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Unfall auf Überführungsfahrt - Vollkasko besteht, aber nur auf Halter

Themenstarteram 16. August 2019 um 16:06

Hallo Leute!

Hatte leider gestern Abend ein unschönes Erlebnis, das mich noch teuer zu stehen kommt.

Erstmal vorab: Polizei hat bereits alles aufgenommen und ich stehe auch schon im Kontakt mit dem Verkäufer...wir suchen gerade die Versicherungsunterlagen raus und wollen dann die Versicherungen umgehend informieren!

Folgende Situation:

Ich habe gestern Nachmittag ein Auto gekauft, von Privat, noch angemeldet.

Wir haben einen Kaufvertrag mit Übergabezeitpunkt unterschrieben.

Auf der Überführungsfahrt hat es stark zu regnen angefangen - da ich mit den Eigenheiten des Fahrzeuges noch nicht vertraut war und es die erste Fahrt mit dem Fahrzeug bei Nässe war, ist mir ein Fehler unterlaufen - er geriet ins Schleudern, traf einen Bordstein und beschädigte eine Laterne und einen Maschendrahtzaun mit Pfosten.

Das Fahrzeug sieht schlimm aus, Seitenteil muss neu, Stossfänger etc. Eigentlich wollte ich ihn heute ummelden..neue...Kennzeichen lagen schon hier, Termin bei der ZuLaSt war gemacht....

Ich bin Abends dann gleich noch zum Verkäufer gefahren und habe gebeichtet, das es einen Zwischenfall mit ihrem so geliebten Fahrzeug gab.

So...nun haben wir in ihrer Versicherung geschaut, der Wagen ist Vollkasko versichert, sogar ohne SB.

Der einzige Haken: Es besteht die Option, das nur sie den Wagen fahren darf.

Wie schaut es jetzt speziell in dem Fall aus? Denn es ist ja überall angemerkt, das mit einem Kauf mit Kaufvertrag etc. die Versicherung des Verkäufers quasi mitgekauft wird und an den Käufer übergeht. ABER was ist mit der Option, das nur der Verkäufer den Wagen fahren darf, speziell bei der Kasko? Es ist ja bei einem Verkauf technisch quasi nicht möglich, das bei der Überführungsfahrt NICHT jemand anders fährt?

Haftpflicht ist ja klar...es geht hier erstmal um den Schaden am Fahrzeug.

Hat da jemand eventuell einen passenden Link?

Danke und Gruß

Ben

Beste Antwort im Thema

"Sorry das ich das schreibe. Aber dann darfst ja nie ein Auto ausleihen, wenn du die Eigenheiten der Wagen nicht kennst. Wüsste auch gern welche Eigenheiten? Ein verkehrssicheres Auto beginnt nicht gleich bei Starkregen an zu schleudern, ausser man ist zu schnell bzw macht richtige Fehler. Vllt solltest du ein zwei Fahrstunden nehmen. Oder hat das Auto verschlossene Reifen bzw nicht verkehrssicheres?

"

 

Der TE hat ein Problem, welches er ausführlich schilderte. Fachlich wurde dazu schon geantwortet.

Da ist er über Deinen Kommentar gewiss erfreut und hat einen sehr großen Erkentnissgewinn bezüglich seines Problems.

Zudem hat er den Wagen nicht ausgeliehen.

Lesen. Verstehen. Denken. Schreiben. Oder es lassen.

Danke.

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Mit dem Kauf geht der Versicherungsvertrag auf den Käufer über. Es ändern sich nur die SF-Klassen und ggf. die Bewertung von Tarifmerkmalen. Der Schaden sollte also versichert sein.

Zitat aus den AKB der HUK

G6

Veräußerung des Fahrzeugs

Übergang der Versicherung auf den ErwerberVeräußern Sie Ihr Fahrzeug, geht zum Zeitpunkt des Eigentumsüber-gangs die Versicherung auf den Erwerber über. Dies gilt nicht für den Fahrerschutz. Wir sind berechtigt und verpflichtet, den Beitrag entsprechend den Anga-ben des Erwerbers, wie wir sie bei einem Neuabschluss des Vertrags verlangen würden, anzupassen. Das gilt auch für die SF-Klasse des Erwerbers, die entsprechend seines bisherigen Schadenverlaufs ermit-telt wird. Der neue Beitrag gilt ab dem Tag, der auf den Übergang der Versicherung folgt.Den Beitrag für das laufende Versicherungsjahr können wir entweder von Ihnen oder vom Erwerber verlangen. Anzeige der Veräußerung Sie und der Erwerber müssen uns die Veräußerung des Fahrzeugs unver-züglich anzeigen. Unterbleibt die Anzeige, droht unter den Vorausset-zungen des § 97 Versicherungsvertragsgesetz der Verlust des Versiche-rungsschutzes. Kündigung des VertragsIm Falle der Veräußerung können der Erwerber oder wir den Vertrag kündigen. Dann können wir den Beitrag nur von Ihnen als Veräußerer verlangen.

