Unfall, wer hat Schuld?
Moin,
ich hatte heute einen Unfall mit einem Auto (ich war mit einem Roller unterwegs). Dabei ist mir nicht klar wie die Schuldfrage beantwortet werden kann. Ich weiß das ich nicht gut gehandelt habe, aber bin der Meinung das ich nicht zu 100% Schuld bin.
Folgende Situation:
30er Zone, ich fahre hinter dem besagtem Auto. Das Auto will rechts auf ein Grundstück einbiegen, dass weiß ich nicht. Das Auto vor mir blinkt NICHT und verlangsamt. Dabei zieht es links rüber, in Richtung einer Parklücke. Ich denke (kein Blinker nach Rechts) das der Fahrer links in die Parklücke einfahren möchte. Deswegen behalte ich meine Geschwindigkeit bei und setze zu einem Überholmanöver rechts am Auto vorbei an. Als ich auf Hälfte des Autos bin zieht es scharf nach rechts rüber und erwischt mich mit der vorderen rechten Ecke am Heck. Ich falle hin etc...
Was meint Ihr?
LG
118 Antworten
Verkehrsrechtlich würde ich einschätzen dass der Rollerfahrer den größeren "Fehler" beging als er bei unklarer Verkehrslage überholen wollte.
Zivilrechtlich wird man wohl auf Anwälte und das Amtsgericht vertrauen müssen hier eine Quote zu ermitteln.
Zitat:
@JumpingJack schrieb am 30. Januar 2022 um 13:17:34 Uhr:
Verkehrsrechtlich würde ich einschätzen dass der Rollerfahrer den größeren "Fehler" beging als er bei unklarer Verkehrslage überholen wollte.
Ah ja?
Zitat:
Sie überholten innerhalb geschlossener Ortschaften verbotswidrig rechts. Es kam zum Unfall.
§ 5 Abs. 1, § 1 Abs. 2, § 49 StVO; § 24 Abs. 1, 3 Nr. 5 StVG; 16.1 BKat; § 19 OWiG
35,- €
Dem steht gegenüber:
Zitat:
Sie verstießen durch Rechtsabbiegen in weitem Bogen gegen das Rechtsfahrgebot. Es kam zum Unfall.
§ 2 Abs. 2, § 1 Abs. 2, § 49 StVO; § 24 Abs. 1, 3 Nr. 5 StVG; 4.1 BKat; § 3 Abs. 3 BKatV; § 19 OWiG
100,- €, 1 Punkt, A-Verstoß
Gruß
Uwe
Zitat:
@Rigero schrieb am 30. Januar 2022 um 11:39:26 Uhr:
Zitat:
@moritzrrr schrieb am 29. Januar 2022 um 23:43:58 Uhr:
[...] Als ich auf Hälfte des Autos bin zieht es scharf nach rechts rüber und erwischt mich mit der vorderen rechten Ecke am Heck. Ich falle hin etc...
Wurdest Du ernsthaft verletzt?
Entstand großer Sachschaden?
Wie hat sich der Autofahrer im Anschluss verhalten?
Möchtest Du hierüber Auskunft geben?
Ich bin mit ca. 30kmh kurz über die Straße in eine Art Busch reingerutscht. Zum Glück hatte ich Arbeitskleidung (2 Jacken, Pulli, dicke Hose) an. Ich habe leichte Prellungen am Ellenbogen und Hüfte. Bin zum Glück nicht mit dem Kopf irgendwo aufgekommen. Also in dem Sinne alles gut.
Sachschaden kann ich noch nicht richtig beurteilen… ich füge mal ein Bild hinzu wo man einen Teil des Schadens sieht. Was man nicht sieht ist ein bisschen gebogener Sturzbügel hinten sowie eine kleine Beule im Heck. Ist halt eine neue Vespa aus 2021 also Reparatur wird bestimmt nicht ganz günstig. Ich rufe morgen mal paar Werkstätten an.
Der Autofahrer plus Beifahrer waren nett. Er ist jetzt nicht auf seinen Fehler zu sprechen gekommen sondern hat die Schuld eher bei mir gesehen. Ich habe ihm auch gesagt das ich nicht ernsthaft verletzt bin und er meinte wenn ja komm nochmal vorbei also ingesamt recht freundlich.
@Uwe Mettmann Mettmann lag bei der Beurteilung schon ganz richtig.
Unstreitig hat derjenige, der abbiegt, sich unter Benutzung des Fahrtrichtungsanzeigers korrekt einzuordnen und unmittelbar vor dem Abbiegen einer 2. Rückschaupflicht nachzukommen.
Der TE hat unstreitig, entgegen der STVO, verkehrswidrig rechts überholt und somit die Kollision nicht unerheblich mit verursacht.
Ich hätte unter Berücksichtigung der Mithaftung dem TE 50 % seiner Ansprüche erstattet. Bis zu 2/3 wären auch noch vertretbar.
