Restwert viel zu niedrig.
Mein Wagen hat laut gegnerische Versicherung einen Totalschaden erlitten. Meiner sagt aber was ganz anderes.
Ein Gegengutachten wurde erstellt.
Mein Gutachten: Wert des Auto: 3300, Schaden 2100 inkl. Mwst.
Laut Gegengutachten: Wiederbeschaffungswert: 2000 und Restwert: 230 und Reperaturkosten 2700 inkl. MWST
Woher der krasse Unterschied?
Wie genau will die gegn. Versicherung vorgehen? Der Restwert ist lächerlich, habe im I-net beschädigte Autos schon für 1400€ gesehen. Bedeutet das das sie mir 1670€ auszahlen wollen? Wenn ja muss ich den Wagen für 230€ verkaufen? Oder ist das egal, muss ich den was vorzeigen?
Eine Frage bleibt auch, hat die Versicherung nun damit eigentlich Geld gespart oder ist das für die Versicherung kaum ein Unterschied? Hinzu kommt noch 16 Tage Nutzungsausfallentschädigung. die versicherung bezahlt doch dann mehr als vorher, da MWST abgezogen wird?! Oder habe ich da irgendetwa snicht verstanden?!
Beste Antwort im Thema
Zitat:
Original geschrieben von MumiMB
3. Bin wirklich nicht schlauer geworden in bezug auf Nutzungsausfall weil jeder eine andere Meinung vertritt?! Der Wagen ist verkehrssicher, das ist klar.
Das ist eigentlich ganz einfach.
Am besten schenkst du den Usern hier glauben, die sich täglich beruflich mit dieser Thematik beschäftigen und nicht den Experten die Ihr Wissen von Tante Goggle beziehen oder meinen es besser zu Wissen, weil der Freund vom Nachbar dessen Tante Väterlicherseits genau diesen Fall schon einmal hatten.
Hafi, Twelf und germania 47 haben deine Frage bereits eindeutig und richtig beantwortet:
Nutzungsausfall gibt es nicht, wenn das Fahrzeug Verkehrssicher ist.
Glaub es, oder lasse es einfach bleiben.
Eventuell kannst du ja den Sachbearbeiter vom Gegenteil überzeugen, es ändert aber nichts an der aktuellen und derzeitigen rechtsprechnung zum Thema Nutzungsausfall.
Viel Glück.
43 Antworten
Hallo,
die Dauer des Nutzungsausfalls ist nachzuweisen.
Wenn repariert wird durch die Reparaturrechnung oder bei Totalschaden durch Vorlage eines Kaufvertrags.
Liebe Grüße
Herbert
Zitat:
Original geschrieben von MumiMB
Wagen ist ein toyota corolla und voll fahrbereit.
Vergiss den Nutzungsausfall.
Mein vater hatte mal vor 10jahren einen alten nissan der ein wirtschaftl. Totalschaden wurde. Er war auch voll fahrbereit. Hat ebenfalls 14 tagen nutzungsausfall bekommen.
Ähnliche Themen
Hallo,
zunächst mal sind Kauf und Verkauf zwei verschiedene Verträge.
Aber sei vorsichtig wenn du versuchen solltest zu schummeln.
Dann könnte es nämlich passieren, dass du ganz leer ausgehst.
Liebe Grüße
Herbert
Zitat:
Original geschrieben von MumiMB
Mein vater hatte mal vor 10jahren einen alten nissan der ein wirtschaftl. Totalschaden wurde. Er war auch voll fahrbereit. Hat ebenfalls 14 tagen nutzungsausfall bekommen.
Schön für ihn. Ändert aber nicht daran, dass bei fahrbereiten und verkehrssicheren Fahrzeugen kein Anspruch auf Nutzungsausfall besteht.
Ich würde nicht darauf wetten, dass sich der Fehler von vor 10 Jahren bei Dir wiederholt....