Quelle: https://www.huk.de/.../allgemeine_versicherungsbedingungen_kfz.pdf

Wird schon werden :)

Und wird dann der Verkäufer mit den Schdenfreiheitsjahre belastet/hochgestuft?

nein

Der Käufer übernimmt in dem Fall den Vertrag, warum sollte dann der Verkäufer hochgestuft werden?

Ich verstehe das SO:

Die HP geht auf den Käufer über, mit Anpassung an dessen Profil.

Die Kasko hat damit nix zu tun und wird ,einer Meinung nach, NICHT eintreten.

Die HP-Schadeneinstufung wird zum 1.1. beim Käufer zu Buche schlagen.

Der Verkäufer wird von der Geschichte nicht berührt.

Nö.

In dem zitierten Passus wird extra keine Unterscheidung zwischen KH und Kasko gemacht. Der Vertrag geht, bis auf einen etwaigen Fahrerschutz (Personengebunden) auf den Käufer über und er wird sowohl in KH und VK höhergestuft, nachdem man seine SF-Klassen festgestellt hat.

Edit:

bevor jemand nun kommt, dass es nur in den AKB der HUK steht, es ist die Empfehlung des GDV, hier zu lesen unter G7

https://verkehrslexikon.de/PDF/AKB_2015_Stand_10-2017.pdf

Sorry das ich das schreibe. Aber dann darfst ja nie ein Auto ausleihen, wenn du die Eigenheiten der Wagen nicht kennst. Wüsste auch gern welche Eigenheiten? Ein verkehrssicheres Auto beginnt nicht gleich bei Starkregen an zu schleudern, ausser man ist zu schnell bzw macht richtige Fehler. Vllt solltest du ein zwei Fahrstunden nehmen. Oder hat das Auto verschlossene Reifen bzw nicht verkehrssicheres?

Steig' mal von 57 PS Sauger auf 265 PS Turbo um und Du entdeckst Unterschiede. :D

"Sorry das ich das schreibe. Aber dann darfst ja nie ein Auto ausleihen, wenn du die Eigenheiten der Wagen nicht kennst. Wüsste auch gern welche Eigenheiten? Ein verkehrssicheres Auto beginnt nicht gleich bei Starkregen an zu schleudern, ausser man ist zu schnell bzw macht richtige Fehler. Vllt solltest du ein zwei Fahrstunden nehmen. Oder hat das Auto verschlossene Reifen bzw nicht verkehrssicheres?

"

 

Der TE hat ein Problem, welches er ausführlich schilderte. Fachlich wurde dazu schon geantwortet.

Da ist er über Deinen Kommentar gewiss erfreut und hat einen sehr großen Erkentnissgewinn bezüglich seines Problems.

Zudem hat er den Wagen nicht ausgeliehen.

Lesen. Verstehen. Denken. Schreiben. Oder es lassen.

Danke.

Und ich würde mich freuen, wenn Du es vernünftig zitiert hättest, da es so recht unübersichtlich ist :)

Edit: so ist es schon besser, Danke :)

Themenstarteram 17. August 2019 um 16:31

Hallo Leute und schonmal vielen Dank für die fachlich sehr gute Ausführung.

Ein Detail ist mir noch eingefallen, bei dem ich nicht weiss, wie es sich auswirkt.

Ich hatte ja schon einen Termin für die ZuLaSt zum ummelden...und ich hatte auch schon eine EVB Nummer meiner Versicherung, damit ich den Wagen anmelden kann, der Fahrzeugtyp war meiner Versicherung auch schon bekannt, damit sie einen Beitrag errechnen konnte. Aber ich hatte ihn zu dem Zeitpunkt noch nicht gekauft, meiner Versicherung ist also weder der Kauf, noch Kennzeichen, noch FIN bekannt. Ich habe bei meiner Versicherung, als ich die EVB Nummer für ein etwaiigen Kauf beantragt habe, nur angegeben, das ich eine TK ohne SB mit reinnehmen werde und ich vor habe, die Woche ein Auto zu kaufen.

