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TFL neuer Ka?

Themenstarteram 16. Mai 2010 um 16:03

Hi

Ich hab über die Suche leider nix gefunden...

Weiß jemand ob der neue Ka (mj2010) tfl's hat oder ob mand das umklemmen bzw programmieren kann ?

Beim 500er Fiat gibts ja auch welche (wenn auch extra)

 

Grüße

Flo

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15 Antworten
am 16. Mai 2010 um 16:43

Zitat:

Original geschrieben von Stammi01

Hi

Ich hab über die Suche leider nix gefunden...

Weiß jemand ob der neue Ka (mj2010) tfl's hat oder ob mand das umklemmen bzw programmieren kann ?

Beim 500er Fiat gibts ja auch welche (wenn auch extra)

 

Grüße

Flo

Dumme Frage ich weiß, aber was ist TFL gleich noch mal?:confused:

am 16. Mai 2010 um 16:55

tfl = tagfahrlicht

 

http://www.ath-hinsberger.de/.../8ab4b84bd00968e75.89265057

 

von umprogammierung für den neuen ka hab ich bis jetzt noch nix gehört

am 16. Mai 2010 um 17:18

Ich leider auch nicht. Aber auf Foto gesehen.

am 16. Mai 2010 um 17:55

Na auf dem Foto ist doch das Standlicht. Haben sich schon mal einige User Tagfahrlichter an Stelle der Nebeler eingebaut.

Das die bei Ford am Ka was umprogrammieren glaube ich nicht, denn die meisten Händler haben von der Fiattechnik keine Ahnung.

Bama

Themenstarteram 16. Mai 2010 um 18:13

Danke für eure hilfen!

@ Mc Garry

was mach ich aber mit meinen normalen Neblern wenn ich die TFLS einbaue?

@ Dock

Das ist eindeutig Standlicht :(

 

Grüße

Stammi

am 16. Mai 2010 um 18:30

Ja weiß ich doch. Aber kann man das nicht einfach als TFL missbrauchen?:D

am 17. Mai 2010 um 13:47

Zitat:

Original geschrieben von DockZone

Ja weiß ich doch. Aber kann man das nicht einfach als TFL missbrauchen?:D

Ja, Standlicht einschalten!

Ist aber nicht erlaubt und sieht zudem auch nicht besonders toll aus mit dem winzigen gelben Pünktchen da oben...

Na klar ist es erlaubt mit Standlicht zu fahren, in der STVO steht nur das man das Abblendlicht einschalten muss bei Dämmerung oder schlechter Witterung, da ist es verboten mit Standlicht zu fahren.

Im Bußgeldkatalog steht auch nciht drin das man das fahren am Tag bestrafen soll, sonder nur dann wenn Abblendlicht vorgeschreieben ist.

Das Standlicht heißt auch Begrenzungslicht.

Zitat:

§17 Beleuchtung

(1) Während der Dämmerung, bei Dunkelheit oder wenn die Sichtverhältnisse es sonst erfordern, sind die vorgeschriebenen Beleuchtungseinrichtungen zu benutzen. Die Beleuchtungseinrichtungen dürfen nicht verdeckt oder verschmutzt sein.

(2) Mit Begrenzungsleuchten (Standlicht) allein darf nicht gefahren werden. Auf Straßen mit durchgehender, ausreichender Beleuchtung darf auch nicht mit Fernlicht gefahren werden. Es ist rechtzeitig abzublenden, wenn ein Fahrzeug entgegenkommt oder mit geringem Abstand vorausfährt oder wenn es sonst die Sicherheit des Verkehrs auf oder neben der Straße erfordert. Wenn nötig, ist entsprechend langsamer zu fahren.

(2a) Krafträder müssen auch am Tage mit Abblendlicht fahren.

(3) Behindert Nebel, Schneefall oder Regen die Sicht erheblich, dann ist auch am Tage mit Abblendlicht zu fahren. Nur bei solcher Witterung dürfen Nebelscheinwerfer eingeschaltet sein. Bei zwei Nebelscheinwerfern genügt statt des Abblendlichts die zusätzliche Benutzung der Begrenzungsleuchten. An Krafträdern ohne Beiwagen braucht nur der Nebelscheinwerfer benutzt zu werden. Nebelschlußleuchten dürfen nur dann benutzt werden, wenn durch Nebel die Sichtweite weniger als 50 m beträgt.

