Totalschaden Neuwgenregelung

Guten Tag,

wir hatten vor 2 Monaten einen unverschuldeten Autounfall mit Totalschaden mit unserem 14 Monaten alten Hyundai.
Die Versicherung des Verursachers zahlt jetzt den Wiederbeschaffungswert des Autos abzüglich des Restwertes. Soweit so gut!
Meine Frage jetzt: das Auto war Vollkasko versichert und da wir jetzt ein neues Auto brauchen, habe ich von meiner Versicherung das Informationsblatt mal durchgelesen und fand einen Abschnitt der besagt dass meine Versicherung bei Totalschaden innerhalb von 18 Monaten den Neupreis bezahlt. Gilt das auch für nicht verschuldete Unfälle? Heißt das also ich kann für die Differenz bis zum Neupreis meine Vollkasko in Anspruch nehmen? Ehrlich gesagt will ich, bevor ich bei meiner Versicherung vorspreche ein bisschen informiert sein.

Für schnelle Antworten wäre ich dankbar!

Gruß

Vasso

20 Antworten

Also

1) Gegnerische Versicherung zahlt nur den gesetzlichen Anspruch. Und das ist eben in dem Fall keine Neuwagenentschädigung
2) Wenn er seine Vertraglichen Leistungen der Kasko in Anspruch nehmen will dann muss er eben die Hochstufung und Selbstbeteiligung hinnehmen. Vorteil für ihn ist dass er auf Neuwagenentschädigung aufstocken kann.

3) Das tauschen geht wie folgt am BSP:

Auto 1: Haftfplicht SF25 + VK SF 25+ 1 VK-Schaden
wechselt mit
Auto 2: Haftplicht SF15 und Teilkasko
den Rabatt.
!!! Rabatt der VK ist immer an die Haftpflicht gebunden und kann nicht gesondert transferiert werden !!!

Beide Autos wechseln nun für ein Jahr den Rabatt. (Das muss dein Versicherer übrigens machen weil der Vertrag immer vorbehaltlich der eingebrachten SF Klasse abgeschlossen wird)

D.h. Rabatt von Auto 1 geht auf Auto 2 über und die VK "erlischt"
Also hier konkret nach dem Tausch:

Auto 1: Haftfplicht SF15 + VK SF 15+ kein VK-Schaden
Auto 2: Haftplicht SF25 und Teilkasko

D.h. man zahlt für Auto 1 nun ein Jahr einen höheren Beitrag in Haftpflicht und Vollkasko und bei Auto2 einen ermäßigten jedoch nur in der Haftpflicht.

Nach einem Jahr tauscht man wieder zurück und die VK gleicht sich wieder der Haftpflicht an und man hat folgendes Ergebnis:
Auto 1: Haftfplicht SF25 + VK SF 25+ kein VK-Schaden
Auto 2: Haftplicht SF15 (naja eigentlich 16) und Teilkasko

Schwups der VK Schaden ist vergessen.

Achso und bevor die ewigen Nörgler kommen. Habe bei verschiedenen großen Versicherungen mehrere Jahre in der Vertragsabteilung gesessen. Glaubt mir das geht nur kommt sogut wie niemand auf diese Idee 😉

Und falls doch dann hat man vor den Kenntnissen mal richtig Respekt und macht das weil man weiß dass man eh nicht gegen ankommt ...

!!!! Aber das ganz steht und fällt mit den Vertragsbedingungen der Versicherung !!!! Also hier genau lesen ob der Passus drin steht:

Anrechnung des Schadensverlaufs der KFZ-Haftpflichtversicherung in der Vollkaskoversicherung

 

Ist das versicherte Fahrzeug ein PKW oder Kraftrad und schließen Sie neben der Kfz-Haftpflichtversicherung eine Vollkaskoversicherung mit einer Laufzeit von einem Jahr ab, richtet sich deren Einstufung nach dem Schadensverlauf der Kfz-Haftpflichtversicherung. Dies gilt nicht wenn für das versicherte Fahrzeug innerhal des letzten Jahres bereits eine Vollkaskoversicherung bestanden hat.

Zitat:

Original geschrieben von totri


Eigentlich handelt es sich vorliegend um vertragliche Vereinbarungen aus dem Kaskovertrag, das hat mit dem vorliegenden Haftpflichtschaden nichts zu tun.
Der Haftpflichtschaden wurde durch die gegnerische Versicherung reguliert, und damit ist die Sache eigentlich erledigt.
Hättest du den Schaden selbst verursacht und Totalschaden eingetreten hättest du Anspruch auf Neuwagen wohl gehabt.

Eigentlich und hätte sind in diesem Fall leider nicht sehr hilfreich....

Nach Telefonat mit meiner Versicherung stellt es sich so dar dass das tatsächlich so ist das die Vollkasko die Differenz von Wiederbeschaffungswert-Restwert zum Neuwagenpreis zahlt. Die Unterlagen sind eingereicht und werden gerade bearbeitet.

Es wäre ja auch unfair wenn ich als NICHTVERSCHULDER schlechter gestellt wäre als wenn ich den Unfall selbst verschuldet hätte. Die Frage ist ob sich das auch lohnt weil ich ja dann auch anders gestuft werde.

Zitat:

Original geschrieben von totri


Eigentlich handelt es sich vorliegend um vertragliche Vereinbarungen aus dem Kaskovertrag, das hat mit dem vorliegenden Haftpflichtschaden nichts zu tun.
Der Haftpflichtschaden wurde durch die gegnerische Versicherung reguliert, und damit ist die Sache eigentlich erledigt.
Hättest du den Schaden selbst verursacht und Totalschaden eingetreten hättest du Anspruch auf Neuwagen wohl gehabt.

Auch bei einem Haftpflicht-Fall greift eine GAP oder Neu/Kaufpreisentschädigung.

Jaja also Kinders bringt mal hier nciht alles durcheinander.

Es gibt auch einen Anspruch auf Neupreisentschädigung jedoch nur in einem sehr begrenzten Maße.
Es wird bei ihm nicht greifen.

So und als GEschädigter hast du mit der Gegenseite keinen Vertrag. Entschädigt wird also nicht auf Vertrags sondern auf Gesetzesebene.

Wenn du aufstocken willst auf die besseren Vertragskonditionen musst du eben mit der Stufung leben.
Lohnt sich aber trotzdem sogut wie immer. Suche dir halt für 2014 eine Versicherung mit guten Rückstufungstabellen. Dann tuts nicht so weh

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Du bringst beim lesen was durcheinander, indem du was dazu interpretierst, was aber nicht geschrieben wurde.

Klar, dass GAP und Neupreis Teile der Kasko sind.

In meiner Antwort geht es nur darum, dass man diese beiden Deckungserweiterungen auch nach einen KH Schaden in Anspruch nehmen kann.

Zitat:

Original geschrieben von Talker55


Du bringst beim lesen was durcheinander, indem du was dazu interpretierst, was aber nicht geschrieben wurde.

Klar, dass GAP und Neupreis Teile der Kasko sind.

In meiner Antwort geht es nur darum, dass man diese beiden Deckungserweiterungen auch nach einen KH Schaden in Anspruch nehmen kann.

Achso ok dann haben wir aneinenader vorbeigespochen

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