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Strafe fällt nach Umzug höher aus?

Hallo

Mein Sohn wurde von der Busgeldbehörde wegen Fahrzeugführung unter Wirkung des berauschenden Mittels bestraft, Höhe Geldstrafe und 2 Monate Fahrverbot, durfte aber nach dem nicht mehr Auto fahren, laut Polizei. Wurde alles geklärt.

Später sind wir in anderes Bundesland umgezogen und kam wieder was und zwar diese MPU Untersuchung, die auch ein Vermögen kostet und weitere Urin -Untersuchungen, die bestimmt auch nicht kostenlos sind. Wie kann es sein, dass beim Bundesland-Wechsel kommt mehr. Wären wir dort geblieben, wäre die Geschichte erledigt? Was sollen wir machen?

LG GW

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21 Antworten

Seid ihr dahin gezogen, wo dein Sohn den Führerschein gemacht hat?

Strafen können von Bundesland zu Bundesland unterschiedlich sein und können von einem Bundesland an ein anderes Bundesland, durch die Meldebehörde, gemeldet werden.

Schreib ich mal so................

MfG kheinz

Zitat:

@Go}][{esZorN schrieb am 11. Oktober 2022 um 13:22:58 Uhr:

Seid ihr dahin gezogen, wo dein Sohn den Führerschein gemacht hat?

Nein, andersrum. Wir sind von dort weggezogen

Zitat:

@Linka schrieb am 11. Oktober 2022 um 13:17:18 Uhr:

...

Was sollen wir machen?

...

a) Ihr zieht wieder um

b) Der Sohn macht eine MPU

c) Nichts, wohnen bleiben und Sohn fährt nicht mehr

Ich vermute in dem vorherigen Wohnort wäre das auch gekommen, wenn er den Lappen hätte wieder haben wollen.

Diese Auflagen sind eigentlich Standart bei einem Antrag auf Wiedererteilung nach vorherigem Führerscheinentzug wegen eines Drogendeliktes.

Das dürfte bundesweit einheitlich geregelt sein.

Zitat:

@McFlyHH schrieb am 11. Oktober 2022 um 13:27:43 Uhr:

Zitat:

@Linka schrieb am 11. Oktober 2022 um 13:17:18 Uhr:

...

Was sollen wir machen?

...

a) Ihr zieht wieder um

b) Der Sohn macht eine MPU

c) Nichts, wohnen bleiben und Sohn fährt nicht mehr

MPU hat er schon hinter sich, über einem Jahr hat er nichts angenommen. Und jetzt folgen trotzdem weitere Urin Untersuchungen und Führerschein abgeben

Zitat:

@Go}][{esZorN schrieb am 11. Oktober 2022 um 13:38:16 Uhr:

Ich vermute in dem vorherigen Wohnort wäre das auch gekommen, wenn er den Lappen hätte wieder haben wollen.

Aber den Führerschein hat er ja von dort nach 2-monaten Fahrverbot zurück bekommen, das heißt die hätte dann wieder nochmal verlangt, den Führerschein abzugeben?

Die einzige richtige Antwort: holt euch Rat bei einem Anwalt. Dass er erneut den Führerschein abgeben soll, obwohl die Stafe gebüßt und die MPU bestanden wurde erscheint mir schon sehr komisch. Irgendwas passt hier nicht.

Wenn er die MPU gemacht hat und seitdem nichts mehr vorgefallen ist wundert mich das sehr.

Der Sachverhalt ist mit zu unvollständig und vielleicht auch etwas zu wirr vorgetragen, als dass ich dazu eine Meinung haben könnte. Hat er nun ein Fahrverbot bekommen (wie im OP steht) und eine Geldbuße (im OP steht Geldstrafe), oder wurde ihm die FE entzogen? Dann wären zwei Monate recht kurz... war es nur eine Owi, könnte die Führerscheinstelle dennoch auf die Idee kommen, eine MPU sehen zu wollen. War es ein Strafverfahren, ist die MPU eigentlich Standard. "Danach nicht mehr Auto fahren dürfen" und "2 Monate Fahrverbot" bringe ich auch nicht so recht zusammen. War der Führerschein beschlagnahmt und die FE wurde daraufhin entzogen? Fragen über Fragen...

am 11. Oktober 2022 um 18:49

Zitat:

@Linka schrieb am 11. Oktober 2022 um 13:17:18 Uhr:

 

...Was sollen wir machen?

LG GW

Hoffen dass dein Sohnemann aus der Angelegenheit lernt und in Zukunft nicht mehr unter Einfluss berauschender Mittel am Straßenverkehr teilnimmt.

Zitat:

@flooozz schrieb am 11. Oktober 2022 um 14:12:59 Uhr:

Die einzige richtige Antwort: holt euch Rat bei einem Anwalt. Dass er erneut den Führerschein abgeben soll, obwohl die Stafe gebüßt und die MPU bestanden wurde erscheint mir schon sehr komisch. Irgendwas passt hier nicht.

richtig, in diesem Land gilt darüber hinaus immer noch das Verbot einer "Doppelbestrafung" für ein und dasselbe Delikt.

Hier "passt" nicht nur etwas nicht, ich vermute mehr dahinter.

Für die MPU ist nach den Beurteilungskriterien für Fahreignung ab 01.05.2014 bei einem Abstinenzzeitraum von 6 Monaten die Beibringung von mindestens 4 unauffälligen Urinproben, bei einem Abstinenzzeitraum von 12 Monaten von mindestens 6 unauffälligen Urinproben gefordert (CTU1).29.11.2019

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