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Rechtsgrundlage anwaltliche Vertretung

Themenstarteram 26. Juli 2010 um 10:12

Liebe MT-Gemeinde!

Meine Freundin wurde unverschuldet in einen Unfall verwickelt (in Deutschland, verursacht von einem Schweden). Da der Schaden über das Büro Grüne Karte abgewickelt wird und der Fahrzeughalter nicht ermittelt werden konnte, hat sie einen RA beauftragt.

Die Regulierung ist soweit abgeschlossen, wobei Behandlungskosten nicht komplett übernommen wurden, wofür wir den Grund nicht kennen. Der RA hat nun mitgeteilt, dass seine Kosten (Honorar nach RVG, keine Honorarvereinbarung) nicht komplett vom Unfallgegner übernommen werden....

Nun meine Frage: aufgrund welcher Rechtsgrundlage kann man einen Rechtsbeistand mit der Geltendmachung seiner Ansprüche beauftragen? Wo ist das geregelt?

Beste Antwort im Thema

Zitat:

Original geschrieben von Hafi545

Zitat:

Original geschrieben von Mimro

 

Mich wundert allerdings, dass hier seitens der Versicherer nicht mehr Wiederstand kommt, da (was ich am Rande aus unserer KFZ-Schadenabteilung mitbekomme) gefühlt jeder zweite Anspruch anwaltlich geltend gemacht wird, in denen es jetzt imho nicht erforderlich ist (Schuldfrage und Schadenhöhe eindeutig, Unfallbeteiligte versichert und bekannt)....

Richtig, oft wird das einfach bezahlt, damit die Akte zu ist, auch wenn man sich denkt: "Das Gutachten hättest Du jetzt auch selber eintüten können, anstatt es die Anwaltsgehilfin machen zu lassen, damit ihr Chef die Kostennote dranheften kann." :cool:

 

Gruß

Hafi

Wenn da mal die Versicherungen nicht selber dran schuld sind!:confused::confused:

Ich kenne nur meinen Fall aus 12/2009.

Wirtschaftlicher Totalschaden. Nutzungsausfall laut Gutachten 10 Tage.

Kosten Strassenverkehrsamt + Schilder 78€

Kostenminderungspflicht, also statt Leihwagen eine Notreparatur für 280€ + Märchensteuer

Alle Belege uber RA eingereicht.

Abgerechnet wurden von der Versicherung: 280€ Notreparatur ohne MwSt und 65€ pauschale Strassenverkehrsamt.

Nach 5 Wochen und 3 Schreiben vom RA wurde der Fehlbetrag dann beglichen.

Um es mal auf Hochdeutsch zu sagen: Wenn einige Gesellschaften aufhören zu bescheissen, werden vielleicht die Unfallopfer aufhören zum RA zu rennen.

 

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sorry, aber wenn das dein Anwalt nicht selbst weis, dann hast du entweder nicht richtig mit ihm gesprochen oder er hat sein Diplom nicht verdient.

Anwälte wissen im Allgemeinen schon wo, wie und warum Sie ihr Geld herbekommen und aufgrund welcher Gesetze sie was einfordern können.

Themenstarteram 26. Juli 2010 um 10:38

der Anwalt sagt ja, dass die Kosten nicht vom Unfallgegner getragen werden müssen und ich meine, dass das Tagesgeschäft ist, dass man seine Ansprüche von einem RA geltend machen lässt und die Kosten vom Unfallgegner getragen werden...

Wir machen die Anwaltskosten sowieso in voller Höhe beim Unfallgegner geltend, ich möchte nur "Gscheidhaferl" spielen und dem Anwalt meine Meinung sagen.

Wenn ich mir selber nicht zutraue, die Ansprüche geltend zu machen, da der gegnerische Fahrer Ausländer ist, der Halter eine andere Person und auch Ausländer ist und deswegen einen RA beauftrage, kann es doch nicht sein, dass ich auf den Kosten sitzen bleibe und jeder glasklare Auffahrunfall mit eindeutiger Schuldfrage und kooperativen Unfallbeteiligten wird über einen Anwalt eingereicht und die Kosten übernommen:confused:.

am 26. Juli 2010 um 11:09

Wenn der schuldige nicht ausfindig gemacht werden kann so bleibt ihr in der Tat auf den RA kosten sitzen, eine Rechtsschutzversicherung dagegen sollte eigentlich eine Pflichtversicherung heute zu tage sein.

Es gilt das Motto : Wer die Kapelle bestellt muss sie auch bezahlen.

