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Schilder-Frage

Themenstarteram 11. Februar 2011 um 20:24

Wir fahren auf einen Vorfahrtstrasse. An einer Schule wird diese durch das allseits bekannte 30-Schild auf 30 limitiert. Direkt hinter der Schule kreuzt eine Bundesstrasse (zweispurig je Richtung), die natürlich auch Vorfahrtberechtigt gegenüber unserer Strasse ist, an einer aufwändigen Ampelkreuzung. Danach läuft unsere aber wieder als vorfahrtberechtigte Strasse weiter.

Wir befinden uns weiterhin innerorts. Weitere Temposchilder jedweder Höhe oder Schilder für die Aufhebung gibt es nicht. Welches Tempo gilt nach der Kreuzung der Bundesstrasse auf "unserer" Strasse?

 

 

Beste Antwort im Thema
am 11. Februar 2011 um 21:00

Zitat:

Original geschrieben von mattalf

So traurig ist halt die lage vor Deutschen Gerichten. Das kann vor jedem anderen Gericht anders ausgehen.

Moin,

leider:(

Ich dachte im GG steht, Auszug "Kein Mensch darf wegen seiner Herkunft ... benachteiligt werden ..." :confused:

Gruss TAlFUN

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Immer wieder herlich diese Diskusion über aufhebung von Streckenverboten.

Dabei ist die Gesetzeslage eindeutig.

Wo steht denn bitte, dass die an der nächsten Kreuzung oder Einmündung aufgehoben werden ?

nirgens.

Wo steht, dass Vorfahrt etwas mit Geschwindigkeitsbegrenzungen, bzw. mit Streckenverboten etwas zu tun hat ?

nirgens.

Es passt den meisten nur nicht in den Kram und desshalb werden sich eigene Regeln ausgedacht...

Auch wenn man vor Gericht (mit dem richtigen Anwalt) durchkommen würde gibt es eine Regel um das zu vermeiden.

Bei Autobahnauffahrten ca. 50 Meter nach dem Beschleunigungsstreifen.

Auf Landstraßen ca. 50 Meter hinter der Kreizung.

Innerorts ca. 25Meter hinter der Kreuzung.

Das ist damit begründet, das der Verkehr, der auf die Geschwindigkeitslimitierte Straße einfährt erst einmal beschleunigen muss, und noch gar nicht so schnell fahren kann.

Zitat:

Original geschrieben von popeye174

Es passt den meisten nur nicht in den Kram und desshalb werden sich eigene Regeln ausgedacht...

Ich war in 3 Fahrschulen, und alle 3 sagten das gleiche.

Tempolimmit gillt bis zur nächsten Straße, wenn es nicht wiederholt wird, oder es eine beruhigte Zone ist.

Zitat:

Original geschrieben von MvM

Auch wenn man vor Gericht (mit dem richtigen Anwalt) durchkommen würde gibt es eine Regel um das zu vermeiden.

Bei Autobahnauffahrten ca. 50 Meter nach dem Beschleunigungsstreifen.

Auf Landstraßen ca. 50 Meter hinter der Kreizung.

Innerorts ca. 25Meter hinter der Kreuzung.

Das ist damit begründet, das der Verkehr, der auf die Geschwindigkeitslimitierte Straße einfährt erst einmal beschleunigen muss, und noch gar nicht so schnell fahren kann.

Falls du dir mal einige Urteile durchliest, dann wirst du feststellen, dass du dann aber ortsunkundig sein musst !!!

Also in deinem Umfeld nicht durchsetztbar.

Zitat:

Original geschrieben von MvM

Zitat:

Original geschrieben von popeye174

Es passt den meisten nur nicht in den Kram und desshalb werden sich eigene Regeln ausgedacht...

Ich war in 3 Fahrschulen, und alle 3 sagten das gleiche.

Tempolimmit gillt bis zur nächsten Straße, wenn es nicht wiederholt wird, oder es eine beruhigte Zone ist.

Typische 3er Regel ?

Entweder die 3 schlechtesten Fahrschulen gefunden, die Bürotipse an der Strippe gehabt, oder schlicht erfunden.

Schau in die Gesetze und Verordnungen, da steht alles drin !

am 12. Februar 2011 um 10:36

Wenn ich mir anschaue, welch abstruse Interpretationen der StVO manche Fahrschulen zum Besten geben, wundert mich nichts mehr…

Zitat:

Original geschrieben von bits1011

Wenn ich mir anschaue, welch abstruse Interpretationen der StVO manche Fahrschulen zum Besten geben, wundert mich nichts mehr…

Das liegt mitunter leider an den Prüforganisationen und deren Interpretationen des Prüfgebietes.

Für die unbelehrbaren nochmal ein Denkanstoß:

Wenn ein Streckenverbot eurer Meinung nach nur bis zur Kreuzung oder Einmündung gehen sollte, wie sieht es denn aus bei einer Sackgasse ? Einbahnstraße ? U-bzw. Ringstraße ?

Warscheinlich glaubt ihr denn dann auch, dass beim Wenden alles nicht gilt, weil ihr die Schilder nicht sehen konntet ?

Unwissenheit schützt vor Strafe nicht.

