Standlicht
Hallo
Ist es eigentlich verboten nur mit Standlicht zu fahren? Gibt es evtl. eine Gesetzteslücke, die das erlaubt?
34 Antworten
sie wollen doch jetzt auch das tageslicht einführen der neue audi A6 hat es schon
Du darfst das Standlicht in Verbindung mit den Nebelscheinwerfern benutzen!!!!
Gruß
Maral
Zitat:
Original geschrieben von golfdriver8184
sie wollen doch jetzt auch das tageslicht einführen der neue audi A6 hat es schon
Das is ja das Tagfahrlicht, was sich automatisch mit der Zündung einschaltet. Da hast du gar keine Chance mehr mit Standlicht zu fahren 🙁 !
Zitat:
Original geschrieben von Maral
Du darfst das Standlicht in Verbindung mit den Nebelscheinwerfern benutzen!!!!
Gruß
Maral
ine türkei vielleicht
🙄
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ich finde es sollte zumindest auf landstrassen pflicht werden das licht einzuschalten hab da schon öfters welche sehr spät gesehen oder welche die beim übelsten regen noch ohne licht fahren das doch praktisch selbstmord
Zitat:
Original geschrieben von Maral
Du darfst das Standlicht in Verbindung mit den Nebelscheinwerfern benutzen!!!!
Gruß
Maral
Aber ich darf doch am Tag außer bei Starkregen und Nebel gar keine Nebelscheinwerfer einschalten, oder?
Zitat:
Original geschrieben von GolfIICL
Aber ich darf doch am Tag außer bei Starkregen und Nebel gar keine Nebelscheinwerfer einschalten, oder?
Genau so siehts aus und auch nur dann darfst mit Standlicht fahren. Ich wurde schon rausgezogen wegen dem Standlicht!
Doch aber nur mit Standlicht!!!! Mit Ablendlicht sind die eingeschaltete Nebelleuchten verboten!
Gruß
Maral
Straßenverkehrs-Ordnung (StVO)
I. Allgemeine Verkehrsregeln
§17 Beleuchtung
(1) Während der Dämmerung, bei Dunkelheit oder wenn die Sichtverhältnisse es sonst erfordern, sind die vorgeschriebenen Beleuchtungseinrichtungen zu benutzen. Die Beleuchtungseinrichtungen dürfen nicht verdeckt oder verschmutzt sein.
(2) Mit Begrenzungsleuchten (Standlicht) allein darf nicht gefahren werden. Auf Straßen mit durchgehender, ausreichender Beleuchtung darf auch nicht mit Fernlicht gefahren werden. Es ist rechtzeitig abzublenden, wenn ein Fahrzeug entgegenkommt oder mit geringem Abstand vorausfährt oder wenn es sonst die Sicherheit des Verkehrs auf oder neben der Straße erfordert. Wenn nötig, ist entsprechend langsamer zu fahren.
(2 a) Krafträder müssen auch am Tage mit Abblendlicht fahren.
(3) Behindert Nebel, Schneefall oder Regen die Sicht erheblich, dann ist auch am Tage mit Abblendlicht zu fahren. Nur bei solcher Witterung dürfen Nebelscheinwerfer eingeschaltet sein. Bei zwei Nebelscheinwerfern genügt statt des Abblendlichts die zusätzliche Benutzung der Begrenzungsleuchten. An Krafträdern ohne Beiwagen braucht nur der Nebelscheinwerfer benutzt zu werden. Nebelschlußleuchten dürfen nur dann benutzt werden, wenn durch Nebel die Sichtweite weniger als 50 m beträgt.
(4) Haltende Fahrzeuge sind außerhalb geschlossener Ortschaften mit eigener Lichtquelle zu beleuchten. Innerhalb geschlossener Ortschaften genügt es, nur die der Fahrbahn zugewandten Seite durch Parkleuchten oder auf andere zugelassene Weise kenntlich zu machen; eigene Beleuchtung ist entbehrlich, wenn die Straßenbeleuchtung das Fahrzeug auf ausreichende Entfernung deutlich sichtbar macht. Auf der Fahrbahn haltende Fahrzeuge, ausgenommen Personenkraftwagen, mit einem zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 3,5 t und Anhänger sind innerhalb geschlossener Ortschaften stets mit eigener Lichtquelle zu beleuchten oder durch andere zugelassene lichttechnische Einrichtungen kenntlich zu machen. Fahrzeuge, die ohne Schwierigkeiten von der Fahrbahn entfernt werden können, wie Krafträder, Fahrräder mit Hilfsmotor, Fahrräder, Krankenfahrstühle, einachsige Zugmaschinen, einachsige Anhänger, Handfahrzeuge oder unbespannte Fuhrwerke dürfen bei Dunkelheit dort nicht unbeleuchtet stehen gelassen werden.
(4a) Soweit bei Militärfahrzeugen von den allgemeinen Beleuchtungsvorschriften abgewichen wird, sind gelbrote retroreflektierende Warntafeln oder gleichwertige Absicherungsmittel zu verwenden. Im übrigen können sie an diesen Fahrzeugen zusätzlich verwendet werden.
(5) Führen Fußgänger einachsige Zug- oder Arbeitsmaschinen an Holmen oder Handfahrzeuge mit, so ist mindestens eine nach vorn und hinten gut sichtbare, nicht blendende Leuchte mit weißem Licht auf der linken Seite anzubringen oder zu tragen.
(6) Suchscheinwerfer dürfen nur kurz und nicht zum Beleuchten der Fahrbahn benutzt werden.
Zitat:
Original geschrieben von Tommy1
Genau so siehts aus und auch nur dann darfst mit Standlicht fahren. Ich wurde schon rausgezogen wegen dem Standlicht!
Aber wenns sowieso regnet oder es nebelig ist, fahre ich doch sowieso mit Nebelscheinwerfern und Abblendlicht und nicht nur mit Nebelscheinwerfern und Standlicht!
ich habe mal gehört das sie das jetzt auch bei uns einführen wollen das man immer das licht anhaben muss so wie polen z.B.
Zitat:
Original geschrieben von GolfIICL
Aber wenns sowieso regnet oder es nebelig ist, fahre ich doch sowieso mit Nebelscheinwerfern und Abblendlicht und nicht nur mit Nebelscheinwerfern und Standlicht!
Dann schalt doch mal auf Standlicht um wenns der Nebel richtig dicke is und du wirst sehen dass du mit Nebels und Standlicht mehr siehst als mit Nebels und Abblendlicht.
Fakt ist es ist verboten NUR mit Standlicht zu fahren. Unter bestimmten Umständen ist es erlaubt mit Standlicht UND Nebelscheinwerfern zu fahren!
Zitat:
Original geschrieben von golfdriver8184
ich habe mal gehört das sie das jetzt auch bei uns einführen wollen das man immer das licht anhaben muss so wie polen z.B.
In Polen ists nur im Winter Pflicht... Ich würde es aber auch für sinnvoll halten sowas einzuführen, wenigstens im Winter. Aber so langsam schweifen wir vom Thema ab... 😉
Zitat:
Original geschrieben von golfdriver8184
sie wollen doch jetzt auch das tageslicht einführen ...
ja kann gut sein - bei uns haben sie letztens sogar schon die Dämmerung und die Nacht eingeführt 😁 😁
also wie gesagt ich fahre immer mit standlicht rum und die polizei hällt mich im monat einmal an und die haben noch nie was gesagt