Unfall Probezeit

Hallo.

Direkt zu anfang: Bitte keine Belehrungen, ja ich weiß selber das ich Mist gebaut hab & ich werde dafür auch gerade stehen!

Ich habe noch Probezeit, hab schon dummerweise ne Nachprüfung hinter mir wegen zu schnellem Fahren. Heute ist mir nen ordentlicher Unfall passiert, war zu schnell in der Kurve und hab mich überschlagen. Mir gehts ganz gut, Auto Totalschaden.

Die Frage lautet jetzt einfach: Ist mein Führerschein jetzt weg?

mfg

Beste Antwort im Thema

Ich denke du solltest mal ein paar Monate zu Fuss gehen, vielleicht ändert sich dann dein fahrerisches Verhalten. 

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Zitat:

Original geschrieben von BMW_1992


der erfahrene lernt aus fehlern, der schlaue macht erst keine fehler!

...glaubt der, der sich selbst schlau glaubt!

Ich kenne Arbeitskollegen, die machen nie Fehler.
Können sie aber auch gar nicht!
Sie machen nämlich nichts...😁

Zitat:

Original geschrieben von BMW_1992


...

nicht wenn du gegen eine verkehrsregel verstossen hast. man kann auch einen unfall haben, wenn man sich an die verkehrsregeln hält.

Was hier nicht vorliegt. Wie der TE ja selber im ersten Post schrieb, dass er die Kontrolle in einer Kurve (ist aber eigentlich egal wo) verloren hat. Somit liegt ein Verstoß gegen §3 Abs.1 Satz 1 StVO vor und somit wurden gegen die Verkehrsregeln verstoßen, nur so schnell zu fahren, dass er sein Fahrzeug ständig beherrscht.

Wenn es für Ihn schlecht läuft kommen auf Ihn 145 Euro Bußgeld + Bearbeitungsgebühren + 3 Punkte und den damit verbunden Führerscheinentzug, da wieder A Verstoß, zu...

Hat der TE denn mal bei der Polizei nachgefragt?

Zitat:

Original geschrieben von Taubitz



Zitat:

Original geschrieben von BMW_1992


der erfahrene lernt aus fehlern, der schlaue macht erst keine fehler!
...glaubt der, der sich selbst schlau glaubt!

Ich kenne Arbeitskollegen, die machen nie Fehler.
Können sie aber auch gar nicht!
Sie machen nämlich nichts...😁

Hehe...die kenne ich auch!! 🙂 🙂

Mfg

Oh Herr, lass Hirn vom Himmel regnen. 😁 

Ein Fahrsicherheitstraining für den TE wäre hier dringend geboten, egal ob es zu einem Fahrerlaubnisentzug kommt oder nicht.

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Eine gute Freundin von mir ist mal mit ca. Tempo 20 auf eisglatter Fahrbahn (bei erlaubten 70 km/h) in den Graben gerutscht. Das war auf den Weg zur Schule und es gab ein Busgeld wegen 'unangepasster Geschwindigkeit'.
Dies ist ein A Verstoß, da es der zweite A Verstoß des TE war, ist der Lappen dann erstmal weg.

btw.: Ein Fahrsicherheitstraining ist eine gute Sache, um die 'Fahrphysik' mal näher kennenzulernen. Dabei gefährdet man auch keine anderen VT 😉

Euren Vorschlag mit dem Fahrsicherheitstraining halte ich für höchst konstruktiv!

Danke dafür!
Will hoffen, dass der TE Eure Empfehlung mitliest und sich diese zu Herzen nimmt!

...man sollte seinen Schutzengel auch nicht überstrapazieren...😁

...und sowieso nie schneller fahren, als dieser hinterherfliegen kann...😰😛

jop, ein Fahrsicherheitstraining würd ich ihm auch empfehlen, zahlt sich aus 😉
Hat mir schon das Leben gerettet.

Gähn, nett was alle wieder schreiben. Nur immer feste drauf. 😁

Ich schreib mal so:
Wenn TE es hinbekommt, daß die Polizei den Schaden am Auto als Lehre genug sieht und kein Bußgeld verhängt oder aus Nettigkeit nur die 35 € Karte zieht dann ist das kein Problem.

