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STVO Neufassung: Wiedereinführung der Radwegbenutzungspflicht

Themenstarteram 2. März 2012 um 13:45

Sehr geehrte Forengemeinde,

wer kennt es nicht? Man fährt nach dem wohlverdienten Feierabend nach Hause und steht im Stau, weil weiter vorne ein Radfahrer auf der Straße fährt, anstatt auf dem parallelen Radweg. Auf der Landstraße muss man von 100 auf 15 abbremsen, weil wieder ein Möchtegern Jan Ulrich in seinem verschwitzten Trikot mitten auf der Straße fährt und aufgrund seiner Ultra empfindlichen Reifen nicht den bestens ausgebauten und breiten Radweg nebenan benutzen kann.

Ich finde, das muss aufhören und im Forum lese ich oft genug Klagen über solche Radfahrer. Leider wurde vor ein paar Jahren die allgemeine RAdwegbenutzungspflciht aufgehoben. Ein paar Radfahrer hatten wahrscheinlich aufgrund eines kaputten Radweges argumentiert, dass dessen Benutzung nicht zumutbar wäre. Das muss man sich erst einmal vorstellen: weil es irgendwo ein Deutschland einen kaputten Radweg gibt, müssen in der gesamten Bundesrepublik Radwege nur noch mit den blauen Verekrhsschildern benutzt werden. Abertausende Kilometer Radweg dürfen einfach links liegen gelassen werden. Und das, obwohl Radwege den Radfahrer schützen sollen und die Flüssigkeit des motorisierten Individualverkehrs sicherstellen sollen. Es ist eine vollkommen abstruse Situation: für viele Milliarden Euro wurden Radwege gebaut, die jetzt nicht mehr benutzt werden, weil sich der Hype vom angeblich so sicheren Fahrbahnradeln verbreitet. Leittragender ist wie immer der Autofahrer und Steuerzahler, der mit seinen Geldern die Radwege finanziert und dank der Radfahrer nicht mehr rechtzeitig für Arbeit kommt.

Nun hilft alles klagen nichts. Momentan berät die Politik über eine Neufassung der STVO. Das ist unsere Gelegenheit, auf eine Änderung von §2 (4) STVO zu drängen und die Benutzung von Radwegen wieder verpflichtend zu machen. Wir sind hier mehrere tausend Mitglieder und der ADAC und VCD hätten bestimmt auch Interesse daran, weil ihre Mitglieder da sicher dafür sind. Zusammen können wir sicher etwas bewegen und unsere Straßen sicherer machen.

Für mich stellt sich nur die Frage: wie packt man sowas am besten an und wer wäre noch mit dabei?

Beste Antwort im Thema
am 2. März 2012 um 14:03

Zitat:

Original geschrieben von RH SH

Sehr geehrte Forengemeinde,

wer kennt es nicht? Man fährt nach dem wohlverdienten Feierabend nach Hause und steht im Stau, weil weiter vorne ein Radfahrer auf der Straße fährt, anstatt auf dem parallelen Radweg. Auf der Landstraße muss man von 100 auf 15 abbremsen, weil wieder ein Möchtegern Jan Ulrich in seinem verschwitzten Trikot mitten auf der Straße fährt und aufgrund seiner Ultra empfindlichen Reifen nicht den bestens ausgebauten und breiten Radweg nebenan benutzen kann.

Ich finde, das muss aufhören und im Forum lese ich oft genug Klagen über solche Radfahrer. Leider wurde vor ein paar Jahren die allgemeine RAdwegbenutzungspflciht aufgehoben. Ein paar Radfahrer hatten wahrscheinlich aufgrund eines kaputten Radweges argumentiert, dass dessen Benutzung nicht zumutbar wäre. Das muss man sich erst einmal vorstellen: weil es irgendwo ein Deutschland einen kaputten Radweg gibt, müssen in der gesamten Bundesrepublik Radwege nur noch mit den blauen Verekrhsschildern benutzt werden. Abertausende Kilometer Radweg dürfen einfach links liegen gelassen werden. Und das, obwohl Radwege den Radfahrer schützen sollen und die Flüssigkeit des motorisierten Individualverkehrs sicherstellen sollen. Es ist eine vollkommen abstruse Situation: für viele Milliarden Euro wurden Radwege gebaut, die jetzt nicht mehr benutzt werden, weil sich der Hype vom angeblich so sicheren Fahrbahnradeln verbreitet. Leittragender ist wie immer der Autofahrer und Steuerzahler, der mit seinen Geldern die Radwege finanziert und dank der Radfahrer nicht mehr rechtzeitig für Arbeit kommt.

