Stilllegung durch Polizei

Hallöchen. Meine Freundin ist heute mit ihrem Auto gefahren, wohlwissend ohne Führerschein und falschen Kennzeichen. Promt wurde sie von der Polizei angehalten, das Auto musste stehen bleiben auf einem Feldweg, Kennzeichen hat die Polizei mitgenommen. Nun meine Frage....Da sie das Fahrzeug vor morgen nicht abholen kann, steht es nun fast 24h dort. Wie verhält es sich, wenn in dieser Zeit das Fahrzeug ausgeschlachtet wird ? Und wie lange hat meine Freundin Zeit, das Fahrzeug dort abzuholen ?
Dankeschön

55 Antworten

Ohne HU aber nur zur HU und nicht um damit durch die Gegend zu fahren.

Zitat:

@Bytemaster schrieb am 7. August 2024 um 22:24:08 Uhr:



Du verwechselst Abschleppen mit Schleppen.

....

Hier handelt es sich aber um ein voll funktionsfähiges Auto das nur abgemeldet irgendwo rum steht. Das ist Schleppen. Dafür braucht der im Zugfahrzeug sogar nen LKW-Lappen (da 4 Achsen) und im gezogenen Fahrzeug muss einer zwingend mit Führerschein sitzen.

Du verwechselst da auch was. Eine Beschränkung der Achsenzahl gibt es in keiner der heute üblichen Führerscheinklassen mehr. Nicht bei B, nicht bei BE und erst recht nicht bei CE, DE usw.
Ist aber erst seit 1998 so, also noch recht frisch :-)

Zitat:

@windelexpress schrieb am 8. August 2024 um 09:29:09 Uhr:


Ohne HU aber nur zur HU und nicht um damit durch die Gegend zu fahren.

Zur Werkstatt auch und die kann auch zuhause sein

Zitat:

@SpyderRyder schrieb am 8. August 2024 um 09:32:29 Uhr:



Zitat:

@Bytemaster schrieb am 7. August 2024 um 22:24:08 Uhr:


Du verwechselst Abschleppen mit Schleppen.
....
Hier handelt es sich aber um ein voll funktionsfähiges Auto das nur abgemeldet irgendwo rum steht. Das ist Schleppen. Dafür braucht der im Zugfahrzeug sogar nen LKW-Lappen (da 4 Achsen) und im gezogenen Fahrzeug muss einer zwingend mit Führerschein sitzen.

Du verwechselst da auch was. Eine Beschränkung der Achsenzahl gibt es in keiner der heute üblichen Führerscheinklassen mehr. Nicht bei B, nicht bei BE und erst recht nicht bei CE, DE usw.
Ist aber erst seit 1998 so, also noch recht frisch :-)

Ok, dann brauchts aber mindestens BE und sollten beide Fahrzeuge zusammen über 3,5to kommen (was heute keine Seltenheit sein dürfte) dann brauchts trotzdem min C1E.

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Zitat:

@Bytemaster schrieb am 8. August 2024 um 12:06:55 Uhr:


Ok, dann brauchts aber mindestens BE und sollten beide Fahrzeuge zusammen über 3,5to kommen (was heute keine Seltenheit sein dürfte) dann brauchts trotzdem min C1E.

Wenn beispielsweise ein Polo den am Feldweg abgestellten Polo des TE schleppen möchte, reicht auch Klasse B. Schau dir nochmal die Fahrerlaubnisverordnung an.

Gesamtmasse des Zuges aus ziehendem Fahrzeug und geschlepptem Fahrzeug <= 3500 kg --> B
Gesamtmasse des Zuges > 3500kg und <= 7000 kg --> BE

C1 / E wird gebraucht, wenn das ziehende Fahrzeug jenseits 3500 kg zGM liegt.

Ist aber hier auch wurscht, das wird hier in der seltsamen Konstellation nicht zur Anwendung kommen. Und falls der stillgelegte Wagen zufällig doch noch einen technischen Defekt hat, dann kann er da auch ABgeschleppt werden.

Laut Gesetz ist das Schleppen verboten,laut alter Verordnung war das noch mit Sondergenehmigung möglich.

Hat sich also so oder so erledigt,spielt also keine Rolle welche Fahrerlaubnis früher oder heute dafür vonnöten waren oder wären.

https://www.buzer.de/33_StVZO.htm#

https://www.buzer.de/gesetz/10146/al40348-0.htm

https://daubner-verkehrsrecht.info/.../...on-schleppen-und-abschleppen

Und ein nicht zugelassenes Fahrzeug darf man auch nicht abschleppen.

