Stehhöhe für Wohnmobile wieder erforderlich?

Mein Tüv-Prüfer behauptet, das ab sofort wieder eine Stehhöhe für Wohnmobile erforderlich ist.
Bisher wurde das im TÜV-Merkblatt 740 geregelt.
Im 740er war ausdrücklich keine Stehhöhe für Wohnmobile mehr erforderlich.

Das Merkblatt 740 wurde aber vom TÜV zurückgezogen. - Aktuell ist es nirgens einzusehen.
Im Netz gibt es zwar das Merkblatt, aber in einer älteren Version - bis mitte 2014.

Zitat:

VdTÜV (Stand 14.07.2014):
... das VdTÜV-Merkblatt Kraftfahrwesen 740 „Anforderungen an – Sonstiges Kraftfahrzeug – Wohnmobil“ wurde zurückgezogen, da die Anforderungen an Wohnmobile nicht mehr gültig sind. ...

Kann da jemand etwas zu sagen, bzw weiß jemand was in dem aktuellen Merkblatt (2015) steht ?

21 Antworten

Ich habe beim TÜV und Dekra angefragt.

Antwort TÜV:

Zitat:

Es gibt dazu kein gültiges Merkblatt mehr, da die Anforderungen an das Wohnmobil in der EG-Rahmenrichtlinie 2007/46/EG definiert sind (Mindestausrüstung des sog. Wohnmobils siehe RL 2007/46/EG, Anh. II, Teil A, Punkt 5.1). Eine weitergehende Anforderungsliste ist nicht zulässig.

Aussage Dekra:

Zitat:

Nach den geltenden verkehrs- bzw. zulassungsrechtlichen Vorschriften über
die Fahrzeugklasse bzw. Fahrzeug- oder Aufbauart, welche aus den
nationalen Vorschriften bzw. einem VdTÜV-Merkblatt entstammen bzw. für
neue Fahrzeuge und Fahrzeug mit EG-Typgenehmigung aus der EG-Richtlinie
2007/46/EG (früher 70/156/EWG) im Anhang II Abschnitt A unter Ziff. 5 Fahrzeuge
mit besonderer Zweckbestimmung folgender Maßen beschrieben sind:
5.1 "Wohnmobil": ein Fahrzeug der Klasse M mit besonderer Zweckbestimmung,
das so konstruiert ist, dass es die Unterbringung von Personen erlaubt und
mindestens die folgende Ausrüstung umfasst:
- Tisch und Sitzgelegenheiten,
- Schlafgelegenheiten, die u. U. tagsüber als Sitze dienen können,
- Kochgelegenheit und
- Einrichtungen zur Unterbringung von Gepäck und sonstigen Gegenständen.
Diese Ausrüstungsgegenstände sind im Wohnbereich fest anzubringen, mit
Ausnahme des Tischs, der leicht entfernbar sein kann.

Die Einbauten des Wohnteils müssen fest montiert sein. Fest ist laut der
Definition, dass ein Umbau "mit einfachen Mitteln unter Zuhilfenahme des
bordeigenen Werkzeugs" nicht möglich sein darf.

Diese Abnahme kann nur durch einen amtlich anerkannten Sachverständigen
einer "Technischen Prüfstelle für den Kraftfahrzeugverkehr" (TP) nach § 19
Abs. 2 i.V.m. § 21 StVZO erfolgen.

Mit den Aufgaben der "Technischen Prüfstelle" ist in den alten Bundesländern
der TÜV und in den neuen Bundesländern und Berlin DEKRA beauftragt.

In den Bestimmungen zur Besteuerung von Wohnmobilen, gab es u.a. eine
sogenannte Stehhöhenforderung, wonach Wohnmobile ohne diese dort
genannte Stehhöhe von 1,70 m, unabhängig von der Fahrzeugart als PKW zu
besteuern waren.

Diese Forderung, die auf § 2 Abs. 2b Kraftfahrzeugsteuergesetz (KraftStG) beruhte,
wurde bereits mit Wirkung vom 12.12.2012 wieder aufgehoben.

