegen in Einfahrten setzt der Absatz (5) NOCH höhere Maßstäbe an:
"Wer ein Fahrzeug führt, muss sich beim Abbiegen in ein Grundstück, beim Wenden und beim Rückwärtsfahren darüber hinaus so verhalten, dass eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer ausgeschlossen ist; erforderlichenfalls muss man sich einweisen lassen."
Was heißt das konkret für den Rechtsabbieger, der zuvor links ausscheren muss, um die Einfahrt "zu treffen"?
Reicht zeitiges rechts blinken? Oder gleich Warnblinker an, um den nachfolgenden Verkehr für das Rangieren zurückzuhalten?
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Zum Beispiel könnte er rechts blinken, unter Beachtung des rückwärtigen Verkehrs verzögern, ggf bis zum Stillstand, und dann (unter nochmaliger Verkehrsbeobachtung, auch seitlich) nur so weit nach links ausholen, daß er rechts einbiegen kann.
Egal wie er es macht, es wird GefährdungsAUSSCHLUSS gefordert, das heißt im Gerichtsdeutsch "höchste Sorgfaltsstufe".
Daher auch die überwiegende Haftung beim Unfall, was einige hier immer noch nicht verstanden haben.
(daß der TE möglicherweise auch etwas falsch gemacht hat, mag sein, tritt aber weit zurück, wenn diese Formulierung im Verordnungstext auftaucht)
Also woanders werden MopedFahrer immer gerügt, wenn sie sich wie der TE zwischen den PKW's hindurchschlängeln und hier hat er nichts falsch gemacht?
Auf der gleichen Fahrspur wie der PKW an diesem vorbei fahren wollen, ist für mich durchschlängeln. Von einer zweiten Spur hat er nichts geschrieben.
In dem Fall: erstens, zweitens und drittens froh sein, dass es nicht zu Personenschaden kam. Alles andere lässt sich gütlich regeln.
Mir scheint klar zu sein, dass sich beide nicht ganz optimal verhalten haben.
Als Zweiradfahrer ist es schlau, sich in solchen Situationen sehr defensiv zu verhalten, da man auch die Physik gegen sich hat, wenn es zur Kollision kommt. Das ergibt sich zwanglos aus dem Unfallbericht.
Als Zweiradfahrer rechts vorbei, wenn nicht klar ist was der andere eigentlich vorhat, ist wie nicht blinkende mögliche Linksabbieger überholen oder zu nahe an frisch eingeparkten Autos vorbeifahren (Fahrertür öffnet sich unerwartet - ja der darf das nicht) einfach nur dumm und gewinnen kann man nichts dabei.
Deswegen gibt es den berühmten Gummiparagraphen ganz am Anfang der StVo. Mir hat man damals in der Fahrschule gesagt und auch die Praxis bestätigt das: Man muss sich so verhalten, dass auch vorausschaubare Fehler der anderen nicht zu unerwünschten Ereignissen führen. Darauf kann man leicht selber kommen.
Andersrum funktioniert es nämlich auch: Wer hier hat noch nie erlebt, dass es nicht gekracht hat, weil der andere aufgepasst hat?
Zitat:
@windelexpress schrieb am 1. Februar 2022 um 07:19:12 Uhr:
Also woanders werden MopedFahrer immer gerügt, wenn sie sich wie der TE zwischen den PKW's hindurchschlängeln und hier hat er nichts falsch gemacht?
Hat niemand behauptet.
Aber dieses Fehlverhalten tritt eben bei der Gesamtwürdigung weit zurück, wenn vom Autofahrer "Gefährdungsausschluß" gefordert war.
Diese Formulierung gibt es übrigens ein paar Mal in der StVO und wird aus gutem Grund gewählt und hat entsprechende Konsequenzen.
Den Gefährdungsausschluss hat auch der Rollerfahrer bei seinem Überholmanöver.
Dazu hat der PKW-Fahrer den Gefährdungsausschluss, welcher sich auf regelkonformes Verhalten der anderen Verkehrsteilnehmer bezieht. Regelwidriges Verhalten anderer VT macht den Gefährdungsauschluss zwar nicht obsolet, jedoch schwächt es die Auswirkungen ab.
So kann ich die Gefahr beim Linksabbiegen nicht vollständig ausschliessen, dass ein anderer VT regelwidrig über eine rote Ampel donnert; wenn ich beispielsweise einen "Grünpfeil" nach links habe.
