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Transporter 3500kg + 100kg - Welche Fahrerlaubnis braucht man für diesen Zug?

Themenstarteram 8. März 2023 um 19:23

Ich habe einen Transporter, der laut Zulassungsbescheinigung die folgenden Werte für die zulässige Gesamtmasse hat:

Felder F.1/F.2: 3500 kg

Feld 22: F.1/F.2: + 100 B.ANH.BETR.

Hinter diesem Transporter soll ein Anhänger mitgeführt werden, der eine zulässige Gesamtmasse von 750 kg hat.

Welche Fahrerlaubnis benötige ich für diesen Zug?

Etwa die Hälfte der befragten Personen oder Organisationen sagt, dass nur der Grundeintrag in den Fahrzeugpapieren relevant sei. Also 3500 kg z.G. für das Zugfahrzeug, dahinter ein 750er Anhänger, der fahrerlaubnisrechtlich irrelevant ist, also Klasse B.

Die andere Hälfte der Befragten sagt, dass wegen des Eintrags "+ 100 B.ANH.BETR." die zulässige Gesamtmasse des ziehenden Fahrzeugs dann eben 3600 kg beträgt, also die Klasse C1 erforderlich ist.

Begründet wird es eigentlich nie, es wird immer nur die eine oder die andere Meinung vertreten. Neu ist das Problem auch nicht, entsprechende Fragen gab es in Foren schon vor mehr als 10 Jahren.

Ist das mittlerweile eindeutig geklärt oder gibt es immer noch verschiedene Auffassungen?

 

[Von Motor-Talk aus dem Thema 'Welche Fahrerlaubnis braucht man für diesen Zug?' überführt.]

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76 Antworten
Themenstarteram 9. März 2023 um 0:26

Ob es Zufall ist, weiß ich nicht. Zumindest kann man sagen, dass sich eine Erhöhung der zulässigen Hinterachslast nicht fahrerlaubnisrechtlich auswirkt. Und da eine Stützlast nie die Vorderachslast erhöht (wenn sie nicht regelwidrig negativ ist), kann man mit so einer Eintragung wie bei deinem aktuellen Fahrzeug das Problem elegant umgehen. Mit dem Fahrzeug ergibt sich die Frage also nicht. Insofern liegt die Vermutung nahe, dass es wohl doch kein Zufall ist und der Hersteller das Problem erkannt hat.

Zitat:

@Rockville schrieb am 9. März 2023 um 00:26:17 Uhr:

Zumindest kann man sagen, dass sich eine Erhöhung der zulässigen Hinterachslast nicht fahrerlaubnisrechtlich auswirkt.

Wenn es genauso aufgeschlüsselt ist mit 7.2/8.2...

Wenn F.1/F.2 mittels Bemerkung bei Anhängerbetrieb erhöht werden ist das nicht der Fall.

Ich würde vermuten, das ist eine eklatante Gesetzeslücke, an die niemand gedacht hat von unseren Vollprofis, welche sich das ausgedacht haben.

Ehrlich gesagt finde ich es aber auch "witzig", dass die Hinterachse bei manchen Fahrzeugen mehr belastet werden darf, wenn hinten ein Anhänger dran ist. Ohne Anhänger hält die jedoch offenbar weniger aus. Da kann ich mir höchstens vorstellen, dass der Fahrzeughersteller an den Hinterrädern sparen wollte und der Kunde sich gefälligst selbst darum kümmern muss, dass die Räder auch für die höhere Achslast bei Anhängerbetrieb zugelassen sind. Das wär dann die nächste "Falle".

Man hätte auch einfach pauschal die Hinterachslast passend wählen können.

Die höhere Belastbarkeit kommt aus den Vorschriften für Reifen und ergibt sich aus den in Anhängerbetrieb begrenzten Geschwindigkeiten.

Themenstarteram 9. März 2023 um 7:38

Zitat:

@WeissNicht schrieb am 9. März 2023 um 07:02:34 Uhr:

Wenn es genauso aufgeschlüsselt ist mit 7.2/8.2...

Wenn F.1/F.2 mittels Bemerkung bei Anhängerbetrieb erhöht werden ist das nicht der Fall.