Nun hilft alles klagen nichts. Momentan berät die Politik über eine Neufassung der STVO. Das ist unsere Gelegenheit, auf eine Änderung von §2 (4) STVO zu drängen und die Benutzung von Radwegen wieder verpflichtend zu machen. Wir sind hier mehrere tausend Mitglieder und der ADAC und VCD hätten bestimmt auch Interesse daran, weil ihre Mitglieder da sicher dafür sind. Zusammen können wir sicher etwas bewegen und unsere Straßen sicherer machen.

Für mich stellt sich nur die Frage: wie packt man sowas am besten an und wer wäre noch mit dabei?

Wenn man keine Ahnung hat, einfach mal die Fre**e halten.

In deinem Post ist soviel Unwissen und Polemik, dass ich gar nicht weiß wo ich anfangen soll. Allein schon die Aussage bzgl. "Autofahrer der die Radwege finanziert" zaubert mir ein fettes Grinsen aufs Gesicht.

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am 4. März 2012 um 17:53

Zitat:

Original geschrieben von Diabolomk

Zitat:

Original geschrieben von Mustaine

 

Ah ja, danke. So wie ich geschrieben habe. Fest installiert muss nichts sein. Mitführen müsste man sie trotzdem.

Wie gesagt, der Wisch sagt nichtmal das

Mhhh, für mich sagt das Punkt (11) - Absatz 1 und 2 ziemlich eindeutig.

 

Zitat:

ist aber ne Ausnahme für Lizenzfahrer bei Trainingsfahrten.

Da steht nichts von Lizenzfahrern. Das gilt für alle Rennräder unter 11kg.

Themenstarteram 4. März 2012 um 17:54

Zitat:

Original geschrieben von bits1011

Wer fordert denn, dass alle Radwege abgeschafft werden und Radfahrer nur noch auf der Straße radeln sollen? Denk doch mal ein bisschen differenzierter…

Ich blicke nicht mehr durch: Auf 14 Seiten wurde mir erklärt, dass es auf der Straße sicherer ist und Radwege so böse sind und nun braucht man ein paar Radwege? Ja, da fällt mir die Differenzierung tatsächlich schwer:confused:

Zitat:

Original geschrieben von Mustaine

Zitat:

Original geschrieben von Diabolomk

 

Wie gesagt, der Wisch sagt nichtmal das

Mhhh, für mich sagt das Punkt (11) - Absatz 1 und 2 ziemlich eindeutig.

Zitat:

Original geschrieben von Mustaine

Zitat:

ist aber ne Ausnahme für Lizenzfahrer bei Trainingsfahrten.

Da steht nichts von Lizenzfahrern. Das gilt für alle Rennräder unter 11kg.

Eben, der Wisch besagt dass nichtmal die Regelung für unter 11Kg zur Anwendung kommt, also legal Beleuchtungsfrei geradelt werden kann.

Sacht mal, wie muß denn eigentlich ein benutzungspflichtiger Radweg aussehen? :D:D:D

 

VwV-StVO

 

Zitat:

Zu Absatz 4 Satz 2

I. Allgemeines

8 1. Benutzungspflichtige Radwege sind mit Zeichen 237 gekennzeichnete baulich angelegte Radwege und Radfahrstreifen, mit Zeichen 240 gekennzeichnete gemeinsame Geh- und Radwege sowie die mit Zeichen 241 gekennzeichneten für den Radverkehr bestimmten Teile von getrennten Rad- und Gehwegen.

9 2. Benutzungspflichtige Radwege dürfen nur angeordnet werden, wenn ausreichende Flächen für den Fußgängerverkehr zur Verfügung stehen. Sie dürfen nur dort angeordnet werden, wo es die Verkehrssicherheit oder der Verkehrsablauf erfordern. Innerorts kann dies insbesondere für Vorfahrtstraßen mit starkem Kraftfahrzeugverkehr gelten.

