Sachmängelhaftung, Gewährleistung oder selbst zahlen ? - verrostete Ölwanne
Hallo talker 🙂,
Ich bin neu hier und hoffe das Thema landet im richtigen Ordner.
Im April wurde das auto (bmw e87 Bj.2006 mit 139000 km auf der Uhr) von meinem Vorbesitzer bei einem Bekannten/großen Autohändler in Hamburg erworben.
Das Auto hat beim Verkauf einen neuen Service (dabei war auch ein Ölwechsel)/1 Jahr Händlergewährleistung /ein Jahr Perfect Car Garantie von Vw und ein Gebrauchtwagen Zertifikat vom TÜV bekommen, also auf den ersten Blick viele Absicherung.
Bei 142000 km wurde nachdem mein Vorbesitzer auf der Autobahn liegen geblieben ist ,die Steuerkette gewechselt und erneut ein Ölwechsel von einem BMW Vertragshändler (Nicht der Händler wo das Auto gekauft wurde). Die Rechnung von 2200 Euro wurde von der Versicherung oder Händler übernommen.
Nun habe ich das Auto gekauft und habe den Wagen auf der Hebebühne mit einem KFZ Meister gehabt und habe festgestellt ,dass die Ölwanne völlig verrostet ist und nicht mehr lange halten würde.
Danach habe ich in das "Gebrauchtwagen Zertifikat" geschaut und gesehen, dass an der Bodengruppe kein Rost festgestellt wurde .Dann habe ich beim Händler angerufen und das erwähnt, worauf ich ein Kostenvoranschlag mir erstellen lassen sollte von einem BMW Vertragshändler in meiner Umgebung da ich aus Bremen komme und dieser geprüft wird auf Kostenübernahme.
Nach der Weiterleitung an den Händler diesen Kostenvoranschlags habe ich letzten Freitag ein Anruf des Händlers bekommen, dass man es nicht einsieht dass der Austausch dieser verrosteten Ölwanne übernommen wird. In dem Gespräch wurde erwähnt ,dass der Händler wo das Auto hin abgeschleppt wurde auch schon Probleme hatte die Ablassschraube raus zubekommen ohne das Gewinde der Ölwanne zu beschädigen.
Also:
Wusste der Händler und der TÜV Gutachter beim Verkauf, dass die Ölwanne verrostet ist (denn den Zustand den ich jetzt habe kann nicht nach 8 Monaten sein) und zusätzlich die BMW Vertragswerkstatt.
Nun durfte ich mir noch anhören, dass der Händler ja aus der Sache raus ist da sie nach 6 Monaten aus der Sachmängelhaftung sei.
Nun will der Händler bei BMW nachfragen ob die Ölwanne auf Kulanz ausgetauscht werden wird, wo meine Erwartung aber sehr niedrig sind.
Was kann man da machen ? Ich bin eigentlich nicht bereit diesen Aufwand zu zahlen.
Ps.Ich bin seit August Rechtsschutzversichert
Ich hoffe alles war verständlich und vielleicht kann mir ja der ein oder andere dabei Helfen, denn der Winter mit dem Bösen Salz kommt und die Wanne sieht echt nicht gut aus und macht den Anschein, dass die an Paar stellen nachgeben könnte.
Beste Antwort im Thema
Moin,
Die Ölwanne gehört nicht zur Bodengruppe, daher ist die Aussage im GW Gutachten nicht verkehrt. Die Ölwanne ist ein Anbauteil des Motors.
Entscheidend ist ja nicht, ob Rost auf der Oberfläche ist, sondern wie weit er sich reingefressen hat, oberflächlicher Rost braucht lange um gesundes Material durchzuführen und kann ohne weiteres entfernt werden, der Wanne dann neu konserviert werden. Ob das Material gesund ist, kann man hören, das man dies sehen könnte wäre mir neu. Die Schilderung der Werkstatt zur Ablassschraube finde ich widersprüchlich - zum einen kann man die Schraube einzeln wechseln, dann stellt sich die Frage, was dies mit Rost auf der Wanne zu tun hat. Ist Rost im Gewinde? Knirscht es schon beim Anziehen?
