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TÜV / HU durchgefallen. Fahren bis zur Fehlerbeseiteigung?

Themenstarteram 28. Dezember 2007 um 18:09

Hallo,

ich möchte dieses Wochende etwas weiter wegfahren (160km). Bei der Vorbereitung meines Autos ist mir aufgefallen dass er kein TÜV hatte.

Ich bin also heute morgen zur DEKRA und wollte TÜV holen. Doch leider ist eine meiner Federn gebrochen (am untersten Punkt ist etwas Material abgesplittert, gebrochen kann man das eigentlich kaum nennen).

Nun habe ich keinen neuen TÜV bekommen, und habe einen Monat Zeit den Fehler zu beheben. Allerdings ist mein TÜV schon 11/07 abgelaufen, ich bin also fast einen Monat drüber.

Nun frage ich mich, ob ich bis zur Fehlerbeseitigung (Reperatur frühstens in einer Woche möglich, da Teil nicht vorrätig) ganz normal weiter fahren darf oder ob ich mit Strafe wegen abgelaufenem TÜV rechnen muss.

Im Bußgeldkatalog steht drinne, dass es erst nach 2 Monaten über TÜV Termin Geld kostet. Aber da steht was von "Wenn nicht innerhalb von ... zur HU vorgeführt" . Ich habe mein Fahrzeug allerdings vorgeführt und weiss nun dass er einen Mangel hat. Ist das etwas anderes?

Der DEKRA Mann hat mich auch ohne Warnung oder so wieder fahren lassen. Er hat nur gemeint: "Dass kann schon mal passieren, dass so ne Feder bricht. Lassen sie das richten und kommen sie dann zur Nachuntersuchung."

Allerdings habe ich vergessen zu fragen ob ich normal weiter fahren darf (vorallem auch größere Strecken).

Ich sollte nun also wissen, ob ich trotz Mangel bis zur Nachuntersuchung ohne TÜV fahren darf, oder ob ich mein Auto im Grunde stehen lassen muss.

Aber hätte ich es stehen lassen müssen hätte der DEKRA Mann meines Wissens nach die alte Plakette entfernen müssen.

Ich bin allerdings dennoch etwas unsicher was die rechtliche Situation angeht.

 

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30 Antworten

Zitat:

@td124 schrieb am 7. September 2017 um 15:50:52 Uhr:

Bei mir ist es ähnlich, habe jetzt 2 Monate und 7 Tage die HU überschritten. Heute war ich beim TÜV und ich habe 4 erhebliche Mängel:

Handbremse zieht nicht genug / Betätigungsweg zu weit

Windschutzscheibe Steinschlag im Sichtfeld

Eine Nebelscheinwerferlampe defekt

Ein Traggelenk Manschette gerissen

Damit darf ich doch die 4 Wochen, bzw. bis zur Wiedervorführung weiterfahren, oder?

Ein Blick ins Gesetz erleichtert die Rechtsfindung: ;)

Zitat:

Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO), Anlage VIII (§ 29 Absatz 1 bis 4, 7, 9, 11 und 13), Untersuchung der Fahrzeuge

Stellt der aaSoP oder PI bei der Hauptuntersuchung oder bei einer Nachprüfung nach Nummer 3.1.4.3 Satz 2

