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Sonderrechte für freiwillige Feuerwehrmänner im Privat-PKW?
Hallo,
da der Thread "Festtagsbeleuchtung LKW" ja so abgedriftet ist in "Was dürfen freiwillige Feuerwehrmänner mit ihrem Privat-PKW auf dem Weg zum Feuerwehrgerätehaus" will ich dafür mal einen Thread eröffnen.
Ich bin davon überhaupt garnicht betroffen, da ich kein Mitglied in einer entsprechenden Institution bin.
Ich habe aber jetzt vermehrt hier im Forum Aussagen gelesen wie:
"Wenn meine Institution (als Beispiel die Freiwillige Feuerwehr) einen Einsatz bekommt, dann darf ich auch über rote Ampeln fahren"
Wie ich herausgefunden habe, gibt es ein Gerichtsurteil dazu, das lautet
Zitat:
Einem Mitglied der Freiwilligen Feuerwehr, das nach Auslösung eines Alarms mit seinem privaten Pkw zum Feuerwehrhaus fährt, stehen grundsätzlich die Sonderrechte des § 35 Abs. 1 StVO zu. Diese dürfen aber mangels ausreichender Anzeigemöglichkeit ihres Gebrauchs nur im Ausnahmefall nach einer auf den Einzelfall bezogenen Abwägung nach Notstandsgesichtspunkten unter gebührender Berücksichtigung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung ausgeübt werden, wenn dies zur Erfüllung hoheitlicher Aufgaben dringend geboten ist. Mit einem privaten Pkw, der keine Signaleinrichtungen wie ein Feuerwehrfahrzeug aufweist, sind daher allenfalls mäßige Geschwindigkeitsüberschreitungen ohne Gefährdung oder gar Schädigung anderer Verkehrsteilnehmer statthaft
Diese Urteil ist recht schwammig, aber ich lese da heraus, dass es auf keinen Fall erlaubt ist eine rote Ampel mit dem Privat-PKW auf dem Weg ins Feuerwehrgerätehaus zu überfahren. Dort steht was von "mäßiger" Geschwindigkeitsübertretung. Das würde ich als "Wo 30 ist, darf mit 50 gefahren werden" interpretieren. Mehr aber auch nicht.
Und hinzu kommt, dass viele Einsätze der freiwilligen Wehren nicht über Leben und Tod entscheiden. Eine Ölspur hier, ein abgebrochener Baum dort oder im Sommer eine Wieso oder Hecke die brennt.
Wegen solchen Lappalien muß dort niemand wie ein Irrer durch die Stadt rasen und andere gefährden.
Selbst ein Wohnhausbrand kann nicht rechtfertigen rote Ampeln zu missachten oder mit 100 km/h durch die Stadt zu fahren.
Dazu habe ich dann noch einen interessanten Post aus einem Forum gefunden:
Zitat:
Weil der Thread gerade mal wieder oben ist... mir hat ein Kollege auf Wache (Rettungsassi + bei der FFW) einen konkreten Fall erzählt, bei dem es bei einer Privatanfahrt eines FFW-Mannes zu einem Unfall kam.
Alarmierung "kleine Schleife" (sprich nur die Ortsfeuerwehr) wegen Flächenbrand, der sich als 2 qualmende Baumstümpfe herausstellte. Diese Meldung kommt als Sprachtext über den Funkmelder, dem FW-Mann war also bekannt, daß Menschenleben nicht unmittelbar in Gefahr waren. Er rutschte auf Anfahrt zur Wache innerorts mit ca. 120 kmh aus einer Kurve in ein anderes Auto (im 7.Monat Schwangere, zum Glück nur leichtverletzt).
Resultat: volle Schuld für den FW-Mann, 4 Punkte, 500 € Geldtrafe, kein Fahrverbot. Hier hat er offensichtlich einen Bonus wegen Sonderrechten gekriegt.
Er wurde aber bezüglich des Fremdschadens von seiner Haftpflichtversicherung in Regress genommen, Eigenschaden mußte er natürlich selbst tragen.
So schnell kanns gehen...
Wie ist eure Meinung zu dem Thema?
Beste Antwort im Thema
Dachaufsetzer bringen gar nichts - weil man sie quasi nicht erkennen kann. Viele Verkehrsteilnehmer registrieren nichtmal einen bunt beklebten Rettungswagen mit Pressluft und voller Festbeleuchtung.