Zitat:

@wolfgangpauss schrieb am 8. August 2024 um 10:10:42 Uhr:



Zitat:

@windelexpress schrieb am 8. August 2024 um 09:29:09 Uhr:


Ohne HU aber nur zur HU und nicht um damit durch die Gegend zu fahren.

Zur Werkstatt auch und die kann auch zuhause sein

Aha und zu Hause erlangst Du die HU?

§ 42
(6) Liegen die Voraussetzungen nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 nicht vor, dürfen abweichend von Absatz 1 nur Fahrten, die in unmittelbarem Zusammenhang mit der Erlangung einer neuen Betriebserlaubnis stehen, im Bezirk der Zulassungsbehörde, die für den Standort des Fahrzeuges zuständig ist, oder in einen angrenzenden Bezirk und zurück zum Standort durchgeführt werden.

(7) Liegen die Voraussetzungen nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 nicht vor oder liegt der Ablauf der Frist für die nächste Hauptuntersuchung oder die nächste Sicherheitsprüfung nach § 29 Absatz 1 Satz 1 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung vor dem Ablauf der Gültigkeit des Kurzzeitkennzeichens, dürfen abweichend von Absatz 1 ohne einen Nachweis der durchgeführten Hauptuntersuchung und Sicherheitsprüfung nur Fahrten zu einer Untersuchungsstelle im Bezirk der Zulassungsbehörde, die für den Standort des Fahrzeuges zuständig ist, oder in einen angrenzenden Bezirk und zurück zum Standort durchgeführt werden. Wird dem Fahrzeug nach Nummer 3.1.4.2, 3.1.4.3 oder 3.2.3.2 der Anlage VIII der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung bei der Hauptuntersuchung und Sicherheitsprüfung nach § 29 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung keine Mängelfreiheit bescheinigt, dürfen abweichend von Absatz 1 auch Fahrten zur unmittelbaren Reparatur festgestellter Mängel in einer geeigneten Einrichtung im Bezirk der Zulassungsbehörde, die für den Standort des Fahrzeuges zuständig ist, oder einen angrenzenden Bezirk und zurück zum Standort durchgeführt werden. Für Fahrzeuge, die nach Nummer 3.1.4.4 oder 3.2.3.3 der Anlage VIII der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung als verkehrsunsicher oder verkehrsgefährdend eingestuft wurden, gelten die Sätze 1 und 2 nicht.

Vielleicht hat er da eine KFZ Werkstatt und der TÜV Prüfer kommt da hin.:-)

Mit KZK ist die Kiste wenigstens mal versichert.
Klar gibt es Einschränkungen aber man ist zumindest mal nicht direkt illegal unterwegs.

Überführungsfahrten sind ja meines Wissens nach auch zulässig

Leute, kommt ihr nicht langsam zu weit vom Thema ab?

Mit gültiger HU ja. Ohne, keine Überführung!

Nur zur Erinnerung: es wurde nicht danach gefragt, wie die Karre da weg kommt.

Ok, zum Eröffnungsbeitrag. Ich denke nicht das dafür die polzei verantwortlich und haftbar gemacht werden kann. ... und, wenn eben nicht versichert hat man den Schaden selbst zu (er)tragen. Und wenn noch einer mit 'nem Dorn die Ölwanne ansticht oder das Auto abfackelt wird einem das in letzter Instanz auch noch treffen.

Zitat:

@Kaputt schrieb am 7. August 2024 um 21:39:50 Uhr:


Wie verhält es sich, wenn in dieser Zeit das Fahrzeug ausgeschlachtet wird ?

Dann hat sie Pech gehabt.

Zitat:

Und wie lange hat meine Freundin Zeit, das Fahrzeug dort abzuholen ?
Dankeschön

Irgendwann klebt ein roter Aufkleber auf der Scheibe, da steht es dann drauf. Oder ein Landwirt kommt mit seinem Mähdrescher nicht durch, dann wird kostenpflichtig abgeschleppt.

Soll heißen: so schnell wie möglich weg mit dem Auto. Möglichkeiten wurden ja aufgezählt.

Dann seid Ihr beide also minderjährig und habt keinen FS ?
So interpretiere ich das raus mit den Schulfreundinnen Report. 🙂
Dann muss Papa ran oder Mama oder der Abschlepper und Ja: Wenn was passiert, ist das Pech für euch und nicht mehr das Bier der Polizei.

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