TÜV-Frage: Muss das KFZ fahrbereit sein?
Hi Leute,
mein Tüv läuft in zwei Wochen ab und hab parallel grad n Problem, dass er manchmal nicht anspringt.
Dazu meine Frage: Muss das Auto für den TÜV voll fahrbereit sein? oder würde es reichen, wenn er alle Bedingungen erfüllt, aber halt den Defekt noch hat.
Bei dem Defekt weiß ich noch nicht genau, was es ist...
Danke!
Beste Antwort im Thema
Das funktioniert mit Zweitschlüssel,hab ich immer im Winter gemacht zum Scheiben auftauen und Warmlaufen lassen. Aber kann trotzdem nicht die Lösung sein,mir wäre das eh nichts. Hätte da so schon keine Ruhe wenn man irgendwo hin fährt und weiß nicht ob die Mühle anspringt,kann ja mal flott gehen und es tut sich gar nichts mehr. Stell dir mal vor ne Ampel,Kreuzung oder gar ein Bahnübergang! 😰
19 Antworten
Das funktioniert mit Zweitschlüssel,hab ich immer im Winter gemacht zum Scheiben auftauen und Warmlaufen lassen. Aber kann trotzdem nicht die Lösung sein,mir wäre das eh nichts. Hätte da so schon keine Ruhe wenn man irgendwo hin fährt und weiß nicht ob die Mühle anspringt,kann ja mal flott gehen und es tut sich gar nichts mehr. Stell dir mal vor ne Ampel,Kreuzung oder gar ein Bahnübergang! 😰
Zitat:
Das ist so nicht ganz richtig, da die Nachprüfung sehr wohl "verweigert" werden kann, wenn erhebliche sicherheitsrelevante Mängel im Bezug auf die StVZO vorliegen. Es wird dir hier keiner nen Terz machen, weil eine Blinkerbirne kaputt ist, aber ich würde es vermeiden, zur Nachprüfung z.B. mit ausgeschlagenen Querlenkern oder ähnlichem aufzutachen, das kann gern nach hinten losgehen. Die Nachprüfung unterliegt den gleichen Grundlagen wie die eigentliche HU.
Ok soweit hab ich da grad nicht gedacht, aber hier gehts lediglich um einen nicht laufenden Motor, meines erachtens kein Mangel da die AU bereits abgelegt wurde, wodurch der Prüfer das nicht mehr prüfen muss und eventuelle undichtigkeiten stellt er auch fest wenn der Motor nicht läuft.
Zitat:
@Manta20E schrieb am 21. Februar 2015 um 15:17:08 Uhr:
Ok soweit hab ich da grad nicht gedacht, aber hier gehts lediglich um einen nicht laufenden Motor, meines erachtens kein Mangel da die AU bereits abgelegt wurde, wodurch der Prüfer das nicht mehr prüfen muss und eventuelle undichtigkeiten stellt er auch fest wenn der Motor nicht läuft.Zitat:
Das ist so nicht ganz richtig, da die Nachprüfung sehr wohl "verweigert" werden kann, wenn erhebliche sicherheitsrelevante Mängel im Bezug auf die StVZO vorliegen. Es wird dir hier keiner nen Terz machen, weil eine Blinkerbirne kaputt ist, aber ich würde es vermeiden, zur Nachprüfung z.B. mit ausgeschlagenen Querlenkern oder ähnlichem aufzutachen, das kann gern nach hinten losgehen. Die Nachprüfung unterliegt den gleichen Grundlagen wie die eigentliche HU.
Ich will beileibe nicht klugscheissen oder deine Aussagen in Abrede stellen, aber wenn es blöd läuft, wird die Prüfung gar nicht begonnen, weil der Prüfer den Karren gar nicht auf den "Prüfstand (Bühne oder was auch immer bei dem örtlichen TÜV vorhanden ist) fahren kann.
Man kann sich förmlich drüber streiten, ob das ein Mangel der Verkehrssicherheit oder der Betriebssicherheit ist; für letzteres ist der TÜV nicht zuständig. Ich würde aber davon absehen, bei den Prüfern als Besserwisser aufzutreten, das kann nur nach hinten losgehen 😁
Meine eindeutige Empfehlung (und auch die von vielen anderen wahrscheinlich auch) lautet, den Mangel zu beheben, wenn du nicht scharf bist auf "Schadenslotto"...Resultiert daraus ein Unfall, kann es dir passieren, dass die Versicherung Regress bei dir anmelden wird...Alles unschöne Zukunftsmusik, aber man sollte sich meiner Meinung nach auch immer über den Worst-Case im Klaren sein...Von Gefahren für Leib und Leben mal gar nicht zu sprechen...Ich komme nur auf Daddleys "Bahnübergang-Theorie" zurück 😉
Zitat:
@ABTKutti schrieb am 21. Februar 2015 um 16:06:57 Uhr:
...Alles unschöne Zukunftsmusik, aber man sollte sich meiner Meinung nach auch immer über den Worst-Case im Klaren sein...
Dann solltest du dein Auto sofort verkaufen, denn theoretisch kannst du im Straßenverkehr täglich sterben.
Den Worst Case auf den Plan zu rufen, nur weil ein Auto eventuell nicht mehr anspringt, ist dann doch etwas stark übertrieben.
@ TE
So viel ich mich noch erinnern kann, hast du ab Prüfungstag 4 Wochen Zeit zur Nachprüfung zu erscheinen.
Also ran an den Fehler. . . , denn alles andere ist weniger optimal.
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Zitat:
@schrotti_999 schrieb am 21. Februar 2015 um 17:06:28 Uhr:
Dann solltest du dein Auto sofort verkaufen, denn theoretisch kannst du im Straßenverkehr täglich sterben.Zitat:
@ABTKutti schrieb am 21. Februar 2015 um 16:06:57 Uhr:
...Alles unschöne Zukunftsmusik, aber man sollte sich meiner Meinung nach auch immer über den Worst-Case im Klaren sein...
Den Worst Case auf den Plan zu rufen, nur weil ein Auto eventuell nicht mehr anspringt, ist dann doch etwas stark übertrieben.@ TE
So viel ich mich noch erinnern kann, hast du ab Prüfungstag 4 Wochen Zeit zur Nachprüfung zu erscheinen.
Also ran an den Fehler. . . , denn alles andere ist weniger optimal.
Der Worst-Case war in diesem Fall darauf bezogen, dass der TÜV gar nicht mit der Nachprüfung anfängt und nicht auf evtl. Folgen....Sorry für die missverständliche Ausdrucksweise 😉
Richtig, ab Feststellung der Mängel 4 Wochen Frist...Wenn dann nicht erschienen, neue "komplette" HU inkl. Gebühren fällig