Schutzhelme nur in amtlich genehmigter ECE Bauart ? Keineswegs !
Nur mal so zur Info, oder wer es mal braucht.
Hallo Biker Cruiser & Customer
Schutzhelme nur in amtlich genehmigter ECE Bauart ? Keineswegs !
Teilweise wird behauptet, in Deutschland sei jede Kleinigkeit einer gesetzlichen Regelung unterworfen und es bestünde eine kaum noch überschaubare Regelungsdichte. Selbst Fachleute könnten einzelne, eingeschränkte Fachgebiete kaum noch vollständig überblicken, noch weniger sei der "normale" Bürger hierzu in der Lage. In dieser oder ähnlicher Richtung hat sich auch der ehemalige Bundespräsident und Rechtsprofessor Dr. Roman Herzog wiederholt geäußert.
§ 21a StVO zur Helmpflicht §
Nach § 21a Absatz 2 StVO müssen "die Führer von Krafträdern und ihre Beifahrer während der Fahrt amtlich genehmigte Schutzhelme tragen." So weit so gut. Eigentlich eine ganz klare Regelung. Man muß im Prinzip nur noch wissen, was denn ein "amtlich genehmigter" Schutzhelm im Sinne der Vorschrift ist. Die Antwort ist nicht ganz einfach, sie ergibt sich jedenfalls nicht aus der StVO. Der versierte Bürger/ Motorradfahrer (m/w) wird jedoch interessiert nachforschen und dann alsbald auf die Verwaltungsvorschrift zu § 21a StVO stoßen. Die Verwaltungsvorschrift zu § 21a Absatz 2 StVO lautet wörtlich:
§
Amtlich genehmigt sind Schutzhelme, die entsprechend der ECE-Regelung Nr. 22 (BGBl. 1984 II S. 746, mit weiteren Änderungen) gebaut, geprüft, genehmigt und mit dem nach der ECE-Regelung Nr. 22 vorgeschriebenen Genehmigungskennzeichen gekennzeichnet sind.
§
Jetzt muß man sich also nur noch das Bundesgesetzblatt, Teil II aus dem Jahr 1984 besorgen und dort auf Seite 746 nachschauen, wie die erwähnte ECE-Regelung Nr. 22 und das entsprechende Genehmigungskennzeichen aussehen. Also wird eben mal im Bundesgesetzblatt des Jahres 1984 an passender Stelle nachgesehen. Dort findet sich die gesuchte Rechtsvorschrift mit der eingängigen Bezeichnung
§
Verordnung über die Inkraftsetzung der Regelung Nr. 22 für die Genehmigung von Schutzhelmen für Kraftradfahrer nach dem Übereinkommen vom 20. März 1958 über die Annahme einheitlicher Bedingungen für die Genehmigung der Ausrüstungsgegenstände und Teile von Kraftfahrzeugen und über die gegenseitige Anerkennung der Genehmigung (Verordnung zur Regelung Nr. 22)
§
In der gesuchten Verordnung vom 7. August 1984 stößt man dann sogleich auf den Wortlaut des § 1:
§
Die nach Artikel 1 des Übereinkommens vom 20. März 1958 angenommene Regelung Nr. 22 über einheitliche Vorschriften für die Genehmigung der Schutzhelme für Fahrer und Mitfahrer von Krafträdern, Fahrrädern mit Hilfsmotor und Mopeds wird in Kraft gesetzt. Der Wortlaut sowie die Anhänge der Regelung werden nachstehend veröffentlicht.
