TÜV - nicht bestanden - Mängel fragwürdig

GM = geringe Mängel;
EM = erhebliche Mängel

1. Frontscheibe Rissbildung (EM)
2. Begrenzungsleuchte (Standlicht) Leuchtmittel schadhaft (EM)
3. Nebelscheinwerfer rechts Abschlussscheibe gesprungen (GM)
4. Kühlsystem Flüssigkeitsverlust (GM)
5. Umweltbelastung: Motor ölfeucht (GM)

Punkt 1: kann man bei Carglass reparieren lassen
Punkt 2: verstehe ehrlich gesagt nicht, was da das Problem sein soll
Punkt 3: Nebelscheinwerfer kann ich selbst wechseln

Ich habe heute wegen dieser Aspekte keinen TÜV bekommen, Punkt 1 verstehe ich, aber die anderen Aspekte sind mir da schon fragwürdig.

Wenn ich jetzt zu einem anderen TÜV gehe, müsste ich da erneut bezahlen? Ich war heute bei ATU, TÜV Nord hat die Untersuchung gemacht und ich habe heute 98 € bezahlt. Wenn ich aber jetzt den Steinschlag reparieren lasse bei Carglass und zu einem anderen TÜV gehe, muss ich da den vollen Betrag erneut bezahlen, also wenn ich nicht wieder zu ATU, TÜV Nord, sondern halt zu einem anderen gehe?
Die bei ATU wollten mir wegen Punkt (1) 600 € anrechnen, das ist aber zu viel, wenn man das doch bei Carglass für 100 € reparieren lassen kann.

Ich bedanke mich schon mal für eure Antworten

Beste Antwort im Thema

Warum bist Du so zum TÜV ? Das verstehe ich nicht.
Punkt 1 und 2 waren Dir bestimmt bekannt, warum hast Du die Mängel nicht vorher abgestellt ?
Dann hättest Du jetzt den TÜV.

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Zitat:

Original geschrieben von Moers75



Zitat:

Original geschrieben von Manitoba Star


Ja, jetzt sind alle Mängel an der äußeren Beleuchtung erhebliche Mängel.
... Kennzeichenbeleuchtung ... ist immer noch als geringer Mangel eingestuft.

Stimmt.

Zitat:

Original geschrieben von Turbotobi28


...
bei der Nachprüfung werden nur die bemängelten Punkte kontrolliert.
...

Das ist an sich erstmal richtig - denn sonst würde die Nachprüfung ja genauso viel kosten wie eine "normale" HU.

Sollte der Prüfer bei der Nachprüfung allerdings (auch wenn er nicht direkt danach sucht) zufällig weitere (ggf. zwischenzeitlich aufgetretene) Mängel finden, wird er dies bei seiner Entscheidung "Nachprüfung bestanden oder nicht" allerdings auch berücksichtigen. Zumindest sollte er das mMn tun, da er sonst (wiederum mMn) seinen Prüfauftrag nicht richtig wahrnimmt.

Ich versuche mal aufzuräumen. Zuerst verstehe ich nicht, warum die heutige Internet-Generation nicht in der Lage ist, Google & Co. zu bedienen und sich den aktuellen Mängelkatalog nach §29 StVZO herunterzuladen. Dieser wurde selbst hier bei MT etliche Male gepostet, aber für die ganz faulen hänge ich ihn nochmals an.

Nun zu den festgestellten Mängeln:

Der "Steinschlag" oder "Riss" in der Frontscheibe ist nur dann ein "erheblicher Mangel (EM)", wenn er im Sichtfeld des Fahrers liegt. Was das Sichtfeld des Fahrers ist, hat unser Glasermeister Tom vollkommen korrekt beschrieben. Nachzulesen ist dieses unter Punkt 301 der anliegenden Richtlinie. Alles andere wie z.B. ein Steinschlag auf der Beifahrerseite ist überhaupt kein Mangel, sondern maximal ein Hinweis.

Der einseitige Ausfall des "Standlichts", also der Begrenzungsleuchte, ist klar ein "geringer Mangel (GM)", zu finden unter Punkt 404 der RiLi.

