- Startseite
- Forum
- Auto
- Saab
- Rechtsexperten gesucht!
Rechtsexperten gesucht!
Hallo, liebe SAAB-Gemeinde,
laßt euch kurz meinen Fall darstellen:
Ich Abbiegerspur - Er Spur für geradeaus - Ich blinke, warte, fädele mich ein in die recht große Lücke die Er gelassen hat - Er huuuuup!!! - Wir fahren weiter - 100 m weiter muß ich links abbiegen ins Parkhaus, bin sauer, Fenster runter, Hand zum Gruß erhoben winke ich ihm zu (ACHTUNG: definitif KEINEN Effenberg gezeigt!!!!!!) - Er folgt mir ins Parkhaus - Wir steigen aus - Er stürmt auf mich zu - NÖTIGUNG! FINGER GEZEIGT! BEAMTENBELEIDUGUNG! DAS KOSTET 1.000 EURO! ICH HABE ZEUGEN! - Ich denke (DENKE!): Leck mich doch und gehe - Drei tage später lag die anzeige auf meinem tisch bzw. erst mal der Anhörungsbogen wegen Beledigung.
Das Problem: Er war Städtischer Beamter und hatte eine Beifahrerin, die natürlich bezeugen wird was Er behauptet. Obwohl sie den Gruß aus ihrer position wohl kaum sehen konnte. ich war alleine.
Was tun????
Thanx
;-)LLI
20 Antworten
Eine Rechtsberatung darf hier im Forum nicht erfolgen.
Vom Gefühl her würde ich sagen > Der hat Dich im Sack!
Ohne Zeugen wird es schwierig. Überlege deswegen ganz genau, ob Du nicht doch einen Zeugen an Bord hattest. Danach kannst Du zum Gegenangriff übergehen und zeigst ihn an.
Die Wahrscheinlichkeit liegt über 50%, daß die StA beide Ermittlungsverfahren nach dem Motto "Pack schlägt sich, Pack verträgt sich" einstellt.
Und demnächst noch vorsichtiger mit dem "Grüßen" sein. Es gibt nämlich Situationen, in denen man auf diese Freundlichkeit durchaus verzichten kann. Herr Effenberg wünscht auch keinen Polizisten mehr einen schönen Abend.
Wenn ich das so lese.... Ja haben wir denn wirklich keine anderen Probleme anstehend?
Lass den Bruder doch rummotzen... wo fängt denn eine Beleidigung an? Kinder Kinder... das ist ja gerdazu lächerlich:
Was soll das denn bringen? leben und leben lassen ist doch viel einfacher. Mütz
ich frage mich wie ich einen Beamten beleidigen kann, welchen ich nicht als Beamten erkennen konnte...klarer Fall von Unklar würde ich sagen. Muss ich bei jedem "Handzeichen" rechnen, dass ich damit einen Beamten in Zivil, auf dem Weg zum Dienst, auf dem Weg vom Dienst oder ausser Dienst in seiner Ehre treffe???
ja, "Unwissenheit schützt vor Strafe nicht."
Naja, den Straftatbestand "Beamtenbeleidigung" gibt übrigens nicht (weitverbreiteter Irrtum). Ansonsten siehe Kollege Advokat.
Viele Grüße
Celeste
Zitat:
Beamtenbeleidigung
Ist die Beleidigung gegen einen Amtsträger, einen für den öffentlichen Dienst besonders Verpflichteten oder einen Soldaten der Bundeswehr während der Ausübung seines Dienstes oder in Beziehung auf seinen Dienst begangen, so wird sie auch auf Antrag des Dienstvorgesetzten verfolgt.
Ein Delikt mit dem Namen "Amtsbeleidigung" oder "Beamtenbeleidigung" gibt es eigentlich nicht. Vielmehr ist auch für die Beleidigung eines Amtsträgers die "normale" Beleidigung einschlägig. Nur hinsichtlich des Strafantrages gibt es Unterschiede.
Hallo Celeste,
ich wußte ja gar nicht, daß wir Kollegen sind.
Wenn Dir eine griffige Erklärung einfällt, kannst Du ja noch den Unterschied zwischen Tatbestands- und Verbotsirrtum und damit zugleich erklären, daß Unwissenheit manchmal doch vor Strafe schützt (ich schaffe das nämlich nicht unter 30 Zeilen).
Zitat:
Original geschrieben von Advokat
Hallo Celeste,
ich wußte ja gar nicht, daß wir Kollegen sind.
Wenn Dir eine griffige Erklärung einfällt, kannst Du ja noch den Unterschied zwischen Tatbestands- und Verbotsirrtum und damit zugleich erklären, daß Unwissenheit manchmal doch vor Strafe schützt (ich schaffe das nämlich nicht unter 30 Zeilen).
Hallo Advokat,
eine fast unmögliche Aufgabe, den Unterschied zwischen 16 und 17 StGB KURZ UND VERSTÄNDLICH(!) zu erklären :D Ich durfte mal den Unterschied zwischen einem Verbotsirrtum, einem Erlaubnisirrtum und einem Erlaubnistatbestandsirrtum inkl. Beispiele in einer mündlichen Prüfung erklären. Hier mal ein Versuch (natürlich werden es mehr als 30 Zeilen und kein normaler Mensch verstehts):
Vorsatzausschließender Tatbestandsirrtum § 16 (error in persona/aberratio ictus)
- error in persona: Irrtum über das Handlungsobjekt
* unbeachtlich bei Gleichwertigkeit der Handlungsobjekte
- aberratio ictus: Fehlgehen der Tat
* Erfolg tritt an einem anderen Objekt ein als gewollt
- Irrtum über den Kausalverlauf
* Abweichungen vom Kausalverlauf unerheblich, falls innerhalb der Lebenserfahrung
* aber: wird meisten schon bei der objektiven Zurechnung ausgeschlossen (s.o.)