§
Die eigentlich interessierende Regelung Nr. 22 ist leider im Bundesgesetzblatt nicht "nachstehend veröffentlicht", wie es in § 1 der Verordnung heißt. Der Interessierte erfährt aber aus der im Bundesgesetzblatt enthaltenen Fußnote zu § 1 der Verordnung immerhin, dass die Regelung 22 mit Anhängen als Anlageband zu "dieser Ausgabe des Bundesgesetzblattes ausgegeben" wird. Na gut, man besorgt sich also dann noch den Anlageband zum Bundesgesetzblatt 1984. Falls man Abonnent des Bundesgesetzblattes Teil II ist, wird einem der Anlageband auf Anforderung kostenlos übersandt. Dies ergibt sich ebenfalls aus der soeben erwähnten Fußnote zu § 1 der Verordnung. Nicht wenig staunen wird derjenige, der - auf welchem Weg auch immer - die Regelung Nr. 22 tatsächlich irgendwann zu sehen bekommt. Dort wird im einzelnen bestimmt, wie Schutzhelme nach der Regelung Nr. 22 zu bauen, zu prüfen und zu genehmigen sind. Es gibt Regelungen zu der Anzahl der vorzunehmenden Schlagprüfungen, zu den Punkten, an denen die Schlagprüfungen am Helm vorzunehmen sind, zur Reihenfolge der getesteten Stellen, zu Schnittebenen, zu Aufschlagpunkten, zu Bezugsebenen, zum Toleranzradius usw., und so fort.
Nachdem man sich also irgendwie mit dem Inhalt der ECE-Regelung Nr. 22 vertraut gemacht hat, weiß man, was ein "amtlich genehmigter Schutzhelm" im Sinne des § 21a Absatz 2 StVO ist. Vielleicht ist man ja bei der Recherche auch auf die "Zweite Verordnung über Ausnahmen von den Vorschriften der Straßenverkehrs-Ordnung (2. Ausnahmeverordnung zur StVO)" vom 19. März 1990 gestoßen (BGBl. I 1990, S. 550). Deren § 1 lautet klar und deutlich:
§
BGBl. I 1990, S. 550 § 1
Abweichend von § 21a Absatz 2 und § 54 Absatz 6 der Straßenverkehrs-Ordnung vom 16. November 1970 (BGBl. I S. 1565, 1971 S. 38), die zuletzt durch die Verordnung vom 9. November 1989 (BGBl. I S. 1976) geändert worden ist, dürfen Kraftrad-Schutzhelme, die nicht in amtlich genehmigter Bauart ausgeführt sind, bis zum 31. Dezember 1992 verwendet werden.
§
Wir wissen jetzt also, dass bis zum 31. Dezember 1992 auch Schutzhelme verwendet werden durften, die nicht in amtlich genehmigter Bauart ausgeführt waren. Und weil wir so genau recherchiert haben, stoßen wir jetzt zur Belohnung auch noch auf die "Erste Verordnung zur Änderung der 2. Ausnahmeverordnung zur StVO" vom 22. Dezember 1992 (BGBl. I S. 2481). Deren Artikel 1 bestimmt, dass in § 1 der 2. Ausnahmeverordnung zur StVO vom 19. März 1990 die Worte "bis zum 31. Dezember 1992" gestrichen werden.
Dies bedeutet im Klartext, dass auch nach dem 31. Dezember 1992, bis zum heutigen Tag, Schutzhelme verwendet werden dürfen, die abweichend von § 21a Absatz 2 StVO nicht in amtlich genehmigter Bauart ausgeführt sind. Anders ausgedrückt: Obwohl nach § 21a Absatz 2 StVO amtlich genehmigte Schutzhelme getragen werden müssen, können ebensogut Schutzhelme getragen werden, die nicht amtlich genehmigt sind.
FAZIT
Im Hinblick auf die Überwachungsprobleme und eine Ende 1989 erlassene Richtlinie der EG wurde durch die 2.Ausn.VO zur StVO vom 19.3.1990 (BGB1 I S.550), in der Fassung der VO v. 22.Dez. 1992 (BGBl I S.2481) bis auf weiteres auf das Merkmal " amtliche Genehmigung" verzichtet. Es bleibt jedoch die Verpflichtung einen geeigneten Schutzhelm zu tragen, der hinreichenden Schutz gegen Kopfverletzungen bei Stürzen bieten kann,also insbes. Helme aus wiederstandsfähiger Kunststoffkonstruktion
( nicht aber z.B.. Bauarbeiter-, Feuerwehr-, Rad-, oder Stahlhelme der Bundeswehr); vgl. auch Anm.1 zu § 53.