10 3. Ein Radfahrstreifen ist ein mit Zeichen 237 gekennzeichneter und durch Zeichen 295 von der Fahrbahn abgetrennter Sonderweg. Das Zeichen 295 ist in der Regel in Breitstrich (0,25 m) auszuführen. Zur besseren Erkennbarkeit des Radfahrstreifens kann in seinem Verlauf das Zeichen 237 in regelmäßigen Abständen markiert werden. Werden Radfahrstreifen an Straßen mit starkem Kraftfahrzeugverkehr angelegt, ist ein breiter Radfahrstreifen oder ein zusätzlicher Sicherheitsraum zum fließenden Verkehr erforderlich. Radfahrstreifen sind in Kreisverkehren nicht zulässig.

11 4. Ist ein Radfahrstreifen nicht zu verwirklichen, kann auf der Fahrbahn ein Schutzstreifen angelegt werden. Ist das nicht möglich, ist die Freigabe des Gehweges zur Mitbenutzung durch den Radverkehr in Betracht zu ziehen. Zum Gehweg vgl. zu Zeichen 239.

12 5. Ein Schutzstreifen ist ein durch Zeichen 340 gekennzeichneter und zusätzlich in regelmäßigen Abständen mit dem Sinnbild „Fahrräder" markierter Teil der Fahrbahn. Er kann innerhalb geschlossener Ortschaften auf Straßen mit einer zulässigen Höchstgeschwindigkeit von bis zu 50 km/h markiert werden, wenn die Verkehrszusammensetzung eine Mitbenutzung des Schutzstreifens durch den Kraftfahrzeugverkehr nur in seltenen Fällen erfordert. Er muss so breit sein, dass er einschließlich des Sicherheitsraumes einen hinreichenden Bewegungsraum für den Radfahrer bietet. Der abzüglich Schutzstreifen verbleibende Fahrbahnteil muss so breit sein, dass sich zwei Personenkraftwagen gefahrlos begegnen können. Schutzstreifen sind in Kreisverkehren nicht zulässig. Zum Schutzstreifen vgl. Nummer II zu Zeichen 340; Randnummer 2 ff.

13 Hinsichtlich der Gestaltung von Radverkehrsanlagen wird auf die Empfehlungen für Radverkehrsanlagen (ERA) der Forschungsgesellschaft für Straßen- und Verkehrswesen (FGSV) in der jeweils gültigen Fassung hingewiesen.

II. Radwegebenutzungspflicht

14 Ist aus Verkehrssicherheitsgründen die Anordnung der Radwegebenutzungspflicht mit den Zeichen 237, 240 oder 241 erforderlich, so ist sie, wenn nachfolgende Voraussetzungen erfüllt sind, vorzunehmen.

15 Voraussetzung für die Kennzeichnung ist, daß

1. eine für den Radverkehr bestimmte Verkehrsfläche vorhanden ist oder angelegt werden kann. Das ist der Fall, wenn

a) von der Fahrbahn ein Radweg baulich oder ein Radfahrstreifen mit Zeichen 295 "Fahrbahnbegrenzung" abgetrennt werden kann oder

b) der Gehweg von dem Radverkehr und dem Fußgängerverkehr getrennt oder gemeinsam benutzt werden kann,

16 2. die Benutzung des Radweges nach der Beschaffenheit und dem Zustand zumutbar sowie die Linienführung eindeutig, stetig und sicher ist. Das ist der Fall, wenn

17 a) er unter Berücksichtigung der gewünschten Verkehrsbedürfnisse ausreichend breit, befestigt und einschließlich einem Sicherheitsraum frei von Hindernissen beschaffen ist. Dies bestimmt sich im allgemeinen unter Berücksichtigung insbesondere der Verkehrssicherheit, der Verkehrsbelastung, der Verkehrsbedeutung, der Verkehrsstruktur, des Verkehrsablaufs, der Flächenverfügbarkeit und der Art und Intensität der Umfeldnutzung. Die lichte Breite (befestigter Verkehrsraum mit Sicherheitsraum) soll in der Regel dabei durchgehend betragen:

