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Reißverschlußverfahren mit Unfall !

Themenstarteram 13. Dezember 2015 um 9:42

Ich hatte am Freitag ,ein kleinen Unfall . Mein Fahrzeug fuhr auf einer zweispurigen Fahrbahn, die sich durch Anzeigetafel verengt .Ich war auf der Verengungsspur ,und war ca. eine Fahrzeuglänge vor dem PKW ,was sich auf der Hauptspur befand .Der Fahrer des anderen Autos meinte ,unbedingt noch Gas zu geben , wo es dann zur Kollision am hinteren rechten Kotflügel kam.

Polizei sagt ,ich habe Schuld ,worauf ich sagte das ich vor dem anderen Auto fuhr ,besagte eine Fahrzeuglänge .

Meines Wissens, was ja nicht richtig sein muss ,besagt das Reißverschlußverfahren ,das unter gegenseitiger Rücksichtnahme das einfädeln gewährt werden muss .

Ich ,denke mal ,ein Fall für die Anwälte und Versicherungen beider Fahrer .

Beste Antwort im Thema

Super Idee, aber im Ernst:

Insgesamt belaufen sich die Anwaltskosten für den eigenen Anwalt auf ca. € 700.

Hinzu kommt die Mehrwertsteuer mit 19 Prozent. Die Vergütung des eigenen Anwalts beträgt daher über 800,-- Euro. Soweit eine Partei den Prozess zu 100 Prozent verloren hat, muss Sie natürlich auch die Anwaltskosten der Gegenseite in voller Höhe erstatten. Der gegnerische Anwalt vertrat erfahrungsgemäß die Gegenseite auch vorgerichtlich und rechnet,hier der Einfachheit halber, die Geschäftsgebühr für das außergerichtliche Tätigwerden entsprechend hoch ab. Der unterliegende Kläger muss hier also noch ca. weitere 850,-- Euro bezahlen. Zwischensumme über die Prozesskosten: ca. 1650,--.

Dazu kommen gegebenenfalls Zeugengebühren, bei selbstständigen Verdienstausfall und eventuell noch Gutachterkosten, die das Gericht eventuell beauftragt.

Ich finde die Summe nicht so leicht überschaubar.

Zusammen mit den Gerichtskosten liegen die Prozesskosten der voll unterliegenden Partei also unter Umständen höher, als der Schaden.

Sollte es zu einer Parteieneinvernahme kommen, rate ich dem TE dringend zu einer sachlichen Schilderung.

Bei seinen Beiträgen war hier, offen gestanden, nicht so viel zu merken.

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Zitat:

@Pepperduster schrieb am 13. Dezember 2015 um 12:41:50 Uhr:

Zitat:

@AS60 schrieb am 13. Dezember 2015 um 11:18:33 Uhr:

 

Ich wußte nicht, dass Versicherungen Urteile sprechen.:D

Nein aber die Versicherungen zahlen die Schäden aus.

Und? Was willst du damit Neues sagen?:confused:

Zitat:

@AS60 schrieb am 13. Dezember 2015 um 11:17:55 Uhr:

Zitat:

@vanguardboy schrieb am 13. Dezember 2015 um 10:51:51 Uhr:

50/50 .regeln die Versicherungen unter sich.

Die Polizei legt nicht fest wer schuld ist. Das ist ein irreglaube

Ich lass mich gerne verbessern, aber mir ist keine Stelle in der StVO bekannt, an der steht, dass man einfädeln lassen muss.

Für mich liegt hier ein Fahrstreifenwechsel vor, der für den Verursacher ein Verwarngeld von 35 Euro nach sich zieht.

Die anderen äußeren Umstände wirken sich eventuell auf die Schadenregulierung aus.

§ 7 Absatz 4 StVO:

(4) Ist auf Straßen mit mehreren Fahrstreifen für eine Richtung das durchgehende Befahren eines Fahrstreifens nicht möglich oder endet ein Fahrstreifen, ist den am Weiterfahren gehinderten Fahrzeugen der Übergang auf den benachbarten Fahrstreifen in der Weise zu ermöglichen, dass sich diese Fahrzeuge unmittelbar vor Beginn der Verengung jeweils im Wechsel nach einem auf dem durchgehenden Fahrstreifen fahrenden Fahrzeug einordnen können (Reißverschlussverfahren).