Bis auf Weiteres dürfen auch Schutzhelme verwendet werden, die nicht amtlich genehmigt sind. Dabei muss es sich aber jedenfalls um Kraftrad-Schutzhelme mit ausreichender Schutzwirkung handeln.
ZUSAMMENFASSUNG
Durch die 40. Verordnung zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften ist in § 21a Abs. 2 StVO der Begriff „amtlich genehmigt” durch „geeignet” ersetzt und die 2. Ausnahme-Verordnung zur StVO aufgehoben worden (Bundesgesetzblatt 2005 Teil 1 S. 3716). Diese Änderungen sind am 01.01.2006 in Kraft getreten und passen die StVO lediglich an die bislang schon bestehende Rechtslage an.
Denn bisher ließ die 2. Ausnahmeverordnung zur StVO die Verwendung von Kraftrad-Schutzhelmen unbefristet zu, auch wenn sie nicht in amtlich genehmigter Bauart ausgeführt waren, aber eine ausreichende Schutzwirkung aufwiesen. Das heißt, an der materiellen Rechtslage hat sich insoweit nichts geändert. Geeignet sind demnach amtlich genehmigte Schutzhelme, die entsprechend ECE-Regelung Nr. 22 (BGBl. 1984 II S. 746, mit weiteren Änderungen) gebaut, geprüft, genehmigt und mit dem nach ECE-Regelung Nr. 22 vorgeschriebenen Genehmigungszeichen gekennzeichnet sind, sowie Kraftrad-Schutzhelme mit ausreichender Schutzwirkung.
Eine ausreichende Schutzwirkung liegt insbesondere nicht vor bei Bauarbeiter-, Feuerwehr-, Rad-, oder Stahlhelmen der Bundeswehr. Auch sog. „Braincaps” haben nach einem hier vorliegenden TÜV-Gutachten keine ausreichende Schutzwirkung. Geeignet werden vielmehr Schutzhelme sein, die eigens für das Motorradfahren hergestellt worden sind und deren Bauart die besonderen Kräfte und Beschleunigungen, die auf den Motorradfahrer während eines Sturzes einwirken, ausreichend berücksichtigen.
Ob eine ausreichende Schutzwirkung vorliegt, ist im Zweifel in jedem Einzelfall zu klären und hängt insbesondere auch vom Zustand des jeweiligen Helmes ab.
Quelle: eBay Info-Seite
Beste Antwort im Thema
Nur mal so zur Info, oder wer es mal braucht.
Hallo Biker Cruiser & Customer
Schutzhelme nur in amtlich genehmigter ECE Bauart ? Keineswegs !
Teilweise wird behauptet, in Deutschland sei jede Kleinigkeit einer gesetzlichen Regelung unterworfen und es bestünde eine kaum noch überschaubare Regelungsdichte. Selbst Fachleute könnten einzelne, eingeschränkte Fachgebiete kaum noch vollständig überblicken, noch weniger sei der "normale" Bürger hierzu in der Lage. In dieser oder ähnlicher Richtung hat sich auch der ehemalige Bundespräsident und Rechtsprofessor Dr. Roman Herzog wiederholt geäußert.