Das beschädigte Glas des Nebelscheinwerfers bedeutet ebenfalls GM, zu finden unter 405 in der RiLi.

Der Kühlflüssigkeitsverlust des Motors bedeutet GM, zu finden unter 842 in der RiLi. Der Ölverlust des Motors bzw. Differentials kann GM oder auch EM sein, steht unter 841 in der RiLi.

Ist doch alles gar nicht so schwer, oder???????

Bei der Nachuntersuchung oder Nachkontrolle haben alle Mängel, also auch die geringen, abgestellt zu sein, d.h. die Untersuchung muss mängelfrei sein. Ansonsten führt auch ein einziger geringer Mangel zum erneuten Nichtbestehen der HU.
Aber: Wenn jemand genug Geld hat, kann er den ersten "durchgefallenen" HU-Bericht wegwerfen, nur die erheblichen Mängel abstellen, und das Fahrzeug erneut zur kompletten HU vorstellen, dann mag er mit etwas Glück mit nur den vorhandenen geringen Mängeln die Plakette bekommen. Liegt aber im Ermessen des Prüfers, denn auch mit geringen Mängeln darf dieser theoretisch die Plakette verweigern, was viele nicht wissen....

Im Übrigen sind durch den Halter laut Gesetz auch die geringen Mängel zu beseitigen, es ist kein Freibrief, damit weiter zu fahren.

Weiterhin stimme ich dem Kollegen zu, der den Umstand beklagt, dass gerade jetzt in der dunklen Jahreszeit viele mit mangelhafter Beleuchtung unterwegs sind, ob +wohl die Werkstätten ausreichend kostenlose Lichttests anbieten. Wenn bei mir jemand mit einem defekten linken Begrenzungslicht zur Prüfung kommt, verlange ich, dass dieses sofort repariert wird, ansonsten verweigere ich die Plakette. Es braucht nämlich nur noch das linke Abblendlicht ausfallen, und der fährt "einäugig" durch die Gegend, und der entgegenkommende meint, es kommt ein Moped von vorn. Solche rollenden Bomben sehe ich jeden Tag.

Soviel für jetzt, hoffe, etwas zur Klärung beigetragen zu haben.

Gardiner

Zitat:

Original geschrieben von gardiner


...
Bei der Nachuntersuchung oder Nachkontrolle haben alle Mängel, also auch die geringen, abgestellt zu sein, d.h. die Untersuchung muss mängelfrei sein. Ansonsten führt auch ein einziger geringer Mangel zum erneuten Nichtbestehen der HU.
Aber: Wenn jemand genug Geld hat, kann er den ersten "durchgefallenen" HU-Bericht wegwerfen, nur die erheblichen Mängel abstellen, und das Fahrzeug erneut zur kompletten HU vorstellen, dann mag er mit etwas Glück mit nur den vorhandenen geringen Mängeln die Plakette bekommen. Liegt aber im Ermessen des Prüfers, denn auch mit geringen Mängeln darf dieser theoretisch die Plakette verweigern, was viele nicht wissen....
...

Rein interessehalber mal ´ne Frage an den Prüfer 😉

Wenn jemand zu dir kommt zu einer Nachprüfung, arbeitest du dann "nur" die "Nachprüfungs-Liste" ab?

Klar, du wirst keine komplett neue HU machen (ist ja auch nicht bestellt/bezahlt vom Kunden).

Aber wenn dir bei der Nachprüfung (zufällig) andere Mängel ins Auge springen, die auf der Mängelliste nicht draufstehen (etwa ein zwischenzeitlich eingetretener Leuchtmitteldefekt) - würdest du das doch wiederum beanstanden - und die Nachprüfung als "nicht bestanden" (je nach Schwere des neuen Mangels) werten, oder?

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Zitat:

Original geschrieben von Moers75



Wenn ich jetzt im Winter wieder gucke was mir so entgegen kommt frage ich mich allerdings manchmal warum. Da gilt bei den meisten ja leider doch gering=egal, mach ich dann doch nicht.

Das muss aber nicht unbedingt mit einer "mir doch egal Haltung" vor dem TÜV zusammenhängen.

