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Sonderrechte für freiwillige Feuerwehrmänner im Privat-PKW?
Hallo,
da der Thread "Festtagsbeleuchtung LKW" ja so abgedriftet ist in "Was dürfen freiwillige Feuerwehrmänner mit ihrem Privat-PKW auf dem Weg zum Feuerwehrgerätehaus" will ich dafür mal einen Thread eröffnen.
Ich bin davon überhaupt garnicht betroffen, da ich kein Mitglied in einer entsprechenden Institution bin.
Ich habe aber jetzt vermehrt hier im Forum Aussagen gelesen wie:
"Wenn meine Institution (als Beispiel die Freiwillige Feuerwehr) einen Einsatz bekommt, dann darf ich auch über rote Ampeln fahren"
Wie ich herausgefunden habe, gibt es ein Gerichtsurteil dazu, das lautet
Zitat:
Einem Mitglied der Freiwilligen Feuerwehr, das nach Auslösung eines Alarms mit seinem privaten Pkw zum Feuerwehrhaus fährt, stehen grundsätzlich die Sonderrechte des § 35 Abs. 1 StVO zu. Diese dürfen aber mangels ausreichender Anzeigemöglichkeit ihres Gebrauchs nur im Ausnahmefall nach einer auf den Einzelfall bezogenen Abwägung nach Notstandsgesichtspunkten unter gebührender Berücksichtigung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung ausgeübt werden, wenn dies zur Erfüllung hoheitlicher Aufgaben dringend geboten ist. Mit einem privaten Pkw, der keine Signaleinrichtungen wie ein Feuerwehrfahrzeug aufweist, sind daher allenfalls mäßige Geschwindigkeitsüberschreitungen ohne Gefährdung oder gar Schädigung anderer Verkehrsteilnehmer statthaft
Diese Urteil ist recht schwammig, aber ich lese da heraus, dass es auf keinen Fall erlaubt ist eine rote Ampel mit dem Privat-PKW auf dem Weg ins Feuerwehrgerätehaus zu überfahren. Dort steht was von "mäßiger" Geschwindigkeitsübertretung. Das würde ich als "Wo 30 ist, darf mit 50 gefahren werden" interpretieren. Mehr aber auch nicht.
Und hinzu kommt, dass viele Einsätze der freiwilligen Wehren nicht über Leben und Tod entscheiden. Eine Ölspur hier, ein abgebrochener Baum dort oder im Sommer eine Wieso oder Hecke die brennt.
Wegen solchen Lappalien muß dort niemand wie ein Irrer durch die Stadt rasen und andere gefährden.
Selbst ein Wohnhausbrand kann nicht rechtfertigen rote Ampeln zu missachten oder mit 100 km/h durch die Stadt zu fahren.
Dazu habe ich dann noch einen interessanten Post aus einem Forum gefunden:
Zitat:
Weil der Thread gerade mal wieder oben ist... mir hat ein Kollege auf Wache (Rettungsassi + bei der FFW) einen konkreten Fall erzählt, bei dem es bei einer Privatanfahrt eines FFW-Mannes zu einem Unfall kam.
Alarmierung "kleine Schleife" (sprich nur die Ortsfeuerwehr) wegen Flächenbrand, der sich als 2 qualmende Baumstümpfe herausstellte. Diese Meldung kommt als Sprachtext über den Funkmelder, dem FW-Mann war also bekannt, daß Menschenleben nicht unmittelbar in Gefahr waren. Er rutschte auf Anfahrt zur Wache innerorts mit ca. 120 kmh aus einer Kurve in ein anderes Auto (im 7.Monat Schwangere, zum Glück nur leichtverletzt).
Resultat: volle Schuld für den FW-Mann, 4 Punkte, 500 € Geldtrafe, kein Fahrverbot. Hier hat er offensichtlich einen Bonus wegen Sonderrechten gekriegt.
Er wurde aber bezüglich des Fremdschadens von seiner Haftpflichtversicherung in Regress genommen, Eigenschaden mußte er natürlich selbst tragen.
So schnell kanns gehen...