Es gibt ZWEI Möglichkeiten die hier zutreffend sein können. Entweder ist die Beschreibung des Mangels falsch oder die Werkstatt sieht das Potential, dir Geld aus der Tasche zu ziehen. Kennst du eine freie Werkstatt, der du vertraust, die sich die Wanne mal ansehen kann und bewerten kann, wie stark der Schaden ist (normal oder böse). Denn das ist das entscheidende - oberflächlicher aber nicht gefährlicher Rost ist für das Alter (10 Jahre!) normal und als kosmetisches Problem einzustufen. Droht die Ölwanne auseinanderzufallen - dann ist dies zwar noch kein Mangel (sie kommt ja noch ihrer Aufgabe nach), wird aber in Kürze einer sehr problematischer - nämlich ein Motorschaden, daher würde ich persönlich einen Gewährleistungsfall annehmen. Der Ablauf der 6 Monate ist natürlich unschön, denn der Händler kann nun sagen, bei ihm war alles OK, er weiß nicht was du da angestellt hast. Das wird also sehr schwer und kann bei Wort gegen Wort und einer widersprüchlichen Aussage der vorherigen Werkstatt schief gehen.
Und von welchem Aufwand reden wir eigentlich, eine Ölwanne für dein Auto kostet zwischen 60 und 90€, die Dichtung 20€, die Schrauben 15€, ein Ölwechsel 40-50€, eine Stunde Arbeit in einer guten freien Werkstatt 60-80€. Sprich - für rund 200€ ist das erledigt. So schlimm finde ich das nun nicht, da kann bei einem 10 Jahre alten BMW schlimmeres kommen. Da zahlst du ja quasi mehr Versicherung im Jahr.
LG Kester
32 Antworten
Und genau das ist falsch, der neue Eigentümer kann diese sehr wohl übernehmen wenn zwischen diesen beiden Parteien vereinbart und nicht vorher vom ursprünglichen Verkäufer ausgeschlossen. (Wobei sowas pauschal in den AGB relativ sicher nicht rechtens wäre)
Verkäufer A verkauft ein Auto an B mit 1 Jahr Gewährleistung.
B verkauft dieses nach 2Monaten an C und nimmt den Standard ADAC Kaufvertrag. Dann hat C gegen A noch 10 Monate Gewährleistungsansprüche.
Guckst du z.B. hier
http://www.frag-einen-anwalt.de/...tung-bei-Weiterverkauf--f80378.html
Du verstehst es nicht.
C hat mit A keinen Vertrag und kann max. gegen B aktiv werden. B kann seine Rechte gegen A nicht einfach auf C übertragen, Ausnahme wäre eine Herstellegarantie oder eine Garantie, welche unter bestimmten Bedingungen übetragbar ist, dann MUSS aber der Garantiegeber Kenntnis vom Besitzerwechsel haben und der Übernahme zustimmen.
Nein, du verstehst es nicht. Wenn A das nicht explizit ausgeschlossen hat, kann B seine Gewährleistungsansprüche gegen A sehr wohl an C übertragen. Da kann A auch gar nix gegen machen, und wir reden hier nicht von einer Garantie sondern der stinknormalen Sachmängelhaftung nach BGB.
Was genau verstehst du daran nicht?
Zitat:
@snegel schrieb am 16. Dezember 2016 um 13:59:40 Uhr:
Nein, du verstehst es nicht. Wenn A das nicht explizit ausgeschlossen hat, kann B seine Gewährleistungsansprüche gegen A sehr wohl an C übertragen. Da kann A auch gar nix gegen machen, und wir reden hier nicht von einer Garantie sondern der stinknormalen Sachmängelhaftung nach BGB.
Was genau verstehst du daran nicht?
..datt stimmt, aber welcher Private Verkäufer schließt die Sachmangehaftung nicht aus ? 😉
Grüße
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Zitat:
@Guzzi97 schrieb am 16. Dezember 2016 um 15:40:48 Uhr:
..datt stimmt, aber welcher Private Verkäufer schließt die Sachmangehaftung nicht aus ? 😉Grüße
Sorry, aber ich hätte befürchtet, dass dieses Argument kommt...
Um im obigen Beispiel zu bleiben, macht das Ganze ja überhaupt nur Sinn wenn B Privatverkäufer ist. B kann, und sollte, die Gewährleistungsansprüche gegen seine Person natürlich ausschließen, kann und sollte aber seine Gewährleistungsansprüche gegen A dennoch an C übertragen. Das sind zwei Paar Schuhe. Schau dir einfach den ADAC Musterkaufvertrag an:
https://www.adac.de/.../Kaufvertrag_priv_priv_11.2016_V1_33300.pdf
Seite 3 das fett gedruckte wird Sachmängelhaftung ausgeschlossen gegenüber dem Verkäufer. Im gleichen Absatz ist aber auch explizit festgehalten, dass eventuelle Ansprüche Dritten gegenüber an den Käufer abgetreten werden. Das ist exakt der Fall aus obigem Beispiel.
