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Schieben abgemeldetes Bike legal?

Themenstarteram 24. Oktober 2019 um 0:28

Weiß jmd. sicher, ob man ein abgemeldetes Bike auf der Strasse schieben darf zB paar Meter zum Anhänger oder 300m in eine andere Garage ?

Bitte keine Vermutungen sondern Fakten, danke.

Beste Antwort im Thema

Selbstverständlich darfst Du das Bike schieben.

Auch auf dem Gehweg bei Bedarf.

 

(Hauptsache der rechtmäßige Eigentümer des Bikes ist damit einverstanden)

 

Ist zwar schon länger her, aber ich hab schön öfter Mopeds/Motorräder mangels Zulassung und mangels Anhänger nach Hause geschoben.

Auch mal über mehrere KM.

Bin einmal auch von der Polizei dabei kontrolliert worden, aber die wollten nur sichergehen daß es nicht geklaut oder Unterschlagen war. Papiere dabei gehabt, alles paletti...

 

Das ist Fakt!

Wie kommst Du darauf daß es nicht erlaubt sein könnte?

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So, jetzt noch der § 25:

"Straßenverkehrs-Ordnung (StVO)

§ 25 Fußgänger

(1) Wer zu Fuß geht, muss die Gehwege benutzen. Auf der Fahrbahn darf nur gegangen werden, wenn die Straße weder einen Gehweg noch einen Seitenstreifen hat. Wird die Fahrbahn benutzt, muss innerhalb geschlossener Ortschaften am rechten oder linken Fahrbahnrand gegangen werden; außerhalb geschlossener Ortschaften muss am linken Fahrbahnrand gegangen werden, wenn das zumutbar ist. Bei Dunkelheit, bei schlechter Sicht oder wenn die Verkehrslage es erfordert, muss einzeln hintereinander gegangen werden.

(2) Wer zu Fuß geht und Fahrzeuge oder sperrige Gegenstände mitführt, muss die Fahrbahn benutzen, wenn auf dem Gehweg oder auf dem Seitenstreifen andere zu Fuß Gehende erheblich behindert würden. Benutzen zu Fuß Gehende, die Fahrzeuge mitführen, die Fahrbahn, müssen sie am rechten Fahrbahnrand gehen; vor dem Abbiegen nach links dürfen sie sich nicht links einordnen..."

Jetzt muss noch rechtlich ein Paragraf angeführt werden, dass das geschobene Fahrzeug auch abgemeldet geschoben werden darf.

Ist aber so wie ein Fahrrad, das nicht verkehrssicher ist. Das darf aber geschoben werden. Ganz sicher! Hat mir mal ein Polizist "geraten":)

Die Zulassungsverordnung verlangt nur für das „in Betrieb setzen“ eine Zulassung. Und da gehört schieben nicht dazu.

Zitat:

@freibergerfreund schrieb am 24. Oktober 2019 um 13:03:31 Uhr:

Hab ich auch schon gemacht - 50 m Einbahnstrasse geschoben - 2 Km Umweg gespart.

frage mich immer, wie würde das gesehen, wenn es kein Motorrad wäre, sondern ein Auto, meinetwegen mit 3 Mitfahrern, die dann schieben.

Motorrad kann man halt auf Rad oder Gehweg schieben.

Auto eben nicht so gut...

Klar daß beim PKW es zu Problemen kommen wird, wenn einer entgegen kommt.

@Kai R.

Ein nicht in Betrieb befindliches Kfz, das auf der Straße parkt, benötigt auch eine Zulassung.

@Mopedmongo

https://www.youtube.com/watch?v=WzxkZwcPtfw

:D

Zitat:

@Bahnfrei schrieb am 25. Oktober 2019 um 13:54:26 Uhr:

@Kai R.

Ein nicht in Betrieb befindliches Kfz, das auf der Straße parkt, benötigt auch eine Zulassung.

nein, benötigt es nicht. Es darf nicht auf der Straße parken, weil das eine unerlaubte Sondernutzung öffentlichen Verkehrsraumes wäre. Ist auch verboten, kommt rechtlich aber aus einer ganz anderen Ecke.

