Unfall gehabt. Totalschaden. Restwert 0 Euro, darf ich verschrotten oder verkaufen?

Hallo Zusammen

Ich brauche mal dringend Euren Rat.

Ich hatte vor ca 2 Wochen einen Unfall mit meinem Corsa gehabt. Stand im Stauende und ein LKW ist mit voller Wucht hinten drauf geknallt.

Auto totalschaden, Gott sei dank bin ich einigermaßen glimpflich davon gekommen.

Kurz darauf habe ich einen Unabhängigen Gutachter Beauftragt ein Gutachten zu erstellen.

Das Ergebnis: 2200,00 Euro Wiederbeschaffungswert und Restwert 0,00 Euro.

Der Gutachter sagte mir ich könnte nun frei über den Wagen verfügen, Ihn verschrotten oder noch ein paar Teile verkaufen. Das habe ich meinem Anwalt gesagt und er meinte ich müsse noch warten was die Versicherung dazu sagt. Die Versicherung hat nun geschrieben dass Sie einen Händler gefunden hat, der bereit wäre noch 290,00 Euro für den Wagen zu bezahlen. Ich könnten den Wagen also noch für 290 Euro verkaufen oder es wird vom Restwert abgezogen. Der Händler will den Wagen morgen abholen.

Dann habe ich heute durch Zufall den Gutachter getroffen und ihm das erzählt. Er meinte mein Anwalt hätte keine Ahnung, ich hätte den Wagen schon am nächsten Tag einfach abholen können und die Teile verkaufen können, ohne das es mir vom Wiederbeschaffungswert abgezogen wird. Er hätte schliesslich einen Restwert von 0,00 Euro ermittelt und das wäre bindend. Das wäre natürlich schön gewesen weil den Motor und andere Teile noch Einwandfrei waren.

Wer hat nun Recht?? Mein Anwalt oder der Gutachter?

Im Voraus besten Dank.

Dago

Beste Antwort im Thema

Zitat:

Original geschrieben von xAKBx



Zitat:

.... und weder der Dellenzaehler noch der Versicherungsfuzzi hat das zu entscheiden

Richtig dargestellt. 

und wer der Auffassung ist, nur die Meinung eines Kfz-Sachverständigen oder die des Versicherungssachbearbeiter* ist der Weisheit letzter Schluß, da dieser unfehlbar sei, hat letztlich die Rechnung ohne den Richter gemacht.

*

hast du sicherlich nur aus Versehen vergessen mit einzufügen

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Zitat:

Original geschrieben von xAKBx



Zitat:

Original geschrieben von Dellenzaehler



Das war aber nicht das Thema meines Beitrages zu dem von xAKBx.

Das der RW hier nie im Leben 0 Euro betragen kann, habe ich ja wohl schon deutlich zum Ausdruck gebracht.

Er hat hier suggeriert, dass ein Rechtsanwalt (!) die Weisung des Versicherung abwarten oder einholen soll.

So und nicht anders liest sich das.

Jeder liest das, was er lesen möchte.

Bezogen auf die Fragestellung des TE war der Rat seines Rechtsanwaltes nach meiner Auffassung richtig, hier die Meinung des zahlungspflichtigen Versicherers abzuwarten, da er richtigerweise erkannt hat, dass ein Restwert von 0 Euro zu Problemen und wirtschaftlichen Nachteilen seines Mandanten führen kann.

Dann frage ich mich doch, wieso immer mehr Gerichte gegen die Einholung der Versicherer über Oblinebörsen entscheiden!?!

Mit Sicherheit wird durch einige Kollegen/Innen Schindluder betrieben, aber wenn man sich dieses Sprecktrum genauer betrachtet, kann es nur einen realistischen Schluss bringen: Vetternwirtschaft oder um es prägnanter auszudrücken: Gefälligkeit.

Wie kommen ansonsten Angebote für beschädigte Fahrzeuge zustande, die weit über dem tatsächlichen Wert liegen!?!

Beispiele könnte ich hier ausreichend, und vor allem nachvollziehbare, benennen.

Zitat:

Original geschrieben von die Sachverstaendige

Dann frage ich mich doch, wieso immer mehr Gerichte gegen die Einholung der Versicherer über Oblinebörsen entscheiden!?!
 
Mit Sicherheit wird durch einige Kollegen/Innen Schindluder betrieben, aber wenn man sich dieses Sprecktrum genauer betrachtet, kann es nur einen realistischen Schluss bringen: Vetternwirtschaft oder um es prägnanter auszudrücken: Gefälligkeit.
 