18 aa) Zeichen 237

– baulich angelegter Radweg

möglichst

2,00 m

 

mindestens

1,50 m

 

 

19 – Radfahrstreifen

(einschließlich Breite des Zeichens 295)

möglichst

1,85 m

mindestens

1,50 m

 

 

20 bb) Zeichen 240

– gemeinsamer Fuß- und Radweg

innerorts

mindestens 2,50 m

 

außerorts

mindestens 2,00 m

 

 

21 cc) Zeichen 241

– getrennter Fuß- und Radweg

Für den Radweg

mindestens 1,50 m

 

 

Zur lichten Breite bei der Freigabe linker Radwege für die Gegenrichtung vgl. Nummer II 3 zu § 2 Abs. 4 Satz 3.

22 Ausnahmsweise und nach sorgfältiger Überprüfung kann von den Mindestmaßen dann, wenn es aufgrund der örtlichen oder verkehrlichen Verhältnisse erforderlich und verhältnismäßig ist, an kurzen Abschnitten (z. B. kurze Engstelle) unter Wahrung der Verkehrssicherheit abgewichen werden.

23 Die vorgegebenen Maße für die lichte Breite beziehen sich auf ein einspuriges Fahrrad. Andere Fahrräder (vgl. Definition des Übereinkommens über den Straßenverkehr vom 8. November 1968, BGBl. 1977 II S. 809) wie mehrspurige Lastenfahrräder und Fahrräder mit Anhänger werden davon nicht erfaßt. Die Führer anderer Fahrräder sollen in der Regel dann, wenn die Benutzung des Radweges nach den Umständen des Einzelfalles unzumutbar ist, nicht beanstandet werden, wenn sie den Radweg nicht benutzen;

24 b) die Verkehrsfläche nach den allgemeinen Regeln der Baukunst und Technik in einem den Erfordernissen des Radverkehrs genügendem Zustand gebaut und unterhalten wird und

25 c) die Linienführung im Streckenverlauf und die Radwegeführung an Kreuzungen und Einmündungen auch für den Ortsfremden eindeutig erkennbar, im Verlauf stetig und insbesondere an Kreuzungen, Einmündungen und verkehrsreichen Grundstückszufahrten sicher gestaltet sind.

 

26 Das Abbiegen an Kreuzungen und Einmündungen sowie das Einfahren an verkehrsreichen Grundstückszufahrten ist mit Gefahren verbunden. Auf eine ausreichende Sicht zwischen dem Kraftfahrzeugverkehr und dem Radverkehr ist deshalb besonders zu achten. So ist es notwendig, den Radverkehr bereits rechtzeitig vor der Kreuzung oder Einmündung im Sicht feld des Kraftfahrzeugverkehrs zu führen und die Radwegeführung an der Kreuzung oder Einmündung darauf abzustimmen. Zur Radwegeführung vgl. zu § 9 Abs. 2 und 3; Rn. 3 ff.

27 3. und bei Radfahrstreifen die Verkehrsbelastung und Verkehrsstruktur auf der Fahrbahn sowie im Umfeld die örtlichen Nutzungsansprüche auch für den ruhenden Verkehr nicht entgegenstehen.

28 III. Über die Kennzeichnung von Radwegen mit den Zeichen 237, 240 oder 241 entscheidet die Straßenverkehrsbehörde nach Anhörung der Straßenbaubehörde und der Polizei. In die Entscheidung ist, soweit örtlich vorhanden, die flächenhafte Radverkehrsplanung der Gemeinden und Träger der Straßenbaulast einzubeziehen. Auch kann sich empfehlen, zusätzlich Sachkundige aus Kreisen der Radfahrer, der Fußgänger und der Kraftfahrer zu beteiligen.

29 IV. Die Straßenverkehrsbehörde, die Straßenbaubehörde sowie die Polizei sind gehalten, bei jeder sich bietenden Gelegenheit die Radverkehrsanlagen auf ihre Zweckmäßigkeit hin zu prüfen und den Zustand der Sonderwege zu überwachen. Erforderlichenfalls sind von der Straßenverkehrsbehörde sowie der Polizei bauliche Maßnahmen bei der Straßenbaubehörde anzuregen. Vgl. Nummer IV 1 zu § 45 Abs. 3; Rn. 56.