Im dunklen Winter brennen Leuchtmittel nun mal naturgemäß häufiger durch als im hellen Sommer.

Wenn da nun nicht gerade der Hauptscheinwerfer kaputt ist merkt mans schlicht nicht auf die schnelle, wenn man nicht vor jedem Fahrtantritt seine Beleuchtung prüft.

Eigentlich bin ich z.B. schon um den zustand der Technik meiner Fahrzeuge bemüht aber Hand aufs Herz:
Meine Kennzeichenbeleuchtung z.B. könnte theoretisch seit einem Jahr defekt sein, ich würde es nicht merken weil ich danach schlicht und ergreifend nicht explizit schaue.

Hallo zusammen,

Zitat:

Original geschrieben von gardiner


Dieser wurde selbst hier bei MT etliche Male gepostet, aber für die ganz faulen hänge ich ihn nochmals an.

Der angehängte Mängelkatatlog ist doch komplett veraltet und hat überhaupt keine Gültigkeit mehr.

Hat denn niemand den seit 2013 gültigen einheitlichen Mangelbaum zu Hand?

Bei einem halbwegs modernen Auto meldet sich das Kombiinsttrument wenn ein Teil der Beleuchtung ausgefallen ist und zeigt dann sogar was nicht funktioniert. Selbst bei älteren Baujahren leuchtet dann zumindest dauerhaft eine Kontrolleuchte.

Ja, wir hatten schon ein paarmal Auszüge als der StV Z O hier.
(meist wird dann behauptet es gibt diese nicht mehr).

Aber wenn wir schon so schön zusammen sind:
Was muß der Prüfer.
Und was DARF der Prüfer.
Und was MUSS der Halter. 😉

http://www.gesetze-im-internet.de/stvzo_2012/__29.html
http://www.gesetze-im-internet.de/stvzo_2012/anlage_viii_133.html

zitiert und blauiert.

Zitat:

(2) Der Halter hat den Monat, in dem das Fahrzeug spätestens zur
1.Hauptuntersuchung vorgeführt werden muss, durch eine Prüfplakette nach Anlage IX auf dem Kennzeichen nachzuweisen,
2.Sicherheitsprüfung vorgeführt werden muss, durch eine Prüfmarke in Verbindung mit einem SP-Schild nach Anlage IXb nachzuweisen.
Prüfplaketten sind von der nach Landesrecht zuständigen Behörde oder den zur Durchführung von Hauptuntersuchungen berechtigten Personen zuzuteilen und auf dem hinteren amtlichen Kennzeichen dauerhaft und gegen Missbrauch gesichert anzubringen. Prüfmarken sind von der nach Landesrecht zuständigen Behörde zuzuteilen und von dem Halter oder seinem Beauftragten auf dem SP-Schild nach den Vorschriften der Anlage IXb anzubringen oder von den zur Durchführung von Hauptuntersuchungen oder Sicherheitsprüfungen berechtigten Personen zuzuteilen und von diesen nach den Vorschriften der Anlage IXb auf dem SP-Schild anzubringen. SP-Schilder dürfen von der nach Landesrecht zuständigen Behörde, von den zur Durchführung von Hauptuntersuchungen berechtigten Personen, dem Fahrzeughersteller, dem Halter oder seinem Beauftragten nach den Vorschriften der Anlage IXb angebracht werden.
(3) Eine Prüfplakette darf nur dann zugeteilt und angebracht werden, wenn die Vorschriften der Anlage VIII eingehalten sind. Durch die nach durchgeführter Hauptuntersuchung zugeteilte und angebrachte Prüfplakette wird bescheinigt, dass das Fahrzeug zum Zeitpunkt dieser Untersuchung vorschriftsmäßig nach Nummer 1.2 der Anlage VIII ist. Weist das Fahrzeug lediglich geringe Mängel auf, so kann abweichend von Satz 1 die Prüfplakette zugeteilt und angebracht werden, wenn die unverzügliche Beseitigung der Mängel zu erwarten ist.
(4) Eine Prüfmarke darf zugeteilt und angebracht werden, wenn das Fahrzeug nach Abschluss der Sicherheitsprüfung nach Maßgabe der Nummer 1.3 der Anlage VIII keine Mängel aufweist. Die Vorschriften von Nummer 2.6 der Anlage VIII bleiben unberührt.