Der Wagen ist noch nicht umgemeldet.

Ich hätte es nur verdient, hochgestuft zu werden! Ganz klar! Aber wie geht das jetzt von statten? Rein theoretisch könnte ich den Wagen ja sogar abmelden und mir erstmal wiederherrichten und die EVB auslaufen lassen. Eventuell könnte das sogar passieren, weil das herrichten etwas dauern wird.

Meine Versicherung kann doch gar keine Kenntnis davon erlangen, das ich auf die Versiucherung eines anderen einen Schaden verursacht habe?

Um das ganze noch komplizierter zu machen...ich habe bei meiner Versicherung bereits drei komplett separate Verträge, weil ich bei der Versicherung drei Fahrzeuge versichert habe.

(Übrigens ist meine Versicherung die HUK und die Versicherung des Verkäufers die VGH, also unterschiedliche Versicherungen)

Wie gesagt möchte ich mich nicht irgendwie rauswinden oder sonstewas...es wäre wirklich super, wenn die VK des Verkäufers den Schaden übernimmt, die ich anscheinend beim Erwerb des Fahrzeuges ja vorübergehend mitgekauft habe....und würde natürlich für sämtliche SB, Prämienausgleich oder Hochstufung aufkommen...ich habe einen Fehler gemacht und dafür muss ich gerade stehen und das will ich auch, Wenn es aber natürlich zulässige Möglichkeiten gibt, von gewissen Dingen Gebrauch machen zu können, wäre das natürlich auch schön.

Achso und nochwas: Sollte ICH den Schaden der Versicherung des Verkäufers melden und wegen der HP und VK Regulierung nachfragen, oder sollte das DER Verkäufer tun? Denn ich kann von der Vorbesitzerin alle Daten ihrer Versicherung bekommen, das ich mich mit ihrer Versicherung auseinandersetzen könnte. Ich möchte die Verkäuferin damit nicht zusätzlich noch belasten, das ich Mist gebaut habe, weil mir das so schon so unendlich Leid tut mit extrem peinlich ist...ich bin schon mit Flasche Wein und Blumenstrauss hin und habe mich mehrfach wegen der Umstände entschuldigt.

Danke euch schonmal und Gruß :)

Ben

Ich würde ein Jahr lang (bzw. für den Rest dieses Jahres, falls das geht) bei der VGH bleiben. Die HUK Verträge würde ich in der Zeit ruhen lassen - die kannst Du nächstes Jahr zu gleichen Konditionen übernehmen.

Sprich mit der VGH, was es Dich kostet, einen neuen Vertrag HP und VK abzuschließen, eventuell ist das der günstigste Weg aus der Nummer rauszukommen. Wenn Du dann die VGH Vertäge kündigen kannst, benutzt Du die ruhenden Verträge bei der HUK.

Du hast die Verträge des VK ja durch den Verkauf übernommen, die Frage ist nur was die kosten und wie lange Du dabei bleiben musst. Das hat nichts mehr mit dem VK zu tun - das ist Dein eigenes Ding.

Vieles richtig geschrieben, doch gibt es einige wichtige Klauseln, die zu beachten sind.

1) Als erstes! Die Verkäuferin schickt wenn noch nicht erledigt ihrer Versicherung eine Email oder ein Fax, womit sie den Verkauf ihres Auto anzeigt. Sie nennt da z.B. Deine Daten. (Ihr Versicherungsschutz bleibt, geht aber auf Dich über, Du wirst damit in der SF Klasse hochgestuft)

2) Dann erst, eine Stunde später oder einen Tag meldet ihr den Unfall. Nur so geht der bisherige Versicherungsschutz bis zum Ummelden auf den Käufer über.

Die Info über einen Verkauf des versicherten Gegenstands muss vor einer Schadensmeldung bei der Versicherung ankommen!!!!

Tut ihr so nicht und macht es anders, frisst sie den Unfall und muss dann per Zivilrecht und Klage ihre Kosten bei Dir geltend machen. Weil gerade WE ist, sollte das ohne Probleme klappen. 1) per schnelle Infoübermittlung per Email oder Fax, 2) Unfallmeldung per Briefpost.

Wichtig ist der Eingang der Infos bei der Versicherung 1) über den Verkauf, und 2) über den Unfall bei der Versicherung! Passiert es anders, erst Unfallmeldung und dann Info über Verkauf bzw. auch gleichzeitig in einem Schreiben, verbleibt der Versicherungsschaden bei ihr und sie trägt die Kosten.

Den Schaden kannst z.B. Du melden. Ja.

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