- Normative Tatbestandsmerkmale: Abgrenzung § 16 zu § 17
* Rspr.: § 16, falls der Täter den rechtlich-sozialen Bedeutungsgehalt des Tatumstandes nach
Laienart richtig erfaßt hat (Parallelwertung in der Laiensphäre) (Bsp.: „fremd“ bei § 242)
* Lit.: unscharfe Trennung; § 16, falls Täter innerhalb des Verweisungsbereichs des Begriffs liegt
- Regelbeispiele: Vorsatz muß sich auf Regelbeisp. beziehen, daher Anwendung des § 16 möglich
Irrtümliche Annahme einer rechtfertigenden Sachlage (Erlaubnistatbestandsirrtum)
- Erlaubnistatbestandsirrtum: Täter glaubt sich gerechtfertigt
- strenge Schuldtheorie: § 17 wegen Wortlaut § 16, aber: unbillige Ergebnisse
- eingeschränkte Schuldtheorie: (BGH)
* § 16I S.1 analog: kein qualitativer Unterschied zu den Merkmalen des gesetzlichen Tb
* Rechtsfolgenverweisende Variante: Vorsatz-Schuldvorwurf entfällt; Fahrlässig. auf Schuldebene
* Rfv Variante ist zu bevorzugen, da die Teilnehmerstrafbarkeit bei § 16I S.1 analog entfällt
Irrtümliche Annahme der sachlichen Voraussetzungen eines Entschuldigungsgrundes
- keine Anwendung von § 16, aber gesetzliche Regelung in § 35II
Irrtümliche Annahme des Eingreifens von Strafausschließungsgründen
- e.A. unbeachtlich, da objektive Straflosigkeitsbedingung
- a.A. Differenzierung in vermeidbare und unvermeidbare Fehlvorstellung (§ 35II analog)
Verbotsirrtum § 17 (Fehlerhafte Bewertung eines zutreffend erkannten Sachverhalts)
- Indirekter Irrtum (Erlaubnisirrtum): Täter zieht die Grenzen eines Rechtfertigungsgrundes zu weit
- Abgrenzung zum Erlaubnistatbestandsirrtums (E.I.: Rechtsirrtum, E.T.I.: Sachlageirrtum)
- Doppelirrtum
- Vermeidbarkeit:Berücksichtigung der Kenntnisse des Täters; Erkundigungspflicht
* Rspr.: in der Regel vermeidbar (49 StGB)
* Erkundigungspflicht: Schuld bei der Auswahl der Auskunftsperson
Alle, die nach der ersten Zeile abgeschaltet oder nach dem Lesen nicht den Verstand verloren haben, möchte ich hiermit herzlich beglückwünschen, allen anderen mein Beileid :D
Viele Grüße
Celeste
P.S. War das jetzt ein untauglicher Versuch oder ein Wahndelikt? :D
Zitat:
Original geschrieben von Advokat
Überlege deswegen ganz genau, ob Du nicht doch einen Zeugen an Bord hattest.
Hattest Du nicht doch Deine Frau dabei, oder war es Deine Tochter? :D ;)
@ Celeste,
meinen ehrlichen und tiefempfundenen Respekt für diese "erschöpfende" Darstellung.
Damit hättest Du auch Elchnase aus dem Thread Handy und Polizisten bewiesen, daß man Jura auch wissenschaftlich betreiben kann.
Zitat:
Original geschrieben von Advokat
@ Celeste,
meinen ehrlichen und tiefempfundenen Respekt für diese "erschöpfende" Darstellung.
Damit hättest Du auch Elchnase aus dem Thread Handy und Polizisten bewiesen, daß man Jura auch wissenschaftlich betreiben kann.
Hab mit gerade nochmal den Handy-Thread durchgelesen.
Ich befürchte, es wird ihn eher von der Laberei überzeugen :D
Hier mal ein recht interessanter Thread über die gestrige Doku in der ARD zum Thema "Der Tag an dem ich zum Todesraser wurde"
http://www.motor-talk.de/t754282/f155/s/thread.html
Lauter Experten :D
Viele Grüße
Celeste
@Celeste
...ein guter Arzt kann da bestimmt noch was machen (helfen) :D :D :D
stelo
heute ein Scherzkeks
Re: Rechtsexperten gesucht!
Zitat:
Original geschrieben von ;-)LLI
Hallo, liebe SAAB-Gemeinde,
Drei tage später lag die anzeige auf meinem tisch bzw. erst mal der Anhörungsbogen wegen Beledigung.
Das Problem: Er war Städtischer Beamter und hatte eine Beifahrerin, die natürlich bezeugen wird was Er behauptet. Obwohl sie den Gruß aus ihrer position wohl kaum sehen konnte. ich war alleine.
Was tun????
Thanx
;-)LLI
Ich grüsse Dich!:)
Wenn mir die Story passiert wäre, dann würde ich mit dem Anhörungsbogen meinen Anwalt belästigen.:) Der freut sich über jeden Kunden...:)
Ob nun Beamter oder Normalbürger, bleibt sich gleich. Auch ein Normalbürger kann sich "angemacht" fühlen und überreagieren.
Mir wurde schon des öfteren gezeigt, wo der Friseur den Scheitel zieht. Und rege mich deshalb trotzdem nicht auf. Aber da ist jeder Geck anders gestrickt.
Ich wünsche Dir viel Glück!:)