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Rechtslage bei Auffahrunfall!

Themenstarteram 25. September 2010 um 15:08

Hallo,

Ich war heute Opfer eines Unfalls.

Kurz zum Ablauf: Ich kam in einer Ortschaft mit 50km Begrenzung um eine Kurve. Ein Citroen wollte aus einer Ausfahrt kurz hinter der Kurve mit abgesenktem Bordstein in die Richtung abbiegen wo Ich herkam.

Sie fuhr bis ca. zur Hälfte auf die Strasse.

Da die Strasse leicht mit Splitt und Wasser überzogen war kam Ich nicht mehr rechtzeitig zum stehen und fuhr in die Fahrertür hinein.

Bei Ihr ist die komplette Tür eingedrückt und die Karosserie hat sicher auch etwas abbekommen.

Bei mir ist nur der Blinker kaputt und ein par Schrammen.

Wir haben die Polizei gerufen, Sie musste ein Bußgeld in Höhe von 40,00€ wegen Vorfahrtsmissachtung zahlen. Dafür war es mit der Polizei geklärt.

Sie sagte mir es sei nicht so schlimm Sie habe eine Vollkaskoversicherung und die Haftpflicht trage den Schaden meines Autos.

Jetzt meine Frage:

Ich bin mit diesem Auto nicht versichert. Das Auto läuft über meinen Großvater wie auch die Versicherung.

Kann mich die Kasko des Verursachers belangen da Ich ja nicht für dieses Auto eingetragen bin oder geht es da nicht um mich sondern dass Auto.

Vielen Dank schonmal.

Beste Antwort im Thema

Moin,

 

da brauchst Du Dir  keinen Kopf zu machen.

Die Kasko der Verursacherin interessiert sich nicht die Bohne für Dich oder Deinen Großvater.

Ihr habt nur mit der Haftpflicht der Verursacherin zu tun.

 

Und auch die interssiert sich dafür nur mittelbar:

Wenn Dein Großvater Halter des Wagens ist, indiziert das zunächst auch, dass er Eigentümer isst. Folglich wird die Haftpflicht sich wegen der regulierung nur an Deinen Großvater wenden, weil nur der Eigentümer Ansprüche aus den Fahrzeugschaden herleiten darf.

 

Du könntest theoretisch auch nachweisen, dass Dein Großvater nur versicherungstechnischer Halter ist. Aber den Aufwand könnt ihr Euch auch sparen. Siehe oben.

 

Sprich: Opa erteilt SV- oder Rep.-Aufträge und steht auf der Rechnung. Dann klappt´s auch mit der Regulierung.

 

Viel Erfolg!

 

Hafi

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Moin,

 

da brauchst Du Dir  keinen Kopf zu machen.

Die Kasko der Verursacherin interessiert sich nicht die Bohne für Dich oder Deinen Großvater.

Ihr habt nur mit der Haftpflicht der Verursacherin zu tun.

 

Und auch die interssiert sich dafür nur mittelbar:

Wenn Dein Großvater Halter des Wagens ist, indiziert das zunächst auch, dass er Eigentümer isst. Folglich wird die Haftpflicht sich wegen der regulierung nur an Deinen Großvater wenden, weil nur der Eigentümer Ansprüche aus den Fahrzeugschaden herleiten darf.

 

Du könntest theoretisch auch nachweisen, dass Dein Großvater nur versicherungstechnischer Halter ist. Aber den Aufwand könnt ihr Euch auch sparen. Siehe oben.

 

Sprich: Opa erteilt SV- oder Rep.-Aufträge und steht auf der Rechnung. Dann klappt´s auch mit der Regulierung.

 

Viel Erfolg!

 

Hafi

Aber auch nur, wenns nicht aus irgendwelchen Gründen um eine Teilschuld geht

Split und Nasse Fahrbahn -> angepasste Fahrweise

Zitat:

Original geschrieben von Hafi545

Wenn Dein Großvater Halter des Wagens ist, indiziert das zunächst auch, dass er Eigentümer isst.

