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Sonderrechte für freiwillige Feuerwehrmänner im Privat-PKW?
Hallo,
da der Thread "Festtagsbeleuchtung LKW" ja so abgedriftet ist in "Was dürfen freiwillige Feuerwehrmänner mit ihrem Privat-PKW auf dem Weg zum Feuerwehrgerätehaus" will ich dafür mal einen Thread eröffnen.
Ich bin davon überhaupt garnicht betroffen, da ich kein Mitglied in einer entsprechenden Institution bin.
Ich habe aber jetzt vermehrt hier im Forum Aussagen gelesen wie:
"Wenn meine Institution (als Beispiel die Freiwillige Feuerwehr) einen Einsatz bekommt, dann darf ich auch über rote Ampeln fahren"
Wie ich herausgefunden habe, gibt es ein Gerichtsurteil dazu, das lautet
Zitat:
Einem Mitglied der Freiwilligen Feuerwehr, das nach Auslösung eines Alarms mit seinem privaten Pkw zum Feuerwehrhaus fährt, stehen grundsätzlich die Sonderrechte des § 35 Abs. 1 StVO zu. Diese dürfen aber mangels ausreichender Anzeigemöglichkeit ihres Gebrauchs nur im Ausnahmefall nach einer auf den Einzelfall bezogenen Abwägung nach Notstandsgesichtspunkten unter gebührender Berücksichtigung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung ausgeübt werden, wenn dies zur Erfüllung hoheitlicher Aufgaben dringend geboten ist. Mit einem privaten Pkw, der keine Signaleinrichtungen wie ein Feuerwehrfahrzeug aufweist, sind daher allenfalls mäßige Geschwindigkeitsüberschreitungen ohne Gefährdung oder gar Schädigung anderer Verkehrsteilnehmer statthaft
Diese Urteil ist recht schwammig, aber ich lese da heraus, dass es auf keinen Fall erlaubt ist eine rote Ampel mit dem Privat-PKW auf dem Weg ins Feuerwehrgerätehaus zu überfahren. Dort steht was von "mäßiger" Geschwindigkeitsübertretung. Das würde ich als "Wo 30 ist, darf mit 50 gefahren werden" interpretieren. Mehr aber auch nicht.
Und hinzu kommt, dass viele Einsätze der freiwilligen Wehren nicht über Leben und Tod entscheiden. Eine Ölspur hier, ein abgebrochener Baum dort oder im Sommer eine Wieso oder Hecke die brennt.
Wegen solchen Lappalien muß dort niemand wie ein Irrer durch die Stadt rasen und andere gefährden.
Selbst ein Wohnhausbrand kann nicht rechtfertigen rote Ampeln zu missachten oder mit 100 km/h durch die Stadt zu fahren.
Dazu habe ich dann noch einen interessanten Post aus einem Forum gefunden:
Zitat:
Weil der Thread gerade mal wieder oben ist... mir hat ein Kollege auf Wache (Rettungsassi + bei der FFW) einen konkreten Fall erzählt, bei dem es bei einer Privatanfahrt eines FFW-Mannes zu einem Unfall kam.
Alarmierung "kleine Schleife" (sprich nur die Ortsfeuerwehr) wegen Flächenbrand, der sich als 2 qualmende Baumstümpfe herausstellte. Diese Meldung kommt als Sprachtext über den Funkmelder, dem FW-Mann war also bekannt, daß Menschenleben nicht unmittelbar in Gefahr waren. Er rutschte auf Anfahrt zur Wache innerorts mit ca. 120 kmh aus einer Kurve in ein anderes Auto (im 7.Monat Schwangere, zum Glück nur leichtverletzt).
Resultat: volle Schuld für den FW-Mann, 4 Punkte, 500 € Geldtrafe, kein Fahrverbot. Hier hat er offensichtlich einen Bonus wegen Sonderrechten gekriegt.
Er wurde aber bezüglich des Fremdschadens von seiner Haftpflichtversicherung in Regress genommen, Eigenschaden mußte er natürlich selbst tragen.
So schnell kanns gehen...