In meinen Augen ist das Wichtigtuerei.
Gruss
Jürgen
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801 Antworten
Zitat:
Original geschrieben von Tecci6N
Zitat:
Original geschrieben von Xaven1978
Kannst du dir einholen bei jeder Polizeidienststelle.
Genau, bekanntermaßen ist die Polizei ja DIE Instanz in Sachen Auslegung der StVO nach juristischen Gesichtspunkten. Mehr als heiße Luft hast du nicht? Gib doch mal konkrete Belege, etwas, was man nachlesen kann. Urteile, Kommentierungen, irgendwas?! Dienstanweisungen tun es auch, um es wenigstens mal für Berlin glaubhaft zu machen...
Ja genau, die Polizei ist zunächst DIE Anlaufstelle für Regelungen im Straßenverkehr. Sollte man wissen. Und die Urteile dazu kannst du dir sicher selbst suchen, da gibt's jede Menge Quellen.
Ich werde kein Dienstmaterial einscannen und ins Netz stellen, sorry.
Zitat:
Original geschrieben von Xaven1978
Und die Urteile dazu kannst du dir sicher selbst suchen, da gibt's jede Menge Quellen.
So rum funktioniert das nicht ;) Du hast deine These, ich habe die Antithese. Bringe mir Belege für deine These, dann bringe ich dir meine für meine Antithese. Sonst behaupte ich einfach, du kannst dir ja auch die Quellen für meine Aussage ergooglen. Da gibts nämlich deutlich mehr als zu deiner :D Also stellen wir als Fazit fest, du hast keine Ahnung und keine stichhaltigen Begründungen für deine Aussagen. These nicht belegt, in der Schule wäre das ne glatte 6.
Zitat:
Original geschrieben von Xaven1978
Ich werde kein Dienstmaterial einscannen und ins Netz stellen, sorry.
Weil du nix hast :D
Der §35 ist die Ausgangslage, die überall gleich ist. Ausnahmen sind Regelungen, die die Gemeinden selbst beschließen. Erkundige dich doch bei deiner Polizei, wie es bei dir ist und gut.
Übrigens wird dir niemand hier im Forum Dienstmaterial zur Verfügung stellen.
Kein Grund, sich gleich so aufzuregen, Großer.
Zitat:
Original geschrieben von Xaven1978
Ja genau, die Polizei ist zunächst DIE Anlaufstelle für Regelungen im Straßenverkehr.
die polizei sagt: gemäß stvo §35 genießt ein feuerwehrmann sobald er sich im dienst befindet (also ab dem zeitpunkt der alarmierung) personengebundene sonderrechte!
wenn ihr da ne ausnahme darstellt, ist das zwar schön für dich - das heißt aber nicht zwangsläufig das die ausnahmeregelung die bei dir greift, in ganz .de anwendung findet!
Zitat:
Original geschrieben von MagirusDeutzUlm
Zitat:
Original geschrieben von Xaven1978
Ja genau, die Polizei ist zunächst DIE Anlaufstelle für Regelungen im Straßenverkehr.
die polizei sagt: gemäß stvo §35 genießt ein feuerwehrmann sobald er sich im dienst befindet (also ab dem zeitpunkt der alarmierung) personengebundene sonderrechte!
Wenn das bei dir im Ort so ist, ist das eben so. Wenn die Anzahl der Ausnahmeregelungen zum 35, wo nicht von Privatfahrzeugen die Rede ist (abgeschlossene Aufzählung übrigens), den Regelfall zur Ausnahme machen, dann ist das eben auch so. Ausnahmeregelung bleibt Ausnahmeregelung ;)
Zitat:
Original geschrieben von Xaven1978
Der §35 ist die Ausgangslage, die überall gleich ist. Ausnahmen sind Regelungen, die die Gemeinden selbst beschließen.
Ich lach mir jetzt echt nen Ast :D Gemeinden können also Ausnahmen von einem Bundesgesetz erlassen?? Der Staatsaufbau in Deutschland ist nicht gerade dein Ding oder?? :D
Zitat:
Original geschrieben von Tecci6N
Zitat:
Original geschrieben von Xaven1978
Der §35 ist die Ausgangslage, die überall gleich ist. Ausnahmen sind Regelungen, die die Gemeinden selbst beschließen.