Das hängt jetzt vom Einzelfall ab. Habe ich mein Fahrzeug bereits so schwer beladen, dass die zulässige Gesamtmasse erreicht ist und befindet sich in der Zulassungsbescheinigung kein Eintrag zur Erhöhung der zul. Gesamtmasse, dann darf ich keinen Anhänger mehr ankuppeln, weil ja dann dessen Stützlast zur Überschreitung der zul. Gesamtmasse führen würde. Ein Eintrag zur Erhöhung der zulässigen Hinterachslast nützt mir dann nichts. Das ist dann aber keine fahrerlaubnisrechtliche Frage mehr, denn eine verbotene Überladung ändert ja nichts an der benötigten Fahrerlaubnis.

Eine Gesetzeslücke kann ich nicht erkennen. Es ist nur eine uneindeutige Regelung bzw. eine Auslegungsfrage.

Zitat:

@hk_do schrieb am 8. März 2023 um 21:01:44 Uhr:

Dochdoch:

Sowohl bei der Klasse C1 als auch bei der ebenfalls im Raum stehenden Klasse D1 darf ein Anhänger bis 750 kg ohne E-Klasse mitgeführt werden. (das gilt auch bei den "großen" Klasse C und D)

Achso, ja klar, aber das Zugfahrzeug darf der TE nicht führen da es dann scheinbar 3,6t wiegt.

Zitat:

@hk_do schrieb am 8. März 2023 um 21:01:44 Uhr:

Nein, das war schon in der am 01.01.1999 in Kraft getretenen Urversion der FeV so. Hat sich also die letzten 586 Wochen nicht geändert :D

Neee, definitiv nicht, als das eingeführt wurde durfteste da bei B gar nix anhängen, das wurde nachträglich reingeflickt mit den ungebremsten Anhängerchen bis 750kg.

PS. Falls sich da für den TE keine Lösung findet, einfach den Käse austragen lassen bzw. die Kiste um 100kg ablasten (sofern eigenes Fahrzeug). Was das soll erschließt sich mir sowieso nicht, die Hinterachslast darfst um die Stützlast sowieso überschreiten.

Gruß Metalhead

Themenstarteram 9. März 2023 um 8:09

Zitat:

@metalhead79 schrieb am 9. März 2023 um 08:02:21 Uhr:

Neee, definitiv nicht, als das eingeführt wurde durfteste da bei B gar nix anhängen, das wurde nachträglich reingeflickt mit den ungebremsten Anhängerchen bis 750kg.

Da trügt dich deine Erinnerung. Zwar wurde die Definition der Klasse B mal geändert (früher z.B.: die zulässige Gesamtmasse des Anhängers durfte nicht größer sein als die Leermasse des Zugfahrzeugs), aber die Anhänger bis 750 kg zul. Gesamtmasse durfte man bei Klasse B schon immer mitführen.

Zitat:

@Go}][{esZorN schrieb am 8. März 2023 um 22:33:12 Uhr:

Ich mag mich irren, aber für mich hat das Zugfahrzeug eine zGM von 3,5 to, fertig. Die 100kg kommen erst drauf, wenn es was zieht.

Würde ich genauso sehen, allerdings ist das ja im Anhängerbetrieb der Fall und das Zugfahrzeug hat dann 3.6t und da reicht dann B nicht mehr (dann wirds im Zweifelsfall auch teuer, denn dann steht "Fahren ohne Fahrerlaubnis" im Raum, dann schon lieber ablasten und überladen).

In dem zweiten Feld kenne ich eigenltich auch nur sachen wie "bis 8% Steigung oder ähnliches), ich glaub da hat es einer zu gut gemeint.

Wie gesagt: Austragen lassen und klare Verhältnisse schaffen (wenn das eine Option ist).

Gerade in Sachen Anhängerkupplung gibts unmengen an merkwürdigen Regelungen bei denen sicher kein Polizist, Richter, Fahrlehrer immer alles parat hat (oder auch nur weiß wo er nachlesen muß). Bei einem Fahrradträger ist beispielsweise die eingetragene Stützlast irrelevant, da das Ding dann rechtlich ein Befestigungsadaper für Gepäckträger ist. ;)

Gruß Metalhead

Zitat:

@Rockville schrieb am 9. März 2023 um 00:26:17 Uhr:

Zumindest kann man sagen, dass sich eine Erhöhung der zulässigen Hinterachslast nicht fahrerlaubnisrechtlich auswirkt.

