Sonderkündigungsrecht Allianz
Hallo,
Ich hatte meiner Meinung nach einen Teilkoskoschaden (kurzschluss) den die Allianz nicht begleichen will.
Nun habe ich eine Kündigung zum nächst möglichen Zeitpunkt geschrieben und auf mein Sonderkündigungsrecht bei regulierten Schaden hingewiesen.
Heute kam die Kündigungsbestätigung zum 01.10.2020....Sauladen.
Weiß jemand wann die mich aus den Vertrag raus lassen müssen....ich habe keine Lust wegen so einen Mist zum Anwalt zu latschen.
Danke und Gruß
Beste Antwort im Thema
Er sollte sich jedoch eine höflichere Ausdrucksweise, als in diesem Thread, bei dem Gespräch aneignen. 🙂
43 Antworten
Ich habe schriftlich, nachweislich und innerhalb der Frist von meinem SKR gebrauch gemacht.....die haben es einfach so zum Vertragsablauf 01.10.2020 datiert.
Was ich von dem Laden halte ist bereits bekannt
Ja gut. Am besten Du làsst den Ombudsmann ran und berichtest was raus gekommen ist.
Ob Du wirklich ein SKR hattest bzw.hast ist mir nicht klar.
Celica sagt ja, aber da ja kein Schaden reguliert wurde, sagen andere nein... ?
Der Ombudsmann wird schon klären können, ob der Kurzschluß ein versicherter Schaden war (AKB wurden ja nicht geliefert). Zudem wird er auch eine Meinung dazu haben, ob die Obliegenheitsverletzung des VN als grob fahrlässig oder gar als absichtlich zu werten ist.
Der Ombudsmann soll klären ob ich ein SKR habe oder nicht, wenn er dazu noch lust hat, kann er noch klären ob es ein TK schaden war oder nicht.
Ähnliche Themen
Hallo,
ich schmeiß mich weg... 🙂
So ein Blödsinn insgesamt...
Einen schönen 1. Advent!
Gruss vom Asphalthoppler
Was hat die Werkstatt denn als Ursache für den Kurzschluss festgestellt ?
Was steht auf der Rechnung ? Tierbiss ? Steht das in der AKB ?
Kabelbruch durch Verschleiß ?
Tierbiss:
Eine häufige Ursache für Kurzschlüsse sind Beschädigungen durch Marderbisse. Auch hier sollten Versicherte auf den passenden Zusatzschuss achten. Ein angeknabbertes Kabel zu ersetzen, ist meistens keine teure Angelegenheit. Doch die Folgeschäden von Marderbissen können ein Auto fahruntüchtig machen. Versicherte sind dann gut damit beraten, ihre Teilkasko-Police um Folgeschäden von Tier- und Marderbissen zu erweitern. So sind sie auch bei teureren Schäden, die als Folge von Marderbissen entstanden sind, umfassend abgesichert. Die Versicherungsleistung ist in vielen Tarifen bei 3.000 oder 5.000 Euro gedeckelt.
Zitat:
@Bitas schrieb am 1. Dezember 2019 um 12:55:05 Uhr:
Der Ombudsmann soll klären ob ich ein SKR habe oder nicht, wenn er dazu noch lust hat, kann er noch klären ob es ein TK schaden war oder nicht.
Ob ein SKR vorliegt, muss er erst abklären, ob es ein versicherter Schaden war.
Zitat:
@asphalthoppler schrieb am 1. Dezember 2019 um 13:26:16 Uhr:
Hallo,
ich schmeiß mich weg... 🙂
So ein Blödsinn insgesamt...Einen schönen 1. Advent!
Gruss vom Asphalthoppler
Warum Blödsinn?
Mach doch bitte mal die Adventskerze an um uns zu erhellen. 🙂
....
Lieber TE,
auch wenn Du den Schaden nicht disktuieren willst, verkennst Du aus meiner Sicht, dass das Sonderkündigungsrecht Dir eben nur dann zusteht, wenn ein Schadenereignis statt gefunden hat. Wenn Du so willst ist das Sonderkündigungsrecht akzessorisch zur Frage, ob ein Schadenereignis vorliegt.
