Unfall mit neuem Golf Plus

VW Golf 5 (1K1/2/3)

🙁 Hallo zusammen,

traurige Nachricht. Am letzten Freitag hat ein Busfahrer meinen geparkten (vor dem Bäckerladen) 4 Wochen jungen Golf Plus geschrammt. Fahrertüre, linker Kotflügel und Spiegel. Mein Hänler sagte mir, das kommt alles neu hin. 

Nun meine Frage: einige Kumpels sagten mir, dass der Golf jetzt als Unfallwagen zählt, bzw. wenn ich diesen verkaufen möchte ich den Schaden sagen muss. Aber es werden doch alle Teile (Kotflügel, Türe und Spiegel kpl. neu hingemacht)?😕

A: Stimmt das? 
B: Kann ich evtl. auch auf einen Neuwagen bestehen, da dieser ja erst 4 Wochen jung ist?
Denn ich möchte ja keinen Wertverlust machen, nur weil hier der Blechschaden war.

Kann mir hier jemand Tipps bzw. Hilfestellung geben?

juruf🙁 

Beste Antwort im Thema

Natürlich ist es jetzt ein Unfallwagen. Es wurde ja auch durch einen Unfall beschädigt und nicht durch eine Bagatelle, da kann hier noch so viel an rhetorischer Artistik versucht werden. Wertminderung beträgt erfahrungsgemäß etwa 10% der Reparaturkosten.

lespauli

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Zitat:

Original geschrieben von Zip-Zap



Zitat:

Original geschrieben von lespauli


Natürlich ist es jetzt ein Unfallwagen. Es wurde ja auch durch einen Unfall beschädigt und nicht durch eine Bagatelle, da kann hier noch so viel an rhetorischer Artistik versucht werden. Wertminderung beträgt erfahrungsgemäß etwa 10% der Reparaturkosten.

lespauli

Was für ein Schwachsinn. 😛
Hier sind wieder die Experten mit dem gefährlichen Halbwissen unterwegs. 🙄 😁

Die Grenze zwischen Unfallwagen und kein Unfallwagen ist fließend. Sie wird nämlich nicht durch Gesetze bestimmt, sondern vielmehr durch die Rechtsprechung der Gerichte.
Grundsätzlich gilt, daß Dellen und Kratzer keinen Unfallwagen begründen, der Tausch von Blechteilen allerdings schon.
Daraus folgt, daß auch ein Teiletausch wegen Naturgewalten (Hagel/Lawine usw.) zum Unfallwagen führt, obwohl das Auto womöglich noch nie einen Unfall hatte.
Ein Käufer muß von einem Schaden unterrichtet werden, wenn dieser mehr als eine geringfügige Beule bzw. eine Beschädigung der Lackierung darstellt.
Werden Anbauteile getauscht (Scheinwerfer, Zierleisten, Spiegel usw.) gilt folgende Faustregel. Alles unter ca. 500 Euro führt nicht zum Unfallwagen wenn nicht auch Blech getauscht werden muß.

Mit solchen Fragen ist man besser in einem Rechtsforum aufgehoben, wie man an den unwissenden Kommentaren unschwer erkennen kann.
Leider melden sich hier mit besonderem Nachdruck immer die Leute zu Wort, die überhaupt keinen Schimmer haben. 😉

Ziehst Du irgendwo Nebenluft, oder hat man Dir lange nicht mehr die Zündung eingestellt?

Was ist denn nun falsch an meinem post, daß sich auf die Eingangsfrage bezieht? Nichts, es kommt im Ergebnis genau auf das Gleiche, wie Du in Deinem von Arroganz und persönlicher Beleidigung triefendem post!

@Rest der Gemeinde

Entschuldigung, aber man kann man sich mit einigen "Leuten" hier nur so verständigen

lespauli

Zitat:

Original geschrieben von lespauli



Zitat:

Original geschrieben von Zip-Zap


Was für ein Schwachsinn. 😛
Hier sind wieder die Experten mit dem gefährlichen Halbwissen unterwegs. 🙄 😁

Die Grenze zwischen Unfallwagen und kein Unfallwagen ist fließend. Sie wird nämlich nicht durch Gesetze bestimmt, sondern vielmehr durch die Rechtsprechung der Gerichte.
Grundsätzlich gilt, daß Dellen und Kratzer keinen Unfallwagen begründen, der Tausch von Blechteilen allerdings schon.
Daraus folgt, daß auch ein Teiletausch wegen Naturgewalten (Hagel/Lawine usw.) zum Unfallwagen führt, obwohl das Auto womöglich noch nie einen Unfall hatte.
Ein Käufer muß von einem Schaden unterrichtet werden, wenn dieser mehr als eine geringfügige Beule bzw. eine Beschädigung der Lackierung darstellt.
Werden Anbauteile getauscht (Scheinwerfer, Zierleisten, Spiegel usw.) gilt folgende Faustregel. Alles unter ca. 500 Euro führt nicht zum Unfallwagen wenn nicht auch Blech getauscht werden muß.