§3 FZV:

Zitat:

§ 3 Notwendigkeit einer Zulassung

(1) 1Fahrzeuge dürfen auf öffentlichen Straßen nur in Betrieb gesetzt werden, wenn sie zum Verkehr zugelassen sind.

"in Betrieb setzen" = Fortbewegen unter Nutzung seiner Antriebskraft. Nachlesen kann man das hier: https://daubner-verkehrsrecht.info/.../...-nicht-zugelassen-abgemeldet

. . . also braucht's letztendlich doch eine Zulassung ;-)

Oder gibt's auch eine "Sondernutzungsgenehmigung zum Parken eines nicht zugelassenen Kfz. auf öffentlichem Grund" ?

Und zum Rumschieben wieder 'ne andere ?

Ich kann mir schon vorstellen, dass Kais Antwort richtig ist. Eine Bauschutttonne darf man ja auch nicht einfach so irgendwo am Straßenrand abstellen. Dazu benötigt man auch eine Sondernutzungsgenehmigung.

Ein zugelassenes Kfz hat diese Genehmigung. Theoretisch denke ich mir, könnte man auch mit einer Sondernutzungsgenehmigung beim Kfz arbeiten, wenn man meint. Also: Parken ist nicht mit "Fahrzeug schieben" vergleichbar.

@bimota

Was mich beim §25 (2) stutzig macht

Zitat:

Wer zu Fuß geht und Fahrzeuge oder sperrige Gegenstände mitführt, muss die Fahrbahn benutzen, wenn auf dem Gehweg oder auf dem Seitenstreifen andere zu Fuß Gehende erheblich behindert würden.

d.h. Kinderwägen müssen auf der Straße geschoben werden...

Ein Kinderwagen ist kein Fahrzeug sondern ein Schubzeug.

 

Beim Schieben von Fahrzeugen, was man ja dann auf der Straße zu erledigen hat (also nichts mit dem Umgehen von Baustellen über den Fußweg durch Schieben), muss dann aber auch darauf geachtet werden, dass niemand unnötig behindert oder gefährdet wird.

Ich glaube nicht, dass ich ein Motorrad zu Fuß auf der Straße schieben möchte und mich ständig von den Autofahren anpöbeln lassen muss, dass ich doch auch auf dem Fußweg schieben könne, was ja aber gegen den Paragraphen wäre.

Ein Kinderwagen ist kein sperriger Gegenstand, ist vielmehr sehr beweglich. Er behindert andere Fußgänger auch nicht erheblich.

in der Logik bleibend ist tatsächlich auch das Schieben eines nicht zugelassenen KFZ eine unerlaubte Sondernutzung des öffentlichen Straßenraums, genau wie das Parken. Allerdings glaube ich nicht, dass es für das Schieben einen Bußgeldtatbestand gibt. Interessante Frage.

Zitat:

@Handschweiß schrieb am 24. Oktober 2019 um 19:25:29 Uhr:

Die Autotransporter parken auch sehr oft auf der Straße und "entladen" dann ihre nicht zugelassenen PKWs über die vierspurige Straße in den Hof des Händlers. [...]

Das ist nach meinem Empfinden Be- und Entladen. Ein Palettenhubwagen z.B. hat ja auch keine Straßenzulassung.

Braucht er das denn? Oder ist er aufgrund der Bauart und Höchstgeschwindigkeit nicht zulassungsfrei? Ich bin früher mit unserem Aufsitzrasenmäher auch immer zur Tankstelle gefahren, ganz ohne Zulassung.

Zitat:

@Schubbie schrieb am 24. Oktober 2019 um 14:21:48 Uhr:

[...] Würde denn jemand seinen PKW nicht angemeldet schieben? [...]

Am Tag der Abmeldung darf man auch danach ein Kfz noch mit Motorkraft fahren. Ist aber wohl die einzige Ausnahme und für Spazierfahrten eher nicht gedacht.

Kleine Einschränkung: Das dem abgemeldeten Kfz. zugeteilte Kennzeichen darf noch keinem anderen Fahrzeug zugeteilt worden sein (melde mein altes ab und das neue mit dem alten Kennzeichen sofort wieder an).

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