Ja doch, klar. Vorderachse 1t, Hinterachse 2,5t --> Erhöhung bringt dich über die 3.5t und damit darfst mit B nicht mehr fahren. Genau das wäre ja hier der Fall.

Gruß Metalhead

Zitat:

@WeissNicht schrieb am 9. März 2023 um 07:02:34 Uhr:

Ehrlich gesagt finde ich es aber auch "witzig", dass die Hinterachse bei manchen Fahrzeugen mehr belastet werden darf, wenn hinten ein Anhänger dran ist. Ohne Anhänger hält die jedoch offenbar weniger aus.

Richtig, hab ich auch durch (Nachrüstung AHK). Die Reifen und die Felgen müssen aber ein um die Stützlast höheres Gewicht abkönnen. ;)

Gruß Metalhead

Zitat:

@Rockville schrieb am 9. März 2023 um 07:38:20 Uhr:

Das ist dann aber keine fahrerlaubnisrechtliche Frage mehr, denn eine verbotene Überladung ändert ja nichts an der benötigten Fahrerlaubnis.

Es ist ja eben keine Überladung mehr, denn dann gelten 3.6t zul. Ges. Gew. und damit ändert sich definitiv die nötige Fahrerlaubnis. Da würde ich mich absichern.

Gruß Metalhead

Zitat:

@Rockville schrieb am 9. März 2023 um 08:09:41 Uhr:

Da trügt dich deine Erinnerung. Zwar wurde die Definition der Klasse B mal geändert (früher z.B.: die zulässige Gesamtmasse des Anhängers durfte nicht größer sein als die Leermasse des Zugfahrzeugs), aber die Anhänger bis 750 kg zul. Gesamtmasse durfte man bei Klasse B schon immer mitführen.

Möglich, bin einfach nur froh daß ich gerade noch alt genug bin. :D

18.75t mit 3 Achsen und 12t mit 4 Achsen for free. ;)

Gruß Metalhead

Themenstarteram 9. März 2023 um 8:40

Zitat:

@metalhead79 schrieb am 9. März 2023 um 08:12:43 Uhr:

Zitat:

@Rockville schrieb am 9. März 2023 um 00:26:17 Uhr:

Zumindest kann man sagen, dass sich eine Erhöhung der zulässigen Hinterachslast nicht fahrerlaubnisrechtlich auswirkt.

Ja doch, klar. Vorderachse 1t, Hinterachse 2,5t --> Erhöhung bringt dich über die 3.5t und damit darfst mit B nicht mehr fahren.

Nein. Denk noch mal drüber nach.

Zitat:

@Rockville schrieb am 9. März 2023 um 08:40:42 Uhr:

Nein. Denk noch mal drüber nach.

Ok, gut, dann darfst trotzdem nicht über zGesGew kommen, aber beim TE wurde ja gerade das erhöht und damit passt mein Denken wieder (Zugfahrzeug überschreitet zul. ges. Gew für B).

Gruß Metalhead

Themenstarteram 9. März 2023 um 9:13

Zitat:

@metalhead79 schrieb am 9. März 2023 um 08:59:18 Uhr:

aber beim TE wurde ja gerade das erhöht und damit passt mein Denken wieder (Zugfahrzeug überschreitet zul. ges. Gew für B).

Nein, beim TE war das nicht der Fall. Und ob nun der Eintrag in Feld 22 maßgeblich ist oder nicht - darum geht es ja bei der ganzen Diskussion.

Zitat:

@hk_do schrieb am 08. März 2023 um 20:51:59 Uhr:

Meine persönliche Meinung deckt sich da mit der des Kollegen @schreyhalz: Mit Anhänger hat das Ding 3,6 t zGM, damit braucht man C1. Natürlich nur, wenn es als N1 genehmigt ist; sollte es ein M1 sein braucht man im Grundsatz die Klasse D1!

Das ist natürlich komplett falsch. Die Erfordernis für die D Klassen hängt ab von der Sitzplatzzahl.

 

https://www.tuvsud.com/.../fuehrerschein-klassen

 

Daher reicht z.B. für ein Wohnmobil über 3,5 t auch C1

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