Unfall im Kreisverkehr, Schuldfrage
Hallo Gemeinde,
leider hatte ich vorgestern nach ca. 1,5 Monaten A6-Fahrt ein Erlebnis der etwas unschöneren Art: einen Unfall. Vorab: nichts wahnsinnig Schlimmes, keine Verletzten, „nur“ sehr ärgerlich.
Was mich im Moment allerdings am meisten quält, ist die Schuldfrage, dazu möchte ich eure persönliche Meinung hören.
Hier kurz der objektive Unfallhergang ohne Beschönigung oder sonst was:
Ich fahre an einen Kreisverkehr, sehe von links ein Auto kommen und beabsichtige, problemlos noch vorher durch den Kreisverkehr zu fahren; kaum bin ich im Kreisverkehr drin, erkenne ich, dass das von links kommende Fahrzeug anscheinend sehr viel schneller als ursprünglich angenommen unterwegs ist; ich versuche noch nach rechts zu lenken um dem drohenden Unfall zu entgehen, leider klappt dies nicht mehr und das andere Fahrzeug kracht in meine linke Seite.
Meinerseits gibt es zwei Theorien dazu: entweder habe ich das Auto (vielleicht hinter der A-Säule) überhaupt nicht gesehen (ich hoffe es nun mal nicht, könnte allerdings nicht drauf schwören) oder es kam tatsächlich so viel schneller daher als ich anfangs dachte. Ich persönlich war relativ langsam unterwegs, für meine Begriffe eigentlich sogar sehr langsam, andernfalls hätte es mich vermutlich nicht mehr erwischt. Natürlich hätte sich der andere Fahrer ein wenig kooperativ verhalten können und etwas mehr verlangsamen, für mich stellte es sich im Moment des Unfalls wie eine Torpedierung dar, es wäre ja soo viel Platz rundherum gewesen.
Andererseits wollte der andere Fahrzeuglenker ja vielleicht nach links ausweichen, im Glauben, ich würde den Kreisverkehr gleich an der ersten Ausfahrt wieder verlassen, „falsch“ angedeutet auch durch mein Ausweichmanöver nach rechts. Wäre allerdings diese Zeit zum Nachdenken gewesen, hätte er ja auch gleich vom Gas gehen können. Ich denke, ein einfaches Verlangsamen hätte den Aufprall ja schon vermieden, im Kreisverkehr fährt man nun ja nicht wirklich so schnell. Allerdings bin ich natürlich in den Kreisverkehr eingefahren und dadurch schon mal vorab eher schuld?!
Ich denke, wir waren beide gleichzeitig am Einfahren in den Kreisverkehr und es hätte bei „normalerer“ Geschwindigkeit beider (ich schneller, er langsamer) auch keine Probleme gegeben. So ist irgendwie alles blöd zusammengekommen. Sein Weg mich zu treffen, war ja auch ziemlich lang, außer er war langsamer als von mir angenommen und ich hätte ihn tatsächlich übersehen, was ich ehrlich gesagt nicht so klar bestätigen könnte und glauben möchte.
Anbei zwei Fotos dazu, ich freue mich schon auf eure Meinungen.
Zum Schaden: noch nicht ganz klar, anscheinend ist der Rahmen noch ganz, von da her jede Menge Blecharbeit aber doch nicht so schlimm, wie ursprünglich angenommen, wird sich halt um die € 8.000,00 bewegen, und nicht wie anfangs befürchtet, um die € 15.000,00.
Ach ja, noch was: sollte ich evtl., um meiner Darstellung mehr Gewicht zu verleihen, gleich einen Rechtsanwalt zu Rate ziehen?
Beste Antwort im Thema
1. Du hast Schuld !
ABER:
Wieso sehe ich da keine Bremsspur vom Transporter ?
Und wie zum Teufel nochmal können auf diesem breiten Kreisverkehr überhaupt 2 Autos zusammenstossen ?
Da können doch gut und gerne 4 Autos nebeneinander Ihre Runden drehen...