Es gibt also Hoffnung.

Und auch wenns nen höheres Bußgeld ist könnte man immer noch auf "Fahrfehler" plädieren. Entweder bei der Bußgeldstelle oder wenn die hart bleibt beim Richter.

Wenn man denn soweit gehen wollte.

Außerdem warum sollte der Führerschein weg sein nur wegen noch nem A Verstoß?

Das wäre erst der 2. A Verstoß.

Damit gibts erst ne Verwarnung und eine Empfehlung für einen psychologischen Kurs - der würde auch Punkte abbauen...

Edit:
Lesen bildet...
Da drin stehts IRGENDWO. Einer der feste drauf Fraktion - der lesen kann - soll bitte suchen. Und finden.

§2a StVG

Zitat:

(1) Bei erstmaligem Erwerb einer Fahrerlaubnis wird diese auf Probe erteilt; die Probezeit dauert zwei Jahre vom Zeitpunkt der Erteilung an. Bei Erteilung einer Fahrerlaubnis an den Inhaber einer im Ausland erteilten Fahrerlaubnis ist die Zeit seit deren Erwerb auf die Probezeit anzurechnen. Die Regelungen über die Fahrerlaubnis auf Probe finden auch Anwendung auf Inhaber einer gültigen Fahrerlaubnis aus einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, die ihren ordentlichen Wohnsitz in das Inland verlegt haben. Die Zeit seit dem Erwerb der Fahrerlaubnis ist auf die Probezeit anzurechnen. Die Beschlagnahme, Sicherstellung oder Verwahrung von Führerscheinen nach § 94 der Strafprozessordnung, die vorläufige Entziehung nach § 111a der Strafprozessordnung und die sofort vollziehbare Entziehung durch die Fahrerlaubnisbehörde hemmen den Ablauf der Probezeit. Die Probezeit endet vorzeitig, wenn die Fahrerlaubnis entzogen wird oder der Inhaber auf sie verzichtet. In diesem Fall beginnt mit der Erteilung einer neuen Fahrerlaubnis eine neue Probezeit, jedoch nur im Umfang der Restdauer der vorherigen Probezeit.

(2) Ist gegen den Inhaber einer Fahrerlaubnis wegen einer innerhalb der Probezeit begangenen Straftat oder Ordnungswidrigkeit eine rechtskräftige Entscheidung ergangen, die nach § 28 Abs. 3 Nr. 1 bis 3 in das Verkehrszentralregister einzutragen ist, so hat, auch wenn die Probezeit zwischenzeitlich abgelaufen oder die Fahrerlaubnis nach § 6e Absatz 2 widerrufen worden ist, die Fahrerlaubnisbehörde

1. seine Teilnahme an einem Aufbauseminar anzuordnen und hierfür eine Frist zu setzen, wenn er eine schwerwiegende oder zwei weniger schwerwiegende Zuwiderhandlungen begangen hat,

2. ihn schriftlich zu verwarnen und ihm nahe zu legen, innerhalb von zwei Monaten an einer verkehrspsychologischen Beratung teilzunehmen, wenn er nach Teilnahme an einem Aufbauseminar innerhalb der Probezeit eine weitere schwerwiegende oder zwei weitere weniger schwerwiegende Zuwiderhandlungen begangen hat,

3. ihm die Fahrerlaubnis zu entziehen, wenn er nach Ablauf der in Nummer 2 genannten Frist innerhalb der Probezeit eine weitere schwerwiegende oder zwei weitere weniger schwerwiegende Zuwiderhandlungen begangen hat.

Die Fahrerlaubnisbehörde ist bei den Maßnahmen nach den Nummern 1 bis 3 an die rechtskräftige Entscheidung über die Straftat oder Ordnungswidrigkeit gebunden. Für die verkehrspsychologische Beratung gilt § 4 Abs. 9 entsprechend.

(2a) Die Probezeit verlängert sich um zwei Jahre, wenn die Teilnahme an einem Aufbauseminar nach Absatz 2 Satz 1 Nr. 1 angeordnet worden ist. Die Probezeit verlängert sich außerdem um zwei Jahre, wenn die Anordnung nur deshalb nicht erfolgt ist, weil die Fahrerlaubnis entzogen worden ist oder der Inhaber der Fahrerlaubnis auf sie verzichtet hat.