Zu Absatz 4 Satz 3 und Satz 4

I. Radwege ohne Benutzungspflicht

30 Radwege ohne Benutzungspflicht sind für den Radverkehr vorgesehene Verkehrsflächen ohne Zeichen 237, 240 oder 241. Dabei ist zu beachten, dass

31 1. der Radverkehr insbesondere an Kreuzungen, Einmündungen und verkehrsreichen Grundstückszufahrten durch Markierungen sicher geführt wird und

32 2. ausreichend Vorsorge getroffen ist, dass der Radweg nicht durch den ruhenden Verkehr genutzt wird.

II. Freigabe linker Radwege (Radverkehr in Gegenrichtung)

33 1. Die Benutzung von in Fahrtrichtung links angelegten Radwegen in Gegenrichtung ist insbesondere innerhalb geschlossener Ortschaften mit besonderen Gefahren verbunden und soll deshalb grundsätzlich nicht angeordnet werden.

34 2. Auf baulich angelegten Radwegen kann nach sorgfältiger Prüfung die Benutzungspflicht auch für den Radverkehr in Gegenrichtung mit Zeichen 237, 240 oder 241 oder ein Benutzungsrecht durch das Zusatzzeichen „Radverkehr frei" (1022-10) angeordnet werden.

35 3. Eine Benutzungspflicht kommt in der Regel außerhalb geschlossener Ortschaften, ein Benutzungsrecht innerhalb geschlossener Ortschaften ausnahmsweise in Betracht.

36 4. Am Anfang und am Ende einer solchen Anordnung ist eine sichere Querungsmöglichkeit der Fahrbahn zu schaffen.

37 5. Voraussetzung für die Anordnung ist, dass

a) die lichte Breite des Radweges einschließlich der seitlichen Sicherheitsräume durchgehend in der Regel 2,40 m, mindestens 2,0 m beträgt;

b) nur wenige Kreuzungen, Einmündungen und verkehrsreiche Grundstückszufahrten zu überqueren sind;

c) dort auch zwischen dem in Gegenrichtung fahrenden Radfahrer und dem Kraftfahrzeugverkehr ausreichend Sicht besteht.

38 6. An Kreuzungen und Einmündungen sowie an verkehrsreichen Grundstückszufahrten ist für den Fahrzeugverkehr auf der untergeordneten Straße das Zeichen 205 „Vorfahrt gewähren." oder Zeichen 206 „Halt. Vorfahrt gewähren." jeweils mit dem Zusatzzeichen mit dem Sinnbild eines Fahrrades und zwei gegengerichteten waagerechten Pfeilen (1000-32) anzuordnen. Zum Standort der Zeichen vgl. Nummer I zu Zeichen 205 und 206. Bei Zweifeln, ob der Radweg noch zu der vorfahrtberechtigten Straße gehört vgl. Nummer I zu § 9 Absatz 3; Randnummer 8.

Zu Absatz 4 Satz 5

39 5. Ein Seitenstreifen ist der unmittelbar neben der Fahrbahn liegende Teil der Straße. Er kann befestigt oder unbefestigt sein.

40 III. Radfahrer haben das Recht, einen Seitenstreifen zu benutzen. Eine Benutzungspflicht besteht dagegen nicht. Sollen Seitenstreifen nach ihrer Zweckbestimmung auch der Benutzung durch Radfahrer dienen, ist auf eine zumutbare Beschaffenheit und einen zumutbaren Zustand zu achten.

http://...svorschriften-im-internet.de/...und_26012001_S3236420014.htm

 

Na jetzt wissen wir Bescheid? :)

am 4. März 2012 um 17:59

Zitat:

Original geschrieben von Diedicke1300

Die Radwege die ich kenne im Land Brandenburg sind zu 99,9 % absolut baulich von der Straße getrennt meist sogar noch hinter einer Alleebaumreihe. Sicherer geht es es ja nun wirklich nicht.

Bis zur nächsten Querstraße... ;)

 

Zitat:

Trotsdem fahren einige Radler auf der Straße. Verstehe ich persönlich nicht, zumal es auf dem Radweg ruhiger zugeht.