Ich lach mir jetzt echt nen Ast :D Gemeinden können also Ausnahmen von einem Bundesgesetz erlassen?? Der Staatsaufbau in Deutschland ist nicht gerade dein Ding oder?? :D
Erklär mal.
Offensichtlich ja schon, sonst würdest du nicht so vehement widersprechen.
Ok, können Sie natürlich schon. Muss so sein. Ganz falsch ist es ja nicht.
Aber die Ausnahme wohnt dem 35er ja schon inne. Aber das willst du ja nicht verstehen. Mit Feuerwehr ist die Institution gemeint, zu der jeder Feuerwehrangehörige gehört. Und dieser hat damit Sonderrechte, eben unter den Bedingungen des Abs. 1. Beginnend ab der Alarmierung. Grenze der Sonderrechte ist dann der Abs. 8. Und damit hat sich's schon. Ende.
Zitat:
Original geschrieben von Tecci6N
Ok, können Sie natürlich schon. Muss so sein. Ganz falsch ist es ja nicht.
Aber die Ausnahme wohnt dem 35er ja schon inne. Aber das willst du ja nicht verstehen. Mit Feuerwehr ist die Institution gemeint, zu der jeder Feuerwehrangehörige gehört. Und dieser hat damit Sonderrechte, eben unter den Bedingungen des Abs. 1. Beginnend ab der Alarmierung. Grenze der Sonderrechte ist dann der Abs. 8. Und damit hat sich's schon. Ende.
Richtig. Soweit es der hoheitlichen Aufgabe dient. Ob die Fahrt zum Dienst eine hoheitliche Aufgabe ist (oder nur der Vorbereitung zur Erfüllung einer hoheitlichen Aufgabe dient), ist im Einzelfall örtlich geregelt. War doch nicht so schwer, oder? ;)
Hier in Berlin ist es eben ausdrücklich noch einmal nicht erlaubt, da wir 1) ne ordentliche Feuerwehr haben und 2) schon genug Rambos haben, die glauben, eingebaute Vorfahrt zu haben :rolleyes:
Zitat:
Original geschrieben von Xaven1978
Richtig. Soweit es der hoheitlichen Aufgabe dient. Ob die Fahrt zum Dienst eine hoheitliche Aufgabe ist (oder nur der Vorbereitung zur Erfüllung einer hoheitlichen Aufgabe dient), ist im Einzelfall örtlich geregelt.
Nein wird es nicht. Kann es nicht, weil keine Gemeinde im Bereich des 35 irgendeine Regelungsbefugnis hat. Das mit der Vorbereitung ist schon lange durch Rechtsprechung verworfen...
Zitat:
Original geschrieben von Tecci6N
Nein wird es nicht. Kann es nicht, weil keine Gemeinde im Bereich des 35 irgendeine Regelungsbefugnis hat. Das mit der Vorbereitung ist schon lange durch Rechtsprechung verworfen...
Wenn das bei dir so ist, glaub ich dir das.
Egal wie man über die Rechtslage streitet, am Ende entscheidet ein Richter ob der Verstoß gegen die STVO gerechtfertigt war oder nicht.
Zitat:
Original geschrieben von Sir Donald
Egal wie man über die Rechtslage streitet, am Ende entscheidet ein Richter ob der Verstoß gegen die STVO gerechtfertigt war oder nicht.
Richtig. Und wenn erst ein Richter darüber entscheiden muss, wird die Sache nicht gut ausgegangen sein. Deshalb, liebe Helferlein, beherzigt lieber die rote Ampel. Nur wer heil ankommt, kann auch helfen ;)
Kennt denn jemand ein Urteil, wo ein Feuerwehrmann verurteilt wurde, nur weil er Sonderrechte in Anspruch genommen hat?
Zitat:
Original geschrieben von Xaven1978
Zitat:
Original geschrieben von Tecci6N
Nein wird es nicht. Kann es nicht, weil keine Gemeinde im Bereich des 35 irgendeine Regelungsbefugnis hat. Das mit der Vorbereitung ist schon lange durch Rechtsprechung verworfen...
Wenn das bei dir so ist, glaub ich dir das.
Das ist nicht bei mir so, das ist überall so...und es macht abgesehen davon auch gar keinen Sinn, vom §35 Ausnahmegenehmigungen zu erlassen, geschweige denn zu beantragen...