Wie ist eure Meinung zu dem Thema?
Beste Antwort im Thema
Dachaufsetzer bringen gar nichts - weil man sie quasi nicht erkennen kann. Viele Verkehrsteilnehmer registrieren nichtmal einen bunt beklebten Rettungswagen mit Pressluft und voller Festbeleuchtung.
In meinen Augen ist das Wichtigtuerei.
Gruss
Jürgen
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801 Antworten
Zille ... Der Abs. 5a erweitert die Sonderrechte auf die betreffenden Fahrzeuge. Die Einsatzpersonen der FW selbst haben diese Rechte auch schon außerhalb des FW-Fahrzeugs.
edit:
Wenn Du so weiter machst, dann streicht die die örtliche FW aus dem Stadtplan. :D
Zitat:
@zille1976 schrieb am 8. Januar 2017 um 11:36:10 Uhr:
Zitat:
@NeuerBesitzer schrieb am 8. Januar 2017 um 11:18:09 Uhr:
Bin aber nicht Rettungsdienst sondern Fw
Feuerwehr ist Rettungsdienst!
Das du das nicht weisst, zeigt wieder einmal mehr wie sorglos mit dem Thema Sonderrechte umgegangen wird.
Vielleicht mal bei der nächsten Schulung weniger auf dem Handy schauen was auf MT passiert, und dafür dem Onkel vorne besser zuhören.
Absoluter Blödsinn. Das Regeln die Ländergesetze ! Bzw. wer den Rettungsdienst macht regeln die Träger eben jenes. Sprich: Dass kann durchaus auch eine private Firma sein ! In BW (und Bayern und ich glaube auch Rheinland-Pfalz) ist eben der Rettungsdienst NICHT den Feuerwehren zugeordnet. Insofern: Vielleicht erstmal selbst informieren bevor Du Blödsinn verbreitest.
Zum einlesen für Dich bevor weiterhin falsche Behauptungen aufstellst:
Zitat:
@MagirusDeutzUlm schrieb am 8. Januar 2017 um 07:58:32 Uhr:
...das wird vermutlich daran liegen, dass ich/die anderen uns auf die für amtlich erklärte StVO beziehen und nicht auf die, die deiner wilden Fantasie entspringt. :rolleyes:
Insofern musst du uns schon die entsprechende Stelle zitieren,
https://www.gesetze-im-internet.de/stvo_2013/__35.html
Das dürfte wohl genügen.
Zitat:
@Geisslein schrieb am 8. Januar 2017 um 09:50:02 Uhr:
Da geht es um die Verhältnismäßigkeit...
Dass SR nur unter gebührender....genutzt werden dürfen, sollte doch eigentlich mittlerweile klar gewesen worden sein...
...das heißt auch, dass man am Zebrastreifen keinen überfahren darf - weder mit dem privaten PKW, noch mit dem großen roten Auto dass so viel Lärm macht und die blauen Lampen auf dem Dach hat, die wegen einem Wackelkontakt mehrfach pro sekunde an-&-aus gehen! :rolleyes:
Zitat:
@zille1976 schrieb am 8. Januar 2017 um 11:23:17 Uhr:
Absatz 1 = allgemeine Aussage, dass Feuerwehr Sonderrechte hat
Völlig korrekt!
Die Feuerwehr als Institution - die sich aus Mannschaft und Gerät zusammen setzt, hat SR....diese gelten für das Gerät und die Mannschaft. Genau aus dem Grund - weil sie für die Mannschaft gelten - sind es ja auch "personengebundene SR"
Zitat:
Absatz 5a = spezialisierung für Rettungsdienste (auch Feuerwehr):
Nö...das mag in der Traumwelt von Gleiterfahrer so sein, in der Realität sieht die Sache aber anders aus!
Feuerwehr ist Feuerwehr und Rettungsdienst ist Rettungsdienst...
...und um dem ganzen noch die Krone aufzusetzen: Wird der DRK-Ortsverein im Rahmen des Kat.schutzes alarmiert, dürfen sogar die Angehörigen des DRK mit ihrem Privat-PKW SR nutzen! :eek:
Zitat:
Absatz 1a hat mit der deutschen Feuerwehr nichts zu tun, sondern bezieht sich auf ausländische Beamte.