Wie kommen ansonsten Angebote für beschädigte Fahrzeuge zustande, die weit über dem tatsächlichen Wert liegen!?!
 
Beispiele könnte ich hier ausreichend, und vor allem nachvollziehbare, benennen.

Entschuldigung, das verstehe ich jetzt nicht.

Zitat:

Original geschrieben von Dellenzaehler



Zitat:

Original geschrieben von die Sachverstaendige

Dann frage ich mich doch, wieso immer mehr Gerichte gegen die Einholung der Versicherer über Oblinebörsen entscheiden!?!
 
Mit Sicherheit wird durch einige Kollegen/Innen Schindluder betrieben, aber wenn man sich dieses Sprecktrum genauer betrachtet, kann es nur einen realistischen Schluss bringen: Vetternwirtschaft oder um es prägnanter auszudrücken: Gefälligkeit.
 
Wie kommen ansonsten Angebote für beschädigte Fahrzeuge zustande, die weit über dem tatsächlichen Wert liegen!?!
 
Beispiele könnte ich hier ausreichend, und vor allem nachvollziehbare, benennen.

Entschuldigung, das verstehe ich jetzt nicht.

Dann will ich etwas zur Erklärung liefern:

Es soll Restwerthändler geben, die besonders gute Geschäfte mit Versicherungen machen und auf Bitte einer Versicherung, zu einem bestimmten Fahrzeug, ein ganz außergewöhnlich gutes Angebot machen.😁

Ja, sicher, habe ich auch schon gehöhrt.

Die werden mit vorgehaltener Pistole zur Abgabe exorbitanter Gebote gezwungen..... 🙄

Insbesondere bei den älteren Modellen von Opel und gerade beim Corsa ist das der Fall

Beim letzen Fall, der ähnlich war, wurde mir zugetragen, dass der Restwert für ein solches Fahrzeug 1.100 Euro betragen hat. 

100 Euro für den Bieter

500 Euro Prämie für den Abteilungsleiter der Versicherung (davon 100 Euro Prämie für den SB)

500 Euro für den Geschäftsführer von der RW Börse

Echt schlimm, diese Restwert Mafia und man gut das die Richter das eindämmen.

Nur was das mit dem Beitrag von der Sachverständigen zu tun hat weis ich immer noch nicht......

Ich habe mich mit xAKBx über den Rechtsanwalt unterhalten und nicht über die Restertmafia

Aber, trotzdem danke für den hilfreichen Beitrag.

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Andererseits sind mir auch Sachverständige bekannt, die sich Gedanken machen ob es für einen in den Raum geworfenen "Restwert" einen wirtschaftlichen und vor allem legalen Verwertungsweg gibt.
Das Abschreiben von Hehlergeboten aus irgendwelchen Börsen sollten wir den Versicherungen überlassen.

und mir sind Sachverständige bekannt, die zum Telefonhöhrer greifen und meinen Ihre drei "Hehler" in der Stadt haben das Rad neu erfunden und kennen sich mit der Marktlage von unfallbeschädigten Fahrzeugen ja ach so toll aus, genau wie die Sachverständigen am anderen Ende der Leitung. 

So lange, wie die Vewertung von Unfallfahrzeugen nicht gesetzlich geregelt ist, herrscht immer noch das Gesetz der freien Marktwirtschaft. 

Und das bestimmt sich nun mal durch Angebot und Nachfrage.

Und wenn jemand meint, er muss einen RW Aufkäufer als Straftäter zu bezeichen, blos weil er einem bei der RW- Ermittlung "in die Suppe spuckt" dann ist das ziemlich armselig.

Im übrigen müsste man sich für die weitere Kampagne mal einen anderen Begriff überlegen. Die agebotenen Fahrzeug wurden ja nicht gestohlen, also kann es auch keine Hehlerware ein....

Zitat Dellenzähler:

"..Im übrigen müsste man sich für die weitere Kampagne mal einen anderen Begriff überlegen. Die agebotenen Fahrzeug wurden ja nicht gestohlen, also kann es auch keine Hehlerware ein...."

Für bestimmte Fahrzeuge gibt es einen Handel mit Fahrzeugbriefen. Das geschädigte Fahrzeug ist zwar nicht gestohlen, aber ein ähnliches, das den Brief bekommen soll.

Zitat Dellenzähler:

"..So lange, wie die Vewertung von Unfallfahrzeugen nicht gesetzlich geregelt ist, herrscht immer noch das Gesetz der freien Marktwirtschaft.

