Tempolimiter bei Winterreifen
Ich habe Winterreifen mit der Kennzeichnung H , d.h. bis 210 kmH
zugelassen. Meine Kiste ist mit 213 kmH einegtragen. Eigentlich braucht man doch dann so einen netten Aufkleber auf dem Tacho das man nur 210 kmH fahren darf. Mein :-) hat mir aber keinen eingeklebt.
Brauch ich einen Aufkleber bzw. ersetzt ein generell auf 210 einstellter Speedlimiter diesen?
Beste Antwort im Thema
Zitat:
@termi0815 schrieb am 19. November 2006 um 21:57:10 Uhr:
Genau meine Meinung!Zitat:
Original geschrieben von Ma-St-Er-83
Ich habe auch keinen Aufkleber und werde auch keinen benutzen...
Die Geschwindigkeitsbegrenzung reicht bei den moderneren Autos vollkommen aus...
Dieser Meinung hat sich der Gesetzgeber nun über 10 Jahre später angeschlossen und den § 36 StVZO geändert. Jetzt ist endlich auch die elektronische Anzeige, sprich der Winterreifenlimiter, im Sinne des Gesetzes ausreichend. 😎
-> Änderung § 36 StVZO vom 01.06.2017
Zitat:
(5) Bei Verwendung von Reifen im Sinne des Absatzes 4 oder Geländereifen für den gewerblichen Einsatz mit der Kennzeichnung „POR“, deren zulässige Höchstgeschwindigkeit unter der durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit des Fahrzeugs liegt, ist die Anforderung des Absatzes 1 Satz 1 hinsichtlich der Höchstgeschwindigkeit erfüllt, wenn
1. die für die Reifen zulässige Höchstgeschwindigkeit
a) für die Dauer der Verwendung der Reifen an dem Fahrzeug durch ein Schild oder einen Aufkleber oder
b) durch eine Anzeige im Fahrzeug, zumindest rechtzeitig vor Erreichen der für die verwendeten Reifen zulässigen Höchstgeschwindigkeit, im Blickfeld des Fahrzeugführers angegeben oder angezeigt wird und
2. diese Geschwindigkeit im Betrieb nicht überschritten wird.
cu termi0815
50 Antworten
Also ich wurde dieses wochenende Nachts 2 mal von der Polizei angehalten...
Und diese jeweils 2 Polizisten waren eher daran interessiert Alkoholisierte Autofahrer aus dem Verkehr zu ziehen als zu kontrollieren ob ich den passenden Aufkleber zu den Reifen habe. 😉
Ich habe auch keinen Aufkleber und werde auch keinen benutzen...
Die Geschwindigkeitsbegrenzung reicht bei den moderneren Autos vollkommen aus...
Mfg
Marcel
Zitat:
Original geschrieben von Ma-St-Er-83
Ich habe auch keinen Aufkleber und werde auch keinen benutzen...
Die Geschwindigkeitsbegrenzung reicht bei den moderneren Autos vollkommen aus...
Genau meine Meinung!
cu termi0815
Zitat:
Original geschrieben von Ma-St-Er-83
Also ich wurde dieses wochenende Nachts 2 mal von der Polizei angehalten...
Und diese jeweils 2 Polizisten waren eher daran interessiert Alkoholisierte Autofahrer aus dem Verkehr zu ziehen als zu kontrollieren ob ich den passenden Aufkleber zu den Reifen habe.
Da bist du wohl in zwei Alkohol-Schwerpunktkontrollen hineingeraten. Logisch, daß sich die Beamten dabei auf das wesentliche Thema konzentrieren und im Dunkeln nicht auch noch auf irgendwelche Aufkleber achten.
Das kann bei (allgemeinen) Verkehrskontrollen am hellichten Tag wieder ganz anders aussehen.
Ja ich wurde halt von Polizisten die Streife fuhren angehalten.
Gut wenn Tags allgemeine Verkehrskontrollen durchgeführt werden weiß ich es nicht wie es da gehandhabt wird.
Mfg
Marcel
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Zitat:
@termi0815 schrieb am 19. November 2006 um 21:57:10 Uhr:
Genau meine Meinung!Zitat:
Original geschrieben von Ma-St-Er-83
Ich habe auch keinen Aufkleber und werde auch keinen benutzen...
Die Geschwindigkeitsbegrenzung reicht bei den moderneren Autos vollkommen aus...
Dieser Meinung hat sich der Gesetzgeber nun über 10 Jahre später angeschlossen und den § 36 StVZO geändert. Jetzt ist endlich auch die elektronische Anzeige, sprich der Winterreifenlimiter, im Sinne des Gesetzes ausreichend. 😎
-> Änderung § 36 StVZO vom 01.06.2017
Zitat:
(5) Bei Verwendung von Reifen im Sinne des Absatzes 4 oder Geländereifen für den gewerblichen Einsatz mit der Kennzeichnung „POR“, deren zulässige Höchstgeschwindigkeit unter der durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit des Fahrzeugs liegt, ist die Anforderung des Absatzes 1 Satz 1 hinsichtlich der Höchstgeschwindigkeit erfüllt, wenn
1. die für die Reifen zulässige Höchstgeschwindigkeit
a) für die Dauer der Verwendung der Reifen an dem Fahrzeug durch ein Schild oder einen Aufkleber oder
b) durch eine Anzeige im Fahrzeug, zumindest rechtzeitig vor Erreichen der für die verwendeten Reifen zulässigen Höchstgeschwindigkeit, im Blickfeld des Fahrzeugführers angegeben oder angezeigt wird und
2. diese Geschwindigkeit im Betrieb nicht überschritten wird.
cu termi0815
nichts für ungut, aber musst du das echt zu jedem Thread hier reinposten und damit teilweise Beiträge von 2005 aus der Versenkung holen?