Wie ist eure Meinung zu dem Thema?
Beste Antwort im Thema
Dachaufsetzer bringen gar nichts - weil man sie quasi nicht erkennen kann. Viele Verkehrsteilnehmer registrieren nichtmal einen bunt beklebten Rettungswagen mit Pressluft und voller Festbeleuchtung.
In meinen Augen ist das Wichtigtuerei.
Gruss
Jürgen
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801 Antworten
Zitat:
@birscherl schrieb am 14. September 2016 um 23:16:03 Uhr:
So eine Dienstanweisung ist rechtlich nicht haltbar.
Auch hier gillt wieder, dass du nicht über Sachen lamentieren sollst, von denen du offensichtlich keine Ahnung hast! :rolleyes:
Wenn seitens der Wehrführung die Dienstanweisung erlassen wird, dass die Anfahrt ohne Dachaufsetzer zu erfolgen hat - bei Missachtung mit dienstlichen Konsequenzen, bis hin zum Ausschluss aus dem aktiven Dienst zu rechnen ist, dann ist das eben so!
Und wenn dann ein Heißsporn meint dagegen Rechtsmittel einzulegen um eine Begründung zu erhalten, gibt es einen kurzen Zweizeiler als Antwort, dass die Wehrführung in Absprache mit dem Träger der Feuerwehr - die beide eine Fürsorgepflicht gegenüber den Feuerwehrangehörigen haben - der Meinung ist, dass die Dachaufsetzer zu einem riskanteren Fahrstil führen könnten, ferner eine Gefährdung dritter wenn sich der Aufsetzer während der Fahrt löst nicht ausgeschlossen werden kann.
Und eben das ist rechtlich nicht haltbar. Eine Dienstanweisung kann die StVO nicht einschränken. Die Rechtsprechung ist sich nicht mal einig, wann der Einsatz anfängt, allein schon daher kann sich eine Dienstanweisung nicht auf Zeiten außerhalb des Diensts beziehen.
Zitat:
@birscherl schrieb am 15. September 2016 um 07:06:11 Uhr:
Und eben das ist rechtlich nicht haltbar. Eine Dienstanweisung kann die StVO nicht einschränken. Die Rechtsprechung ist sich nicht mal einig, wann der Einsatz anfängt, allein schon daher kann sich eine Dienstanweisung nicht auf Zeiten außerhalb des Diensts beziehen.
Da wäre ich mir nicht ganz so sicher.
Eine Dienstanweisung ohne Aufsatz zum Einsatz zu fahren dürfte schon gültig sein.
Schließlich kannst du dir Sonderrechte nicht selbst genemigen sondern sie werden dir nach Alarmierung zugestanden.
Damit geht das als Spezialrecht vor Algemeinrecht durch.
Hälst du dich nicht an diese im Sonderfall gegebenen Anweisungen können deine Sonderrechte komplett hinfällig sein.
Gruß
Die Verwendung des Dachaufsetzer "Feuerwehr" oder "Feuerwehr im Einsatz" impliziert nicht die Genehmigung von Sonderrechten.
Zitat:
@wkienzl schrieb am 15. September 2016 um 08:51:52 Uhr:
Die Verwendung des Dachaufsetzer "Feuerwehr" oder "Feuerwehr im Einsatz" impliziert nicht die Genehmigung von Sonderrechten.
Eben.
Genau das ist es: "Dachaufsetzer" heißt nicht "Sonderrechte". Mit dem Schild darf jeder jederzeit rumfahren, genauso wie ich ein Schild "Fahrschule" oder "Mahlzeit" aufs Dach stellen darf (unter Berücksichtigung der Ladungssicherung etc.)
Zitat:
@fire-fighter schrieb am 14. September 2016 um 17:48:26 Uhr:
Ein Wehrführer, der ein überfahren von roten Ampelkreuzungen duldet, ist ein schlechter Wehrführer!
Absolute Zustimmung, an deinem Beitrag ist nichts dran auszusetzen.