Sorry, aber für mich sieht das so aus:
"ach was, vor dem lahmen Transporter komme ich locker noch über den Kreisverkehr, die lahme billige Kiste kann zur Not auch bremsen"
"och was, der ScheissBonzen A6 drängelt sich noch rein... na warte, ich bremse nicht ! ist doch eh nur ein Mietwagen... dich krieg ich..."
irgendwie sieht die Situation nach deutscher Sturheit aus, und nicht nach italienischer Gelassenheit... in Italien wird doch sonst jedes noch so enge Schlupfloch erfolgreich genutzt, hätten hier BEIDE mitgedacht hätte da nix passieren müssen...
Nun ist es passiert, und Dank der eingesparten VK für ein >50.000€ Auto darfst Du nun wohl für den Schaden ausfkommen
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44 Antworten
Zitat:
Original geschrieben von syncromaniac
Durch die Verletzung der Vorfahrt trifft es Tommy auf jeden Fall zu 50% mindestens. Den Rest kann ein guter Anwalt "hinbiegen".
Der Unfallgegner wollte mir schon am Unfallort 50% anbieten, in der Verärgerung und momentan erlebten Dynamik des Unfalls wollte ich auf keinen Fall darauf eingehen, es wird aber wohl tatsächlich darauf hinauslaufen, ich lasse auf jeden Fall "biegen" was die Balken hergeben, wär ja noch schöner...
3 Zeugen sind zwar nett, dennoch werden sie kaum etwas nützen.
Denn Zeugen in deinem Fahrzeug werden immer dir zugerechnet, bzw. stehen in einem Verhältnis zu dir, welches nicht mehr als objektiv zu bezeichnen ist.
Daher ist es auch egal, ob ein Einzelfahrer gegen ein T-Modell mit 6 "Zeugen" fährt.
Es steht Aussage gegen Aussage, der mit 6 Zeugen hat auch nicht mehr Aussagekraft.
Da fällt mir gerade noch was ein...
Gibt es in Italien eigentlich die Sonderregel, dass man, wenn man außen im Kreisverkehr fährt, immer die nächste Ausfahrt raus muss - wenn man das nicht will, muss man nach "innen" fahren?
Könnte hier vielleicht auch wichtig sein, obwohl ich keine Fahrbahnmarkierungen sehen kann (aber das muss ja nix heißen).
Da du ja rechtschutzversichert bist, gehe zum Anwalt.
Ohne eigenen VK hilft dir beim eigenen Schaden jede Teilschuld des VW-Bus weiter.
Argumente für dich:
Du bist schon ein gutes Stück im Kreisverkehr gefahren, während dieser Zeit hätte der VW-Bus bremsen können.
Keiner darf draufhalten, sondern Rücksicht ist Pflicht.
Wenn er doch gebremst hat und es kracht trotzdem, dann war er viel zu schnell --> Teilschuld
Warst du nicht zuerst im Kreisverkehr, halt langsam, aber zuerst. Dann hättest du ja Vorfahrt und keine Schuld.
Die Vorgeschichte des Bus Fahrers und Beifahrers ist schlecht.
Argumente gegen dich:
Du hast den VW-Bus übersehen und er war schon knapp hinter dir.
Ich würde dem Kollegen nicht so viel Hoffung machen. Bei RV-Versicherung auf jeden Fall Anwalt einschalten.
Meine persönliche Einschätzung aus der Schilderung und den Bildern:
der andere Fahrer ist nicht zu schnell gefahren, sondern der A6 ist schlichtweg zu langsam in den K-Verkehr eingefahren.
Der Bus wollte nächste Ausfahrt raus und ging davon aus, dass sich der A6 tempogerecht in den K-Verkehr einordnet.
Bei der Breite, gehe ich davon aus, dass man hier zügig, ggf. sogar in zwei Reihen fahren kann.
Darau ergibt sich, dass der A6-Fahrer die Geschwindigkeit des vorfahrtsberechtigten Fahrzeugs falsch eingeschätzt oder ihn gar nicht gesehen hat.