:eek:

Also, wenn der Großvater DAS macht und das auch noch bekannt wird, hat er schnell ein Strafverfahren am Hals! :D

 

Zitat:

Original geschrieben von der-schrittmacher

Aber auch nur, wenns nicht aus irgendwelchen Gründen um eine Teilschuld geht

Split und Nasse Fahrbahn -> angepasste Fahrweise

Erstens gibt´s keinen Anhalt, dass die Fahrweise nicht angepasst war.

Zweitens ist für den Vorwurf der nicht angepassten Fahrweise die Gegenseite (aus Sicht des TE) in der Beweislast.

Drittens ging dieser Einwurf an der Frage des TE völlig vorbei.

Nein ging es nicht, denn wenn er eine Teilschuld angelastet bekommt und nicht als Fahrer eingetragen ist, kanns schnell auch eine Vertragsstrafe für den Großvater geben.

Dass es nass und mit Splitt versehen war und er daher nicht rechtzeitig zum stehen gekommen ist, schreibt er ja selbst - Der Anhaltspunkt für die Versicherung ist, dass es gekracht hat.

Leute, macht es doch nicht komplizerter als es ist! Wenn wenn wenn......

Der Threadersteller ist nicht schuld, Rechtslage ist klar, Verursacherin sieht ihren Fehler ein, zahlt 40,00 Euro.......

Opa kriegt das Geld von der Versicherung und fertig.

Zitat:

Original geschrieben von der-schrittmacher

Dass es nass und mit Splitt versehen war und er daher nicht rechtzeitig zum stehen gekommen ist, schreibt er ja selbst -

Natürlich ist er nicht rechtzeitig zum Stehen gekommen - schließlich wurde ihm ja die Vorfahrt genommen.

Zitat:

Original geschrieben von der-schrittmacher

Der Anhaltspunkt für die Versicherung ist, dass es gekracht hat.

Für vernünftig denkende Menschen ist die Tatsache, dass es gekracht hat, ein klarer Anhaltspunkt für einen Unfall aufgrund einer Vorfahrtmissachtung => prima facie.

Alles andere ist gegenwärtig eine Behauptung ins Blaue hinein!

Ist garnicht so lange her, dass es hier um einen "vermeidbaren" Unfall trotz Vorfahrtsmissachtung ging, wo die gegnerische Versicherung die Zahlung verweigerte.

Da Versicherungen im Allgemeinen eher ungerne zahlen, kann da durchaus noch was kommen. Muss aber nicht.

Das Ticket von der Polizei ist auch nicht mehr wie eine Verkehrsrechtliche Wertung der Vorfahrtsmissachtung. Was Gutachter und Versicherung draus machen, steht auf einem ganz anderen Papier und kann eben ganz anders aussehen.

am 26. September 2010 um 12:12

Das Bußgeld kann unmöglich wegen Vorfahrtsverletzung mit Unfall ausgestellt wirden sein, denn das würde 120 EUR und 3 Punkte betragen.

am 26. September 2010 um 13:19

Zitat:

Original geschrieben von jordon85

Das Bußgeld kann unmöglich wegen Vorfahrtsverletzung mit Unfall ausgestellt wirden sein

Es liegt ja auch gar keine Vorfahrtsverletzung vor …

am 26. September 2010 um 14:45

Es ist aber aufgrund der Missachtung der Vorfahrt zum Unfall gekommen und da sind es 120 EUR und 3 Punkte, das sieht der Bußgeldkatalog vor.

am 26. September 2010 um 15:15

Es ist doch keine Vorfahrtsmißachtung im Sinne von § 9 StVO, sondern ein Einfahren von einem Grundstück auf eine Straße mit Sachbeschädigung gem. § 10 StVO.

am 26. September 2010 um 15:40

Dann wäre es aber nur ein Verwarnungsgeld von 35 EUR.

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