reingefallen beim Gebrauchtwagenkauf, wie weiter?

hallo, habe einen GW mit neuer HU gekauft.
Zuhause habe ich den Wagen in einer Werkstatt prüfen lassen.
Nun sagte man mir (der KFZ Sachverständige) das Auto ist nicht Verkehrssicher und hätte keinen TÜV bekommen dürfen.
Die hinteren Federn sind gebrochen, die Bremsleitungen kurz vorm Platzen und noch Hintenn Buchsen ausgeschlagen.

Kann ich vom Kauf zurücktreten?
Da ja nicht mehr Fahrbereit möchte ich das der Händler die 300km herkommt, mir mein Geld gibt und das Auto mitnimmt.

Auserdem funktioniert die ZV nicht mehr und das automatikgetriebe wird nicht lange halten. MfG

Beste Antwort im Thema

Zitat:

Original geschrieben von Stratusfahrer


Die hinteren Federn sind gebrochen, die Bremsleitungen kurz vorm Platzen und noch Hintenn Buchsen ausgeschlagen.

Dies stellt alles laut

dieser Liste

leider keinen Sachmangel dar, weil es sich hier um Verschleißteile handelt (Vorausgesetzt, der gekaufte Wagen ist kein Neuwagen, diese dürfen auch keine Verschleißerscheinungen haben - aber selbst das kann man im diesem pdf ja alles nachlesen).

Zitat:

Kann ich vom Kauf zurücktreten?

Wenn der Tüv gefälscht ist, dann ja. Wenn der Tüvbericht ein 'Gefälligkeitsgutachten' war, dann nein.

Zitat:

Da ja nicht mehr Fahrbereit möchte ich das der Händler die 300km herkommt, mir mein Geld gibt und das Auto mitnimmt.

😁

Zitat:

Auserdem funktioniert die ZV nicht mehr und das automatikgetriebe wird nicht lange halten. MfG

Wenn die ZV nicht funktioniert, dann ist dies ein Sachmangel und der Händler hat das Recht hier nachzubessern. Der Wagen ist allerdings auf Deine Kosten hin zum Händler zu bringen, den trifft ja keine Schuld, daß Du 300 km fährst um einen Eimer zu kaufen.

Alternativ könntest Du Dich fernmündlich mit dem Händler darauf einigen, die ZV woanders reparieren zu lassen.

Zum Getriebe: Warum soll das nicht mehr lange halten? Auch verschlissen?

Von was für einen Wagen reden wir hier eigentlich? Schlachtfahrzeug an Bastler/gekauft wie gesehen für 300€ von der Resterampe oder top- und Scheckheft geflegter Nichtraucherrentnerjahreswagen mut wenigen km ?!?

36 weitere Antworten
36 Antworten

So, die Frist zur Nachbesserung usw. ist noch nicht ganz rum, dann sehe ich weiter.
Zur Info:
Habe Hu Gutachten und Sachverständigen Bericht zum TÜV geschickt zwecks Klärung.
Mal sehen was da kommt. Ein Mangel der übersehen wird ist vielleicht möglich , aber nicht 3-4 die alle einzeln das Aus für die Verkehrssicherheit bedeuten könnten.

Der Händler muß das Auto bei mir abholen und wieder bringen .Für die Zeit der Reparatur steht mir ein Mietwagen zu.
Sollte er nicht rep. wollen (Natürlich mit Neuteilen) kommt der Anwalt ins Spiel.
Dann lasse ich hier rep. und er muß die Rechnung usw.begleichen.

Sollte es auf eine Rücknahme des Kaufvertrages hinlaufen., muß er das Fahrzeug auch abholen.
Im stehen etwa 0,67% des Kaufpreises pro gefahrener 1000km zu.
Im Gegenzug bekomme ich die Kosten für die Zulassung und die für die Werterhaltung des Autos notwendig sind erstattet.

Leitzte Möglichkeit der Händler erläst mir einen Teilbetrag das Kaufpreises , ich lasse rep. und alles ist OK.

Also rep. weden nur die vom TÜV übersehenen Sachen, damit das Fahrzeug fahrbereit ist und genutzt werden kann. Alles andere bei Nichteinigung wird dann erst vor Gericht geklärt werden müssen.

Das Du einen Anspruch auf einen Mietwagen hast und die Reparatur mit Neuteilen durchgeführt werden muß, halte ich für äußerst fragwürdig.

Aber so wie Du schreibst hat Dir das ja alles ein Fachmann so gesagt, dann lasse ich mich mal überraschen!