Themenstarteram 26. Juli 2010 um 11:17

Zitat:

Original geschrieben von Pepperduster

Wenn der schuldige nicht ausfindig gemacht werden kann so bleibt ihr in der Tat auf den RA kosten sitzen, eine Rechtsschutzversicherung dagegen sollte eigentlich eine Pflichtversicherung heute zu tage sein.

Es gilt das Motto : Wer die Kapelle bestellt muss sie auch bezahlen.

der Unfallgegner konnte ausgemacht werden und dessen Versicherer hat auch über das Büro "Grüne Karte" die meisten Ansprüche reguliert...

Ich bin nur davon ausgegangen, dass ich mir zur Geltendmachung meiner Ansprüch einen Anwalt nehmen kann, der nach deutschem Recht vom Unfallgegner bzw. dessen Versicherer bezahlt wird. Und hierfür müsste doch eine Rechtsgrundlage existieren?

btw ich bin als Angestellter bei einem Versicherungsmakler selbstverständlich Rechtsschutz versichert ;)

Zitat:

 

Es gilt das Motto : Wer die Kapelle bestellt muss sie auch bezahlen.

Dieser Satz trifft es ganz genau.

Leider wird -auch hier im Forum- ja von jedem der sich berufen fühlt, gebetsmühlenartig vorgetragen, dass Anwaltskosten immer vom Gegner zu tragen sind.

 

Und wenn es nur genug Leute geschrieben haben, dann wird es schon stimmen und die Leser glauben es.

 

Es ist aber falsch!

 

Grundsätzlich trägt derjenige die Kosten einer Dienstleitung, der sie in Auftrag gibt, völlig egal, ob Rechtsanwaltshonorar, Sachverständigenhonorar, Reparatur- oder Abschlepprechnung und und und.

 

Auf einem völlig anderen Blatt steht, ob es jemanden gibt, der diese Kosten -z.B. weil er einen Unfall verschuldet hat- zu erstatten hat.

 

Es gibt keine gesetzliche Grundlage, wonach Anwaltskosten vom Unfallgegner zu erstatten sind.

 

Aus § 249 BGB folgt, dass der Schadensersatz die erforderlichen Kosten zur Beseitigung des Schadens umfasst. Die Rechtsprechung hat daraus entwickelt, dass in den Fällen, in denen es erforderlich ist, auch die Kosten anwaltlicher Beratung dazu gehören.

Diese wiederum nur in angemessener Höhe.

 

Bei einem Unfall mit einem im Ausland zugelassenen Fahrzeug kann es hunderte von Gründen geben, warum der Anwalt sein Geld nicht sieht. Ich hatte schon einen littauischen Sattelschlepper, der ohne Versicherung durch Deutschland gefahren ist, auf dem Schreibtisch. Das Honorar (und alles andere) kannst Du da gleich abhaken...

 

Welcher Grund hier genau vorliegt, wird Dir nur der Anwalt sagen können.

Möglich ist, dass die Kostennote zu hoch war oder die Erforderlichkeit der anwaltlichen Tätigkeit bestritten wird oder eben der Gegner einfach abgetaucht ist.

 

Aber fest steht: Anwalts Mühe ist oft vergeblich aber nie umsonst. Wenn der Schwede nicht zahlt, zahlst Du.

 

Gruß

Hafi

 

 

am 26. Juli 2010 um 11:31

Zitat:

Original geschrieben von Mimro

Zitat:

Original geschrieben von Pepperduster

Wenn der schuldige nicht ausfindig gemacht werden kann so bleibt ihr in der Tat auf den RA kosten sitzen, eine Rechtsschutzversicherung dagegen sollte eigentlich eine Pflichtversicherung heute zu tage sein.

 

Es gilt das Motto : Wer die Kapelle bestellt muss sie auch bezahlen.

der Unfallgegner konnte ausgemacht werden und dessen Versicherer hat auch über das Büro "Grüne Karte" die meisten Ansprüche reguliert...

 

Ich bin nur davon ausgegangen, dass ich mir zur Geltendmachung meiner Ansprüch einen Anwalt nehmen kann, der nach deutschem Recht vom Unfallgegner bzw. dessen Versicherer bezahlt wird. Und hierfür müsste doch eine Rechtsgrundlage existieren?

 

btw ich bin als Angestellter bei einem Versicherungsmakler selbstverständlich Rechtsschutz versichert ;)

Ob so eine Rechtsgrundlage auch auf internationalem Recht abgesichert ist kann ich nicht beurteilen, es ist nur sehr schwer bis fast unmöglich von einen im Ausland wohnenden Schuldner Geld einzufordern.

Themenstarteram 26. Juli 2010 um 12:34

Zitat:

Original geschrieben von Hafi545

 

Es gibt keine gesetzliche Grundlage, wonach Anwaltskosten vom Unfallgegner zu erstatten sind.