§ 21a StVO zur Helmpflicht §
Nach § 21a Absatz 2 StVO müssen "die Führer von Krafträdern und ihre Beifahrer während der Fahrt amtlich genehmigte Schutzhelme tragen." So weit so gut. Eigentlich eine ganz klare Regelung. Man muß im Prinzip nur noch wissen, was denn ein "amtlich genehmigter" Schutzhelm im Sinne der Vorschrift ist. Die Antwort ist nicht ganz einfach, sie ergibt sich jedenfalls nicht aus der StVO. Der versierte Bürger/ Motorradfahrer (m/w) wird jedoch interessiert nachforschen und dann alsbald auf die Verwaltungsvorschrift zu § 21a StVO stoßen. Die Verwaltungsvorschrift zu § 21a Absatz 2 StVO lautet wörtlich:
§
Amtlich genehmigt sind Schutzhelme, die entsprechend der ECE-Regelung Nr. 22 (BGBl. 1984 II S. 746, mit weiteren Änderungen) gebaut, geprüft, genehmigt und mit dem nach der ECE-Regelung Nr. 22 vorgeschriebenen Genehmigungskennzeichen gekennzeichnet sind.
§
Jetzt muß man sich also nur noch das Bundesgesetzblatt, Teil II aus dem Jahr 1984 besorgen und dort auf Seite 746 nachschauen, wie die erwähnte ECE-Regelung Nr. 22 und das entsprechende Genehmigungskennzeichen aussehen. Also wird eben mal im Bundesgesetzblatt des Jahres 1984 an passender Stelle nachgesehen. Dort findet sich die gesuchte Rechtsvorschrift mit der eingängigen Bezeichnung
§
Verordnung über die Inkraftsetzung der Regelung Nr. 22 für die Genehmigung von Schutzhelmen für Kraftradfahrer nach dem Übereinkommen vom 20. März 1958 über die Annahme einheitlicher Bedingungen für die Genehmigung der Ausrüstungsgegenstände und Teile von Kraftfahrzeugen und über die gegenseitige Anerkennung der Genehmigung (Verordnung zur Regelung Nr. 22)
§
In der gesuchten Verordnung vom 7. August 1984 stößt man dann sogleich auf den Wortlaut des § 1:
§
Die nach Artikel 1 des Übereinkommens vom 20. März 1958 angenommene Regelung Nr. 22 über einheitliche Vorschriften für die Genehmigung der Schutzhelme für Fahrer und Mitfahrer von Krafträdern, Fahrrädern mit Hilfsmotor und Mopeds wird in Kraft gesetzt. Der Wortlaut sowie die Anhänge der Regelung werden nachstehend veröffentlicht.
§
Die eigentlich interessierende Regelung Nr. 22 ist leider im Bundesgesetzblatt nicht "nachstehend veröffentlicht", wie es in § 1 der Verordnung heißt. Der Interessierte erfährt aber aus der im Bundesgesetzblatt enthaltenen Fußnote zu § 1 der Verordnung immerhin, dass die Regelung 22 mit Anhängen als Anlageband zu "dieser Ausgabe des Bundesgesetzblattes ausgegeben" wird. Na gut, man besorgt sich also dann noch den Anlageband zum Bundesgesetzblatt 1984. Falls man Abonnent des Bundesgesetzblattes Teil II ist, wird einem der Anlageband auf Anforderung kostenlos übersandt. Dies ergibt sich ebenfalls aus der soeben erwähnten Fußnote zu § 1 der Verordnung. Nicht wenig staunen wird derjenige, der - auf welchem Weg auch immer - die Regelung Nr. 22 tatsächlich irgendwann zu sehen bekommt. Dort wird im einzelnen bestimmt, wie Schutzhelme nach der Regelung Nr. 22 zu bauen, zu prüfen und zu genehmigen sind. Es gibt Regelungen zu der Anzahl der vorzunehmenden Schlagprüfungen, zu den Punkten, an denen die Schlagprüfungen am Helm vorzunehmen sind, zur Reihenfolge der getesteten Stellen, zu Schnittebenen, zu Aufschlagpunkten, zu Bezugsebenen, zum Toleranzradius usw., und so fort.