Wieso sollte ich denn schummeln? Ich möchte den Wagen wenn ich kann teurer verkaufen, weil ich weiß das er mehr wert ist. Muss ich also der Versicherung offenlegen für wieviel ich den Wagen verkauft habe?! 230€ sind lächerlich. Das ist doch dann mein Bier. Falls ich den Wagen nicht so wie ich möchte verkaufen kann, dann ist das ja doch ein Nachteil für mich. Falls ich den Wagen nur für 230 verkaufe obwohl ich weiß er viel mehr wert sagen wir mal 1500, habe ich 1250 verschenkt... wozu? Dann fechte ich doch das Gegengutachten der gegn. Versicherung an. Nur für die Versicherung ändert sich nichts, für mich schon. Sie wird ohnehin um die 1700€ bezahlen...
Nach Gutachten 1.
Wert 3300 - Schaden 1700= 1600€, Den Wagen verkaufe ich dann für das Geld. Sind 1700 plus 1600= 3300 € Netto in meine Tasche. Die Autos sind in Afghanistan und afrikanische Staaten wie Angola der Renner... Glaubt man nicht, ist aber so. Besonders als Diesel.
http://suchen.mobile.de/.../190535319.html?...
Beim Unfalltag im Oktober waren sogar welche für über 3500€ drin. Screenshots habe ich damals ausgdruckt.
Nach Gutachten 2.
WBW: 2000 - Restwert 230 = Nur 2000€ bar in meine Tasche. 1300€ verschenkt.
So ich würde Gutachten 2 nur dann akzeptieren wenn ich die freie Wahl habe für wieviel ich den Wagen verkaufen kann. Sonst verschenke ich Kohle... Ich kann den Wagen auch mit dem Schaden verkaufen, in Afrika und Asien interessiert das keine Sau.
Zitat:
Original geschrieben von Oetteken
Hallo,zunächst mal sind Kauf und Verkauf zwei verschiedene Verträge.
Aber sei vorsichtig wenn du versuchen solltest zu schummeln.
Dann könnte es nämlich passieren, dass du ganz leer ausgehst.Liebe Grüße
Herbert
Zitat:
Original geschrieben von Oetteken
2.100 / 1,19 = 1.764,10
= 1.764,
71Zitat:
Original geschrieben von MumiMB
Nach Gutachten 2.WBW: 2000 - Restwert 230 = Nur 2000€ bar in meine Tasche. 1300€ verschenkt.
Unfug.
Wenn du im Fall 1 einen Käufer findest, der dir 1600 Euro für den Schrott zahlt, dann findest du in Fall 2 auch einen.
Die Versicherung zahlt in beiden Fällen um die 1700 Euro. Was du mit dem Schrottauto machst ist deine Sache.
Zitat:
Original geschrieben von Talker55
Nutzungsaufall gibt es nicht bei fiktiver Abrechnung.
Erzähl nicht so eine Schwachsinn.
Natürlich gibt es Nutzungsausfallentschädigung auch, wenn nur fiktiv abgerechnet wird. Entweder für die Dauer des hypothetischen Werkstattaufenthalts.
Beim Totalschaden sogar ohne Nachweis, dass ein neues Fahrzeug gekauft wurde. Der Nutzungswille ergibt sich schon aus der Tatsache, dass der TE das beschädigte Fahrzeug vor dem Unfall genutzt hat.
Der einzige Grund, warum der TE keine Entschädigung bekommen würde, ist der von Hafi genannte. Und selbst dann würde im fiktiven Reparaturfall gezahlt werden, da der Werkstattaufenthalt unabhängig von der Fahrbereitschaft ist. Bei Abrechnung als Totalschaden natürlich nicht, da das Fahrzeug bis zum Verkauf ja noch nutzbar ist.