Wir hatten vor 2-3 Jahren mal zum Übungsdienst die Polizei im Haus und die hat einen ganz interessanten Vortrag gehalten gerade zu dem Thema "Fahrt beim Einsatz von Zuhause oder dem Arbeitsplatz zur Wache"
War durchaus interessant und es wurden auch die Zeitvorteile dargestellt, die man bei Geschwindigkeit xy herausfährt.
Aber auch die rechtliche Sicht und was im schlimmsten Fall auf einen zukommen kann.
Was teilweisse schon bei 20 Km/h mehr gerade mal eine halbe Minute ausmacht. Von daher lohnt sich das nicht.
Mein Komandant jedenfalls war sehr überrascht und war der Meinung, daß die Angehörigen nun Bescheid wissen, und er nun für keinen mehr die schützende Hand über einen ausbreitet.
Jeder ist alt genug, kennt die Regeln und ist somit für sich und sein Handeln selbst verantwortlich.
Ihm ist wichtig, daß die Angehörigen "sicher" im Feuerwehrhaus ankommen.
Zitat:
@Geisslein schrieb am 15. September 2016 um 15:09:50 Uhr:
… War durchaus interessant und es wurden auch die Zeitvorteile dargestellt, die man bei Geschwindigkeit xy herausfährt. …
Auch du beschränkst die Zeitvorteile auf ausschließlich "höhere Geschwindigkeit". Aber darum geht es überhaupt nicht, dass das Rasen kaum Zeitgewinn bringt ist ja hinlänglich bekannt. Wenn ich aber im stockenden Verkehr festhäng und mich andere bewusst am Vorwärtskommen hindern, weil sie ohne Schild nicht wissen, dass ich zum Einsatz muss, dann wird richtig Zeit verloren. Um diese geht es, nicht ums Rasen.
Zitat:
@birscherl schrieb am 15. September 2016 um 15:42:20 Uhr:
Wenn ich aber im stockenden Verkehr festhäng und mich andere bewusst am Vorwärtskommen hindern, weil sie ohne Schild nicht wissen, dass ich zum Einsatz muss,
Dann hast du halt in dem Fall einfach auch mal Pech gehabt. Und du musst auch nicht in erster Linie zum Einsatz, sondern du musst zuerst mal die Verkehrsregeln einhalten. Das Schild kann keine Rechtfertigung sein, deswegen dann derart massiv in den normalen Verkehrsablauf einzugreifen. Es muss nicht jeder mit und es muss auch nicht jeder auf dem ersten Fahrzeug mit.
Warum "massiv in den normalen Verkehrsablauf eingreifen"? Auch darum geht es nicht. Willst du die Dinge bewusst nicht verstehen?
Mit Dachaufsteller funktioniert das Miteinander (und darum geht es) bei uns prima, die anderen Verkehrsteilnehmer schauen, dass man ein klein wenig ungehinderter durchkommt. Mehr nicht, weniger aber auch nicht. Nochmal, es geht nicht um "Rasen", nicht um "massiv" und nicht um Sonderrechte.
Zitat:
@birscherl schrieb am 15. September 2016 um 16:11:37 Uhr:
Warum "massiv in den normalen Verkehrsablauf eingreifen"? Auch darum geht es nicht. Willst du die Dinge bewusst nicht verstehen?
Mit Dachaufsteller funktioniert das Miteinander (und darum geht es) bei uns prima, die anderen Verkehrsteilnehmer schauen, dass man ein klein wenig ungehinderter durchkommt. Mehr nicht, weniger aber auch nicht. Nochmal, es geht nicht um "Rasen", nicht um "massiv" und nicht um Sonderrechte.
Das Problem ist, daß wenn das Thema mit dem Dachaufsetzer bei "Euch" prima funktioniert, heißt das noch lange nicht, daß die Gegebenheiten woanders auch so sind.
Die Verkehrsregeln (STVO) sind leider nunmal "überall" in Deutschland gleich.
Wer sich allein auf die Kennzeichnung mit dem Dachaufsetzer verlässt und sich darauf beruht, daß andere Verkehrsteilnehmer deswegen auf einen Rücksicht nehmen, bzw. der Meinung ist, sich im Stau, oder über rote Ampeln sicher fahren zu können, der greift hier meiner Meinung nach schon "bewusst" in den Straßenverkehr ein.