Mit solchen Fragen ist man besser in einem Rechtsforum aufgehoben, wie man an den unwissenden Kommentaren unschwer erkennen kann.
Leider melden sich hier mit besonderem Nachdruck immer die Leute zu Wort, die überhaupt keinen Schimmer haben. 😉

Ziehst Du irgendwo Nebenluft, oder hat man Dir lange nicht mehr die Zündung eingestellt?
Was ist denn nun falsch an meinem post, daß sich auf die Eingangsfrage bezieht? Nichts, es kommt im Ergebnis genau auf das Gleiche, wie Du in Deinem von Arroganz und persönlicher Beleidigung triefendem post!
@Rest der Gemeinde
Entschuldigung, aber man kann man sich mit einigen "Leuten" hier nur so verständigen

lespauli

Dein post ist völliger Müll. Vielleicht erklärt dir das ja jemand aus dem Bekannten- oder Verwandtenkreis, wenn du selbst nicht drauf kommst. 😁

Hi zusammen,

da bin ich wieder. Eh Leute, schimpft doch nicht immer so!! Bleibt einfach relaxt und easy. 😎 

Was ich nicht versteh ist: Wenn eine Wertminderung von ca. 10% der Reparaturkosten ist, bekomme ich dann den selben Wiederverkaufswert? Denn um dieses mach ich mir sorgen! 

Beispiel: Nach 4 Jahren verkaufe ich nen gleichen Golf (einfach mal ne Zahl!!) für 15.000 Euro. Bekomme ich dann das gleiche ("Unfall" wird natürlich genannt) oder bekomme ich nur noch (Beispiel von lespauli mit 10% Wertminderung von den reparaturkostn) nur noch 14.750,- Euro

Oder habe ich Pech und muss in den saueren Apfel beisen und würde nur noch sagen wir mal 12.000,- Euro bekommen. 

Das ist genau dass, worüber ich mir sorgen mache.

juruf

Aus dem Grund sollst du ja einen Gutachter befragen. Die genauen Zahlen kann dir hier keinen nennen. Allerdings begründet die Art des Schaden auf keinen Fall einen um 3000 EUR niedrigeren Verkaufspreis. Schau mal bei Autoscout oder sowas rein. Da werden Unfallautos verkauft die nicht repariert wurden (also mit richtig heftigen Schäden) und selbst die werden noch für etwa 6000 bis 8000 EUR unter dem Wert eines unfallfreien angeboten!
Also einen reellen Wertverlust von ein paar hundertern halte ich für realistisch. Mehr nicht.

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Zitat:

Original geschrieben von juruf



Was ich nicht versteh ist: Wenn eine Wertminderung von ca. 10% der Reparaturkosten ist, bekomme ich dann den selben Wiederverkaufswert? Denn um dieses mach ich mir sorgen! 
Beispiel: Nach 4 Jahren verkaufe ich nen gleichen Golf (einfach mal ne Zahl!!) für 15.000 Euro. Bekomme ich dann das gleiche ("Unfall" wird natürlich genannt) oder bekomme ich nur noch (Beispiel von lespauli mit 10% Wertminderung von den reparaturkostn) nur noch 14.750,- Euro
Oder habe ich Pech und muss in den saueren Apfel beisen und würde nur noch sagen wir mal 12.000,- Euro bekommen. 

Das ist doch gerade die Aufgabe des Gutachters, Dir den wahrscheinlichen Wertverlust beim Wiederverkauf auszurechnen, damit Du dort keinen finanziellen Nachteil erfährst. Natürlich kann dies immer nur ein vom heutigen Zeitpunkt aus gesehener Wert sein. Bei einem später realisierten Verkauf Deines Wagens wirst Du immer etwas darüber oder darunter liegen. In eine Kristallkugel kann natürlich auch ein Gutachter nicht schauen...