Und das bestimmt sich nun mal durch Angebot und Nachfrage..."

Angebot und Nachfrage bestimmen auch den Rauschgift- und Waffenhandel.

Zitat Dellenzähler:

"..Und wenn jemand meint, er muss einen RW Aufkäufer als Straftäter zu bezeichen, blos weil er einem bei der RW- Ermittlung "in die Suppe spuckt" dann ist das ziemlich armselig.."

Trifft für mich nicht zu. Ich habe in 2007 einen Restwertregreß vor einem bayerischen Landgericht gewonnen.
Meine Restwertermittlungen sind gerichtsfest.
Ich könnte es mir aber auch viel einfacher machen. Fotos in die Börse einstellen. Höchstgebot ins Gutachten kopieren, fertig.
Hat aber einen Schönheitsfehler. Das kollidiert mit meinem Selbstverständnis und mit meiner Berufsauffassung als Sachverständiger.

Zitat:

Original geschrieben von runabout
 
Trifft für mich nicht zu. Ich habe in 2007 einen Restwertregreß vor einem bayerischen Landgericht gewonnen.
Meine Restwertermittlungen sind gerichtsfest.
Ich könnte es mir aber auch viel einfacher machen. Fotos in die Börse einstellen. Höchstgebot ins Gutachten kopieren, fertig.
Hat aber einen Schönheitsfehler. Das kollidiert mit meinem Selbstverständnis und mit meiner Berufsauffassung als Sachverständiger.

Das freut mich für dich und das habe ich auch nicht anders erwartet.

Ich musste mich zum Glück noch nicht vor einem Gericht wegen meinen Restwerten verantworten.

Aber was nicht ist, kann ja noch werden.

Liegt bisher vielleicht auch daran, das ich bei meiner Restwertermittlung auch nicht nur einfach Fotos in eine Börse stelle.... 😁

Kann aber damit zusammenhängen, dass ich diesen Job schon ein paar Monde mache, so lange -da ist der ein oder andere hier im Forum noch mit einer Blechtrommel um den Weihnachtsbaum gelaufen-

Ich hab auch schon den schon den einen und anderen "Kollegen" in der Praxis kommen und gehen sehen.

Der Begriff Sachverständige/er ist ja bekanntlich nicht geschützt und jeder kann sich so nennen.

Aber das ist ja ein freies Forum hier.

Da kann jeder was zum Thema googeln oder schreiben ob er tasächlich davon etwas versteht oder nicht ist ja völlig egal.

Und wenn es der eine oder andere toll und richtig findet... nun warum nicht ?

Zitat:

Original geschrieben von Dellenzaehler


und mir sind Sachverständige bekannt, die zum Telefonhöhrer greifen und meinen Ihre drei "Hehler" in der Stadt haben das Rad neu erfunden und kennen sich mit der Marktlage von unfallbeschädigten Fahrzeugen ja ach so toll aus, genau wie die Sachverständigen am anderen Ende der Leitung. 

Nur aus persönlicher Neugier:

Wimre hat der BGH 2005 entschieden, daß dieses Vorgehen völlig ausreichend ist und ein Preisgebot eines mehrere hundert Kilometer entfernt liegenden Händlers in einer Onlinebörse nicht berücksichtigt werden muss.

Hat sich daran etwa was geändert?

Irgendwie frag' ich mich, wieso hier überhaupt noch Diskussionsbedarf besteht. Die Rechtsprechung ist doch ziemlich eindeutig:
Die Restwertermittlung ist Sache des SV, der Restwert wird auf dem allgemin zugänglichen, regionalen Martkt ermittelt, vor der Realisierung des Restwertes muß die regulierende Versicherung nicht befragt werden, und erst, wenn ein konkretes Angebot der Versicherung vorliegt, kann der Geschädigte im Rahmen seiner Schadenminderungspflicht gezwungen unter bestimmten Bedingungen verpflichtet sein, dieses angebot anzunehmen.
Und selbstverständlich sind Restwerte um 0,00€ (i. A. "kostenlose Entsorgung"😉 oder auch Entsorgungskosten auch in Zeiten hoher Schrottpreise keinesfalls "unmöglich" sondern allenfalls seltener.

