Sonderkündigung wegen Entfall des Nutzungsrechts
Hallo,
ich wüsste gerne, ob man die Kfz-Versicherung vorzeitig kündigen kann, wenn der Fahrzeugeigentümer, dem Versicherungsnehmer die weitere Nutzung untersagt.
72 Antworten
Wie meinst du das? Verstehe ich grad nicht was du meinst.
VN bist du doch.
Jeder der Zugriff auf die Kennzeichen und auf die ZB 1 (früher Fzg.schein genannt) im ORIGINAL hat, kann das Auto Deutschlandweit bei jeder beliebigen Zul.Stelle abmelden.
Mehr ist nicht notwendig.
Mehr braucht man dazu nicht zu sagen.
Mach Dir selbst nen Reim daraus.
das setzt aber idR die Zustimmung bzw. Kenntnis des Eigentümer/Halters voraus.
Denke nicht dass das hier gegeben wäre bzw im Sinne des TE ist
Am sinnvollsten finde ich immer noch, die Versicherung regulär zur nächsten Hauptfälligkeit zu kündigen. kostet dann allerdings noch die Versicherungsprämie bis dahin.
Oder was spricht dagegen
Ah ok, das Älteren Recht greift nur, wenn VN derselbe bleibt? War mir unsicher ob das auch in meinem Fall auch greift.
@ alle
Vielen Dank für eure Antworten. Ja, eine Abmeldung wird wohl das einfachste und richtige sein.
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Zitat:
@Fiestaknechter schrieb am 23. Feb. 2023 um 10:4:30 Uhr:
Ja, eine Abmeldung wird wohl das einfachste und richtige sein.
Mit Zustimmung des Eigentümer/Halters bestimmt, aber ohne Zustimmung kannst du dir mMn evtl. noch mehr Ärger einhandeln wie man bei einer Trennung eh schon hat.
Zitat:
@gummikuh72 schrieb am 23. Februar 2023 um 10:52:58 Uhr:
Mit Zustimmung des Eigentümer/Halters bestimmt, aber ohne Zustimmung kannst du dir mMn evtl. noch mehr Ärger einhandeln wie man bei einer Trennung eh schon hat.
Was soll denn da groß passieren? Habe ich die Schilder und Papiere vom Auto meines Partners zur Abmeldung parat, wie will dieser mir anschliessend nachweisen, dass er und nicht ich EIGENTÜMER war?
Wer Halter ist, ist dabei doch egal.
@Luke1637 Was hat denn Abmelden jetzt mit dem Status der Eigentümerschaft zu schaffen?
Eigentümer ist derjenige, der den Wagen gekauft hat. In der Regel beweisbar durch ein Kaufvertrag, den der aktuelle Eigentümer mit dem ursprünglichen Eigentümer gemacht hat.
...zumal der TE ja auch schon im ersten Beitrag erklärt hat, wer der Eigentümer ist.
@DarkDarky Zunächst einmal: Wenn du meinen Beitrag inklusive des Zitats gelesen hättest, hättest du verstanden, worum es mir mit der Eigentümerschaft in Zusammenhang mit der Abmeldung ging.
Im Weiteren ist der Eigentümer nicht immer der, der das Auto gekauft hat. Beispiel:
Ich kaufe ein Auto und schenke es meiner Freundin -> Eigentümer ist dann meine Freundin und nicht mehr ich als Käufer.
Oder ich kaufe mit dem Geld meines Vaters ein Auto für ihn. Ich bin Käufer, aber Eigentümer von Anfang an mein Vater.
Bei 1 liegt eine Schenkung vor, ersetzt einen KV, bei 2 handelst du nur in Vertretung mit Vollmacht.
Also bleibt am Ende immer der KV.
Aber das wird jetzt haarspalterei.
Wenn ich der Halter wäre, die Papiere und die KZ hätte, sehe ich kein Problem das Auto abzumelden auch wenn ich nicht der Eigentümer bin.
Die Frau kann ja auf ihren Namen auch ummelden lassen und eine eigene Versicherung veranlassen so das der Halter VS frei wäre.
Tut sie das nicht würde ich abmelden und würde auch keine Konsequenzen fürchten. Welche auch.
Der TE darf nur nicht widerrechtlich die KZ z. B. vom FZG nehmen, oder die Papiere klauen oder so.
Zitat:
@KapitaenLueck schrieb am 23. Februar 2023 um 13:39:29 Uhr:
Bei 1 liegt eine Schenkung vor, ersetzt einen KV, bei 2 handelst du nur in Vertretung mit Vollmacht.Also bleibt am Ende immer der KV.
Aber das wird jetzt haarspalterei.
Da möchte ich nun aber gern noch Haare spalten. :-P
Denn die Aussage von DarkyDark war ja "Eigentümer ist derjenige, der den Wagen gekauft hat." und das ist eben nicht immer richtig.
Und ja, mit einem Kaufvertrag lässt sich die Eigentümerschaft relativ gut beweisen. Hilft mir aber schon nicht mehr wenn es z.B. Zeugen gibt, die sagen, der im KV Genannte habe den Wagen anschliessend verschenkt.
Deshalb würde ich mir in diesem Fall auch keine Sorgen um irgendwelche Konsequenzen bei einer Abmeldung gegen den Willen des Partners (als Eigentümer) machen. Denn selbst, wenn dieser Partner im KV als Käufer steht. Wie will er denn beweisen, dass er das Eigentum an diesem Wagen nicht zwischenzeitlich an den Abmeldenden übertragen hat? Zumal dieser ja dann nicht nur die nötigen Papiere hatte, sondern sogar VN war.
Wesentlich einfacher, als diesen Beweis zu führen und damit dem Ex noch schön einen reinzutun, wäre es doch den Wagen auf eigenen Namen mit eigener Versicherung wieder anzumelden und fertig.
P.S. dass man Eigentümerwechsel -in welcher Art auch immer- am Besten schriftlich fixiert sollte schon klar sein. Es geht aber eben auch ohne Schriftform.
Haarspalterei.
Und für deine Nummer bräuchte er eine Vollmacht. Also mal eben so iss nicht.
Kann man jetzt noch über zig Seiten ausdiskutieren, oder einfach dem TE Glauben schenken.
Wird schon stimmen wenn er sagt dass er nicht der Eigentümer (und auch nicht der Halter) ist.
Zitat:
@KapitaenLueck schrieb am 23. Februar 2023 um 14:09:22 Uhr:
Haarspalterei.Und für deine Nummer bräuchte er eine Vollmacht. Also mal eben so iss nicht.
Nein. Er braucht die Schilder und die Fahrzeugpapiere. Sonst nix. Keine Vollmacht. Die brauchst du nur bei Anmeldung für jemand anderes.