Zitat:

3.1.2Der Halter oder sein Beauftragter haben das Fahrzeug spätestens bis zum Ablauf des Monats, der durch die Prüfplakette nach Maßgabe des § 29 Absatz 2 und die Eintragungen im Fahrzeugschein oder im Nachweis nach § 4 Absatz 5 der Fahrzeug-Zulassungsverordnung sowie im Untersuchungsbericht nachgewiesen ist, beim aaSoP oder PI zur Hauptuntersuchung vorzuführen.
3.1.3Kann bei der Vorführung zur Hauptuntersuchung eine nach Nummer 2.1 vorgeschriebene Sicherheitsprüfung nicht nachgewiesen werden, ist eine Hauptuntersuchung verbunden mit einer Sicherheitsprüfung im Umfang von Nummer 2.3 der Anlage VIIIa durchzuführen.
3.1.4Stellt der aaSoP oder PI bei der Hauptuntersuchung oder bei einer Nachprüfung nach Nummer 3.1.4.3 Satz 2
3.1.4.1keine Mängel fest, so hat er für das Fahrzeug eine Prüfplakette nach § 29 Absatz 3 zuzuteilen,
3.1.4.2geringe Mängel fest, so sind diese im Untersuchungsbericht einzutragen. Er kann für das Fahrzeug, außer bei Untersuchungen nach Nummer 3.1.3, eine Prüfplakette nach Maßgabe des § 29 Absatz 3 Satz 3 zuteilen; der Halter hat die Mängel unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb eines Monats, beheben zu lassen,
3.1.4.3 erhebliche Mängel fest, so sind diese im Untersuchungsbericht einzutragen. Er darf für das Fahrzeug keine Prüfplakette zuteilen; der Halter hat alle Mängel unverzüglich beheben zu lassen und das Fahrzeug zur Nachprüfung der Mängelbeseitigung unter Vorlage des Untersuchungsberichts spätestens bis zum Ablauf von einem Monat nach dem Tag der Hauptuntersuchung wieder vorzuführen. Sind bei der Nachprüfung nicht alle Mängel behoben oder werden zusätzliche Mängel festgestellt, darf die Prüfplakette nicht zugeteilt werden und das Fahrzeug ist innerhalb der in Satz 2 genannten Frist erneut zur Nachprüfung vorzuführen; der aaSoP oder PI hat die nicht behobenen oder die zusätzlich festgestellten Mängel im Untersuchungsbericht zu vermerken. Wird bei der Nachprüfung der Untersuchungsbericht nicht vorgelegt oder wird das Fahrzeug später als ein Monat nach dem Tag der Hauptuntersuchung wieder vorgeführt, so hat der aaSoP oder PI statt der Nachprüfung der Mängelbeseitigung eine neue Hauptuntersuchung durchzuführen. Dabei ist eine bis zu zwei Monate zuvor durchgeführte Abgasuntersuchung nach Nummer 6.8.2 der Anlage VIIIa zu berücksichtigen.

Also, wenn geringe Mängel

unverzüglich

(ohne schuldhaftes Zögern - hier in der Anlage VIII zusätzlich präzisiert als innerhalb 1 Monat) behoben werden - dann KANN zugeteilt werden.

Ist das aber nicht zu erwarten - und das ist Entscheidung des Prüfers - dann muß er nicht zuteilen.
Und wenn es nur 1 Nummernschildbeleuchtung ist!

z. B. stand die schon vor 2 Jahren drauf auf dem Bericht von vor 2 Jahren - Bericht steckt neben Fahrzeugschein.
z. B. sagt derjenige einem ins Gesicht "mach ich eh nicht".
...
oder evtl. wenn derjenige schon überzogen hatte. Vorsätzlich. Und einem das ins Gesicht sagt.

Edit:
blauiert in rotiert gewechselt - besser?