3.1.4.1

-

3.1.4.2

-

3.1.4.3

erhebliche Mängel fest, so sind diese im Untersuchungsbericht einzutragen. Er darf für das Fahrzeug keine Prüfplakette zuteilen; der Halter hat alle Mängel unverzüglich beheben zu lassen und das Fahrzeug zur Nachprüfung der Mängelbeseitigung unter Vorlage des Untersuchungsberichts spätestens bis zum Ablauf von einem Monat nach dem Tag der Hauptuntersuchung wieder vorzuführen. Sind bei der Nachprüfung nicht alle Mängel behoben oder werden zusätzliche Mängel festgestellt, darf die Prüfplakette nicht zugeteilt werden und das Fahrzeug ist innerhalb der in Satz 2 genannten Frist erneut zur Nachprüfung vorzuführen; der aaSoP oder PI hat die nicht behobenen oder die zusätzlich festgestellten Mängel im Untersuchungsbericht zu vermerken. Wird bei der Nachprüfung der Untersuchungsbericht nicht vorgelegt oder wird das Fahrzeug später als ein Monat nach dem Tag der Hauptuntersuchung wieder vorgeführt, so hat der aaSoP oder PI statt der Nachprüfung der Mängelbeseitigung eine neue Hauptuntersuchung durchzuführen. Dabei ist eine bis zu zwei Monate zuvor durchgeführte Abgasuntersuchung nach Nummer 6.8.2 der Anlage VIIIa zu berücksichtigen.

3.1.4.4

Mängel fest, die das Fahrzeug verkehrsunsicher machen, so sind diese im Untersuchungsbericht einzutragen; er hat die vorhandene Prüfplakette zu entfernen und unverzüglich die Zulassungsbehörde zu benachrichtigen; § 5 Absatz 3 der Fahrzeug-Zulassungsverordnung ist anzuwenden,

Mit "erheblichen Mängeln" darf man also noch fahren, um die Mängel unverzüglich beseitigen zu lassen, ist das Fahrzeug verkehrsunsicher, lässt es der Prüfer gar nicht vom Hof.

Die vier Wochen sind die maximale Zeit zur Mängelbeseitigung, kein Freifahrtschein. Denn die Mängel müssen unverzüglich beseitigt werden, also so schnell wie möglich. Zumindest einen Werkstatttermin sollte man zwischendurch schon vorweisen können, um nicht in Schwierigkeiten zu geraten.

Grüße vom Ostelch

das ist richtig aber doch nicht richtig. Im Bußgeldkatalog zur überzogenen HU steht nämlich nichts von der Nachbesserungsfrist. Du hast vier Wochen Zeit, um die Mängel zu beseitigen um dann keine komplett neue HU machen zu müssen. Wirst Du aber in der Zeit angehalten, kannst Du eine Verwarnung von 15.- € kassieren, da Du schon mehr als 2 Monate drüber bist.

Unter Vorweisen des TÜV Berichts lässt Dich ein kulanter Polizist weiterfahren, es kann aber auch geahndet werden. Für jegliche Nachbesserungen hat man ja die 2 Monate, in denen eine Überziehung folgenlos bleibt.

Ich fahre Das Auto tatsächlich (fast) nur, um es zur Werkstatt zu fahren. Einige der Mängel erledige ich selber in/vor Meiner Hobby-Motorradwerkstatt-Garage. Dort kann ich das Auto aber nicht stehen lassen, es würde andere daran hindern, in ihre Garagen zu fahren. In der Garage ist nicht genug Platz fürs Auto. Parken kann ich nur am Strassenrand, dort laufe ich ständig Gefahr, n Ticket Für die abgelaufene HU zu bekommen.

Im Stand können die Mängel zwar keinen Schaden anrichten, aber das ist der Polizei / Ordnungsamt egal. Gibt es dabei eigentlich ne Frist, innerhalb der kein 2. mal wegen der HU verwarnt werden darf? Theoretisch kann ich ja alle 10min n Ticket bekommen.

Zitat:

@Kai R. schrieb am 7. September 2017 um 18:13:27 Uhr:

das ist richtig aber doch nicht richtig. Im Bußgeldkatalog zur überzogenen HU steht nämlich nichts von der Nachbesserungsfrist. Du hast vier Wochen Zeit, um die Mängel zu beseitigen um dann keine komplett neue HU machen zu müssen. Wirst Du aber in der Zeit angehalten, kannst Du eine Verwarnung von 15.- € kassieren, da Du schon mehr als 2 Monate drüber bist.

Unter Vorweisen des TÜV Berichts lässt Dich ein kulanter Polizist weiterfahren, es kann aber auch geahndet werden. Für jegliche Nachbesserungen hat man ja die 2 Monate, in denen eine Überziehung folgenlos bleibt.