Nachdem man sich also irgendwie mit dem Inhalt der ECE-Regelung Nr. 22 vertraut gemacht hat, weiß man, was ein "amtlich genehmigter Schutzhelm" im Sinne des § 21a Absatz 2 StVO ist. Vielleicht ist man ja bei der Recherche auch auf die "Zweite Verordnung über Ausnahmen von den Vorschriften der Straßenverkehrs-Ordnung (2. Ausnahmeverordnung zur StVO)" vom 19. März 1990 gestoßen (BGBl. I 1990, S. 550). Deren § 1 lautet klar und deutlich:
§
BGBl. I 1990, S. 550 § 1
Abweichend von § 21a Absatz 2 und § 54 Absatz 6 der Straßenverkehrs-Ordnung vom 16. November 1970 (BGBl. I S. 1565, 1971 S. 38), die zuletzt durch die Verordnung vom 9. November 1989 (BGBl. I S. 1976) geändert worden ist, dürfen Kraftrad-Schutzhelme, die nicht in amtlich genehmigter Bauart ausgeführt sind, bis zum 31. Dezember 1992 verwendet werden.
§
Wir wissen jetzt also, dass bis zum 31. Dezember 1992 auch Schutzhelme verwendet werden durften, die nicht in amtlich genehmigter Bauart ausgeführt waren. Und weil wir so genau recherchiert haben, stoßen wir jetzt zur Belohnung auch noch auf die "Erste Verordnung zur Änderung der 2. Ausnahmeverordnung zur StVO" vom 22. Dezember 1992 (BGBl. I S. 2481). Deren Artikel 1 bestimmt, dass in § 1 der 2. Ausnahmeverordnung zur StVO vom 19. März 1990 die Worte "bis zum 31. Dezember 1992" gestrichen werden.
Dies bedeutet im Klartext, dass auch nach dem 31. Dezember 1992, bis zum heutigen Tag, Schutzhelme verwendet werden dürfen, die abweichend von § 21a Absatz 2 StVO nicht in amtlich genehmigter Bauart ausgeführt sind. Anders ausgedrückt: Obwohl nach § 21a Absatz 2 StVO amtlich genehmigte Schutzhelme getragen werden müssen, können ebensogut Schutzhelme getragen werden, die nicht amtlich genehmigt sind.
FAZIT
Im Hinblick auf die Überwachungsprobleme und eine Ende 1989 erlassene Richtlinie der EG wurde durch die 2.Ausn.VO zur StVO vom 19.3.1990 (BGB1 I S.550), in der Fassung der VO v. 22.Dez. 1992 (BGBl I S.2481) bis auf weiteres auf das Merkmal " amtliche Genehmigung" verzichtet. Es bleibt jedoch die Verpflichtung einen geeigneten Schutzhelm zu tragen, der hinreichenden Schutz gegen Kopfverletzungen bei Stürzen bieten kann,also insbes. Helme aus wiederstandsfähiger Kunststoffkonstruktion
( nicht aber z.B.. Bauarbeiter-, Feuerwehr-, Rad-, oder Stahlhelme der Bundeswehr); vgl. auch Anm.1 zu § 53.
Bis auf Weiteres dürfen auch Schutzhelme verwendet werden, die nicht amtlich genehmigt sind. Dabei muss es sich aber jedenfalls um Kraftrad-Schutzhelme mit ausreichender Schutzwirkung handeln.
ZUSAMMENFASSUNG
Durch die 40. Verordnung zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften ist in § 21a Abs. 2 StVO der Begriff „amtlich genehmigt” durch „geeignet” ersetzt und die 2. Ausnahme-Verordnung zur StVO aufgehoben worden (Bundesgesetzblatt 2005 Teil 1 S. 3716). Diese Änderungen sind am 01.01.2006 in Kraft getreten und passen die StVO lediglich an die bislang schon bestehende Rechtslage an.