Ich will diese Wege nicht generell schlecht reden - kenne sie schließlich nicht. Insofern kann ich nicht viel dazu sagen.

Aber wie bereits erwähnt. Das Anführen von Einzelfällen (egal ob Wege oder irgendwelches Fehlverhalten) bringt nichts.

 

 

am 4. März 2012 um 18:03

Zitat:

Original geschrieben von RH SH

Ich blicke nicht mehr durch: Auf 14 Seiten wurde mir erklärt, dass es auf der Straße sicherer ist und Radwege so böse sind und nun braucht man ein paar Radwege? Ja, da fällt mir die Differenzierung tatsächlich schwer:confused:

Das eine Extrem ist so untauglich wie das andere - die Lösung liegt wie immer irgendwo in der Mitte. Pauschal alle Radwege zu verteufeln ist genau so praxisfremd wie die Forderung, Zweiräder komplett von der Straße haben zu wollen. Aber damit der Thread nicht einschläft, gibt's halt von beiden Seiten Verbaldresche und er wächst und wächst und…

Zitat:

Original geschrieben von RH SH

Ich will nicht in Abrede stellen, dass es auch auf Radwegen schlimme Unfälle gibt, aber wie viele Unfälle mit tödlichem Ausgang würde es geben, wenn es keine schützenden Radwege gäbe, weil alle auf der Straße radeln?

Es gäbe weniger schlimme Unfälle, weil Radwege eben nicht schützen. 1986 hatten nur 18% der Berliner Straßen einen Radweg, aber die Hälfte aller Radfahrerunfälle ereignete sich auf eben diesen Straßen mit Radweg. (Quelle)

Zitat:

Original geschrieben von RH SH

Ich habe sogar für Berlin noch ein Beispiel, nicht vom Polizeipräsidenten, aber immehrin noch von der Polizeivizepräsidentin Margarete Koppers

Hast Du die Rede auch weitergelesen? Sie hat noch etwas gesagt, das mit Deiner Haltung nun gar nicht zusammenpasst:

Zitat:

Letztlich muss ein Umdenken der Verkehrsteilnehmer stattfinden, um Berlins Straßen noch sicherer zu machen. Nicht das Auto steht im Vordergrund unseres mobilen Denkens, sondern immer der Mensch!

MfG, Tazio1935

Themenstarteram 4. März 2012 um 18:08

Zitat:

Original geschrieben von tazio1935

Es gäbe weniger schlimme Unfälle, weil Radwege eben nicht schützen. 1986 hatten nur 18% der Berliner Straßen einen Radweg, aber die Hälfte aller Radfahrerunfälle ereignete sich auf eben diesen Straßen mit Radweg. (Quelle)

Bernd Sluka taugt als Quelle genauso viel wie meine eigene Meinung. Du hast doch sicherlich noch eine bessere Statistik?

 

Zitat:

Original geschrieben von tazio1935

Hast Du die Rede auch weitergelesen? Sie hat noch etwas gesagt, das mit Deiner Haltung nun gar nicht zusammenpasst:

Zitat:

Letztlich muss ein Umdenken der Verkehrsteilnehmer stattfinden, um Berlins Straßen noch sicherer zu machen. Nicht das Auto steht im Vordergrund unseres mobilen Denkens, sondern immer der Mensch!

Man kann es ja auch so lesen, dass Radfahrer ausreichen geschützt werden müssen und im Zweifelsfall eben nicht auf die Fahrbahn gehören... dass diese so sicher sei, höre ich mir seit geraumer Zeit an, belegen konnte es noch niemand. Sollte das womöglich daran liegen, dass es keine Belege gibt, weil die Ausgangshypothese nicht stimmt?:confused::confused::confused:

na pass auf:

1. Sitzung:

Stell dir vor:

Du bist einfach Fahrzeugführer.

Jetzt bist du parallel neben der Straße.

Wer nach rechts abbiegt kann dich übersehen.

Wer aus einem Grundstück rauskommt fährt vor bis zur Straße und kann dich übersehen.

Wer an einer Einmündung vorfährt wird dich vielleicht übersehen.

 

ALLE KONZENTRIEREN SICH NUR AUF DIE STRASSE

 

Obwohl du rechtlich zur Straße gehörst!

Der Abbieger muß dich durchlassen.