Soso...
Und warum ist dort von ausländischen Beamten nichts zu lesen?
Dürfen dass dann nur Feuerwehr-Beamte nutzen oder auch die ausländischen Feuerwehr'ler die keine Beamte sind? Greift das auch für die sog. Ehrenbeamte, die es auch im Ausland gibt?
Fragen über Fragen.... :D:D:D:rolleyes:
Zitat:
Vielleicht mal bei der nächsten Schulung weniger auf dem Handy schauen was...
Vllt. solltest gerade du überhaupt erst einmal eine Schulung besuchen....
Zitat:
@NeuerBesitzer schrieb am 8. Januar 2017 um 11:48:39 Uhr:
Absoluter Blödsinn. Das Regeln die Ländergesetze ! Bzw. wer den Rettungsdienst macht regeln die Träger eben jenes. Sprich: Dass kann durchaus auch eine private Firma sein ! In BW (und Bayern und ich glaube auch Rheinland-Pfalz) ist eben der Rettungsdienst NICHT den Feuerwehren zugeordnet. Insofern: Vielleicht erstmal selbst informieren bevor Du Blödsinn verbreitest.
Du verwechselst "Rettungsdienste" nach Paragraf 35 mit "medizinischem Rettungsdienst" (im Volksmund Krankenwagen / Notarzt genannt)
Zitat:
@berlin-paul schrieb am 8. Januar 2017 um 11:47:45 Uhr:
Zille ... Der Abs. 5a erweitert die Sonderrechte auf die betreffenden Fahrzeuge. Die Einsatzpersonen der FW selbst haben diese Rechte auch schon außerhalb des FW-Fahrzeugs.
Ach bitte. Jetzt stell dich nicht absichtlich dumm.
Das Prinzip Allgemein Regelung -> spezielle Regelung zieht sich durch jedes Gesetz in Deutschland.
Und du willst jetzt erzählen, dass ausgerechnet im Absatz 5a einer kleinen harmlosen Verordnung dieses Grundprinzip umgedreht wird, und die Spezialisierung rückwirkend verallgemeinert wird?
Nun is aber gut mit Glühwein. Weihnachten ist vorbei.
Zille ... im Abs. 1 ist die FW genannt und gemeint sind damit die Einsatzpersonen und nicht die FW Fahrzeuge.
Zitat:
@zille1976 schrieb am 8. Januar 2017 um 11:45:56 Uhr:
Zitat:
@Gleiterfahrer schrieb am 8. Januar 2017 um 11:42:49 Uhr:
Das sag ich ja die ganze Zeit.
Das sehen die hier anwesenden aber anders. Vermutlich weil sie der Meinung sind, ohne sie würde Deutschland schon ein flammendes Inferno sein.
Eine Lektion die jeder früher oder später lernen wird: Jeder ist ersetzbar. Auch der einzige Drehleitermaschinist im ganzen Landkreis :)
Quatsch. Aber die Fähigkeiten von einem Feuerwehr´ler oder Aktiver einer anderen Organisation die Gesetze und Vorschriften die einen in vielfältiger weise selbst betreffen lesen und richtig interpretieren zu können setze ich schon voraus wenn ich ne Mannschaft will die mehr kann als nen Schlauch auszurollen. Ebenso die Fähigkeit (Verkehrs-) Situationen zu erfassen, beurteilen zu können, abwägen und dementsprechend richtig handeln und sich derf Konsequenzen seines handelns auch bewusst zu sein und das binnen Sekunden. Normalerweise lernt das Hinz und Kunz schon auf guten Truppführerlehrgängen; spätestens jedoch Führungsausbildungen auf der LfS ist eben jenes Erfassen etc. das A und O. Wer das nichtmal im Verkehr kann kann das vor einem Objekt im Einsatzfall schon dreimal nicht.