Ich würde mich da nicht auf diesen Dachaufsetzer verlassen, weil "irgendwann" fährt dir Einer rein und dann interessiert es den Richter nicht, ob Du nen Dachaufsetzer auf dem Autodach hattest oder nicht, bzw, ob das bis jetzt immer prima geklappt hat.
Wenn eine Wehrführung die Dachaufsetzer per Dienstanweisung untersagt, dann ist das so.
STVO-technisch darfst du, intern aber eben nicht.
Kenne das aus meinem DRK-Ortsverein auch so. Theoretisch dürfen gewisse Sonderrechte genutzt werden, es wurde aber ebenfalls per Dienstanweisung untersagt.
"Bei uns kommt es nicht auf jede Sekunde an, also wird im "normalen" Verkehr mitgeschwommen. Punkt." (Aussage Zugführung nach einem Dienstabend mit der POL zum Thema §§ 35/38 StVO).
Zitat:
@Geisslein schrieb am 15. September 2016 um 16:30:02 Uhr:
… Das Problem ist, daß wenn das Thema mit dem Dachaufsetzer bei "Euch" prima funktioniert, heißt das noch lange nicht, daß die Gegebenheiten woanders auch so sind. …
Richtig, das habe ich ja auch selbst immer wieder geschrieben.
Zitat:
@Geisslein schrieb am 15. September 2016 um 16:30:02 Uhr:
Wer sich allein auf die Kennzeichnung mit dem Dachaufsetzer verlässt und sich darauf beruht, daß andere Verkehrsteilnehmer deswegen auf einen Rücksicht nehmen, bzw. der Meinung ist, sich im Stau, oder über rote Ampeln sicher fahren zu können, der greift hier meiner Meinung nach schon "bewusst" in den Straßenverkehr ein.
Ich würde mich da nicht auf diesen Dachaufsetzer verlassen, weil "irgendwann" fährt dir Einer rein und dann interessiert es den Richter nicht, ob Du nen Dachaufsetzer auf dem Autodach hattest oder nicht, bzw, ob das bis jetzt immer prima geklappt hat.
Es wäre gut, wenn du dir den thread mal durchliest, dann erfährst du nämlich, dass es genau nicht darum geht, sich blind auf das Ding zu verlassen. Für dich noch mal zusammengefasst: Der Dachaufsetzer kann eine Hilfe sein, schneller am GH anzukommen. Nicht weil man damit Rasen oder blind über rote Ampeln brettern darf, sondern weil das Miteinander im Verkehr besser funktionieren kann. Kann, nicht muss. Die Verantwortung liegt immer noch bei einem selbst.
Zitat:
@Bernd_Clio_III schrieb am 15. September 2016 um 16:51:01 Uhr:
Wenn eine Wehrführung die Dachaufsetzer per Dienstanweisung untersagt, dann ist das so. STVO-technisch darfst du, intern aber eben nicht.
…
Wie schon gesagt: Nachdem sich die OLG nicht einig sind, wann der Einsatzbeginn ist (Einsteigen in den Privat-Pkw? Eintreffen am GH? …?), und eine Dienstanweisung erst ab Dienstbeginn greift, liegst du mit deiner Aussage "dann ist das so" falsch.
Zitat:
@birscherl schrieb am 15. September 2016 um 16:11:37 Uhr:
Warum "massiv in den normalen Verkehrsablauf eingreifen"?
Nochmal, es geht ... nicht um "massiv"
Über eine rote Ampel zu fahren IST ein massiver Eingriff, da gibts doch nix zu diskutieren. Es geht auch nicht um das konkrete Gefährdungspotential, sondern wie groß die Übertretung der Einzelregelung ist.
Und der Einsatz beginnt ab Alarmierung mit Verlassen des persönlichen Bereichs, das ist allgemein so Konsens. Ist insbesondere auch interessant im Falle einer Verletzung, wo die passiert ist...gleiches gilt dann für den Unfall...