Wir empfehlen, vor der Änderung Rücksprache mit dem zuständigen Finanzamt
und auch mit dem amtlich anerkannten Sachverständigen zu halten, der
letztendlich die Abnahme durchführen wird und mit diesem auch die
Kostenfrage zu erörtern, da diese Prüfungen aufwandsabhängig abgerechnet
werden.

Die Zulassung als Wohnmobil erfolgt dann auf Basis des im o.g. Abnahme-
verfahren erstellten Gutachtens über die für Sie zuständige Zulassungs-
behörde. Ob bzw. inwieweit eine Anerkennung durch das Finanzamt oder den
Versicherer erfolgt, klären Sie bitte direkt mit dieser Behörde bzw.
dem konkreten Versicherungsunternehmen.

Viele Entscheidungen und Forderungen im Rahmen von geltenden Verordnungen,
Richtlinien bzw. Merkblättern liegen im persönlichen Ermessensspielraum
des jeweiligen Sachverständigen.
Sollten dazu Nachweise oder Prüfungen benötigt werden, sind diese durchzu-
führen und individuell zu bewerten.

Abnahmen, welche der Eine während dieser Begutachtungen vielleicht vornimmt
wird ein Anderer u.U. strikt ablehnen.

Es kommt auch auf die Ausstattung und technischen Prüfmöglichkeiten in der
jeweiligen Prüfstelle an. Der Sachverständige muss einschätzen können, ob
über die Nutzungsdauer ein gefahrloser Einsatz des Fahrzeuges mit den
Bauteilen zu erwarten ist.

Mit freundlichen Grüßen

DEKRA Automobil GmbH

Da steht im letzten Absatz genau das, was ich schon geschrieben hatte.

Andere Prüfstelle bzw. anderen Ingenieur suchen. In einem Kreis gibt es leider nicht sehr viele von aaS, die diese Abnahmen machen dürfen.

Ja ist wohl so.

Ich habe den Tipp von Bernhard mal weitergeleitet.
(Als LKW versteuern - Als Wohnmobil versichern)

Leider hat die LKW Zulassung manchmal schon Nachteile.

Nicht nur dass man unter Umständen keine günstige Wohnmobilversicherung mehr bekommt. Man muss eventuell einen höheren Fährtarif bezahlen oder hat Probleme an manchen Grenzen. In manchen Ländern gelten auch bestimmte Verkehrsschilder und Regeln nur für Fahrzeuge mit LKW-Zulassung.

Bei einem Fahrzeug unter 3,5 t und einem wohnmobil-typischen Aussehen wird das aber in der Regel nicht auffallen. Bei mehr als 3,5 t kann das dann aber auch teuer werden wenn man z.B. mit 100 km/h fährt obwohl nur 80 km/h erlaubt sind.

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Die Regeln für LKW gelten grundsätzlich über 3,5t in Europa. Hier geht es um einen VW Bus, der ist weit darunter. Ich kenne persönlich nur eine Benachteiligung von LKW unter 3,5t gegenüber gleich schweren PKW, das sind Parkplätze, die mit dem Zusatzzeichen "nur PKW" gekennzeichnet sind.
https://t1.ftcdn.net/.../...56020_7FyH6kmC4rm8hrfJD8zleKVLp5L1a06X.jpg
Die hat die Stadt Essen entdeckt, um Handwerker und Kleingewerbler in Wohnstraßen abzuzocken.
Zur Womo Versicherung hatte ich oben einen Link gepostet.

Bernhard

Das gilt dann aber auch für Wohnmobile.

Ja, das gilt für alle Fahrzeuge, die nicht als PKW zugelassen sind. Ist halte eine weitere Möglichkeit, die Einnahmen zu erhöhen. Die Politessen fragen die Zulasssungsdaten online ab, wenn sie Fahrzeuge entdecken, die möglicherweise ins Beuteschema passen.

Bernhard

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