(3) Ist der Inhaber einer Fahrerlaubnis einer vollziehbaren Anordnung der zuständigen Behörde nach Absatz 2 Satz 1 Nr. 1 in der festgesetzten Frist nicht nachgekommen, so ist die Fahrerlaubnis zu entziehen.

(4) Die Entziehung der Fahrerlaubnis nach § 3 bleibt unberührt; die zuständige Behörde kann insbesondere auch die Beibringung eines Gutachtens einer amtlich anerkannten Begutachtungsstelle für Fahreignung anordnen, wenn der Inhaber einer Fahrerlaubnis innerhalb der Probezeit Zuwiderhandlungen begangen hat, die nach den Umständen des Einzelfalls bereits Anlass zu der Annahme geben, dass er zum Führen von Kraftfahrzeugen ungeeignet ist. Hält die Behörde auf Grund des Gutachtens seine Nichteignung nicht für erwiesen, so hat sie die Teilnahme an einem Aufbauseminar anzuordnen, wenn der Inhaber der Fahrerlaubnis an einem solchen Kurs nicht bereits teilgenommen hatte. Absatz 3 gilt entsprechend.

(5) Ist eine Fahrerlaubnis entzogen worden

1. nach § 3 oder nach § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 dieses Gesetzes, weil innerhalb der Probezeit Zuwiderhandlungen begangen wurden, oder nach § 69 oder § 69b des Strafgesetzbuches,

2. nach Absatz 3 oder § 4 Abs. 7, weil einer Anordnung zur Teilnahme an einem Aufbauseminar nicht nachgekommen wurde,

oder wurde die Fahrerlaubnis nach § 6e Absatz 2 widerrufen, so darf eine neue Fahrerlaubnis unbeschadet der übrigen Voraussetzungen nur erteilt werden, wenn der Antragsteller nachweist, dass er an einem Aufbauseminar teilgenommen hat. Das Gleiche gilt, wenn der Antragsteller nur deshalb nicht an einem angeordneten Aufbauseminar teilgenommen hat oder die Anordnung nur deshalb nicht erfolgt ist, weil die Fahrerlaubnis aus anderen Gründen entzogen worden ist oder er zwischenzeitlich auf die Fahrerlaubnis verzichtet hat. Ist die Fahrerlaubnis nach Absatz 2 Satz 1 Nr. 3 entzogen worden, darf eine neue Fahrerlaubnis frühestens drei Monate nach Wirksamkeit der Entziehung erteilt werden; die Frist beginnt mit der Ablieferung des Führerscheins. Auf eine mit der Erteilung einer Fahrerlaubnis nach vorangegangener Entziehung gemäß Absatz 1 Satz 7 beginnende neue Probezeit ist Absatz 2 nicht anzuwenden. Die zuständige Behörde hat in diesem Fall in der Regel die Beibringung eines Gutachtens einer amtlich anerkannten Begutachtungsstelle für Fahreignung anzuordnen, sobald der Inhaber einer Fahrerlaubnis innerhalb der neuen Probezeit erneut eine schwerwiegende oder zwei weniger schwerwiegende Zuwiderhandlungen begangen hat.

(6) Widerspruch und Anfechtungsklage gegen die Anordnung des Aufbauseminars nach Absatz 2 Satz 1 Nr. 1 und Absatz 4 Satz 2 sowie die Entziehung der Fahrerlaubnis nach Absatz 2 Satz 1 Nr. 3 und Absatz 3 haben keine aufschiebende Wirkung.

Zitat:

Original geschrieben von xHeftix


Ja die Polizei war da.

Kein Verwarngeld kassiert.

Auf meinem Kennzeichen stand WAF - BK 😉 & Natürlich ist das Kennzeichen echt.

Falls noch was kommt (glaube ich nicht, da kein keine Verwarnung): "Ein Niederwild (Hase, Fuchs, Wildschwein...) hat meine

Fahrbahn gekreuzt und ich wollte ausweichen".

cal

Mein Gut'ster, wenn du eine ANZEIGE kassierst, gibt's KEIN Verwarngeld. Entweder Anzeige ODER Verwarngeld ... Da er KEIN Verwarngeld erhalten hat ... könnte eine Anzeige folgen, die allerdings ein paar Tage in Anspruch nimmt und ich verweise nochmals auf § 315 ...