Ergo, eine Teilschuld für den Kleinbusfahrer ist nicht anzunehmen.
Aber vielleicht kann Dein Anwalt ja noch etwas retten....
Eine kleine, bittere Aktualisierung der Situation:
habe am 24.05.07 nach fast 5 Wochen Reparaturdauer mein Auto wieder bekommen, mit Leihauto und MwSt. knappe 14k€. Was da hinten links am Rad war, wurde praktisch alles ausgetauscht, d.h., die gesamte Aufprallwucht ist da anscheinend voll auf die Hinterachse gegangen, von da her war der Kleinbus sehr wohl sehr schnell unterwegs...
Dass ich mein Auto mit ein paar Kratzern an Stellen wo vorher keine waren zurückbekommen habe, ist eine andere Geschichte :(
Anwalt habe ich inzwischen eingeschaltet, Unfallbericht ist immer noch nicht raus, es weiß im Moment also noch niemand nichts, schöne Welt :(
Armer Kerl...Obwohl der Thread schon so alt ist: Ich würd's ausfechten...
Oh Mist. Hoffentlich Vollkasko...
Drück dir feste die Daumen, dass der Anwalt die Lage doch etwas anders darstellen kann. Kommt mir nach wie vor nicht so eindeutig vor...
Nach den Regeln in D wäre es so, dass der der zuerst in den KV Einfährt die Vorfahrt hat. Überdies ist die Einfahrt in den KV mit angepasster Geschwindigkeit zu machen. Kann aber nicht eindeutig geklärt (bewiesen) werden wer zuerst eingefahren ist, käme es wohl zu einer 50:50 Teilschuld beider Unfallgegener.
Ausnahmen gibt es da auch wieder, habe mal ein interessantes Urteil des OLGH Hamm angehängt (geht aber um einspurigen KV). Die Rechtsprechung in I muss aber nicht zwangsläufig nach den selben Grundsätzen urteilen...
hier das Urteil, passt zwar nicht 100%, gibt aber doch einige Tipps:
Auf die Berufung der Klägerin wird das am 19. März 2003 verkündete Urteil der 1. Zivilkammer des Landgerichts Arnsberg teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:
Die Beklagten werden verurteilt, als Gesamtschuldner an die Klägerin 3337,97 EUR nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit 12. Juli 2002 zu zahlen. Im übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Berufung wird im übrigen zurückgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Beklagten zu 65 % und die Klägerin zu 35 %.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Gründe (abgekürzt gem. §§ 540 Abs. 2, 313 a Abs. 1 S. 1 ZPO)::
Die Klägerin verlangt Schadensersatz aufgrund eines Verkehrsunfalls, der sich in einem einspurigen Kreisverkehr mit vier Zubringerstraßen ereignet hat, kurz nachdem sie in den Kreisel hineingefahren ist. Das vom Beklagten zu 1) gesteuerte Kraftfahrzeug rammte den Pkw der Klägerin im linken hinteren Bereich, nachdem der Beklagte zu 1) die von der Klägerin aus gesehen in Fahrtrichtung vorherige Zufahrt in den Kreisel benutzt und - unstreitig - über die gekennzeichnete Mittelinsel des Kreisels hinweg gefahren war, weil er die von ihm aus gesehen in gerader Richtung gegenüber liegende Ausfahrt benutzen wollte. Die Parteien streiten darüber, welches Fahrzeug sich zuerst im Kreisverkehr befunden hat. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen.
Die Berufung hat im erkannten Umfang Erfolg.
Die Klägerin hat gegen die Beklagten einen Anspruch auf Ersatz von zwei Dritteln des ihr anlässlich des Verkehrsunfalls vom 27. Januar 2002 entstandenen Schadens gemäß §§ 7 Abs. 1, 17 Abs. 1, 18 StVG, 3 PflVG.