(4) Haltende Fahrzeuge sind außerhalb geschlossener Ortschaften mit eigener Lichtquelle zu beleuchten. Innerhalb geschlossener Ortschaften genügt es, nur die der Fahrbahn zugewandten Seite durch Parkleuchten oder auf andere zugelassene Weise kenntlich zu machen; eigene Beleuchtung ist entbehrlich, wenn die Straßenbeleuchtung das Fahrzeug auf ausreichende Entfernung deutlich sichtbar macht. Auf der Fahrbahn haltende Fahrzeuge, ausgenommen Personenkraftwagen, mit einem zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 3,5 t und Anhänger sind innerhalb geschlossener Ortschaften stets mit eigener Lichtquelle zu beleuchten oder durch andere zugelassene lichttechnische Einrichtungen kenntlich zu machen. Fahrzeuge, die ohne Schwierigkeiten von der Fahrbahn entfernt werden können, wie Krafträder, Fahrräder mit Hilfsmotor, Fahrräder, Krankenfahrstühle, einachsige Zugmaschinen, einachsige Anhänger, Handfahrzeuge oder unbespannte Fuhrwerke dürfen bei Dunkelheit dort nicht unbeleuchtet stehen gelassen werden.

(4a) Soweit bei Militärfahrzeugen von den allgemeinen Beleuchtungsvorschriften abgewichen wird, sind gelbrote retroreflektierende Warntafeln oder gleichwertige Absicherungsmittel zu verwenden. Im übrigen können sie an diesen Fahrzeugen zusätzlich verwendet werden.

(5) Führen Fußgänger einachsige Zug- oder Arbeitsmaschinen an Holmen oder Handfahrzeuge mit, so ist mindestens eine nach vorn und hinten gut sichtbare, nicht blendende Leuchte mit weißem Licht auf der linken Seite anzubringen oder zu tragen.

(6) Suchscheinwerfer dürfen nur kurz und nicht zum Beleuchten der Fahrbahn benutzt werden.

Der Absatz (2) bezieht sich auf den Absatz (1)

Zitat:

Original geschrieben von Provaider

Na klar ist es erlaubt mit Standlicht zu fahren...

...aber eben nicht nur mit Standlicht...

Zitat:

Original geschrieben von Drahkke

Zitat:

Original geschrieben von Provaider

Na klar ist es erlaubt mit Standlicht zu fahren...

...aber eben nicht nur mit Standlicht...

Doch! Bei Tag darfst du auch nur mit Standlicht fahren. Bei Dämmerung/Dunkelheit dagegen muss das Abblendlicht an sein!

Zitat:

Original geschrieben von Blackbird23

Doch! Bei Tag darfst du auch nur mit Standlicht fahren.

§ 17 Absatz 2 läßt diese Interpretation nicht zu. Der Gesetzestext ist hier eindeutig.

Zitat:

Original geschrieben von Drahkke

Zitat:

Original geschrieben von Blackbird23

Doch! Bei Tag darfst du auch nur mit Standlicht fahren.

§ 17 Absatz 2 läßt diese Interpretation nicht zu. Der Gesetzestext ist hier eindeutig.

Falsch, der Absatz zwei bezieht sich auf Absatz eins. Warum weil das schon richterlich geklärt wurde!

Auslegung von Gesetzen ist nicht ganz einfach und für Laien meisten eher verwirrend.

http://www.wohnmobilforum.de/w-t43622.html

@Provaider

Dieses Urteil ist mir bekannt.

Es handelt sich hierbei um das Urteil eines Amtsgerichtes in einem Bundesland. Ein anderes Amtsgericht in einem anderen Bundesland kann durchaus zu einem völlig anderen Urteil kommen.

Solche Urteile haben keine ändernden Auswirkung auf ein bundesweit geltendes Gesetz.

Und die Auskunft des Bundesverkehrsministerium gilt auch nur in dem Bundesland wo die Anfrage herkommt?

Solange das Ministerium sagt das Absatz zwei sich auf eins bezieht darf man mit Standlicht am Tag fahren.

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