In jedem Kaufvertrag von Händler an Privat steht normal so oder ähnlich folgender Satz:
Die Übertragung von Rechten und Pflichten aus dem Kaufvertrag bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung des anderen Vertragspartners.
Du verstehst es nicht, und damit ist das jetzt für mich durch.
Zitat:
@snegel schrieb am 16. Dezember 2016 um 13:59:40 Uhr:
Nein, du verstehst es nicht. Wenn A das nicht explizit ausgeschlossen hat, kann B seine Gewährleistungsansprüche gegen A sehr wohl an C übertragen. Da kann A auch gar nix gegen machen, und wir reden hier nicht von einer Garantie sondern der stinknormalen Sachmängelhaftung nach BGB.
Was genau verstehst du daran nicht?
Also mein Freund:
Ein Diskussion damit abzuwürgen, der andere verstünde nicht und sie damit für beendet zu erklären zeugt natürlich von geistiger Reife.
Aber dennoch:
Das von dir fett zitierte habe ich auch nie angezweifelt. Im Gegenteil, ich habe immer darauf hingewiesen, dass A (in obigem Beispiel) die Übertragung der Gewährleistungansprüche von B auf C im Vorfeld, d.h. im Kaufvertrag, als nicht zutreffend aufnehmen kann. Hättest du also ansatzweise Thema der Diskussion verstanden, würdest du nun so nicht argumentieren.
Ob diese Klausel so, oder so ähnlich, in "jedem" Kaufvertrag von Händler an Privat steht, sei dahingestellt. Dies kann niemand überprüfen, eine Stichprobe von den mir vorliegenden 4(?) Verträgen ist nicht relevant. (Btw. es steht nicht drin) Ebenso ob diese Klausel durch die Verallgemeinerung rechtlich haltbar wäre, bedürfte einer Prüfung. Wie bereits geschrieben, sind Verallgemeinerungen zu diesem Sachverhalt in den AGB rechtlich mehr als nur fragwürdig. Musterverträge enthalten gerne rechtliche Fehler, klassisches Beispiel ist hier der oftmals noch immer verwendete Muster-Mietvertrag mit unzulässigen Renovierungsklauseln, aber dies nur nebenbei. (Mal ganz davon abgesehen, dass C natürlich in Namen von B Ansprüche gegen A stellen könnte auch wenn deine Klausel Bestand hätte)
Du hast stets behauptet, eine Übertragung von Gewährleistungsansprüchen wäre nicht möglich und das ist, mit Verlaub, Schwachsinn...
Da du also offensichtlich Schwierigkeiten hast, rechtlich sauber zu argumentieren, empfehle ich dir bei jeglichen Geschäften deinerseits das Hinzuziehen rechtlichen Beistandes...
Edit:
Ich war jetzt mal neugierig. In den Beiden auf die Schnelle gefundenen Musterkaufverträgen von Gewerbe an Privat (ADAC und check24) ist die von dir genannte Klausel oder auch eine inhaltlich ähnliche NICHT enthalten. Auch wenn es jetzt nur 2 sind, würde ich die Wirksamkeit deiner allgemeinen Klausel daher umsomehr in Frage stellen wollen.
Edit2:
Wird nach exakt deiner Klausel "gegoogelt" findet sich dieser wieder bei diversen Autohändlern. Stets in den AGB, dazu habe ich bereits oben etwas geschrieben. Wäre ich Käufer C und gehe auf A zu, weil bei meinem von B gekauften Auto nach 2 Tagen der Motor geplatzt ist und wir sind noch in der 6 Monatsfrist und VK A kommt mir mit dieser Klausel in seinen AGB, würde ich ihn nur müde anlächeln.
Und ich würde müde zurücklächeln, wenn ich in diesem Fall A wäre.
Jetzt muss ich schreiben, dass du es anscheinend nicht verstehen willst.
Mit dieser allgemeinen Klausel, kommt A nimmer nicht um die Ansprüche rum. Im worst case taucht C mit B bei A auf und A hat überhaupt keine Grundlage mehr zu argumentieren. Und dies macht C auch nur um die Angelegenheit zu beschleunigen, notwendig wäre dies nicht...
Es wäre ja auch ein grober Schlag ins Gesicht eines jeden Verbrauchers wenn schmierige Händler sich um rechtsgültige Ansprüche drücken könnten.