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Zitat:
@germania47 schrieb am 30. Januar 2022 um 15:10:59 Uhr:
Unstreitig hat derjenige, der abbiegt, sich unter Benutzung des Fahrtrichtungsanzeigers korrekt einzuordnen und unmittelbar vor dem Abbiegen einer 2. Rückschaupflicht nachzukommen.
Der TE hat unstreitig, entgegen der STVO, verkehrswidrig rechts überholt und somit den Kollision nicht unerheblich mit verursacht.
Gegen welche (zahlreichen) Obliegenheitspflichten der Autofahrer verstoßen hat, hatte ich oben schon aufgezählt:
Zitat:
Zunächst mal hat ein Autofahrer zum Rechtsabbiegen nicht nach links auszuholen, sondern stark zu verlangsamen und dann eng rechts abzubiegen.
Und er hat seine Absicht frühzeitig anzukündigen, in diesem Fall durch Rechtsblinken.
Außerdem ist beim Spurwechsel (den er am Anfang gemacht hat) und beim Abbiegen der rückwärtige Verkehr zu beobachten und eine "Gefährdung auszuschließen", sogenannte "höchste Sorgfaltsstufe"
Und zuletzt gilt beim Rechtsabbiegen das Gebot, geradeaus fahrende (Radfahrer wie auch andere einspurige Fzg.) zu beachten, ggf. zu warten. Dies wurde erst jüngst in der StVO nochmals verschärft, in dem z.b. LKWs nur mit Schrittgeschwindigkeit abbiegen dürfen.
Unfallursächlich war also das Verhalten des Autofahrers, §9 StVO fordert sogar die zweimalige Umschaupflicht, und da der PKW in ein Grundstück eingebogen ist gilt sogar der Gefährdungsausschluß (die allerhöchste Sorgfaltsstufe im Straßenverkehr!)
Zitat:
"Wer ein Fahrzeug führt, muss sich beim Abbiegen in ein Grundstück, beim Wenden und beim Rückwärtsfahren darüber hinaus so verhalten, dass eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer ausgeschlossen ist"
------> Der ganze Unfall hätte also gar nicht stattgefunden, wenn der Autofahrer seine Pflichten erfüllt hätte. Uns nur darauf kommt es an.
Hingegen ein Rechtsüberholen liegt gar nicht vor, wenn ein PKW sich links zur Straßenmitte hin einordnet, abbremst, und ein einspuriges Fahrzeug rechts unvermindert weiter fährt (man stelle sich vor: immer wenn ein Linksabbieger warten muß, z.B. wegen Gegenverkehr, dann dürften alle anderen Fzge dahinter nicht rechts daran vorbeifahren?)
Zitat:
@nogel schrieb am 30. Januar 2022 um 15:32:13 Uhr:
Zitat:
@germania47 schrieb am 30. Januar 2022 um 15:10:59 Uhr:
Unstreitig hat derjenige, der abbiegt, sich unter Benutzung des Fahrtrichtungsanzeigers korrekt einzuordnen und unmittelbar vor dem Abbiegen einer 2. Rückschaupflicht nachzukommen.
Der TE hat unstreitig, entgegen der STVO, verkehrswidrig rechts überholt und somit den Kollision nicht unerheblich mit verursacht.Gegen welche (zahlreichen) Obliegenheitspflichten der Autofahrer verstoßen hat, hatte ich oben schon aufgezählt:
Zitat:
@nogel schrieb am 30. Januar 2022 um 15:32:13 Uhr:
Zitat:
Zunächst mal hat ein Autofahrer zum Rechtsabbiegen nicht nach links auszuholen, sondern stark zu verlangsamen und dann eng rechts abzubiegen.
Und er hat seine Absicht frühzeitig anzukündigen, in diesem Fall durch Rechtsblinken.
Außerdem ist beim Spurwechsel (den er am Anfang gemacht hat) und beim Abbiegen der rückwärtige Verkehr zu beobachten und eine "Gefährdung auszuschließen", sogenannte "höchste Sorgfaltsstufe"
Und zuletzt gilt beim Rechtsabbiegen das Gebot, geradeaus fahrende (Radfahrer wie auch andere einspurige Fzg.) zu beachten, ggf. zu warten. Dies wurde erst jüngst in der StVO nochmals verschärft, in dem z.b. LKWs nur mit Schrittgeschwindigkeit abbiegen dürfen.
Unfallursächlich war also das Verhalten des Autofahrers, §9 StVO fordert sogar die zweimalige Umschaupflicht, und da der PKW in ein Grundstück eingebogen ist gilt sogar der Gefährdungsausschluß (die allerhöchste Sorgfaltsstufe im Straßenverkehr!)