Wenn das mal so stimmt. 2 Monate mit der HU überfällig sein und trotz Mängelbericht nach der HU 2 Monate weiterfahren ist ein Unterschied. Wer die Monatsfrist zur Mängelbeseitigung versäumt, riskiert ein Bußgeld von 15€ (lfd. Nr. 187 Bußgeldkatalog).

Grüße vom Ostelch

Ich habe die Frist um 2 Monate überschritten, was erstmal ja Straffrei und erlaubt ist. Ich dachte, ich hätte 8/17 auf der Plakette, aber es war doch 6/17. Hatte im Kopf schon die 2 Monate draufgerechnet und dieses draufrechnen vergessen. Blöd gelaufen. Ich will ja keine 2 weiteren Monate so fahren, die Mängel werden schnellstmöglich behoben, aber mein Schrauber hat erst in 12 Tagen Zeit dafür. Ne andere Werkstatt würde deutlich mehr kosten, da ich die Arbeit selbst machen kann, nur das Werkzeug und die Hebebühne fehlt mir. Selbsthilfe Werkstätten haben das Werkzeug nicht. Und nein, ich kann es nicht ausleihen, er ist im Urlaub und seine Werkstatt abgeschlossen, der Schlüssel ist mit in den Urlaub geflogen.

Zitat:

@td124 schrieb am 7. September 2017 um 19:08:45 Uhr:

Ich habe die Frist um 2 Monate überschritten, was erstmal ja Straffrei und erlaubt ist. Ich dachte, ich hätte 8/17 auf der Plakette, aber es war doch 6/17. Hatte im Kopf schon die 2 Monate draufgerechnet und dieses draufrechnen vergessen. Blöd gelaufen. Ich will ja keine 2 weiteren Monate so fahren, die Mängel werden schnellstmöglich behoben, aber mein Schrauber hat erst in 12 Tagen Zeit dafür. Ne andere Werkstatt würde deutlich mehr kosten, da ich die Arbeit selbst machen kann, nur das Werkzeug und die Hebebühne fehlt mir. Selbsthilfe Werkstätten haben das Werkzeug nicht. Und nein, ich kann es nicht ausleihen, er ist im Urlaub und seine Werkstatt abgeschlossen, der Schlüssel ist mit in den Urlaub geflogen.

Ist ja auch alles kein Problem, mit einem Werkstatttermin in der Tasche ist doch alles paletti, solange du in vier Wochen wieder zur Nachuntersuchung auftauchst.

Grüße vom Ostelch

Naja, ist keine offizielle Werkstatt, nur ne Hobby-Werkstatt von nem Kumpel.

Er hat selbst mehrere Autos wie meins und hat die speziellen Werkzeuge.

@td124 Wie im Thread weiter oben schon geschrieben wurde, darfst Du eben NICHT vier Wochen weiterfahren, das, glaube ich, war Deine Frage, oder? Du hast eben alle Mängel, also auch die geringen Mängel, unverzüglich abzustellen. Unverzüglich bedeutet im Gesetzeskontext "ohne zeitliche Verzögerung". Ist also blöd, wenn Du locker weiter durch die Gegend fährst und die Mängel erst kurz vor Ultimo abstellen lässt. Könnte z. B. wegen ner Bremse schon mal blöd enden. Das Einzige, was halbwegs richtig beschrieben ist, ist die Frist bis zur Wiedervorführung. Diese beträgt eben wie schon beschrieben eben einen Monat, nicht etwa 4 Wochen, wie hier oftmals benannt (ok, in manchem Februar mag das identisch sein!).

Warum gibt es wohl erst bei mehr als zwei Monaten Überschreitung der Prüffrist eine Strafe?

Der Sinn liegt NICHT darin, dass die Prüfffrist de facto um 2 Monate verlängert wird, sondern es geht darum, dass Leute, die fristgerecht prüfen ließen und keine Plakette bekommen haben, beim Nachbessern noch genug Zeit haben.