Zitat:
Original geschrieben von Elchsucher
Erzähl nicht so eine Schwachsinn.Zitat:
Original geschrieben von Talker55
Nutzungsaufall gibt es nicht bei fiktiver Abrechnung.Natürlich gibt es Nutzungsausfallentschädigung auch, wenn nur fiktiv abgerechnet wird. Entweder für die Dauer des hypothetischen Werkstattaufenthalts.
Beim Totalschaden sogar ohne Nachweis, dass ein neues Fahrzeug gekauft wurde. Der Nutzungswille ergibt sich schon aus der Tatsache, dass der TE das beschädigte Fahrzeug vor dem Unfall genutzt hat.
Nutzungsausfall bei fiktiver Abrechnung nur, wenn die Reparatur nachgewiesen ist.
Im Falle des wirtschaftlichen Totalschadens, wenn das Fahrzeug nach dem VU nicht mehr fahrfähig oder verkehrssicher war.
Klaus
Nutzungsausfall für die Wiederbeschaffungsdauer (16 Tage sehr gut für dich) kannst Du geltend machen, sobald Du ein neues Fahrzeug angemeldet hast. Kaufvertrag für den alten musst Du nicht einreichen, in der Regel reicht es einfach, wenn Du einfach den neuen Kfz-Schein Kopie abgibst, in bestimmten Fällen solltest Du den Kfz-Schein vom alten Auto vorlegen.
Auch wenn dein Auto Fahrbereit ist, steht dir diese Entschädigung zu, es reicht aus, dass es nach dem Unfall nicht verkehrssicher war und das passiert, wenn z.B. bei dem Unfall die Rückleuchte beschädigt wurde.
Im Gutachten Nr. 1 hat der Gutachter berechtigt den Restwert nicht angegeben, da dieser nicht relevant war.
Zitat:
Original geschrieben von Elchsucher
= 1.764,71Zitat:
Original geschrieben von Oetteken
2.100 / 1,19 = 1.764,10
Was für ein Klugscheißer!
Braucht man solche Leute hier wirklich?
Immer nur andere kritisieren!
Zitat:
Original geschrieben von Sammens
Nutzungsausfall für die Wiederbeschaffungsdauer (16 Tage sehr gut für dich) kannst Du geltend machen, sobald Du ein neues Fahrzeug angemeldet hast. Kaufvertrag für den alten musst Du nicht einreichen, in der Regel reicht es einfach, wenn Du einfach den neuen Kfz-Schein Kopie abgibst, in bestimmten Fällen solltest Du den Kfz-Schein vom alten Auto vorlegen.Auch wenn dein Auto Fahrbereit ist, steht dir diese Entschädigung zu, es reicht aus, dass es nach dem Unfall nicht verkehrssicher war und das passiert, wenn z.B. bei dem Unfall die Rückleuchte beschädigt wurde.
Seit wann ist denn nicht mehr die Möglichkeit einer Notreparatur, um das Fahrzeug verkehrssicher zu machen, zu prüfen?
Zitat:
Original geschrieben von germania47
Nutzungsausfall bei fiktiver Abrechnung nur, wenn die Reparatur nachgewiesen ist.Wie weise ich bitte eine fiktive Reparatur nach? Grundlage für die Berechnung ist die Dauer des Werkstattaufenthalts, wenn eine Reparatur stattgefunden hätte. Und zwar die übliche Dauer, auch wenn die Reparatur tatsächlich länger gedauert hätte.
Im Falle des wirtschaftlichen Totalschadens, wenn das Fahrzeug nach dem VU nicht mehr fahrfähig oder verkehrssicher war.
Klaus
Das habe ich ja oben so geschrieben. Bitte nicht nur teilweise zitieren.*
*) EDIT: Sorry, hab gerade gesehen, dass du relativ kurz nach mir geantwortet hast. Kann sein, dass zu der Zeit der letzte Absatz in meinem Post noch nicht sichtbar war, da ichihn ein oder zwei Minuten danach eingefügt hatte.