Das Landgericht ist zwar davon ausgegangen, die Klägerin sei erst nach dem Beklagten zu 1) in den Kreisverkehr eingefahren. Insoweit ist der Senat jedoch an die Feststellungen im Tatbestand des angefochtenen Urteils nicht gebunden. Der Tatbestand ist in sich widersprüchlich und entfaltet keine Beweiskraft i.S.d. § 314 ZPO (vgl. BGH NJW 1999,1339). Zwar ist die besagte Feststellung in seinem unstreitigen Teil enthalten, bei der Darstellung des streitigen Vorbringens der Klägerin ist jedoch deren Behauptung wiedergegeben, sie habe an der Einmündung angehalten und niemanden bemerkt. Wenngleich es damit an der Darstellung der eigentlich wesentlichen Behauptung der Klägerin, sich zuerst im Kreisverkehr befunden zu haben, fehlt, ergibt sich deshalb auch aus dem Tatbestand selbst, dass die Klägerin behaupten wollte, es habe sich kein vorfahrtsberechtigtes Fahrzeug im Kreisverkehr befunden.
Nach dem Ergebnis des vom Senat deshalb eingeholten Sachverständigengutachtens haben beide Parteien den Unabwendbarkeitsnachweis i.S.v. § 7 Abs. 2 StVG bereits aus dem Grunde nicht geführt, weil nicht festgestellt werden kann, welches der Kraftfahrzeuge zuerst in den Kreisverkehr gefahren ist. Der Sachverständige hat überzeugend ausgeführt, aus technischer Sicht sei keine der von den Parteien geschilderten Varianten als wahrscheinlicher anzusehen.
Mit diesem Ergebnis lässt sich aber nicht die Abweisung der Klage rechtfertigen. Nach ständiger Rechtsprechung dürfen bei der Ausgleichspflicht mehrerer Unfallbeteiligter gemäß § 17 StVG nur tatsächlich bewiesene Umstände herangezogen werden. Daraus folgt nach allgemeinen Beweisgrundsätzen, dass im Rahmen der nach § 17 StVG vorzunehmenden Abwägung jeweils der eine Halter die Umstände zu beweisen hat, die dem anderen zum Verschulden gereichen. Bleiben die Unfallursache und damit die ein Verschulden ergebenden Umstände ungeklärt, kommt bei gleicher Betriebsgefahr der beteiligten Fahrzeuge eine hälftige Schadensteilung in Betracht (BGH NJW 1996, 1405 m.w.N.). Im vorliegenden Fall hat der ungeklärte Streit der Parteien darüber, wer zuerst in den Bereich des Kreisverkehrs gefahren ist, also nicht zur Folge, dass eine der Parteien voll, die andere dagegen nicht haftet. Die Unaufklärbarkeit des Geschehens geht vielmehr grundsätzlich zu Lasten beider Parteien.
Dennoch kommt eine gleichmäßige Schadensteilung im Streitfall nicht in Betracht. Denn in die Abwägung sind hier besondere Umstände einzubeziehen, nach denen ein Verschulden des Beklagten zu 1) und eine damit verbundene erhöhte Betriebsgefahr des von ihm gesteuerten Fahrzeugs festzustellen ist. Der Beklagte zu 1) hat eingeräumt, die Mittelinsel des Kreisels befahren und damit gegen § 9 a Abs. 2 StVO verstoßen zu haben. Das Schneiden der durch die Kreisfahrbahn beschriebenen Kurve unter Mitbenutzung der Mittelinsel ist grundsätzlich verboten (Hentschel, 37. Aufl., § 9a StVO, Rdnr. 14). Ein Ausnahmefall i.S.v. § 9 a Abs. 2 StVO liegt nicht vor.
