Übersiedlungsgut - Prozedere

Hallo zusammen,

Mein Auto befindet sich bereits in einem Container Richtung Deutschland. Ich ziehe in 10 Tagen ebenfalls um.

Das Auto (Tiguan Allspace) braucht neue Rückleuchten, neue Frequenz f. Schlüssel und Steuergerät (Navi etc). Dienstleister hierfür in Stuttgart gefunden, der hoffentlich alles hinbekommt.

Mein Logistikdienstleister meinte nun zum Ende ich müsse vorraussichtlich Einfuhrumsatzsteuer und Zoll auslegen und bekäme es nach Umbauten und TÜV Zulassungen zurück (Übersiedlungsgut).

Hat hier jemand Erfahrungen mit?

20 Antworten

Muss Du das Formular 0350 ausfüllen und beim HZA einreichen

Ich selbst habe 1998 einen Wagen aus den USA als Umzugsgut mitgebracht. Ausgelegt habe ich damals genau 0 Euro (DM waren es da noch....). Die Spedition (ATI) hatte mir damals sehr geholfen und dafür gesorgt, dass ich den Wagen mit einer Zoll-Unbedenklichkeitsbescheinigung aus dem Freihafen abholen konnte. Später gab es noch etwas Schriftverkehr mit dem Finanzamt, aber Zahlungen habe ich nicht geleistet.

Aber das ist nun 26 Jahre her, womöglich gelten heute andere Regeln.

Noch eine Anmerkung: Du darfst das Auto für 12 Monate nicht verkaufen, vermieten, o. Ähnliches. Der Zoll fragt da gerne noch mal nach.

Zu Recht!

Zoll:
https://www.zoll.de/.../voraussetzungen_node.html

TÜV:
https://www.tuvsud.com/.../umzugsgut

Zitat:

Das heißt, sie dürfen zwölf Monate lang - gerechnet ab der Annahme des entsprechenden Antrags - keiner anderen Person überlassen werden. Das heißt, sie dürfen insbesondere nicht verliehen, verpfändet, vermietet, verkauft oder verschenkt werden.

Man darf das Auto nicht einmal jemandem ausleihen?

Was hat das für einen Grund?

Zitat:

@Steven4880 schrieb am 20. Februar 2024 um 16:44:44 Uhr:



Man darf das Auto nicht einmal jemandem ausleihen?

Was hat das für einen Grund?

Ich gehe mal davon aus, dass gewerbliches Verleihen gemeint ist.

"gewerbliches Verleihen".... ich nehme an, "gewerbliche Vermietung" war gemeint. Verleihen ist ja die unentgeltliche Überlassung zum Gebrauch.

Dachte ich auch, aber davon steht da nichts. Wenn der Übersiedelte nun heiratet und sein Ehepartner auch mit dem Auto fahren möchte?
https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/ALL/?uri=celex%3A32009R1186
Artikel 8 (1) Vor Ablauf einer Frist von zwölf Monaten nach Annahme des Antrags auf Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr darf das unter Befreiung von den Eingangsabgaben eingeführte Übersiedlungsgut ohne vorherige Unterrichtung der zuständigen Behörden weder verliehen, verpfändet, vermietet, veräußert noch überlassen werden.

Zitat:

@SpyderRyder schrieb am 20. Februar 2024 um 17:07:03 Uhr:


"gewerbliches Verleihen".... ich nehme an, "gewerbliche Vermietung" war gemeint. Verleihen ist ja die unentgeltliche Überlassung zum Gebrauch.

Hm. Darum heißt es ja "Leihwagen", wenn ich mir bei Sixt ein Auto miete...

verleihen und vermieten werden im Text separat untersagt, auch "sonstige Überlassung" ist untersagt, danach müsste auch die Ehefrau 1 Jahr zu Fuß gehen.
Man kann es aber auch übertreiben mit der Regulierung, einen Sinn ergibt das für mich definitiv nicht.

@Hannes1971 : Bei Sixt (oder anderen Vermietern) heissen die im Werbetext und auf der Webseite "Mietwagen" sowie "Autovermietung", Leihwagen ist eher eine umgangssprachliche Bezeichnung.

Und zulassungsrechtlich ist ein "Mietwagen" ein Fahrzeug zur gewerblichen Personenbeförderung.

Bei Sixt lautet die Bezeichnung in der ZB1 und eVB "Selbstfahrervermiet.fzg"

Das Zauberwort heißt "Gütergemeinschaft". Wenn es Euer Auto ist braucht Ihr es Euch nicht mehr auszuleihen.

Bei Gütergemeinschaft (durch Ehevertrag) stimmt das wahrscheinlich. Aber bei Zugewinngemeinschaft? Aber das wird jetzt zu viel off topic ;-)

Deine Antwort