Schade ist eher, dass die wenigsten von ihren Möglichkeiten wissen bzw. von Unwissenden wie dir zu ihrem Nachteil falsch beraten werden... Btw. bist du KFZ Händler? ;-)
@snegel
Zur Klarstellung: Gewährleistungsansprüche gelten per se NUR zwischen den Vertragsparteien. Der Erstkäufer hat Gewährleistungsansprüche gegen den Verkäufer. Der Zweitkäufer hat Gewährleistungsansprüche gegen den Erstkäufer. Der Zweitkäufer hat KEINE Gewährleistungsansprüche gegen den Verkäufer. Etwas anderes gilt nur, wenn es die Parteien positiv genau so vereinbaren, gesetzlich ist eine Abtretung der Gewährleistungsansprüche NICHT vorgesehen.
Zitat:
@Lars_74 schrieb am 16. Dezember 2016 um 19:15:38 Uhr:
Zur Klarstellung: Gewährleistungsansprüche gelten per se NUR zwischen den Vertragsparteien. Der Erstkäufer hat Gewährleistungsansprüche gegen den Verkäufer. Der Zweitkäufer hat Gewährleistungsansprüche gegen den Erstkäufer. Der Zweitkäufer hat KEINE Gewährleistungsansprüche gegen den Verkäufer. Etwas anderes gilt nur, wenn es die Parteien positiv genau so vereinbaren, gesetzlich ist eine Abtretung der Gewährleistungsansprüche NICHT vorgesehen.
Das hat auch niemand bestritten, es war und ist stets Voraussetzung dass B die Ansprüche an C abtritt. Dafür brauch er auch keine Einwilligung von A. A könnte dies allenfalls gemeinsam mit B im Kaufvertrag als unzulässig aufnehmen.
Zitat:
@snegel schrieb am 16. Dezember 2016 um 13:59:40 Uhr:
Nein, du verstehst es nicht. Wenn A das nicht explizit ausgeschlossen hat, kann B seine Gewährleistungsansprüche gegen A sehr wohl an C übertragen. Da kann A auch gar nix gegen machen, und wir reden hier nicht von einer Garantie sondern der stinknormalen Sachmängelhaftung nach BGB.
Was genau verstehst du daran nicht?
Das ist falsch. Du drehst das Ausnahme-Regel-Verhältnis unzulässigerweise um.
Zitat:
@Lars_74 schrieb am 16. Dezember 2016 um 19:19:44 Uhr:
Zitat:
@snegel schrieb am 16. Dezember 2016 um 13:59:40 Uhr:
Nein, du verstehst es nicht. Wenn A das nicht explizit ausgeschlossen hat, kann B seine Gewährleistungsansprüche gegen A sehr wohl an C übertragen. Da kann A auch gar nix gegen machen, und wir reden hier nicht von einer Garantie sondern der stinknormalen Sachmängelhaftung nach BGB.
Was genau verstehst du daran nicht?Das ist falsch. Du drehst das Ausnahme-Regel-Verhältnis unzulässigerweise um.
Nein, es ist keine Zustimmung von A erforderlich. Warum meinst du, dass B die Zustimmung von A bräuchte? Siehe dazu den Fall Vorwerk.
Mit gar nix meinte ich nicht, dass er im Vorfeld nichts dagegen machen könnte. Das kann er ja, mehrfach hier beschrieben. Hat er dies aber versäumt, ist der Zig abgefahren.
Edit: wir können uns gern aber per Pn darüber austauschen, so wirklich zum Thema gehört das ja alles nicht mehr.
@snegel
Ich habe Dir doch gerade erklärt, dass B seine Ansprüche gegen A OHNE ZUSTIMMUNG des A nicht abtreten kann. Du kannst gerne etwas anderes vertreten, aber das hat - zumindest in unserer Rechtsordnung - keine Relevanz.
Zitat:
@Lars_74 schrieb am 16. Dezember 2016 um 19:27:50 Uhr:
@snegel
Ich habe Dir doch gerade erklärt, dass B seine Ansprüche gegen A OHNE ZUSTIMMUNG des A nicht abtreten kann. Du kannst gerne etwas anderes vertreten, aber das hat - zumindest in unserer Rechtsordnung - keine Relevanz.
Sorry, aber in 398&399 BGB ist nirgends davon die Rede, dass die Zustimmung des A eingeholt werden müsste. Nur dass es nicht abgetreten werden kann, wenn es durch Vereinbarung zw. A&B ausgeschlossen ist. Und diese Vereinbarung müsste vorher geschlossen werden, warum sollte B diese nachher schließen?
Ich lass mich ja gerne eines besseren überzeugen, aber bis jetzt fehlt dazu die Grundlage.