Sturmschaden während der Fahrt

Hallo, vielleicht kann mir jemand helfen.
Mein Problem: Ich bin auf einer Landstraße hinter einem Auto gefahren welches einen Anhänger mit Planenaufbau zog. Es war nicht ersichtlich was der Hänger geladen hatte.
An diesem Tag gab es eine Amtliche Sturmwarnung.
Ich habe das Gespann überholen wollen, dabei hat eine Windböe den Hänger erfasst und gegen mein Auto geschleudert.
Die Polizei hat alles dokumentiert und der Fahrer eine Verwarnung erhalten. Der Hänger war nicht beladen.
Nun stellt sich die Versicherung des Unfallgegners quer und will nicht zahlen. Begründung: es wäre ein unabwendbar es Ereigniss gewesen.
Hat jemand mit solch einem Fall Erfahrung?

????

62 Antworten

Ersetze den Anhänger durch einen entwurzelten Baum und betrachte deine Fahrt bei Sturmwarnung....

Zitat:

@Paola schrieb am 25. Februar 2022 um 18:05:09 Uhr:


Danke für die Antworten.
Ich werde mit allen Unterlagen mir eine Rechtsberatung bei einem Anwalt geben lassen.

Hast du keine Teilkasko?

Zitat:

@Paola schrieb am 25. Februar 2022 um 18:05:09 Uhr:



Das hat er nicht getan. Er hat die Amtliche Sturmwarnung ignoriert und ist mit einem unbeladenen Leichtmetall Hänger gefahren.

Ich meine mich zu entsinnen, dass noch jemand die Sturmwarnung ignoriert hat, und gefahren ist. Diejenige hat sogar versucht, bei dem Sturm einen Leichtmetallanhänger zu überholen.

Ei Ei Ei...

Zitat:

@jof schrieb am 25. Februar 2022 um 18:39:15 Uhr:



Zitat:

@Paola schrieb am 25. Februar 2022 um 18:05:09 Uhr:



Das hat er nicht getan. Er hat die Amtliche Sturmwarnung ignoriert und ist mit einem unbeladenen Leichtmetall Hänger gefahren.

Ich meine mich zu entsinnen, dass noch jemand die Sturmwarnung ignoriert hat, und gefahren ist. Diejenige hat sogar versucht, bei dem Sturm einen Leichtmetallanhänger zu überholen.

Ei Ei Ei...

Also darf ich nach einer Sturmwarnung das Fahrzeug weder fahren noch ungeschützt abstellen ?

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Falsch!

Du gehst erst zum Anwalt und der macht den Rest!

Seit wann kann sich denn eine HaftPFLICHTversicherung aussuchen, ob der Schaden hätte vermieden werden können? Sowas geht überhaupt nicht.

 

Zitat:

@Paola schrieb am 25. Februar 2022 um 18:05:09 Uhr:



Ich gehe bei der Versicherung jetzt in Wiederspruch und anschließend zum Anwalt.

Doch, das geht schon. Eine Haftpflicht setzt ein Verschulden voraus.

Ein Beispiel: Ein Kind verursacht einen Schaden. Es ist über die private Haftpflichtversicherung der Eltern mitversichert.

Frage ist dann: Haben die Eltern die Aufsichtspflicht verletzt? Wenn ja, liegt ein Verschulden vor, die Versicherung muß zahlen.

Wenn nein, muß die Versicherung nicht zahlen.

Bei der Haftpflicht für PKW ist es aber anders. Da gibt es die Gefährdungshaftung.

Beispiel: Du parkst dein Auto abschüssig, ziehst die Handbremse an und gehst weg. Die Handbremse löst sich aufgrund eines technischen Defekts, das Auto rollt los und verursacht einen Schaden. Du hast keine Schuld, hast dich korrekt verhalten. Die Versicherung muß trotzdem zahlen.

Anderes Beispiel: Du stellst dein Auto ab und nach kurzer Zeit fängt es aufgrund eines technischen Defekts Feuer und beschädigt die Autos daneben. Kein Verschulden des Halters, aber über HP versichert.