Der Sachverständige hat hierzu im Termin ausgeführt, dass der Beklagte zu 1) den Unfall hätte vermeiden können, wenn er der kreisförmig verlaufenden Fahrbahn gefolgt und hierbei nicht scharf an der linken Fahrbahnbegrenzung entlang gefahren wäre. Wäre der Beklagte dagegen unter Ausnutzung der vollen Fahrbahnbreite an deren äußersten linken Rand gefahren, hätte es ebenfalls zum Zusammenstoß kommen können. Unter Berücksichtigung dieser Ausführungen kommt es für die Entscheidung darauf an, ob der Beklagte den äußersten linken Rand der einspurigen Kreisfahrbahn hätte befahren dürfen. Denn Schäden, die auch bei einem rechtmäßigen Verhalten des Schädigers entstanden wären, werden vom Schutzzweck der Haftungsnormen regelmäßig nicht erfasst (vgl. BGH NJW 2000, 661).
Der Beklagte zu 1) hätte die Fahrbahn nicht bis zu ihrem äußersten linken Rand befahren dürfen. Dies folgt aus dem auch im Kreisverkehr geltenden Rechtsfahrgebot. In Rechtsprechung und Literatur ist grundsätzlich unumstritten, dass das Rechtsfahrgebot aus § 2 Abs. 2 StVO auch im Kreisverkehr gilt (vgl. OLG Schleswig, VM 1959, 65; Hentschel, § 2 StVO, Rdnr. 31), wobei allerdings angenommen wird, dass es wenigstens im geballten innergroßstädtischen Verkehr weitgehend an Bedeutung zurücktritt (vgl. OLG Celle, VM 1966, 45). Die zitierte Rechtsprechung zum Rechtsfahrgebot im Kreisverkehr betrifft jedoch Sachverhalte, in denen mehrere nebeneinander gelegene Fahrspuren vorhanden sind (vgl. auch OLG Saarbrücken, NJW 1973, 2216).
Das Rechtsfahrgebot gilt grundsätzlich aber auch im einspurigen Kreisverkehr. In der Rechtsprechung ist anerkannt, dass auch innerhalb einer Fahrbahn "möglichst weit rechts" gefahren werden muss. Das Rechtsfahrgebot bestimmt insoweit nicht nur, welche von mehreren nebeneinander gelegenen Fahrbahnen zu benutzen ist, sondern gilt auch in der jeweiligen Fahrbahn selbst, also auch im Einbahnverkehr. Was "möglichst weit rechts" ist, hängt ab von der Örtlichkeit, der Fahrbahnart und -beschaffenheit, der Fahrgeschwindigkeit, den Sichtverhältnissen, dem Gegenverkehr und anderen Umständen. Dabei hat der Kraftfahrer - innerhalb der Fahrbahn - einen gewissen Beurteilungsspielraum, solange er sich soweit rechts hält, wie es im konkreten Fall im Straßenverkehr "vernünftig" ist (BGH NZV 1996, 444; VersR 1990, 573; OLG Hamm DAR 2000, 265). Hieraus folgt, dass die Benutzung des äußersten linken Randes der Fahrbahn regelmäßig nur dann erlaubt ist, wenn besondere Umstände - etwa eine außergewöhnlich schmale Straße, schlechte Sicht oder Hindernisse am rechten Fahrbahnrand - dies erfordern. Derjenige Kraftfahrer, der die Fahrbahn trotz genügender Breite ohne Not bis zum äußersten linken Rand ausnutzt, überschreitet den ihm zustehenden Beurteilungsspielraum.