Zitat:

@GustavSturm schrieb am 14. Dezember 2015 um 10:03:54 Uhr:

Zitat:

@AS60 schrieb am 13. Dezember 2015 um 11:17:55 Uhr:

 

Ich lass mich gerne verbessern, aber mir ist keine Stelle in der StVO bekannt, an der steht, dass man einfädeln lassen muss.

Für mich liegt hier ein Fahrstreifenwechsel vor, der für den Verursacher ein Verwarngeld von 35 Euro nach sich zieht.

Die anderen äußeren Umstände wirken sich eventuell auf die Schadenregulierung aus.

§ 7 Absatz 4 StVO:

(4) Ist auf Straßen mit mehreren Fahrstreifen für eine Richtung das durchgehende Befahren eines Fahrstreifens nicht möglich oder endet ein Fahrstreifen, ist den am Weiterfahren gehinderten Fahrzeugen der Übergang auf den benachbarten Fahrstreifen in der Weise zu ermöglichen, dass sich diese Fahrzeuge unmittelbar vor Beginn der Verengung jeweils im Wechsel nach einem auf dem durchgehenden Fahrstreifen fahrenden Fahrzeug einordnen können (Reißverschlussverfahren).

Danke. Hatte ich jetzt auch schon gefunden.;)

Bei dem Verstoß ( Fahrstreifenwechsel ) bleibt´s dennoch. Verkehrsrechtlich.

Zitat:

@AS60 schrieb am 14. Dezember 2015 um 11:09:14 Uhr:

Zitat:

Danke. Hatte ich jetzt auch schon gefunden.;)

Bei dem Verstoß ( Fahrstreifenwechsel ) bleibt´s dennoch. Verkehrsrechtlich.

Vielleicht noch den anderen wegen Verstoß gegen § 7 anzeigen in Verbindung mit § 1 StVO?!

§ 1 StVO

(1) Die Teilnahme am Straßenverkehr erfordert ständige Vorsicht und gegenseitige Rücksicht.

(2) Jeder Verkehrsteilnehmer hat sich so zu verhalten, daß kein anderer geschädigt, gefährdet oder mehr, als nach den Umständen unvermeidbar, behindert oder belästigt wird.

Evt. Einspruch gegen den Verstoß "Fahrstreifenwechsel" einlegen, da es ein besonderer Fahrstreifenwechsel, s.h. § 7 StVO war, in der der auf der durchgehenden Spur besondere Verantwortung hat. ;)

Zitat:

@GustavSturm schrieb am 14. Dezember 2015 um 11:35:51 Uhr:

 

Vielleicht noch den anderen wegen Verstoß gegen § 7 anzeigen in Verbindung mit § 1 StVO?!

§ 1 StVO

(1) Die Teilnahme am Straßenverkehr erfordert ständige Vorsicht und gegenseitige Rücksicht.

(2) Jeder Verkehrsteilnehmer hat sich so zu verhalten, daß kein anderer geschädigt, gefährdet oder mehr, als nach den Umständen unvermeidbar, behindert oder belästigt wird.

Evt. Einspruch gegen den Verstoß "Fahrstreifenwechsel" einlegen, da es ein besonderer Fahrstreifenwechsel, s.h. § 7 StVO war, in der der auf der durchgehenden Spur besondere Verantwortung hat. ;)

Der Verstoß gegen § 1 Absatz 2 ist natürlich bei jedem Verstoß mit Behinderung/Gefährdung/Schädigung dabei.

Und wie ich schon sagte. Auf Grund der besonderen Umstände - Anwendung des Reissverschlußverfahrens - sehe ich hier zivilrechtlich eine "Schuldteilung" - zu welchen Prozenten auch immer.

@TE hast du eigentlich ein Verwarngeld bezahlt oder wie ist der Unfall aufgenommen worden?

Themenstarteram 14. Dezember 2015 um 18:39

Nein,musste kein Verwarnungsgeld zahlen ,nur mündlich verwarnt .Aber AZ für Versicherung hat Polizei ausgehändigt.

Wenn Du meinst im Recht zu sein, würde ich einen vereidigten Gutachter beauftragen, der den Unfall rekonstruiert. Hat mir in einem anderen Fall auch schon mal den Allerwertesten gerettet.