Zitat:
@nogel schrieb am 30. Januar 2022 um 15:32:13 Uhr:
Zitat:
"Wer ein Fahrzeug führt, muss sich beim Abbiegen in ein Grundstück, beim Wenden und beim Rückwärtsfahren darüber hinaus so verhalten, dass eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer ausgeschlossen ist"
Hingegen ein Rechtsüberholen liegt gar nicht vor, wenn ein PKW sich links zur Straßenmitte hin einordnet, abbremst, und ein einspuriges Fahrzeug rechts unvermindert weiter fährt (man stelle sich vor: immer wenn ein Linksabbieger warten muß, z.B. wegen Gegenverkehr, dann dürften alle anderen Fzge dahinter nicht rechts daran vorbeifahren?)
Der TE trägt doch selbst vor, dass der PKW in Bewegung war.
"Das Auto vor mir blinkt NICHT und verlangsamt. Dabei zieht es links rüber, in Richtung einer Parklücke. Ich denke (kein Blinker nach Rechts) das der Fahrer links in die Parklücke einfahren möchte. Deswegen behalte ich meine Geschwindigkeit bei und setze zu einem Überholmanöver rechts am Auto vorbei an. Als ich auf Hälfte des Autos bin zieht es scharf nach rechts rüber und erwischt mich mit der vorderen rechten Ecke am Heck."
Folglich hat er überholt und ist nicht vorbei gefahren.
Es kommt auch auf die Gegebenheit der Straße an. Wie breit war die Straße, hat sie mehrere Spuren usw.
Zitat:
@HighspeedRS schrieb am 30. Januar 2022 um 15:52:15 Uhr:
Es kommt auch auf die Gegebenheit der Straße an. Wie breit war die Straße, hat sie mehrere Spuren usw.
Egal wo, da will ich hin wo in einer 30er Zone 4 spurige Straßen sind.
Zitat:
@HighspeedRS schrieb am 30. Januar 2022 um 15:52:15 Uhr:
Es kommt auch auf die Gegebenheit der Straße an. Wie breit war die Straße, hat sie mehrere Spuren usw.
Na ja, eine mehrspurige Straße in einer 30er Zone?
Edit: Da war einer schneller
Zitat:
@germania47 schrieb am 30. Januar 2022 um 15:38:15 Uhr:
Der TE trägt doch selbst vor, dass der PKW in Bewegung war.Folglich hat er überholt und ist nicht vorbei gefahren.
Nein. §5(7) fordert nicht, daß der Linksabbieger stehen muß
"Wer seine Absicht, nach links abzubiegen, ankündigt und sich eingeordnet hat, ist rechts zu überholen."
Und wodurch wird die Absicht, links abzubiegen, angekündigt?
Ein Verwandter war vor einigen Jahren in einen sehr ähnlichen Unfall verwickelt, nur handelte sich um zwei Motorräder.
Das ging 50:50 aus. Denn der vor ihm Fahrende hätte, wie auch hier schon mehrfach beschrieben, seine Absichten zweifelsfrei kundtun müssen und nicht bis auf die Gegenfahrbahn ausholen dürfen; mein Verwandter jedoch auch nicht unüberlegt in die sich nur kurzzeitig öffnende Lücke stechen dürfen.
Zitat:
@8848 schrieb am 30. Januar 2022 um 16:54:45 Uhr:
Und wodurch wird die Absicht, links abzubiegen, angekündigt?
der TE schrieb:
Zitat:
Das Auto vor mir (..) verlangsamt. Dabei zieht es links rüber, in Richtung einer Parklücke. Ich denke (kein Blinker nach Rechts) das der Fahrer links in die Parklücke einfahren möchte.
Und nochmal: selbst wenn man die Thematik Rechtsüberholen anders sehen will: durch die Mißachtung der gesetzliche Forderung nach Gefährdungsausschluß/höchste Sorgfaltspflicht beim Rechtseinbiegen (und all die anderen Pflichtverletzungen, die ich nicht nochmal aufzählen will) hat der Autofahrer die Ursache für den Unfall geschaffen.
GERADE DESWEGEN ist ja die mehrfache Rückschau etc. vorgeschrieben!
Deshalb bleibt es trotzdem eine unklare Verkehrssituation,eben weil der Autofahrer nicht eindeutig seine Absicht mit Blinker angezeigt hat.
Das links rüber fahren des Autofahrers und die gedeutete Absicht des TE das er die Parklücke links in falscher Fahrtrichtung benutzen will war Spekulation des TE.
Er ist deshalb auch in der Verantwortung sich dieser Situation anzupassen und nicht mit Tempo 30 rechts an dem Wagen vorbei zu fahren.
Da braucht man nicht für studiert zu haben um zu erkennen das auch der TE seine Sorgfaltspflicht vernachlässigt hat.
Spätestens als er keinen Blinker wahrnahm der eine eindeutige Situation zu erkennen gegeben hätte.
Die Prozentzahlen dürfen jetzt gerne weiter ausgewürfelt werden.
Unabhängig von juristischen Spitzfindigkeiten sollte man hier 2 Dinge mitnehmen:
1. Blinken ist ungemein hilfreich, um dem nachfolgenden Verkehr seine Absichten anzuzeigen.
2. Bei unklarer Verkehrslage sollte man lieber defensiv fahren und nicht überholen (weder rechts, noch links).