Zitat:
@MagirusDeutzUlm schrieb am 8. Januar 2017 um 11:49:14 Uhr:
Zitat:
@zille1976 schrieb am 8. Januar 2017 um 11:23:17 Uhr:
Absatz 1 = allgemeine Aussage, dass Feuerwehr Sonderrechte hat
Völlig korrekt!
Die Feuerwehr als Institution - die sich aus Mannschaft und Gerät zusammen setzt, hat SR....diese gelten für das Gerät und die Mannschaft. Genau aus dem Grund - weil sie für die Mannschaft gelten - sind es ja auch "personengebundene SR"
Wenn man nach Absatz 1 aufhört zu lesen, ist das korrekt.
Zitat:
@MagirusDeutzUlm schrieb am 8. Januar 2017 um 11:49:14 Uhr:
Zitat:
Absatz 5a = spezialisierung für Rettungsdienste (auch Feuerwehr):
Nö...das mag in der Traumwelt von Gleiterfahrer so sein, in der Realität sieht die Sache aber anders aus!
Feuerwehr ist Feuerwehr und Rettungsdienst ist Rettungsdienst...
...und um dem ganzen noch die Krone aufzusetzen: Wird der DRK-Ortsverein im Rahmen des Kat.schutzes alarmiert, dürfen sogar die Angehörigen des DRK mit ihrem Privat-PKW SR nutzen! :eek:
Auch du verwechselst Rettungsdienste und medizinischer Rettungsdienst.
Zitat:
@MagirusDeutzUlm schrieb am 8. Januar 2017 um 11:49:14 Uhr:
Zitat:
Absatz 1a hat mit der deutschen Feuerwehr nichts zu tun, sondern bezieht sich auf ausländische Beamte.
Soso...
Und warum ist dort von ausländischen Beamten nichts zu lesen?
Jetzt macht mir dein Gesundheitszustand sorgen. Ich mach es mal fett für dich:
"(1a) Absatz 1 gilt entsprechend für ausländische Beamte, die auf Grund völkerrechtlicher Vereinbarungen zur Nacheile oder Observation im Inland berechtigt sind."
Kannst du es jetzt lesen?
Zitat:
@MagirusDeutzUlm schrieb am 8. Januar 2017 um 11:49:14 Uhr:
Zitat:
Vielleicht mal bei der nächsten Schulung weniger auf dem Handy schauen was...
Vllt. solltest gerade du überhaupt erst einmal eine Schulung besuchen....
Keine Sorge. In der Regel stehe ich bei solchen Schulungen vorne vor der ersten Reihe.
Zitat:
@NeuerBesitzer schrieb am 8. Januar 2017 um 12:01:31 Uhr:
Quatsch. Aber die Fähigkeiten von einem Feuerwehr´ler oder Aktiver einer anderen Organisation die Gesetze und Vorschriften die einen in vielfältiger weise selbst betreffen lesen und richtig interpretieren zu können setze ich schon voraus wenn ich ne Mannschaft will die mehr kann als nen Schlauch auszurollen.
Bei den hier anwesenden scheitert es ja schon am erfassen eines einfachen Absatzes der StVO.
Ich denke ich werde mir für den Fall der Fälle lieber die nötige Löschausrüstung bereit legen. Wer weis ob einer der hier anwesenden Grisus nicht zufällig auf unserer Wache im Einsatz ist.
Schauderhafte Vostellung.
Zitat:
@berlin-paul schrieb am 8. Januar 2017 um 12:01:22 Uhr:
Zille ... im Abs. 1 ist die FW genannt und gemeint sind damit die Einsatzpersonen und nicht die FW Fahrzeuge.
Das ist deine Interpretation.
Da wir das offenbar anders sehen, können wir davon ausgehen, dass sich der Gesetzgeber eben nicht eindeutig ausgedrückt hat.
Im weiteren Text wird im Übrigen nur noch Bezug auf Fahrzeuge genommen, woraus folgt, dass die betreffende Person mit einem Fahrzeug der genannten Organisation unterwegs sein muss, um Sonderrechte wahrnehmen zu können.