Zitat:

Original geschrieben von popeye174

Falls du dir mal einige Urteile durchliest, dann wirst du feststellen, dass du dann aber ortsunkundig sein musst !!!

Also in deinem Umfeld nicht durchsetztbar.

In meinem Umfeld wird sowas nicht bestraft, und woanders bin ich dann halt Ortsunkundig. Somit darf ich das immer machen. :)

Ein Glück, dass es ein paar Gerichte mit mehr und gesünderem Menschenverstand gibt als einige Poster hier aufweisen...

Zitat:

Geschwindigkeitsbeschränkende Beschilderung muss nach Einmündung wiederholt werden

StVO §§ 3 Absatz 2 Nr. 1, 39 Absatz 3; Verkehrszeichen Nr. 274, 278 der StVO

1. Eine Beschränkung der innerörtlich zulässigen Geschwindigkeit durch das Verkehrszeichen 274 zur StVO gilt auch für den Geradeausverkehr nur bis zur nächsten Straßeneinmündung, sofern nicht das Verkehrszeichen nach der Einmündung wiederholt oder die Geschwindigkeitsbeschränkung anderweitig angeordnet wird.

2. Soll eine Geschwindigkeitsbeschränkung innerorts auf 30 km/h über eine längere Strecke mit einmündenden Straßen angeordnet werden, muss dies durch Einrichtung einer Tempo 30-Zone gemäß Zeichen 274.1 zur StVO erfolgen.

LG Bonn, Urteil vom 19. 5. 2003 - 2 O 567/02

Und aus der Begründung:

Zitat:

Sie [Anm.: die Auffassung, ein TL müsse auch nach einer Einmündung gelten] führt zu der rechtlich nicht haltbaren Situation, dass auf dem gleichen Streckenabschnitt unterschiedliche Geschwindigkeitsregeln für den Durchgangsverkehr und den einbiegenden Verkehr bestünden. Denn gegenüber dem Einbiegenden soll nach der zitierten Auffassung die Geschwindigkeitsbeschränkung nicht gelten. Eine solche Differenzierung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit widerspricht den Regeln der StVO. Da diese auch regelt, inwieweit unterschiedliche Verhaltenspflichten verschiedener Gruppen von Verkehrsteilnehmern (z.B. Lkw´s, Motorräder) angeordnet werden können, ist die StVO als abschließende Regelung bezüglich der Anordnung von Geschwindigkeitsbeschränkungen auch gegenüber Gruppen von Verkehrsteilnehmern anzusehen. Eine unterschiedliche Regelung der Höchstgeschwindigkeit je nachdem ob der Verkehrsteilnehmer geradeausfährt oder einbiegt, enthält die StVO nicht. Deshalb kann die Höchstgeschwindigkeit für Geradeausfahrer und Einbiegende nicht unterschiedlich gestaltet sein. Maßgeblich muss deshalb die höchste von mehreren in Betracht kommenden Geschwindigkeiten sein.

am 12. Februar 2011 um 11:58

Und wenn man intensiv googlet bekommt man zig andere Gerichtsurteile, auch neueren Datum als deins. Ich denke wenn wir mit dem gleichen Sachverhalt in 2 verschiedenen Landkreisen vor Gericht gehen, bringt jeder von uns ein anderes Urteil mit heim. Das ist Deutschland;)

Ich sagte ja ausdrücklich "ein paar" und nicht alle Gerichte. Was wieder mal nur zeigt, dass Gesetze und Rechtsprechung nichts mit Recht und Vernunft zu tun haben und ergo auch so behandelt werden müssen.

am 12. Februar 2011 um 12:07

Es wäre interessant zu wissen, mit welcher Beschilderung im Fall des TE die Limitierung auf 30 km/h eingeleitet wird. Es würde mich nicht wundern, wenn es sich um eine örtlich begrenzte Limitierung handeln würde.

Tja, das besagte Urteil war und ist ar umstritten, da die Kammer nicht der geltenden STVO entsprach.

In der Verwaltungsvorschrift seht auch nicht "Muss" wiederholt werden, sondern "sollte".

Im übrigen hat das nichts mit "Verstand" zu tun, sondern mit Gesetzgebung.

Wenn dem einen oder anderen diese Gesetzgebung nicht passt, so sollte der eben einen Brief verfassen und nach Berlin schreiben und/oder eine Unterschriftensamlung starten.

PS.: bevor man hier irgendwelche Urteile zitiert, sollte man sich diese vorher mal durchlesen und auch überprüfen, ob diese nicht durch ein neueres gekipt wurden und/oder in der Revision gescheitert sind.

Vielleicht liegts auch an den örtlichen Gegebenheiten. Wenn z.B. ein kleiner Feldweg (Wanderweg) kreuzt, der nur von landwirtschaftlichem Verkehr befahren werden darf gillt das Temposchild natürlich auch nach dem Feldweg. Das erklärt dann auch die Ortskundigkeit.

am 12. Februar 2011 um 12:36

Und anhand welcher Kriterien sollte man beurteilen, welche kreuzende oder einmündende Straßen die Geschwindigkeitsbeschränkungen aufheben und welche nicht?

 

Eine Geschwindigkeitsbegrenzung muß explizit oder implizit aufgehoben werden, kreuzende Verkehrswege gehören nicht dazu.

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