Ich sehe hier auch ein Verschulden des Fahrers vom Anhänger.
Da aber Sturm vorlag, wäre eine Regulierung über TK sinnvoll, diese geht dann in Regress.

Zitat:

@Paola schrieb am 25. Feb. 2022 um 18:5:09 Uhr:


Das hat er nicht getan. Er hat die Amtliche Sturmwarnung ignoriert und ist mit einem unbeladenen Leichtmetall Hänger gefahren.
Zudem muss der Hänger eine Verschuldungsunabhängige Betriebshaftpflicht haben.

Dann hast Du die Sturmwarnung aber auch ignoriert, indem Du den Anhänger überholt hast.

Ich würde so ein Teil nichtmal bei starkem Wind auf einer Autobahnbrücke überholen.

......und ein versicherungspflichtiger Anhänger braucht keine Betriebshaftpflicht-Versicherung, denn dann würde es sich um eine Doppelversicherung handeln.

Zitat:

@vwpassat99 schrieb am 24. Februar 2022 um 22:07:09 Uhr:


Beauftrage einen Anwalt für Verkehrsrecht!

Den musst du auch nur bezahlen, wenn der Versicherer nicht zu 100% einlenkt oder ein Richter der Ansicht der Versicherung zustimmt.

Aber es war ja ganz sicher keine sofortige Mandatserteilung, sondern nur eine Erstberatung gemeint. Das erscheint auch mir sinnvoll. Zumal es die gratis gibt, wenn du Mitglied eines der bekannteren Automobilklubs bist. Anders, wenn eine ggf. vorhandene RSV Deckung zusagt.

Aber die TE war ja selber schlauer:

Zitat:

@Paola schrieb am 25. Februar 2022 um 18:05:09 Uhr:


Danke für die Antworten.
Ich werde mit allen Unterlagen mir eine Rechtsberatung bei einem Anwalt geben lassen.

Dann lass mal das Forum lesen, welche Ansicht der Anwalt vertritt.

Das ist die Einschätzung von einem befreundeten Anwalt. Er macht aber kein Verkehrsrecht.

Das Argument der Versicherung ist nicht haltbar. Auch für Anhänger gilt die verschuldensunabhängige Betriebsgefahr. Siehe hierzu https://www.kanzlei-voigt.de/.../anhaengerhaftung

Du solltest Deine Ansprüche daher mit Unterstützung eines Anwalts weiter verfolgen.

Warum nutzt Du nicht die Teilkasko? Viel unkomplizierter und ohne Kosten für Dich.

Der Rat wurde jetzt schon mehrfach gegeben.

Ausser die SB

Da hast Du Recht, die habe ich vergessen, weil ich TK immer ohne SB habe. Dürfte aber günstiger sein als die evtl. kostpflichtige Erstberatung beim Anwalt.

Geh zum Anwalt!

Zitat:

@Schweinesohn schrieb am 25. Februar 2022 um 19:31:16 Uhr:


Also darf ich nach einer Sturmwarnung das Fahrzeug weder fahren noch ungeschützt abstellen ?

Dürfen schon, hier geht es ja darum, ob die Haftpflichtversicherung den Schaden bezahlen muss, oder nicht.

Das ist durchaus strittig. Ich kann mir vorstellen, die Versicherung lässt sich verklagen,

@berlin-paul hatte ja schon auf das unabwendbare Ereignis hingewiesen.

Hier nochmals genauer:

Zitat:

Unabwendbares Ereignis

Der Begriff unabwendbares Ereignis wird meist bei Unfällen im Verkehrsbereich verwendet. Kommt es zu einem Verkehrsunfall, den der Halter oder Fahrer eines Kraftfahrzeugs trotz aller menschenmöglichen Sorgfalt unter keinen Umständen verhindern konnte, sprechen die Rechtswissenschaft und die Versicherungsbranche von einem Ereignis, das unabwendbar war. In solchen Fällen besteht keine Haftungspflicht, das heißt für den Schadensverursacher besteht keine Schadenersatzpflicht gegenüber dem Geschädigten.

Quelle: https://www.check24.de/.../

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