Zitat:

Original geschrieben von Bootsmann22


a) schwerwiegende Zuwiderhandlungen (FaP-Kategorie A) sind

folgende Straftaten nach dem StGB:

- Unerlaubtes Entfernen vom Unfallort (§ 142)
- Fahrlässige Tötung* (§ 222)
- Fahrlässige Körperverletzung* (§ 229)
- Nötigung (§ 240)
- Gefährliche Eingriffe in den Straßenverkehr (§ 315b)
- Gefährdung des Straßenverkehrs (§ 315c)

- Trunkenheit im Verkehr (§ 316)
- Vollrausch (§ 323a)
- Unterlassene Hilfeleistung (§ 323c)

Zitat:

Original geschrieben von callaloo



Zitat:

Original geschrieben von xHeftix


Ja die Polizei war da.

Kein Verwarngeld kassiert.

Auf meinem Kennzeichen stand WAF - BK 😉 & Natürlich ist das Kennzeichen echt.

Falls noch was kommt (glaube ich nicht, da kein keine Verwarnung): "Ein Niederwild (Hase, Fuchs, Wildschwein...) hat meine
Fahrbahn gekreuzt und ich wollte ausweichen".
cal

Oder doch nur ein Chinchilla? 😁

Nicht gerade der beste Vorschlag dem der TE hier unterbreitet wird. Nach dem die Polizei schon da war hinterher noch das Fantasieren anzufangen.

Normalerweise äußern sich die Beamten bei der Unfallaufnahme dazu, was sie in Anbetracht der Sachlage zu tun gedenken. Mich wundert es hier, daß dies bei dem vorliegenden Fall anders gewesen sein soll. Oder hat der TE in Folge von Geistesabwesenheit nach dem Unfall nicht mitbekommen, was ihm die Beamten gesagt haben (was ja angesichts der Ausnahmesituation durchaus verständlich ist)?

Zitat:

Original geschrieben von Bootsmann22


Mein Gut'ster, wenn du eine ANZEIGE kassierst, gibt's KEIN Verwarngeld. Entweder Anzeige ODER Verwarngeld ... Da er KEIN Verwarngeld erhalten hat ... könnte eine Anzeige folgen, die allerdings ein paar Tage in Anspruch nimmt und ich verweise nochmals auf § 315 ...

Ja, das ist absolut möglich. Bei einem Verwarngeld z.B. wegen unangepasster Geschw. wäre die Sache durch. Da es keines gab sind zwei Möglichkeiten gegeben:

1tens: Der TE hat die mündl. Verwarnung nicht mitbekommen oder uns nix davon erzählt.
2tens: Ein StAnw überprüft die Sache. DIeser entscheidet dann, ob wegen eines Vorwurfes (Gefährlicher Eingriff in den SV bzw. Gefährdung usw.) ermittelt wird, oder ob es zu einer einfachen Verwarnung wegen einer OWi (überhöhte Geschw.) kommt, bzw. ob die Sache eingestellt wird.

Da hilft also erst mal nur abwarten.

Verwarngeld darf auch nicht mehr überall bar kassiert werden...

Es könnte bei 35 € Verwarngeld bleiben.

Oder gar nix.

Oder mehr als 35 €.

Aber nen §315 ? Wo bitte siehst du den bei nem Überschlag ohne Verletzte und mit minimal Fremdschaden? Ohne Zeugen für irgendwas.

Also da sag ich sehr klar nein.

Und bei mehr als 35 € kann man immer noch auf nen Fahrfehler plädieren gegenüber Bußgeldstelle und gegenüber Richter.

Und der Führerschein ist auch dann nicht weg wenn das nicht klappt.
Hats eigentlich schon jemand gefunden? 😁

Ja aber normal bekommt man das schon gesagt, wenn es eine Anzeige gibt und man bekommt hier normal auch die Möglichkeit sich zu äußern(was man nicht machen sollte).

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