Aus § 249 BGB folgt, dass der Schadensersatz die erforderlichen Kosten zur Beseitigung des Schadens umfasst. Die Rechtsprechung hat daraus entwickelt, dass in den Fällen, in denen es erforderlich ist, auch die Kosten anwaltlicher Beratung dazu gehören.

Diese wiederum nur in angemessener Höhe.

....das ist zwar nicht das, was ich hören wollte, aber meine Frage wurde zu 100% beantwortet....

Mich wundert allerdings, dass hier seitens der Versicherer nicht mehr Wiederstand kommt, da (was ich am Rande aus unserer KFZ-Schadenabteilung mitbekomme) gefühlt jeder zweite Anspruch anwaltlich geltend gemacht wird, in denen es jetzt imho nicht erforderlich ist (Schuldfrage und Schadenhöhe eindeutig, Unfallbeteiligte versichert und bekannt)....

Zitat:

Original geschrieben von Pepperduster

Wenn der schuldige nicht ausfindig gemacht werden kann so bleibt ihr in der Tat auf den RA kosten sitzen, eine Rechtsschutzversicherung dagegen sollte eigentlich eine Pflichtversicherung heute zu tage sein.

Es gilt das Motto : Wer die Kapelle bestellt muss sie auch bezahlen.

Die aber auch nur dann zahlt (vielmehr auslegt), wenn sie gute Chancen sieht, dass sie am Ende NICHT zahlen muss.

In schweren und ganz schweren Fällen kannst Du Dir die Rechtsschutzversicherung üblicherweise "an die Backe kleben..."

Einen schönen Tag wünscht der NICHT Rechtsschutz-Versicherte

Superlolle

hallo, weil ich das gerade lese..

es gilt hier deutsches schadensersatzrecht..

wenn es sich hier nicht um einen bagatellschaden gehandelt hat, hast du auch anspruch auf die

übernahme der erforderlichen- der erforderlichen- rechtsverfolgungskosten..

du sagst ja selbst das bgk einen teil der ra-kosten erstattet hat...

möglicherweise hat dein anwalt hier 1, 5 /fache  gebühr o. mehr nach §§??? RVG, da auslandsschaden gefordert..

dies ist aber nicht zulässig da entweder der dt. korrespondenzversicherer o. das büro selbst den

schaden mit dem anwalt abgewickelt hat.

jedoch haben die vorposter recht, wenn sie sagen: wer bestellt, der bezahlt.

aber weis doch den meister der paragraphen mal auf das rvg hin, und das er hier möglicherweise unberechtigte ansprüche stellt- sprich überhöhte rechng.

am besten du rufst mal beim büro an und läßt dich aufklären..

üblich sind 1,3 / fache gebühr, und zwar der sog. geschäftgebühr, geregelt im vergütungsverzeichnis des rvg, 2300 vv rvg,

hoffe habe etwas licht ins dunkel bringen können

grüsse hnsptr

 

 

 

Zitat:

Original geschrieben von Mimro

 

Mich wundert allerdings, dass hier seitens der Versicherer nicht mehr Wiederstand kommt, da (was ich am Rande aus unserer KFZ-Schadenabteilung mitbekomme) gefühlt jeder zweite Anspruch anwaltlich geltend gemacht wird, in denen es jetzt imho nicht erforderlich ist (Schuldfrage und Schadenhöhe eindeutig, Unfallbeteiligte versichert und bekannt)....

Richtig, oft wird das einfach bezahlt, damit die Akte zu ist, auch wenn man sich denkt: "Das Gutachten hättest Du jetzt auch selber eintüten können, anstatt es die Anwaltsgehilfin machen zu lassen, damit ihr Chef die Kostennote dranheften kann." :cool:

 

Widerstand kommt in aller Regel bei Firmenwagen / Mietwagen / Leasinggesellschaften, die die Schadensabwicklung durch Kanzleien durchführen alssen und bei denen es nur um Outsourcing und Kostenersparnis geht. Das ist nicht erforderlich zur Rechtsverfolgung und nicht Aufgabe der Versichertengemeinschaft.

 

Gruß

Hafi

Zitat:

Original geschrieben von Hafi545

Zitat:

Original geschrieben von Mimro

 

Mich wundert allerdings, dass hier seitens der Versicherer nicht mehr Wiederstand kommt, da (was ich am Rande aus unserer KFZ-Schadenabteilung mitbekomme) gefühlt jeder zweite Anspruch anwaltlich geltend gemacht wird, in denen es jetzt imho nicht erforderlich ist (Schuldfrage und Schadenhöhe eindeutig, Unfallbeteiligte versichert und bekannt)....