Dann danke ich allen hier, die mir geantwortet haben. Vielen Dank und bis zum nächsten mal, wenn ich genaueres weiss, poste ich es wieder hier.

juruf

ich fin auch, dass lespauli unsinn schreibt

Was ist den mit der Neuwagenregelung? Greift die in diesem Fall nicht? Wann kommt die Neuwageregelung den zur Geltung? 
Ich habe hier mal aus den Versicherungsbedingungen einer Versicherungen für Frauen diesen Satz herausgenommen:

Neuwagenbesitzerinnen bieten wir die Neupreisregelung in den ersten sechs Monaten an, d. h. das Fahrzeug muss bei der Erstzulassung auf die Versicherungsnehmerin zugelassen sein. Bei Verlust oder Zerstörung Ihres Neufahrzeuges innerhalb der ersten sechs Monate , erstatten wir Ihnen den Neupreis Ihres PKW.

So änhlich steht der Satz in vielen Versicherungsbedingungen. Muss ich den Wagen dann selbst verschuldet zu einem Totalschaden machen damit die Klausel eintritt? Ich Verstehe diese Regelung irgendwie nicht, bitte klärt mich auf.

hi, das trifft so wie ich weiß auf die Vollkasko zu. Früher hast ja den Neuwert bekommen, Heut nur noch den Zeitwert

Zitat:

Original geschrieben von iltis84


Was ist den mit der Neuwagenregelung? Greift die in diesem Fall nicht? Wann kommt die Neuwageregelung den zur Geltung? 
Ich habe hier mal aus den Versicherungsbedingungen einer Versicherungen für Frauen diesen Satz herausgenommen:

Neuwagenbesitzerinnen bieten wir die Neupreisregelung in den ersten sechs Monaten an, d. h. das Fahrzeug muss bei der Erstzulassung auf die Versicherungsnehmerin zugelassen sein. Bei Verlust oder Zerstörung Ihres Neufahrzeuges innerhalb der ersten sechs Monate , erstatten wir Ihnen den Neupreis Ihres PKW.

So änhlich steht der Satz in vielen Versicherungsbedingungen. Muss ich den Wagen dann selbst verschuldet zu einem Totalschaden machen damit die Klausel eintritt? Ich Verstehe diese Regelung irgendwie nicht, bitte klärt mich auf.

Steht doch da, das Fahrzeug muss zerstört aka ein Totalschaden sein, außerdem gilt die zitierte Regelung für die Vollkasko. Dann gilt nicht der Zeitwert, sondern der Neuwert des Fahrzeugs. Bei manchen Versicherungen sind es sechs Monate bei anderen zwölf Monate.

Servus Gemeinde,

also ich hab jetzt nen Rechtsanwalt (Hauptbereich Verkehrsrecht) kontaktiert (ADAC sei Dank kostenlose Erstberatung).

Ich fang mal an:
Also beim Fahrzeug muss man den Schaden angeben wenn das Auto wieder verkauft wird (war ja logisch). Sollte man Ihn in den ersten 2 Jahren verkaufen wollen, spielt der Preis eine erhebliche Rolle, aber nach ca. 5 Jahren ist so ein "Bagatell-Schaden" nicht mehr so groß (Rechnung der Instandsetzung aufheben zum herzeigen). O.K. kann unter umständen ein bisschen weniger sein. Aber nicht in so einem Maß, dass mann zum weinen kommt. Nach Auskunft vom Rechtsanwalt.

Damit man einen Neuwagen wieder bekommt, darf das Auto max. 4 Wochen alt sein und 1.000 km drauf haben (...man kann es bis 3.000 km noch hochschrauben). Jetzt kommts: aber nur bei erheblichen Beschädigung (also Rahmenschaden oder wenn kosten über ca. 6.000 € kommen). Und dies ist bei mir auf jeden Fall nicht der Fall.

Wertminderung:
bevor man einen Gutachter kommen lässt, kann man sich mit der gegnerischen Seite auf eine Wertminderung einigen. Sollten diese sich quer stellen, kann man immer noch einen Gutachter einschalten (was dann auf jeden Fall für den Gegner teurer kommt, wenn der Schaden gering ist) Gutachter verlangt ja ca. ab 300,- € meines Wissens.

Ergo liebe Freunde:
Hab ich Pech gehabt zwecks Wiederverkauf (wenn ich den überhaupt wieder verkaufen möchte 😁 . 
Denn ich liebe dieses Fahrzeug und kann mir vorstellen, bis in den Tod mit Ihm zu fahren. (Sollte die Regierung in irgendeiner Art und Weise wieder bescheu.... Gesetze raus bringen (wie die Zeit gezeigt hat), dass ich mein Baby wieder verkaufen muss. 

Also machts gut und weiterhin Unfallfreie Fahrt. 😉

Euer juruf 

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