Wer am 30. September den regulären TÜV-Termin wahrgenommen hat, der kann dadurch sicher sein, dass er auch noch am 15. Oktober nicht Gefahr läuft, wegen abgelaufener Plakette bestraft zu werden. Oder selbst noch einen Minat später, falls sogar die Nachprüfung danebengeht.

Wer aber die 2 Monate von vorneherein einkalkuliert, geht damit dann eben auch ein gewisses Risiko ein. Und es lohnt sich nicht mal wirklich - wer das konsequent ab Autokauf durchzieht, der hat erst nach 27 Jahren eine HU eingespart.

Zitat:

@CV626 schrieb am 11. September 2017 um 01:45:06 Uhr:

Warum gibt es wohl erst bei mehr als zwei Monaten Überschreitung der Prüffrist eine Strafe?

Der Sinn liegt NICHT darin, dass die Prüfffrist de facto um 2 Monate verlängert wird, sondern es geht darum, dass Leute, die fristgerecht prüfen ließen und keine Plakette bekommen haben, beim Nachbessern noch genug Zeit haben.

Wer am 30. September den regulären TÜV-Termin wahrgenommen hat, der kann dadurch sicher sein, dass er auch noch am 15. Oktober nicht Gefahr läuft, wegen abgelaufener Plakette bestraft zu werden. Oder selbst noch einen Minat später, falls sogar die Nachprüfung danebengeht.

Wer aber die 2 Monate von vorneherein einkalkuliert, geht damit dann eben auch ein gewisses Risiko ein. Und es lohnt sich nicht mal wirklich - wer das konsequent ab Autokauf durchzieht, der hat erst nach 27 Jahren eine HU eingespart.

Ich wiederhole mich :

Wenn das mal so stimmt. 2 Monate mit der HU überfällig sein und trotz Mängelbericht nach der HU 2 Monate weiterfahren ist ein Unterschied. Wer die Monatsfrist zur Mängelbeseitigung versäumt, riskiert ein Bußgeld von 15€ (lfd. Nr. 187 Bußgeldkatalog).

 

Grüße vom Ostelch

Nein, das habe ich so nicht gemeint. Der Punkt war, dass eben diese Monatsfrist zur Nachprüfung (und eine eventuelle Monatsfrist zu einer erneuten Nachprüfung) auf jeden Fall geschützt sind.

Wenn man sowieso erst 2 Monate zu spät zur HU kommt, ist das nicht der Fall. Sagt die Plakette September und ich gehe erst Ende November zum TÜV - und falle durch - dann kann ich theoretisch auch schon am 1. Dezember eine Verwarnung wegen abgelaufener Plakette bekommen - egal ob die Monatsfrist läuft oder nicht.

So etwas kann bei Einhaltung des HU-Termins nicht passieren.

Das ist die Frage, die nicht schlüssig beantwortet wurde:

kann die Überziehung um mehr als 2 Monate vor der erfolgten HU noch geahndet werden oder "schützt" die Nachbesserungsfrist vor dem Bußgeld?

(meine durch keine Kommentare oder Urteile gestützte Meinung: das Knöllchen für die mehr als 2 Monate Überziehung kann es auch während der Monatsfrist geben, da die OWI ja bereits begangen war bei Vorstellung zur HU)

im Extremfall ist meine HU 8 Monate überzogen. Ich fahre zur Untersuchung und komme mit einem Nachuntersuchungsschein wieder raus. 2 Wochen später hält mich die Polizei an. Dann bekomme ich keinen Mängelschein, kein Bußgeld und keinen Punkt, weil ich den Untersuchungsbericht vorzeigen kann? Und wenn ich nach 6 Wochen angehalten werde, sind es nur 15.- €?

Zitat:

Ich fahre zur Untersuchung und komme mit einem Nachuntersuchungsschein wieder raus.

Bedeutet nur, dass innerhalb der Frist die verbilligte Nachprüfungsgebühr zu bezahlen ist.

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