Gegen eine Übertragung dieser Grundsätze auf den einspurigen Kreisverkehr lässt sich nicht einwenden, dass sich der Schutzzweck des Rechtsfahrgebotes auf den Schutz des Gegen- und des Überholverkehrs auf der gleichen Straße bezieht (vgl. BGH VersR 1958, 550), der im Kreisverkehr mit nur einer Fahrbahn nicht vorkommt. Denn das Rechtsfahrgebot rechtfertigt sich dort aus hiervon unabhängigen Gründen. Die - gerade in jüngster Zeit zunehmende - bauliche Umgestaltung von Straßenkreuzungen oder Einmündungen zum Kreisverkehr bezweckt die Herabsetzung des Risikos von Zusammenstößen im Kreuzungsbereich sowie die Förderung des Verkehrsflusses. Die Verkehrsteilnehmer werden durch die Straßenführung dazu gezwungen, ihre Geschwindigkeit zu vermindern. Hierdurch und durch die besondere Vorfahrtsregelung im Kreisel soll das gefahrlose Einreihen in den fließenden Verkehr gefördert werden. Mit dieser Zielsetzung ist es nicht zu vereinbaren, dass Kraftfahrer unter voller Ausnutzung der vorhandenen Fahrbahnbreite die Kreisbahn "schneiden", um sich gegenüber solchen Fahrzeugen, die erst noch in den Kreisel einfahren wollen, einen Vorteil zu verschaffen. Zwar steht dem Kraftfahrer im Kreisverkehr grundsätzlich ein erweiterter Beurteilungsspielraum zu, weil ihm durch einfahrende Fahrzeuge von rechts Gefahr drohen kann. Er hat sich aber grundsätzlich an die vorgeschriebene Kreisbahn zu halten und darf nicht ohne vernünftigen Grund bis an deren äußersten linken Rand fahren, wenn nicht besondere Umstände dies gebieten. Ein hiervon abweichendes Verhalten lässt sich mit Sinn und Zweck des Kreisverkehrs nicht vereinbaren. Denn gerade durch die Kurvenfahrt soll die Geschwindigkeit verringert werden.
Der Schutzzweck von §§ 2 Abs. 2, 9a StVO betrifft folglich Unfälle der hier geschehenen Art. Das in die Abwägung einzubeziehende Verschulden des Beklagten zu 1) ist mit der Quote von zwei Dritteln zu Lasten der Beklagten angemessen berücksichtigt.
Im Hinblick auf die von der Klägerin geltend gemachten einzelnen Schadenspositionen steht ihr der Betrag von 104,94 EUR nicht zu. Die Beklagten haben die Notwendigkeit zweimaligen Abschleppens bestritten. Die Klägerin hat zur Erläuterung dieser Kosten nicht vorgetragen.
Die Schadenspauschale ist nach ständiger Rechtsprechung des Senats nur in Höhe von 20,00 EUR begründet.
Es ergeben sich folgende berücksichtigungsfähige Schäden:
Wiederbeschaffungswert abzgl. Restwert 4.400,00 EUR
Kosten des Gutachtens 494,16 EUR
Abschleppkosten 92,80 EUR
Schadenspauschale 20,00 EUR
5.006,96 EUR
Der Klägerin stehen hiervon 2/3, also 3337,97 EUR zu. Der Betrag ist ab dem 12. Juli 2002 zu verzinsen, nachdem die Beklagte zu 3) die Regulierung des Schadens mit Schreiben vom 11. Juli 2002 abgelehnt hat. Die weitergehende Zinsforderung ist mangels Verzugs unbegründet.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 1 ZPO. Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO. Gründe für die Zulassung der Revision gemäß § 543 Abs. 2 ZPO liegen nicht vor. Der Bundesgerichtshof hat sich zum Rechtsfahrgebot innerhalb einer Fahrbahn abschließend geäußert (vgl. BGH NZV 1996, 444). Dem ist der Senat gefolgt.
Hmmm, interessant, werde ich mal meinem Anwalt weiterleiten :)
@Tommy3000
halte uns doch bitte auch auf dem Laufenden, wie sicher Dein Fall weiter entwickelt. Viel Erfolg!!
So, höchste Zeit für eine Aktualisierung:
Nach wiederholter Anfrage meinerseits bei der Polizei zum Unfallbericht (auf dem Flur wurde mir mitgeteilt, ich würde wohl die ganze Schuld auferlegt bekommen), habe ich nach ca. 2 Monaten um einen Termin beim zuständigen Polizeibeamten angefragt. Dort wurden einige Dinge klargestellt, vor allem, dass meine Mitfahrer als Zeugen entgegen meiner Vermutung noch NICHT benannt waren; die Beamtinnen (!) vor Ort waren ja der Meinung, es wäre so alles in Ordnung, auf Nachfrage meiner Mitfahrer hin... und da ich (zum Glück) bisher noch nicht das zweifelhafte Vergnügen eines Unfalls hatte, wusste ich die genaue Vorgangsweise nicht.