Hallo zusammen,

Im Netz gibt es zahlreiche Hinweise, was jetzt als GM bemängelt werden MUSS.

so zum Beispiel:

Zitat:

Internet-Quelle



Zur neuen Mängeleinstufung gehört nach Angaben der Gesellschaft für Technische Überwachung (GTÜ), dass zu tief eingestellte Scheinwerfer nun als erheblicher Mangel gelten, da sie bei nächtlicher Fahrt eine Gefahr darstellen.

Wenn der Prüfingenieur an einem Wagen einen erheblichen Mangel entdeckt, wird dem Fahrzeug die neue Plakette verweigert. Der Halter muss den Wagen dann repariert erneut vorführen. Auch eine nicht funktionierende Bremsleuchte bedeutet nun einen erheblichen Mangel. Die Begründung: Wenn nur eine einzige funktionierende Bremsleuchte verbleibt, kann sie vom nachfolgenden Verkehr leicht übersehen werden.

Auch ein Steinschlag in der Windschutzscheibe wird nun als erheblich gewertet, selbst wenn er sich außerhalb des Sichtfeldes befindet, da ein Riss sich schnell ausweiten kann.

Leider hab ich noch keinen kompletten Katalog gefunden.

Zitat:

Original geschrieben von Archduchess


zitiert und blauiert.

"blauiert" ist ganz schlecht.

Als MT-Nacht-Design-User kann man dann den Text nur unter Zuhilfenahme eines Tricks lesen.

Auch auf die Gefahr hin, daß ich gleich virtuell gelyncht werde (kann ich an einem sonnigen Freitag mal in Kauf nehmen 😉); man reguliert, kontrolliert und prüft sich noch dumm und dussellig in Deutschland. Wenn ich die geposteten Informationen und Listen sehe wundert mich, daß überhaupt noch so viele Autos fahren 😉. Was alles Ermessenssache ist, was alles passieren kann 🙄.

In anderen Ländern geht das auch etwas weniger streng, ohne das sich gleich die Opfer und Autowracks am Straßenrand auftürmen.

Meine Meinung.

Eigentlich schon nett, dass es immer die Selben sind.
Zuerst hauen sie gegen den "intoleranten" Prüfer und wenn dann mal etwas passiert ist, hauen sie wieder auf den zu laxen Prüfer. Schuld sind immer nur die Anderen...

Zitat:

Original geschrieben von Autoglasmeister


Hallo zusammen,

Zitat:

Original geschrieben von Autoglasmeister



Zitat:

Original geschrieben von gardiner


Dieser wurde selbst hier bei MT etliche Male gepostet, aber für die ganz faulen hänge ich ihn nochmals an.
Der angehängte Mängelkatatlog ist doch komplett veraltet und hat überhaupt keine Gültigkeit mehr.

Hat denn niemand den seit 2013 gültigen einheitlichen Mangelbaum zu Hand?

Wenn Du das so genau weisst, scheinst Du ja den aktuellen Katalog zu haben. Oder warum meckerst Du so rum??

Zitat:

Original geschrieben von Manitoba Star


Auch auf die Gefahr hin, daß ich gleich virtuell gelyncht werde (kann ich an einem sonnigen Freitag mal in Kauf nehmen 😉); man reguliert, kontrolliert und prüft sich noch dumm und dussellig in Deutschland. Wenn ich die geposteten Informationen und Listen sehe wundert mich, daß überhaupt noch so viele Autos fahren 😉. Was alles Ermessenssache ist, was alles passieren kann 🙄.

In anderen Ländern geht das auch etwas weniger streng, ohne das sich gleich die Opfer und Autowracks am Straßenrand auftürmen.

Meine Meinung.

Diesbezüglich

erleb ich auch gerade (in meiner Funktion als Fuhrparkverantwortlicher) eine Story, die mich (zwar nicht an den Prüforganisationen aber) an Mercedes-Benz zweifeln lässt.

