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Sonderkündigung wegen Entfall des Nutzungsrechts

Themenstarteram 19. Februar 2023 um 13:38

Hallo,

ich wüsste gerne, ob man die Kfz-Versicherung vorzeitig kündigen kann, wenn der Fahrzeugeigentümer, dem Versicherungsnehmer die weitere Nutzung untersagt.

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72 Antworten

Wow, gute Frage. Würde aber mit Nein antworten.

Das ist ein Problem im Vertragsverhältnis VN und Eigentümer.

Ich denke du kannst nur Schadensersatz vom Eigentümer fordern. Ob man die VS Übernahme verlangen kann, kann ich nicht sagen.

Bin aber kein RA, daher alles ohne Gewähr.

Themenstarteram 19. Februar 2023 um 14:06

So hätte ich das auch erstmal eingeschätzt, Danke für Dein Posting

Einfach abmelden

Wenn er nicht Eigentümer ist dann wird er kaum die Papiere haben vermute ich mal.

Aber wenn, ja einfach abmelden.

am 19. Februar 2023 um 15:04

Wer ist der Halter?

Soll das Auto weiterhin bei dir verbleiben, aber nur stehen?

Ist es wieder im Besitz des Eigentümers, möchte er es nutzen?

Verständlich, dass du nicht mit deiner Versicherung (und SF-Klasse) sein Risiko abdecken willst. Wenn sich die Versicherung weder direkt auflösen lässt noch indirekt über die Abmeldung des ganzen Autos, müsstest du mit einer Nutzungsuntersagung deinerseits bzgl. des Versicherungsschutzes reagieren, der von dir bezahlt wird.

Das funzt so nicht. Das sind so gesehen 2 Vertragsverhältnisse.

1. Zwischen VN und VS

2. VN und Eigentümer, dies wurde durch Nutzungsuntersagung aufgekündigt.

Man könnte mal mit der VS reden aber wenn müsste der Eigentümer auch dem Wechsel zustimmen.

Denn einfach kündigen geht ja nicht. Es gibt ne Pflicht zur HV Versicherung.

Diese Situationen passieren gerne bei Trennung/Scheidung.

Da der Halter für den Versicherungsschutz sorgen muss, erst Mal prüfen wer ist der Halter

Wer der VS Nehmer ist, ob Halter oder Eigentümer oder heinz oder kunz ist völlig unerheblich.

Ja, das Auto muss versichert werden aber wer das macht und wer die besorgt und bezahlt ist was ganz anderes.

Es mag VS geben die nur den Halter als VN akzeptieren aber das ist dann eine Sache der VS.

Trotzdem muss man wissen (wenn man hier zielgerichtet antworten soll) ob der TE als Halter in den Papieren steht, oder der Eigentümer der Ihm die Nutzung untersagt hat.

Welche Sonderkündigungsrechte bestehen, sollte sich aus den Versicherungsbedingungen ergeben (z.B. Beitragserhöhung).

Mein Bauch sagt mir allerdings, dass hier kein Sonderkündigungsrecht besteht. Für die Versicherung ist das Verhältnis VN zum Eigentümer egal; selbst wenn der VN seine Fahrerlaubnis verliert, ist dies kein Sonderkündigungsrecht.

Falls der Fahrzeugeigentümer auch als Halter im Brief eingetragen ist, würde ich den Versicherungsvertrag zum nächst möglichen Zeitpunkt kündigen.

Puh, einfach mal bei der nächsten Vertretung deiner Versicherung vorbeigehen und den Fall schildern? :confused:

Von Eigentum, Besitz etc.. steht ja nichts in den AKB, würde da so argumentieren dass sich das Fahrzeug nicht mehr in deinem Besitz befindet (Achtung Besitz ist rechtlich nicht Eigentum!). Ob die Versicherung sich darauf einlässt? Keine Ahnung, hängt sicher auch davon ab ob der Versicherungsnehmer ein anderes Fahrzeug anschafft auf dem die Versicherung weiterläuft oder ob man nur "einfach so" kündigt.

Man kann es auch so ausdrücken, wenn der Halter das Auto nicht selbst versichern will oder kann, muss er halt einen Dummen finden, der das für ihn macht

Vom Halter wissen wir nichts.

Ansonsten ist das ein Fall der bei jedem Leasingauto auftritt. Eigentümer ist die Leasing, Halter und Versicherungsnehmer der Kunde. Hintergründe kennen wir ja nicht. Nutzungsuntersagung weil Raten nicht bezahlt soll auch vorkommen.

Fällt mir noch ein: Wo ist das Auto und wer hat den KFZ-Schein? Ggf. noch der TE als ehemaliger Nutzer? Wenn ja mal gucken wie die Onlineabmeldung funktioniert ... ;)

Themenstarteram 20. Februar 2023 um 7:28

Vielen Dank für eure Antworten.

Es ist so wie es @KapitaenLueck schon angedeutet hat.

Es geht also darum, wenn man sich scheiden lässt bzw. sich trennt.

Fahrzeug ist auf die Frau zugelassen, VN der Mann.

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