Noch ein Wort zur "Bereicherung":
Gesetzgeber und Rechtsprechung sprechen klar und deutlich von einer "Zumutbarkeit" für den Geschädigten. Selbstverständlich gibt es Geschädigte, die z. B. den mit 0,00€ bewerteten Restwert durch Verkauf von Einzelteilen z.B. über E*ay in einen von 0 verschiedenen Betrag verwandeln. Diese "Bereicherung" hat ihre Ursache aber unzweifelhaft in einem erhöhten Aufwand des Geschädigten (Platz, Zeit, etc. pp.) und ist i. A. eben "unzumutbar".

Auch wenn es hier nicht gern gesehen wird, ein paar Zitate, die ich beim schnellen googeln mit den Begriffen "BGH" und "Restwert" fand:

BGH Karlsruhe, Aktenzeichen: VI ZR 132/04 – Urteil vom 12.07.2005:

"Der Sachverständige hätte den Restwert auf dem allgemein zugänglichen regionalen Markt ermitteln müssen."

BGH, VI ZR 217/06 vom 10.07.2007:
Er ist grundsätzlich nicht verpflichtet, einen Sondermarkt für Restwertaufkäufer im Internet in Anspruch zu nehmen und kann vom Schädiger auch nicht auf einen höheren Restwerterlös verwiesen werden, der auf einem solchen Sondermarkt durch spezialisierte Restwertaufkäufer erzielt werden könnte; er muss sich einen höheren Erlös allerdings anrechnen lassen, wenn er ihn bei tatsächlicher Inanspruchnahme eines solchen Sondermarktes ohne besondere Anstrengungen erzielt (vgl. Senatsurteil vom 7. September 2004 - VI ZR 119/04 - aaO). “ Dabei können besondere Umstände dem Geschädigten Veranlassung geben, eine ihm ohne weiteres zugängliche, günstigere Verwertungsmöglichkeit wahrzu-nehmen und durch eine entsprechende Verwertung seines Fahrzeuges in Höhe des tatsächlich erzielten Erlöses den ihm entstandenen Schaden auszugleichen (vgl. Senatsurteil BGHZ 143, 189, 194). "

Und weiter:

Nach der Entscheidung des BGH darf der Geschädigte den vom Sachverständigen ermittelten Wert grundsätzlich zu Grunde legen (BGH, NJW 1993, S. 1849 = VersR 1993, S. 769). Der Geschädigte kann dabei nicht auf einen höheren Restwert verwiesen werden, der auf einem Sondermarkt durch spezialisierte Restwertaufkäufer erzielt werden könnte (OLG Saarbrücken, Urt. v. 12.11.2002, Az. 3 U 790/01 - 25, unter Hinweis auf BGH, aao).
Es kommt auf den örtlichen Markt an (vgl. AG München, Urt.v. 10.12.01, Az.: 331 C 8633/01; AG Bitburg, Urt.v. 8.1.01, 5 C 389/01; AG Kleve, Urt. v. 29.5.02, Az.: 30 C 282/00). Dies hat nun auch der BGH mit Urteil vom 07.12.2004 (NJW 2005, S. 357) und mit Urteil vom 12.07.2005 entschieden. Zur Ermittlung des Restwertes ist nur der regionale und nicht der über das Internet verfügbare Markt zur Ermittlung des Restwertes heranzuziehen. Restwertangebote, die in anderen Regionen, teilweise unter Verwendung des Internets, eingeholt worden sind finden keine Berücksichtigung. Nach einer Entscheidung des BGH vom 30.11.1999 kann der Geschädigte jedoch verpflichtet sein, günstigere Verwertungsmöglichkeiten wahrzunehmen. Die von der Versicherung vorgeschlagenen Möglichkeiten dürfen ihm aber nicht aufgezwungen werden. Das bedeutet, dass die Versicherung die Initiative für das Angebot übernehmen muss und auch die damit verbundenen zusätzlichen Aufwendungen (OLG Hamm, r+s 1999, S. 326; vgl. auch OLG Düsseldorf, r+s 1999, S. 24). Konkret bedeutet dies, dass der Versicherer/Aufkäufer gezwungen ist das KFZ beim Geschädigten abzuholen. Geht dem Geschädigten vor Veräußerung des KFZ´s ein annahmefähiges Angebot mit einem höheren Restwert zu, so muss er sich diesen Restwert aber anrechnen lassen (BGH NJW 2000, 800).
Nach Meinung des Oberlandesgerichts Köln ist der Geschädigte nicht einmal verpflichtet, mit der Verwertung des Unfallwagens so lang zu warten, bis die Gegenseite Gelegenheit hatte, von dem Gutachten Kenntnis zu nehmen und gegebenenfalls ein entsprechendes Restwertangebot zu unterbreiten. Diese Ansicht bestätigt der BGH noch einmal mit Urteil vom 12.07.2005. Er führt aus, dass der "Geschädigte grundsätzlich nicht den Haftpflichtversicherer über den beabsichtigen Verkauf seines Fahrzeuges informieren muss."
Mit dem Urteil vom 12.07.2005 hat der BGH noch eine weitere wichtige Frage geklärt. Er hat zu verstehen gegeben, dass ein Geschädigter Gefahr läuft gegen seine Schadensminderungspflicht zu verstoßen, wenn er das KFZ ohne Sachverständigengutachten mit Restwertgutachten veräußert. Nur wenn ein solches Gutachten vorgelegen hat kann er sich auf diese Angaben verlassen.