Der vom Grundstück muß dich durchlassen.

Der an der Einmündung muß dich durchlassen.

Wie oft wird man wohl übersehen?

 

2. Sitzung:

Jetzt nehmen wir an du bist Fahrzeugführer auf der Straße.

Der Abbieger kann dich nicht/kaum übersehen, da du auch auf der Straße bist.

Der vom Grundstück wird dich sehen, da du auf der Straße bist während er auf dem Radweg bis zur Straße vorfährt...

Der an der Einmündung wird dich durchlassen, da du auf der Straße bist.

 

Verstanden warum die Straße sicherer sein kann? :D

Und oft auch ist.

Zitat:

Original geschrieben von Archduchess

na pass auf:

1. Sitzung:

Stell dir vor:

Du bist einfach Fahrzeugführer.

Jetzt bist du parallel neben der Straße.

Wer nach rechts abbiegt kann dich übersehen.

Wer aus einem Grundstück rauskommt fährt vor bis zur Straße und kann dich übersehen.

Wer an einer Einmündung vorfährt wird dich vielleicht übersehen.

 

ALLE KONZENTRIEREN SICH NUR AUF DIE STRASSE

 

Obwohl du rechtlich zur Straße gehörst!

Der Abbieger muß dich durchlassen.

Der vom Grundstück muß dich durchlassen.

Der an der Einmündung muß dich durchlassen.

Wie oft wird man wohl übersehen?

 

2. Sitzung:

Jetzt nehmen wir an du bist Fahrzeugführer auf der Straße.

Der Abbieger kann dich nicht/kaum übersehen, da du auch auf der Straße bist.

Der vom Grundstück wird dich sehen, da du auf der Straße bist während er auf dem Radweg bis zur Straße vorfährt...

Der an der Einmündung wird dich durchlassen, da du auf der Straße bist.

 

Verstanden warum die Straße sicherer sein kann? :D

Und oft auch ist.

Es gibt auf der Landstraße aber sehr wenige Grundstücksausfahrten, an den Einmündungen ist die Vorfahrt für alle klar geregelt.

Zitat:

Original geschrieben von Mustaine

 

Aber wie bereits erwähnt. Das Anführen von Einzelfällen (egal ob Wege oder irgendwelches Fehlverhalten) bringt nichts.

Wie jetzt, es geht hier doch aber um Einzelfälle, geschätzte 99 % der Radler fahren doch auf den gut ausgebauten Radwegen parallel zu Landstraße, die sind vernünftig, tuen sich den Stress auf der Straße nicht an.

Klar geht es hier um Einzelfälle.

Ähh, zumindestens dort wo ich fahre, ich kann ja nicht überall sein.

Wieviel Landstraßen sinds denn in Berlin und München? :rolleyes: :D

Das ist das worum es zuletzt ging.

 

Und die baulichen Voraussetzungen für die Anordnung einer Benutzungspflicht hab ich weiter oben verlinkt.

Hoffe es ist nicht zuviel Information. :D

Denn für außerorts darfst du dir selber rausziehen.

Und verstehen was z. B. stetig in dem Zusammenhang bedeutet.

Und was Richter dazu urteilen.

Zitat:

Original geschrieben von RH SH

Bernd Sluka taugt als Quelle genauso viel wie meine eigene Meinung.

Im Gegensatz zu Dir nennt er aber eine Quelle. Wenn diese Dokumentation auf Zahlen der Polizei beruht, wäre das systematisch nicht zu beanstanden. Wenn Du die Zahlen anzweifelst, müsstest Du belegen, inwieweit sie falsch sind. Du kannst dann auch sicher die richtigen Zahlen beibringen, die belegen, dass Radwege mehr Sicherheit bieten.

Zitat:

Original geschrieben von RH SH

Du hast doch sicherlich noch eine bessere Statistik?