Richtig, oft wird das einfach bezahlt, damit die Akte zu ist, auch wenn man sich denkt: "Das Gutachten hättest Du jetzt auch selber eintüten können, anstatt es die Anwaltsgehilfin machen zu lassen, damit ihr Chef die Kostennote dranheften kann." :cool:

 

Gruß

Hafi

Wenn da mal die Versicherungen nicht selber dran schuld sind!:confused::confused:

Ich kenne nur meinen Fall aus 12/2009.

Wirtschaftlicher Totalschaden. Nutzungsausfall laut Gutachten 10 Tage.

Kosten Strassenverkehrsamt + Schilder 78€

Kostenminderungspflicht, also statt Leihwagen eine Notreparatur für 280€ + Märchensteuer

Alle Belege uber RA eingereicht.

Abgerechnet wurden von der Versicherung: 280€ Notreparatur ohne MwSt und 65€ pauschale Strassenverkehrsamt.

Nach 5 Wochen und 3 Schreiben vom RA wurde der Fehlbetrag dann beglichen.

Um es mal auf Hochdeutsch zu sagen: Wenn einige Gesellschaften aufhören zu bescheissen, werden vielleicht die Unfallopfer aufhören zum RA zu rennen.

 

Themenstarteram 27. Juli 2010 um 7:59

Zitat:

Original geschrieben von hnsptr

es gilt hier deutsches schadensersatzrecht..

wenn es sich hier nicht um einen bagatellschaden gehandelt hat, hast du auch anspruch auf die

übernahme der erforderlichen- der erforderlichen- rechtsverfolgungskosten..

...weisst Du auch, aufgrund welcher Rechtsgrundlage ich Anspruch habe? Aus §249BGB gehts leider nicht hervor und Hafi hat vorher gepostet, dass kein Rechtsanspruch besteht, sondern nur Rechtssprechung (was wirklich cool ist, da die landläufige Meinung ja wohl eher ist, dass man im Haftpflichtschaden immer einen RA beauftragen darf und der vom Verursacher bezahlt wird)...

Ich bin übrigens schon der Meinung, dass ein RA immer erst beauftragt werden sollte, wenn man selber nicht mehr weiter kommt... Und das ich als Auftraggeber bezahlen muss, ist auch klar, wobei es in dem Fall auf den RS-Versicherer abgewälzt wird, was der Unfallgegner nicht bezahlt:D

Moin,

 

auf die Schnelle ein Urteil mit weiteren Nachweisen (hier geht es zwar um eine andere Konstellation, aber die Auffassung des BGH wird deutlich:

 

BGH VI ZR 43/05

 

Zitat:

Zu den ersatzpflichtigen Aufwendungen des Geschädigten zählen grundsätzlich auch die durch das Schadensereignis erforderlich gewordenen Rechtsverfolgungskosten. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichts-hofs (vgl. Senatsurteile BGHZ 127, 348, 350 ff. und vom 1. Oktober 1968 - VI ZR 159/67 - VersR 1968, 1145, 1147; BGHZ 39, 73, 74 und Urteil vom 23. Oktober 2003 - IX ZR 249/02 - VersR 2004, 869, 871, jeweils m.w.N.) hat der Schädiger allerdings nicht schlechthin alle durch das Schadensereignis adäquat verursachten Rechtsanwaltskosten zu ersetzen, sondern nur solche, die aus der Sicht des Geschädigten zur Wahrnehmung seiner Rechte erforderlich und zweckmäßig waren.

Das einschränkende Kriterium ist -wie immer im Schadensrecht- die Erforderlichkeit.

Daher gilt: grundsätzlich RA --> ja, aber nur wenn und soweit erforderlich. Wobei man die Erforderlichkeit weit und geschädigtenfreundlich fasst.

 

Der zweite Punkt und entscheidende Punkt ist aber, dass es bei den Urteilen immer nur um die sekundäre Erstattung (Freistellung von der Kostenpflicht) geht.

 

Primär bleibt der Mandant Kostenschuldner. Das ergibt sich aus der vertraglichen Vereinbarung zwischen RA und Mandant.

Und das war ja in Deinem Fall das eigentliche Problem.

 

Gruß

Hafi

ja da hat die konifere recht....

art und umfang des schadensersatzes wird, wie übrigens die überschrift schon sagt, durch den

§ 249 BGB geregelt.

Da stehen auch ausführungen zur mietwagenbenutzung, dem nutzungsausfall, der unkostenpauschale und eben auch den notwendigen rechtsverfolgungskosten.

falls du an einen palandt, das ist die bibel des bgb, herankommst, lies dir da mal die ausführungen zum 249 BGB durch. ich empfehle auflage ab 51.

 

 

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