In diese Fall überholte der Roller regelwidrig rechts und verursachte dadurch den Unfall (Verstoss gegen §5 Abs 3 StVO). An dieser Stelle wird es dann interessant, wie ein Gericht die Gesamtumstände würdigt. Ich vermag nicht zu beurteilen, wem ein Gericht die Hauptschuld zuspricht... Beide Beteiligten haben sich nicht mit Ruhm bekleckert und irgendwo zwischen 75/25 und 25/75 wird es am Ende liegen.
Zitat:
@WeissNicht schrieb am 1. Februar 2022 um 09:37:06 Uhr:
Beide Beteiligten haben sich nicht mit Ruhm bekleckert und irgendwo zwischen 75/25 und 25/75 wird es am Ende liegen.
Und damit wird es fast egal sein für den Rollerfahrer. Ein Streit macht nur dann Sinn, wenn der PKW-Fahrer 100% Schuld bekäme. Sobald eine Quote kommt, wird die Versicherung des Rollers belastet und es lohnt sich nicht mehr.
Zitat:
@WeissNicht schrieb am 1. Februar 2022 um 09:37:06 Uhr:
Den Gefährdungsausschluss hat auch der Rollerfahrer bei seinem Überholmanöver.Dazu hat der PKW-Fahrer den Gefährdungsausschluss, welcher sich auf regelkonformes Verhalten der anderen Verkehrsteilnehmer bezieht. Regelwidriges Verhalten anderer VT macht den Gefährdungsauschluss zwar nicht obsolet, jedoch schwächt es die Auswirkungen ab.
So kann ich die Gefahr beim Linksabbiegen nicht vollständig ausschliessen, dass ein anderer VT regelwidrig über eine rote Ampel donnert; wenn ich beispielsweise einen "Grünpfeil" nach links habe.In diese Fall überholte der Roller regelwidrig rechts und verursachte dadurch den Unfall (Verstoss gegen §5 Abs 3 StVO). An dieser Stelle wird es dann interessant, wie ein Gericht die Gesamtumstände würdigt. Ich vermag nicht zu beurteilen, wem ein Gericht die Hauptschuld zuspricht... Beide Beteiligten haben sich nicht mit Ruhm bekleckert und irgendwo zwischen 75/25 und 25/75 wird es am Ende liegen.
Genau das ist der Punkt - hier sind in einem Tempo-30 Wohngebiet zwei Verhaltensweisen aufeinander getroffen: Abbiegen und Überholen. Beide Verhaltensweisen haben ein Gefährdungspotenzial, aber "Überholen" (unter Ausreizung der zHG) hat das wesentlich höhere.
Hier verwenden einige den Begriff "Gefährdungsausschluss " ohne ihn wirklich zu kennen.
Zitat:
@nogel schrieb am 1. Februar 2022 um 11:00:50 Uhr:
Hier verwenden einige den Begriff "Gefährdungsausschluss " ohne ihn wirklich zu kennen.
Dann klär auf.....
Die Gefährdung durch regelwidriges Handeln anderer VT kann niemals ausgeschlossen werden. Es können nur Gefährdungen ausgeschlossen werden, welche in eigenem Handel begründet sind.
Absurdes Beispiel: Ich biege in mein Grundstück ein und in dem Moment fährt mir einer hinten mit 250km/h innerorts auf das Heck. Bin ich dann Haupt-Schuld, weil ich diese Gefährdung nicht beim Abbiegen ausgeschlossen hatte?
Hier hatten wir eine Situation, in welcher für den Roller ein absolutes Überholverbot galt aufgrund der unklaren Lage. Das ist ein sehr schwerwiegender Verstoß gegen die StVO, schwerwiegender als mutmaßlich mangelnde Sorgfalt (welche bisher unbewiesen ist und kaum zu beweisen sein wird)
Wir wissen nicht, wie oft der PKW-Fahrer den Verkehr beobachtete und zum Schluss kam, der Roller wird hinter ihm warten, weil es so vorgeschrieben ist. Gemäß Vertrauensgrundsätz hätte der PKW-Fahrer darauf vertrauen können, dass der Rollerfahrer sich an die StVO halten wird.
Leute, ihr vergesst hier einen sehr wichtigen Punkt.
Der PKW-Fahrer war nicht allein in seiner Karre.
Was mag das wohl bedeuten ?
Natürlich, es werden 2 Leute sagen: "Nicht geblinkt ?? Hallo ? Natürlich wurde geblinkt ! Und ausholen mussten wir etwas, weil die Einfahrt etwas eng ist" (etc pp)
Im zweifelhaften Zweifelsfall wird der TE 100% bekommen.
Nicht weil er es verdient hat, sondern weil 2 Leute im PKW saßen...
Gruß Jörg.