Der Parlamentarischen Staatssekretärs Achim Großmann vom 9. Mai 2007 auf eine Anfrage im Bundestag:

Zitat:

Die Bundesanstalt für Straßenwesen (BASt) hat im Jahr 1992 eine Untersuchung zu „Sicherung des Radverkehrs an städtischen Knotenpunkten“ (Forschungsberichte der BASt, Nr. 262) durchgeführt. Die Untersuchung behandelte verschiedene Führungsarten für geradeausfahrenden Radverkehr an Knotenpunkten im Verlauf städtischer Hauptverkehrsstraßen, insbesondere im Hinblick auf Verkehrssicherheit, aber auch hinsichtlich der Verkehrsqualität für den Kraftfahrzeug- und Radverkehr, die Leistungsfähigkeit der Knotenpunkte sowie gestalterische Gesichtspunkte.
Die genannte Untersuchung und auch nachfolgende Untersuchungen liefern Hinweise darauf, dass die Radverkehrsführung auf der Fahrbahn vor allem in Knotenpunktbereichen ein höheres Sicherheitsniveau für den Radverkehr erreichen kann als auf Radwegen.

Ansonsten folgend aus dem Anhang des "Radverkehrsanlage "-Artikels aus Wikipedia:

R. Schnüll, J. Lange, I. Fabian, M. Kölle, F. Schütte, D. Alrutz, H.W. Fechtel, J. Stellmacher-Hein, T. Brückner, H. Meyhöfer: Sicherung von Radfahrern an städtischen Knotenpunkten, Bericht zum Forschungsprojekt 8925 der Bundesanstalt für Straßenwesen, 1992 (Forschungsberichte der BASt, Nr. 262)

W. Angenendt, J. Bader, T. Butz, B. Cieslik, W. Draeger, H. Friese, D. Klöckner, M. Lenssen, M. Wilken: Verkehrssichere Anlage und Gestaltung von Radwegen, Bericht V9 der Bundesanstalt für Straßenwesen, 1993

Bundesminister für Verkehr (Hg.): Forschung Stadtverkehr, zusammenfassende Auswertung von Forschungsergebnissen zum Radverkehr in der Stadt, Heft A7, 1991

Ole Bach, Ole Rosbach, Else Jørgensen: Cyclestier i byer – den sikkerhedsmæssige effekt, Hrsg. Vejdirektoratet, Næstved/Dänemark, 1985, auch zu finden in: ADFC Hessen (Hg.): Fahrrad Stadt Verkehr, II. Tagungsband, S. 53–55, Darmstadt 1988

 

MfG, Tazio1935

Zitat:

Original geschrieben von Archduchess

Wieviel Landstraßen sinds denn in Berlin und München? :rolleyes: :D

Das ist das worum es zuletzt ging.

 

Und die baulichen Voraussetzungen für die Anordnung einer Benutzungspflicht hab ich weiter oben verlinkt.

Hoffe es ist nicht zuviel Information. :D

Denn für außerorts mußt du dir selber rausziehen.

Und verstehen was z. B. stetig in dem Zusammenhang bedeutet.

Und was Richter dazu urteilen.

Vielleicht sollte man, um Klarheit zu schaffen und Missverständnisse zu vermeiden, das Thema trennen.

Stadt und Land zu trennen ist sehr sinnvoll da unterschiedlich Vorraussetzungen die Regeln bestimmen.

Ein Unterthema Stadt und ein Unterthema Landstraße.

Was jetzt hier abläuft ist Kontraproduktiv.

Zitat:

Original geschrieben von Diedicke1300

Vielleicht sollte man, um Klarheit zu schaffen und Missverständnisse zu vermeiden, das Thema trennen.

Stadt und Land zu trennen ist sehr sinnvoll da unterschiedlich Vorraussetzungen die Regeln bestimmen.

Stimmt, das sind zwei unterschiedliche Nutzungsprofile. Im Stadtverkehr ist das Rad weniger Freizeitgerät, und es gibt bei der Radwegnutzung viel mehr Gefahrenpunkte. Auf der Fahrbahn hingegen ist die Geschwindigkeitsdifferenz zwischen Autos und Fahrrädern geringer.

Wenn man über Land auf dem Radweg weite Strecken ohne Kreuzungen, einmündende Straßen oder Grundstücksausfahrten zurücklegen kann, ist ein Radweg sicher vorteilhafter als im Stadtverkehr. Als Radfahrer auf engen Landstraßen mit 100 km/h oder von Schwerlastern überholt zu werden, das ist auch nicht so ganz mein Fall.

MfG, Tazio1935

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