Nein.

Der Restwert ist nach wie vor am regionalen Markt zu ermitteln. Aber angemessen, marktgerecht und realistisch.
Und der Sachverständige der meint er könne mit drei Telefonaten am Ort die Marktlage eines unfalbeschädigten Fahrzeuges korrekt ermitteln oder überblicken braucht sich nicht zu wundern wenn er hinter Stress bekommt.

Das BGH Urteil ist, wie alle anderen BGH Urteile auch, kein Persilschein für das Verschleudern von Restwerten.

Das Gutachten zwischen dem Anspruchsteller und dem Sachverständigen stellt nämlich einen Werkvertrag dar. Und in dessen Schutzwirkung ist die regulierende Versicheung mit einbezogen. Das heißt, Sie darf darauf vertrauen, dass ALLE Werte im Gutachten sorgfältig und Gewissenhaft und vor allen Dingen unparteiisch ermittelt wurden. 

Wird die Restwertermittlung unter diesen Prämissen durchgeführt, hat auch kein Sachverständiger etwas zu befürchten und RW Regresse gegen Ihn laufen ins Leere. 

Macht er das nicht, bekommt er Probleme und die auch zurecht.

Gruß

Delle

Zitat:

Der Restwert ist nach wie vor am regionalen Markt zu ermitteln. Aber angemessen, marktgerecht und realistisch.

Richtig. Und wenn dieser Markt bereits gesättigt ist, d. h. die verwertbaren Teile liegen wie Blei in den Regalen,  dann kann der Restwert durchaus bei 0€ liegen - oder gar negativ sein, d. h., es fallen Entsorgungskosten an. Selbst wenn es in der Region eine Handvoll gäbe, die bereit wäre, für dieses Fahrzeug zu zahlen, so ist es weder Aufgabe des Geschädigten, noch Aufgabe des SV, diese Handvoll zu finden, wenn die Mehrheit erklärt: "haben wir reichlich von, brauchen wir also nicht". Deshalb kann (eigentlich) für die Ermittlung des Restwert auch nicht das "Höchstgebot" entscheidend sein, sondern daß, was der Geschädigte mit "zumutbarem" Aufwand am Markt erzielen kann. Bei puristischer Betrachtung ist bereits die Verwendung des Höchstgebotes ein Eingriff in die Entscheidungsfreiheit des Geschädigten, da dieser faktisch gezwungen wird, an einen bestimmten Aufkäufer zu verkaufen.

Einfach (und faktisch korrekt) für alle Beteiligten wäre es, wenn der Geschädigte der Versicherung ehrlich den tatsächlich erzielten Restwert mitteilt und dieser Grundlage der Regulierung wäre. Solange das nicht praktikabel ist, muß die Restwertermittlung mit den Mängeln leben, die jede Prognose nun mal mit sich bringt.
Die Gleichung Restwert=regional erzielbarer Verkaufserlös erscheint da als gangbarer Kompromiss: Die Versicherung zahlt evtl. ein wenig mehr, und der Geschädigte wird ein wenig in der Verfügungsgewalt  über sein Eigentum eingeschränkt. Wenn die Versicherung tatsächlich überzeugt ist, über eine Online Börse mehr zu erzielen, wäre es auch denkbar, daß die Versicherung selbst das Fahrzeug zum regionalen Restwert (günstig) erwirbt und dann in einer Online-Börse mit deutlichem Gewinn veräußert. Warum sollte das der Geschädigte übernehmen?