Zitat:

@mk28 schrieb am 14. Dezember 2015 um 19:46:45 Uhr:

...

würde ich einen vereidigten Gutachter beauftragen

...

Das sollte man lieber dem Gericht überlassen, wenn dieses das für erforderlich hält.

Zitat:

@Oetteken schrieb am 14. Dezember 2015 um 19:50:44 Uhr:

Zitat:

@mk28 schrieb am 14. Dezember 2015 um 19:46:45 Uhr:

...

würde ich einen vereidigten Gutachter beauftragen

...

Das sollte man lieber dem Gericht überlassen, wenn dieses das für erforderlich hält.

Wiesp? Wenn das Gutachten positiv ausfällt, macht es ggf. erst Sinn vor Gericht zu gehen.

Und wer zahlt das Gutachten, mal abgesehen davon, dass das vor Gericht wenig Wert hat, wenn ein Gegengutachten erstellt wird.

Wenn überhaupt, dann zu eine Fachanwalt mit Tätigkeitsschwerpunkt für Verkehrsrecht gehen.

Ohne Rechtsschutz ist das aber auch ein Kostenrisiko.

Es geht hier ja um zwei Schäden.

1. Der Schaden am eigenen Fahrzeug. Besteht eine Vollkasko, wenn ja erst mal darüber abrechnen und was die nicht zahlt bei der Gegnerischen Versicherung geltend machen. Für das Durchsetzen der Ansprüche darf er einen Anwalt nehmen.

2. Der Schaden am Gegnerischen Fahrzeug. Wenn der Ansprüche gegen Dich erhebt bzw. bei Deiner Versicherung geltend macht, dann ist die Versicherung da um diese zu prüfen und gegebenenfalls abzuwehren. Hier darfst Du keinen Anwalt nehmen, sondern die Versicherung macht dies. Sollte es zu Prozess kommen, die Versicherung fragen ob Sie einen Anwalt von Dir bezahlt.

Das Ganze sieht leider nach Teilung aus. 50/50 im Normalfall. 70/30 wenn es für Dich schlecht läuft 30/70 wenn es für Dich gut läuft. Also erst mal schauen was die Versicherungen so machen. ;)

Zitat:

@Oetteken schrieb am 14. Dezember 2015 um 20:03:52 Uhr:

Und wer zahlt das Gutachten, mal abgesehen davon, dass das vor Gericht wenig Wert hat, wenn ein Gegengutachten erstellt wird.

Abgesehen von den Kosten: was soll der Gutachter feststellen, das man nicht auch auf den Bildern vom Schaden sieht?

Wie hoch ist denn überhaupt der Schaden?

Soll die Vollkasko in Anspruch genommen werden (denn zu 100% wird der Schaden definitiv nicht von der gegnerischen Versicherung reguliert)?

Falls ja, erlaube ich mir den Hinweis auf das Quotenvorrecht und empfehle eine entsprechende Abrechnung (die sinnvollerweise ein versierter Anwalt machen sollte, wenn man sich nicht auskennt bzw. von den Versicherungen nicht verarscht werden will).

Themenstarteram 16. Dezember 2015 um 4:18

Ich hab noch kein KVA /Gutachten machen lassen .Ich ,warte noch auf die Post ,seitens meiner Versicherung bzw. des Unfallgegner. Nach eigner Schâtzung ,was sichtbar ist ungefähr 400-500€ .

Zitat:

@Opelkaputtmacher schrieb am 16. Dezember 2015 um 05:18:34 Uhr:

Ich hab noch kein KVA /Gutachten machen lassen .Ich ,warte noch auf die Post ,seitens meiner Versicherung bzw. des Unfallgegner. Nach eigner Schâtzung ,was sichtbar ist ungefähr 400-500€ .

OK, hier musst Du es nicht über Deine VK abrechnen. Bei 500 Euro Schaden und 50/50 rentiert es sich nicht. ;)

Wirst also auf ca. 250 Euro Schaden selbst sitzen bleiben. Bei dem Betrag bitte auch kein Gutachten, außer eine Versicherung will eines. FZG einfach Reparieren lassen oder fiktiv auf KVA abrechnen.

Bei der Fiktiven Abrechnung gibt es keine Mwst., aber vielleicht kennst DU jemanden der das FZG fachmännisch günstiger zusammen flicken kann. ;)

Wie wäre es mit einem Foto vom Schaden :)

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