Denn bisher ließ die 2. Ausnahmeverordnung zur StVO die Verwendung von Kraftrad-Schutzhelmen unbefristet zu, auch wenn sie nicht in amtlich genehmigter Bauart ausgeführt waren, aber eine ausreichende Schutzwirkung aufwiesen. Das heißt, an der materiellen Rechtslage hat sich insoweit nichts geändert. Geeignet sind demnach amtlich genehmigte Schutzhelme, die entsprechend ECE-Regelung Nr. 22 (BGBl. 1984 II S. 746, mit weiteren Änderungen) gebaut, geprüft, genehmigt und mit dem nach ECE-Regelung Nr. 22 vorgeschriebenen Genehmigungszeichen gekennzeichnet sind, sowie Kraftrad-Schutzhelme mit ausreichender Schutzwirkung.
Eine ausreichende Schutzwirkung liegt insbesondere nicht vor bei Bauarbeiter-, Feuerwehr-, Rad-, oder Stahlhelmen der Bundeswehr. Auch sog. „Braincaps” haben nach einem hier vorliegenden TÜV-Gutachten keine ausreichende Schutzwirkung. Geeignet werden vielmehr Schutzhelme sein, die eigens für das Motorradfahren hergestellt worden sind und deren Bauart die besonderen Kräfte und Beschleunigungen, die auf den Motorradfahrer während eines Sturzes einwirken, ausreichend berücksichtigen.
Ob eine ausreichende Schutzwirkung vorliegt, ist im Zweifel in jedem Einzelfall zu klären und hängt insbesondere auch vom Zustand des jeweiligen Helmes ab.
Quelle: eBay Info-Seite
26 Antworten
Mhm! Da gibt es nicht mehr viel zu zu sagen eigentlich, ich weiß nur das ich vor ca. 3 Wochen ohne Helm angehalten wurde und dann haben sie mir 45 Euro abgeknüpft. An sich fahre ich nicht oft ohne Helm denn eigentlich benutze ich immer einen Skihelm welchen ich mir wegen einer Vergleichstabelle gekauft hab' weil dort stand das man damit auch Motorrad fahren darf, stimmt das denn dann noch?
Hi Jordan,
7 Jahre alter thread aufgewärmt...
Die Frage war aber: ist eine ECE-Zulassung des Helmes fürs Moppedfahren zwingend erforderlich - die verlinkte Skihelmtestwerbung ist für die Beantwortung weder erhellend noch förderlich. Die 45 Ocken haste für ohne Murmel fahren jedenfalls mit Recht abgelatzt.
Fahren ohne Helm kostet 15,- Euro plus dummes Gesabel plus Uraltthread = don't feed the troll!!!
Gruß Brus
tststs von 2008 - Leichenschändung ist doch verboten!
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Zitat:
@666sunburn schrieb am 29. August 2008 um 07:15:24 Uhr:
Hi Macintosh!Näh Dir doch ein ECE Fähnchen von einem alten Helm rein...
Gruß
Sunburn
Supersaublöd so was ...
Das nennt sich Urkundenfälschung .
Es ist nicht verboten mit einem ECE Helm zu fahren .
Es schadet auch nicht , ist völlig schmerzfrei .
Wem das zu uncool ist , weil der Helm zu fett oder so aussieht , dem ist halt nicht zu helfen .
Aber man darf das halt in diesem unseren Land.
Und man darf auch evtl. Konsequenzen tragen.
Was man nicht darf : Hinterher rumjammern , falls das noch geht ...
Zitat:
@ju13s schrieb am 3. Dezember 2015 um 10:45:41 Uhr:
tststs von 2008 - Leichenschändung ist doch verboten!
...... störung der totenruhe 😁
btw: immerhin wurde der tröt vom TE vermutlich im zuge der sufu ausgebuddelt. insofern doch völlig i.o..
ich will zwar nicht den troll füttern (gruss brus 😉 ), aber weiss jemand was aktuelles zu der thematik?
wenn brus sagt, es gibt 15 euro owi dafür, muss ece doch inzwischen pflicht sein, oder? ich finde dazu nur keine richtig verlässliche aussage.
dankbar für (korrekte) infos 🙂
V
Mehr gibts nicht zu sagen, seid ihr zu blöd/faul zum googeln
Seit 01.01.1976 gilt in Deutschland eine allgemeine Helmtragepflicht für Kraftradfahrer; ausgenommen sind die Fahrer eines sog. Leicht-Mofas. Auf Grund verschiedener Änderungen des § 21 a Abs. 2 StVO ist nicht hinreichend klar, welche gesetzlichen Anforderungen verlangt werden.