Wobei eine Selektierung bei den bekannten Börsen ja bereits Heute schon möglich ist. Wird nur nicht genutzt oder erkannt. 
Man kann den Bieterkreis ja einschränken (z.B. auf 200 KM oder so ähnlich)

Aber ich finde das wirklich einen guten Denkansatz mit deinem vorgeschlagenen Kompromiss.

da könnte man mal drüber Diskutieren......

Gruß

Delle

Vielleicht sollte ich mir langsam Textbausteine für MT machen, damit ich nicht jedesmal dasselbe schreiben muss, wenn wieder versucht wird den Eindruck zu erwecken, dass es zum Thema RW eine einheitliche Rechtsprechung gäbe, die dem SV und seinem Auftraggeber eine Art Freibrief für die willkürliche Festlegung eines Restwerts erteilt.

Es gibt eine solche Rechtsprechung nicht.

Es gibt Rechtsprechung, die besagt, dass der Geschädigte sich -verkürzt gesagt- auf den von dem von ihm beauftragten Sachverständigen verlassen darf.
Es gibt Rechtsprechung die besagt, dass der Geschädigte nicht auf einen ihm nicht zur Verfügung stehenden Sondermarkt verwiesen werden darf.

Das hat jedoch nichts aber auch gar nichts damit zu tun, dass

1. es beim vorliegenden Fall ursprünglich darum ging, dass der SV bewusst und gewollt eine Möglichkeit für den Geschädigten geschaffen hat, sich an dem Schaden zu bereichern. Denn er wusste, dass die Feststellung in seinem Gutachten (0 EUR) nicht mit der Realität übereinstimmt, denn auch dieses Auto war noch in Teilen zu verwerten.
Wer ein Interesse an dem Wagen hat und was er damit macht, geht -mit Verlaub- den Sachverständigen nichts an. Und wenn es jemanden gibt, der verbindlich 290 EUR für den Wagen zahlen will, um ihn sich in den Garten zu stellen, dann war die Prognose eben bewiesenermaßen falsch.

2. nichts dagegen spricht, den Geschädigten, der über das Fahrzeug noch nicht disponiert hat, auf ein verbindliches und ohne Mühe zu realisierendes Restwertangebot zu verweisen, auch wenn es aus einer Restwertbörse stammt. Entscheidens ist die mühelose Realisierbarkeit.

Der Punkt ist doch, dass hier angeblicher Geschädigtenschutz vorgetragen wird, obwohl die Sachkundigen ganz genau wissen, dass es ausschließlich um Interssenwahrung der weiteren, am Schrottkreislauf beteiligten Personen  geht. Ich habe schon Forumsbeiträge gelesen, in denen ein Sachverständiger frank und frei zugegeben hat, dass er schließlich auch möchte, dass die regionalen Autohändler an der Verwertung was verdienen können und nicht nur ddie Aufkaufprofis von auswärts.

Da fallen einem die Augen aus dem Kopf beim Lesen...

Dem Geschädigten, der einfach seinen Wiederbeschaffungswert realisieren möchte, ist es vollkommen gleichgültig, ob der Aufkäufer 50 oder 500 km fahren musste, um den Wagen aufzuladen. Warum sollte es ihn auch kümmern. Er wird weder den einen noch den anderen wiedersehen, nachdem die Sache abgewickelt ist.
Wem soll die Einschränkung auf den vielgepriesenen regionalen Markt denn nützen? Was sollte das Interesse des Geschädigten hieran sein?

Bevor wieder unsinniger Widerspruch kommt: es geht um den Geschädigten, der noch nicht disponiert hat.

3. dass der SV für falsche Gutachten haftet.
Und da erscheint bei Hinweis auf einen gewonnenen Prozess und die  Annahme, dass damit irgendwas "prozesssicher" sei, schon richtig lustig...

Schönen Abend noch
hafi

Zitat Hafi545
Wer ein Interesse an dem Wagen hat und was er damit macht, geht -mit Verlaub- den Sachverständigen nichts an.

Das kollidiert mit meinem Selbstverständnis und mit meiner Berufsauffassung als Sachverständiger.

@Runabout

und genau das ist der Punkt. Du bist öbuV SV (ich im übrigen auch, aber das weist du ja)

Wir Sachverständige müssen uns keine Gedanken darüber machen, wer am Schrott Geld verdient.

Und schon gar nicht müssen wir Personen dazu verhelfen, egal wer das ist und dafür auch noch den Kopf hinhalten.

Stolz braucht man darauf im übrigen auch nicht sein..........

Auch über Rauschgift und Waffenhandel müssen wir uns keine Gedanken machen, dafür gibt es die Judaikative....

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