Irgendwo in NRW haben Rettungswagen (auf Mercedes-Sprinter-Basis) ab und an mal ´n Rad verloren wegen angeblich werksseitig falsch zugeordneten Radschrauben (ob Kegel- oder Kugelbund bzw. einfach "nur" zu kurz/lang wird übrigens nicht mitgeteilt ...). So weit so blöd schonmal in Step 1, aber "könnte" man ja noch unter shit-happens laufen lassen.

ABER:

Folge dieser Sache ist nun, dass alle Hilfsorganisationen angewiesen wurden, eigenständig bei vorhandenen Mercedes-Sprintern zu prüfen, ob der Sitz der Radmuttern korrekt ist. (Bei "meinem" ist alles ok ...).

Aber der Laie kann doch selbst (ohne Fachhilfe) eigentlich gar nicht feststellen, ob es die falschen oder richtigen Radschrauben sind ... schließlich haben die Radschrauben auch bei den o. g. verunfallten Fahrzeugen mal "fest" gesessen und sich erst im Laufe der Zeit gelöst ...

Und wenn ich überlege, wegen welchen (vergleichsweise) Nichtigkeiten z. T. Rückrufaktionen (nicht speziell nur bei Mercedes) gestartet werden - und bei so einem sicherheitsrelevanten Dingenskirchen wird es einem selbst überlassen ... da fällt mir einfach nix zu ein ...

Für "nicht-Hilfsorganisations-Fahrzeuge" mag eine Rückrufaktion ja noch umfangreicher sein - aber bei HiOrg-Autos ist es doch relativ simpel. Der Dienstherr der KatS-Fahrzeuge (idR Landes- oder Bundesinnenministerium) ordnet per Erlass die zeitnahe Vorführung des Autos an der dafür vorgesehenen Werkstatt an (jedes Auto hat eine Art "Vertrauenswerkstatt"😉, dort kann auch "mit Brief und Siegel" Sicherheit geschaffen werden, notfalls durch den sofortigen Austausch aller Radschrauben.

Aber wenn sowas schon nicht klappt ...

Hallo zusammen,

Zitat:

Original geschrieben von gardiner



Zitat:

Original geschrieben von Autoglasmeister


Der angehängte Mängelkatatlog ist doch komplett veraltet und hat überhaupt keine Gültigkeit mehr.

Hat denn niemand den seit 2013 gültigen einheitlichen Mangelbaum zu Hand?

Wenn Du das so genau weisst, scheinst Du ja den aktuellen Katalog zu haben. Oder warum meckerst Du so rum??

Was hat denn Dich gebissen?

1. Ich habe darauf hingewiesen, dass der Katalog komplett veraltet ist und keine Gültigkeit mehr hat.
2. Im Juli 2012 wurde ein einheitlicher Mangelkatalog bindend für alle Prüforganisationen herausgebracht.
3. Wer den Thread tatsächlich gelesen hat, der hätte auch gelesen, dass auch ich den neuen Katalog nicht besitze.

Ich habe nicht gemeckert, sondern nur Deine Falschaussage korrigiert.

Wenn ich Lehrer wäre, dann müsste ich jetzt sagen: Sitzen, 6.
Denn der Einzige der hier pöbelt bist Du selbst und dies jetzt schon zum 2. mal in diesem Thread.

Zitat:

Original geschrieben von gardiner


Wenn Du das so genau weisst, scheinst Du ja den aktuellen Katalog zu haben. Oder warum meckerst Du so rum??

Ich bin allerdings auch etwas verwundert, dass du den alten Katalog angehängt hast, ich meinte dich für einen aktiven Prüfer halten zu dürfen?!

Jedenfalls habe ich die aktuelle Richtlinie für den dienstlichen Gebrauch natürlich ständig griffbereit.

Allerdings habe ich auf die schnelle auch keine öffentliche Fundstelle anzubieten.

Wer selber suchen mag, der komplette Titel lautet:
"Richtlinie für die Durchführung von Hauptuntersuchungen (HU) und die Beurteilung der dabei festgestellten Mängel an Fahrzeugen nach § 29, Anlagen VIII und VIIIa StVZO („HU-Richtlinie“)", abgedruckt war sie im Verkehrsblatt Heft 11-2012, Seite 419-432.

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