Für mich erstmal Wunschdenken des TE, dies wird wohl eher ein Richter entscheiden müssen und nicht ein Rechtsanwalt oder der TE selber...

Zitat:

Der Händler muß das Auto bei mir abholen und wieder bringen .Für die Zeit der Reparatur steht mir ein Mietwagen zu.
Sollte er nicht rep. wollen (Natürlich mit Neuteilen) kommt der Anwalt ins Spiel.
Dann lasse ich hier rep. und er muß die Rechnung usw.begleichen.

Erkundige dich mal unter Zuhilfenahme der Stichworte "Nachbesserung" und "Erfüllungsort".Ich traue mich fast zu wetten, daß es dein Problem bleiben wird, daß Du dir einen Händler 300 km von deinem Wohnort entfernt ausgesucht hast.

Der Glaube, ein Verkäufer hätte eine Sache zur Erfüllung seiner Gewährleistungspflichten generell weltweit abzuholen ist weit verbreitet.

Richtig wird er dadurch aber nicht.

Gut möglich, daß du mit der Forderung danach erreicht hast, dass der Händler auf Stur schaltet. Wenn überspitzt gesagt sofort bei der ersten Kontaktaufnahme mit Gutachten, Tüv-Berichten und Anwaltsdrohungen herumgefuchtelt wird erreicht man ab und an das Gegenteil von dem, was man gerne möchte.

Ein nettes Gespräch mit dem Angebot, das Fahrzeug zum Händler (wenns sein muss auch auf einem Hänger) zu verbringen wäre evtl. zielführender gewesen.

Aber ich will niemandem vorgreifen.

Ähnliche Themen

Solltest Du auch nicht, wenn Du es nicht genau weisst.

Spätestens seit dem sich der EuGH dazu geäußert hat, ist die Sache klar. Die Nachbesserung ist dort zu erbringen, wo die Sache ihren vertragsgemäßen Aufenthaltort hat, das ist idR der Wohnsitz des Käufers. Transportkosten im Rahmen der Nacherfüllung sind also Verkäufersache.

Zwei Probleme: Der Verkäufer wird das verweigern, und deutsche Untergerichte verstehen den EuGH nicht immer bzw. mit großer Verzögerung. Deswegen: Erstmal nachbessern lassen, dann über die Transportkosten streiten, notfalls klagen. Dürfte schneller gehen, als auf den Transportkosten zu beharren.

Mag sein daß dies die Intention war, die nationale Auslegung scheint eine andere zu sein.
Die Anfrage an den EuGH passierte wenn ichs noch recht weiß irgendwann 2008, aber so richtig "klar" ists dadurch keineswegs geworden.
Denn leider ist wie so oft im Leben nicht alles schwarz-weiss.
Die Sache ist so "klar", daß es selbst aus allerjüngster Vergangenheit (scheinbar) dem widersprechende Urteile gibt, die die Auslegung durch den BGH zu Grunde legen.

Na sei es drum, ich male mir gerade ein Szenario aus:
Der Händler zeigt sich geschockt über das fundierte Vorgehen des Käufers, wohlwissend daß er nach aktueller Rechtsprechung ohnehin den kürzeren ziehen wird.
Der TO kann sich somit in bald darüber freuen, wie sein Händler den Wagen reumütig bei ihm abholt und frisch repariert wieder zu ihm zurückbringt.

Hand aufs Herz: Glaubst du das? 😉

Die Nacherfüllung kann auch durch dritte im Auftrag des Händlers erfolgen. Der Wagen muss nicht zwangsweise zum Händler gebracht werden. Hier muss aber vorher abgeklärt werden, ob er die Kosten übernimmt.

Ein Anspruch auf ein Ersatzgerät/Leihfahrzeug gibt es nicht. Den gibt es nur bei Schadensersatzansprüchen (z.b. Unfall). Im Gewährleistungsfall gibt es das nicht.

Ein Ansrpuch auf Neuteile gibt es auch nicht, eine Nachbesserung mit Gebrauchtteilen ist absolut legitim, solang sie der Sache entsprechen. Im Gegenzug kann nach einer Reparatur mit Neuteilen, der Mehrwert, den die Sacher dadurch erhällt in Rechnung gestellt werden. Allerdimngs ist das alles dannn schon wieder extreme Auslegungssache. ich sehe z.b. kein Problem, wenn gebrauchte Federn montiert werden, da diese kein typisches Verschleißteil sind. Bei Bremsschläuchen ist klar, es ist ein verschleißteil, hier sollten Neuteile verwendet werden.

Deine Antwort
Ähnliche Themen