Die aktuelle Fassung dieser Vorschrift trat mit der 40. Verordnung zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften am 01.01.2006 in Kraft:
„Wer Krafträder oder offene drei- oder mehrrädrige Kraftfahrzeuge mit einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von über 20 km/h führt sowie auf oder in ihnen mitfährt, muss während der Fahrt einen geeigneten Schutzhelm tragen.“
Nach § 49 Abs. 1 Nr. 20 a StVO ist das Fahren ohne Schutzhelm eine Ordnungswidrigkeit und wird nach dem Bußgeldkatalog Nr. 101 mit dem Tatbestand „keinen geeigneten Schutzhelm während der Fahrt getragen“ mit 15,- € Verwarnungsgeld geahndet.
Die früher gültige Fassung der StVO verwendete noch den Begriff „amtlich genehmigter Schutzhelm“. Amtlich genehmigt sind Schutzhelme, die entsprechend der ECE-Regelung Nr. 22 (BGBl. 1984 II S. 746, mit weiteren Änderungen) gebaut, geprüft, genehmigt und mit dem nach ECE-Regelung Nr. 22 vorgeschriebenen Genehmigungszeichen gekennzeichnet sind. Durch die 2. Ausnahmeverordnung zur StVO wurde die unbefristete Verwendung von Kraftrad-Schutzhelmen, die nicht in amtlich genehmigter Bauart ausgeführt sind, gestattet.
Durch die Neufassung des § 21 a Abs. 2 StVO wird der Tatsache Rechnung getragen, dass Schutzhelme auch dann zugelassen sind, wenn sie nicht in amtlich genehmigter Bauart ausgeführt sind. Begründet wurde dies durch den Verordnungsgeber seinerzeit damit, dass eine wirksame Kontrolle, ob der jeweils getragene Helm der geforderten ECE-Regelung entspricht, nicht immer gewährleistet ist, da der vorgeschriebene ECE-Aufnäher sich in der Praxis als nicht ausreichendes Identifikationsmerkmal erweist (VkBl. 1990 S. 230).
Bislang wurde in der Verwaltungsvorschrift zu § 21 a Abs. 2 StVO erläutert, was „geeignet“ im Sinne der Vorschrift ist. Diese Verwaltungsvorschrift wurde zwar ersatzlos gestrichen, dennoch gilt die Kernaussage weiterhin: Geeignet sind alle Kraftrad-Schutzhelme mit ausreichender Schutzwirkung. Dieses ist z.B. bei Bauarbeiter-, Feuerwehr-, Radfahr- oder Stahlhelmen der Bundeswehr nicht der Fall.
Wer sich einen Helm anschaffen möchte, der über kein der ECE-Regelung entsprechendes Prüfzeichen verfügt, sollte jedoch einerseits beachten, dass bei einem Verkehrsunfall mit Kopfverletzungen durch die gegnerische Kfz-Haftpflichtversicherung ein Mitverschulden eingewendet werden könnte. Unabhängig davon, ob dieser Einwand auch im Prozess Erfolg hat, wird die Durchsetzung der Ansprüche erheblich erschwert.