Zumindest stimmen wir darin überein, uns in der Sache uneins zu sein. :)
Zitat:
@zille1976 schrieb am 8. Januar 2017 um 12:02:33 Uhr:
In der Regel stehe ich bei solchen Schulungen vorne vor der ersten Reihe.
Soso... :eek:
...so einen der immer vor der ersten Reihe stehen musste, hatten wir früher - in der Zeit vor den interaktiven Whiteboards - auch immer auf Lehrgängen bzw. in der Schule...
...das war aber nie die hellste Lampe im Kronleuchter - deswegen hat es ihn immer getroffen und er musste länger bleiben bzw. früher kommen als die anderen, um die Tafel sauber zu wischen, damit der Lehrer sich nicht die Finger dreckig machen musste...
...sowas gabs wohl auch schon im Mittelalter - nannte sich Pisseimer-Träger! :D
Zitat:
@berlin-paul schrieb am 8. Januar 2017 um 12:11:43 Uhr:
Zumindest stimmen wir darin überein, uns in der Sache uneins zu sein. :)
Naja, was heißt uneins...
...die beiden fraglichen Delinquenten sind ja hier bei MT nun wahrlich keine Unbekannten, wenn es darum geht neben der Spur und fernab jeglicher Realität zu laufen. :D
zille, du hast schlicht und einfach nicht recht. Und wenn du noch so sehr mit dem Fuß aufstampfst. Sonderrechte sind personenbezogen, auch wenn ich die StVO bis zum Ende lese bleibt das so. Die weiteren Regelungen im § 35 ändern NICHTS an der immer bestehenden Grundaussage des Absatz 1. Bitte, das MUSST du einfach so hinnehmen, wer was anderes erzählt liegt falsch.
Genauso die Interpretation, Feuerwehr wäre Rettungsdienst und daneben gäbe es noch den medizinischen Rettungsdienst. Das ist schlicht und einfach Blödsinn. Bei der Polizei wird ja bspw. auch nicht unterschieden zwischen Landespolizei oder Bundespolizei.
Vielleicht machst du dir (genauso wie der Kollege gleiterfahrer, der genauso komplett neben der Spur läuft) mal die Mühe und blätterst mal weiter vorne im Thread, dort habe ich verbindliche Aussagen verlinkt eines Landesfeuerwehrverbands. Dort steht EXAKT das drin, was hier auch einige versuchen zu erklären: der einzelne Feuerwehrmann hat im Alarmfall Sonderrechte, egal in welchem Fahrzeug er sitzt, wie das Fahrzeug aussieht oder ob sonst noch irgendwelche Randbedingungen erfüllt sind. WIE er sie dann ausüben kann, was er dann machen kann und welche Übertretungen akzeptabel sind, steht auf einem ganz anderen Papier und muss ggf. im Nachhinein beurteilt werden.
Zitat:
@Gleiterfahrer schrieb am 8. Januar 2017 um 12:07:44 Uhr:
Zitat:
@berlin-paul schrieb am 8. Januar 2017 um 12:01:22 Uhr:
Zille ... im Abs. 1 ist die FW genannt und gemeint sind damit die Einsatzpersonen und nicht die FW Fahrzeuge.
Das ist deine Interpretation.
Da wir das offenbar anders sehen, können wir davon ausgehen, dass sich der Gesetzgeber eben nicht eindeutig ausgedrückt hat.
Im weiteren Text wird im Übrigen nur noch Bezug auf Fahrzeuge genommen, woraus folgt, dass die betreffende Person mit einem Fahrzeug der genannten Organisation unterwegs sein muss, um Sonderrechte wahrnehmen zu können.
Nein, nein und nochmals nein. Und da gibt es auch keinen Raum für Spekulationen, ob sich der Gesetzgeber vielleicht nicht eindeutig ausgedrückt hat. Denn jeglicher Zweifel ist dort bereits durch Kommentierung und Rechtsprechung ausgefüllt. Du müsstest das einfach nur nachlesen, dann natürlich insbesondere verstehen und nicht nur stupide auf immer den Gleichen Nonsens verweisen.