Für die Beantwortung der Frage, ob Du ein Sonderkündigungsrecht hast ist einzig und allein die Frage relevant, ob Du ein Schadenereignis hattest.
Auch wenn Du das aus Deiner Sicht bejahst, kommt es nicht auf die wahre Sachlage an, sondern auf das beweisbar ist. Und dabei obliegt es demjenigen, der sich auf eine ihm günstige Rechtsposition bezieht im Zweifel den Vollbeweis (§286 ZPO) hierfür anzutreten.
Im Klartext:
Willst Du Dich darauf berufen, dass Dir auf Grund eines Schadenereignisses ein Sonderkündigungsrecht zu steht, musst Du dieses beweisen.
Da der Schaden behoben ist, kann dies hieran nicht mehr festgemacht werden.
Ob die Bestätigung der Werkstatt hinreichend bezeuglich ist vor Gericht vermag ich nicht zu beurteilen. Ein erhebliches Prozessrisiko verbleibt.
Die Obliegenheitsverletzungen bezüglich des Schadens spielen hier sekündär eine Rolle. Es geht nicht um die Leistung aus dem Vertrag, sondern um die Kündigung dieses.
Prozessual vermag es dennoch kein Sinn machen, gerichtlich das Schadenereignis feststellen zulassen, um dann zukündigen. Denn wenn ein Schadenereignis festgestellt ist, besteht auch Anspruch auf Leistung. Sinnvoll ist es insoweit Leistungsklage für den Teilkaskoschaden zu erheben. Alles andere macht kein Sinn.
Zumal der Schaden gemeldet werden muss wenn er vorliegt, und nicht erst repariert und dann angezeigt wird.
Zitat:
@Bitas schrieb am 1. Dezember 2019 um 10:01:28 Uhr:
Hallo,
Was sagen die Spezialisten dazu?2.) Kündigen nach einem Schadensfall / Unfall
Nach einem Schadensfall (Unfall) können Sie auch kündigen und die Autoversicherung wechseln. Das gilt unabhängig davon, ob und wie die Kfz-Versicherung den Schaden reguliert. Warten Sie den Bescheid ab, den Ihnen der Versicherer nach Abschluss seiner Regulierung zuschickt. Ab dann haben Sie 4 Wochen Kündigungsfrist, Ihr Sonderkündigungsrecht auszuüben. Bedenken Sie, dass auch der Versicherer das Recht hat, Ihnen den Vertrag zu kündigen.
Quelle: https://kfz-versicherungen.cc/...igungsrecht-bei-kfz-versicherung.htmlAlso so klar wie das einige hier sehen, sehe ich das noch nicht!
Bitte lasst das OT, sonst rege ich mich wieder auf.... Bitte nur antworten wer wirklich Ahnung vom SKR hat!
Danke und Gruß
Zitat Die Kündigungsfrist nach einem Schadensfall beträgt vier Wochen ab dem Zeitpunkt der Leistungsanerkennung oder der Leistungsverweigerung. Der Kündigungstermin kann jedoch auf das aktuelle Datum gelegt werden oder auf das Vertragsjahresende.
https://kfz-versicherungen.cc/.../...-kuendigen-nach-schadensfall.html
Zitat:
@SCR_190iger schrieb am 1. Dezember 2019 um 14:15:36 Uhr:
Lieber TE,auch wenn Du den Schaden nicht disktuieren willst, verkennst Du aus meiner Sicht, dass das Sonderkündigungsrecht Dir eben nur dann zusteht, wenn ein Schadenereignis statt gefunden hat. Wenn Du so willst ist das Sonderkündigungsrecht akzessorisch zur Frage, ob ein Schadenereignis vorliegt.
....
Hallo,
Blödsinn? Genau deshalb... Und... es gibt Viele, die haben wirklich handfeste Probleme mit ihrer Versicherung. Doch, womit beschäftigen sich Ombudsmänner (-frauen) und Gerichte? Genau... damit!
Danke SCR_190iger, hast 1. absolut recht und hast zudem mir viel Tipparbeit abgenommen. Ein angefallener Schaden ist eben nicht automatisch ein versicherungstechn Schadensfall. Das wurde bereits auf Seite 1 geklärt.
So, nun einen gesegneten 1. Adventsabend vom Asphalthoppler