Jedenfalls haben meine Mitfahrer die entsprechenden Zeugenaussagen gemacht, die Polizei machte nochmal einen Lokalaugenschein, hat sich beraten und zum guten Schluss kam raus, dass niemandem eindeutig eine Schuld nachgewiesen werden konnte.
Daraufhin rief mich meine Versicherung an, um mir die mitzuteilen, ich würde den Schaden ersetzt bekommen (knapp 14k€!). Nach diversen Schwierigkeiten (Leasingauto, Kopien der Rechnung usw.) habe ich dann Ende August das Geld erhalten.
Sicherlich hatte ich bei der Angelegenheit etwas Glück, eine neue ital. Gesetzgebung seit 1.2.2007 sorgt seitdem zum einen für eine schnellere Regulierung und zum anderen muss die eigene Versicherung (bei nicht Vollschuld) den Schaden bezahlen, den Rest machen sich dann die Versicherungen unter sich aus. Vermutlich hat sich die gegnerische Versicherung (Mietauto) bzw. deren Versicherungsnehmer nicht sonderlich gewehrt und deshalb bin ich ja bis auf den moralischen Schaden (an einem quasi neuen Auto) gut davongekommen.
Zitat:
Original geschrieben von Tommy3000
Nun ja, fahruntauglich wird er nicht gewesen sein :(
Trotzdem einige Details dazu: der Wagen war ein Mietauto, gefahren vom Kollegen des Mieters (was eigentlich nicht sein dürfte seitens des Vermieters), weil dem Mieter am Wochenende vorher der Führeschein abgenommen wurde. Dieselbe Person hat ca. 2 Monate vorher bereits ein Leihauto der VW-Werkstatt durch einen Unfall beschädigt. Der Unfallgegner in diesem Fall hatte auch noch kein Jahr den Führeschein... irgendwie einfach flott und lustig drauflos die beiden Jungs
Ich hingegen 15 Jahre Führerschein, ca. 50.000 km im Jahr, bis heute fast Unfall-schuldlos (nicht unfallfrei :()
Nun, Unfälle werden i.d. R. nach den aktuellen Tatsachen bewertet.
Nicht nach Fabrikat, Hautfarbe, Alter, Geschlecht oder dergleichen.
Zitat:
Original geschrieben von bobbymotsch
Zitat:
Original geschrieben von Tommy3000
Nun ja, fahruntauglich wird er nicht gewesen sein :(
Trotzdem einige Details dazu: der Wagen war ein Mietauto, gefahren vom Kollegen des Mieters (was eigentlich nicht sein dürfte seitens des Vermieters), weil dem Mieter am Wochenende vorher der Führeschein abgenommen wurde. Dieselbe Person hat ca. 2 Monate vorher bereits ein Leihauto der VW-Werkstatt durch einen Unfall beschädigt. Der Unfallgegner in diesem Fall hatte auch noch kein Jahr den Führeschein... irgendwie einfach flott und lustig drauflos die beiden Jungs
Ich hingegen 15 Jahre Führerschein, ca. 50.000 km im Jahr, bis heute fast Unfall-schuldlos (nicht unfallfrei :()
Nun, Unfälle werden i.d. R. nach den aktuellen Tatsachen bewertet.
Nicht nach Fabrikat, Hautfarbe, Alter, Geschlecht oder dergleichen.
Gut so.
du hast die alleinige schuld.
aber wegen der bremsspur theorie und das er wohl mit absicht reingekracht ist. ich glaube nicht, dass das der fall ist. er ist mit einem mietwagen gefahren. und da du bisher noch nix von körperlichen schäden von beteiligten erzählt hast nehme ich an, dass das auch nicht vorliegt. also kein anspruch auf schmerzensgeld. der italienische vw-fahrer hat also absolut keine finanzielle vorteile durch ein provozierten unfall. da sein fahrzeug ein mietwagen war.