@Thunderharley
danke für die info.......
zu blöd: bestreite ich wehement; zu faul: möglich.
wenn nun aber die rennleitung vor ort nach ermessen entscheiden kann, ob der gefahrene helm geeignet ist oder nicht, muss jemand der ohne ece (aber z.b. mit DOT) fährt, mindestens mit einem owi-geld rechnen, im schlimmsten fall mit verbot der weiterfahrt (so habe ich das mindestens weiter oben verstanden).
der fahrer kann ja einspruch einlegen, und in einem evtl. verfahren dann belegen, das der beamte vor ort "falsch" ermessen hat. dem beamten "passiert" damit ja nichts, lediglich der fahrer hat ärger und rennereien (und damit auch kosten).
besonderes schmankerl: wie soll der fahrer denn im nachhinein belegen, welchen helm er zu dem zeitpunkt der kontrolle getragen hat?
ich will hier nichts unnötig aufkochen, und habe bisher diesbezüglich auch noch nie probleme mit der rennleitung gehabt, aber interessant finde ich diesen graubereich in unserer sonst ziemlich durchreglementierten gesellschaft schon.
mein eigenes fazit: ich fahre ece, da mir meine zeit für evtl. kapriolen zu schade ist. das geld natürlich auch.
hoffe nur (als radikaler jethelm-fahrer), dass nicht bald auch integralhelme pflicht werden.
V
Muss jeder selber entscheiden, mit nen Braincap kannst sicherlich Probleme kriegen, ich fahr jetzt 25 Jahre ohne ECE Helm und hatte noch nie Probleme, aber der Helm sieht auch aus wien Motorradhelm, halt bloss nicht so Calimero mäßig🙂
Jou, ist bei mir genau so!!!!
Zitat:
@tw125 schrieb am 3. Dezember 2015 um 14:07:52 Uhr:
... besonderes schmankerl: wie soll der fahrer denn im nachhinein belegen, welchen helm er zu dem zeitpunkt der kontrolle getragen hat?
Eine sehr ausgefallene Möglichkeit der Dokumentation wären Fotos.... 🙄😁
Im Extremfall die Sicherstellung mit Einverständnis des Betroffen, ohne Einverständnis die Beschlagnahme des Helms....
Aber ich habe noch nie von solchen Fällen gehört.
Ist eine Ordnungswidrigkeit mit 15,- Euro Verwarngeld und der Betroffene schädigt eigentlich hauptsächlich sich selbst. Vielleicht ist deswegen das generelle Interesse an der Verfolgung sehr gering ausgeprägt....
Meiner Meinung nach, kein Thema, das man dramatisieren müsste!!!
Gruß Brus
@brus:
danke noch für die ausführung, das es nicht zu dramatisieren ist,habe ich mir auch gedacht. 😉
schlechte karten hat man vermutlich nur, wenn man in so eine "schulungs-kontrolle" kommt 😉
vielleicht wird die helmpflicht seitens des gesetzgebers auch nicht vollständig ausdefiniert, weil ja ein grösserer und (meist) auch schwererer helm für den träger auch risiken birgt.
ein kumpel der schon sehr lange im boxen aktiv ist hat mir jedenfalls mal gesagt, das seines erachtens nach die "schäden" beim boxen seit einführung der boxhandschuhe (und später noch seit einführung der boxhelme) deutlich schwerer geworden sind. zwar haben die "spektakulären" verletzungen wie nasenbeinbrüche, jochbeinbrüche, mittelhandknochenbrüche etc abgenommen, aber die schleichenden schäden wie hws-trauma, hirn-trauma etc deutlich zugenommen.
grund (seiner meinung nach): ein boxer mit handschuhen schlägt sehr viel härter zu, als ein boxer ohne handschuhe.zudem bekommt der schlag durch das handschuhgewicht noch eine ganz andere wucht.
anyway: so ein thema läßt sich eh nicht "schliessen".
V
Wer wurde den mal von den Schupos mit einem angeblich nicht konformen Helm angemahnt bzw. zur Kasse gebeten und was war das dann für ein Deckel und wo war das (Bundesland/Stadt)?
Selbst mit diesen Stahlhelm alla Fritz wurde ich deshalb noch nie angehalten oder abgemahnt.
Daher mal meine Frage rein aus Neugier!