ForumVolkswagen
  1. Startseite
  2. Forum
  3. Auto
  4. Volkswagen
  5. Rechtliche Schritte gegen VW (Abgasskandal)

Rechtliche Schritte gegen VW (Abgasskandal)

VW
Themenstarteram 11. Oktober 2015 um 12:40

Welche rechtlichen Schritte gibt es für den Endverbraucher sprich Kunden gegen VW bezüglich Abgasskandal?

Beste Antwort im Thema

Hallo zusammen!

Ich habe den Quote mal in Kurzform unten angefügt, damit man nicht 10 Seiten zurückblättern muss.

Hab' mich gerade eben spasseshalber auf der Seite für den VW-Vergleich angemeldet. Nach Eingabe meiner Post-Adresse und der FIN kam die folgenden Meldung:

Ansprüche zu diesem Fahrzeug abgetreten

Nach unseren Informationen hat der Rechtsdienstleister financialright GmbH (myRight) Ansprüche zu diesem Fahrzeug in einem anderen Klageverfahren geltend gemacht. Wir können daher nicht ausschließen, dass myRight Inhaber Ihrer Ansprüche ist. Wenn Sie die Fahrzeug-Identifizierungsnummer (FIN) Ihres Fahrzeugs korrekt eingegeben haben, können Sie für dieses Fahrzeug hier daher keinen Vergleich schließen. Nur wenn Sie Ihre Ansprüche nicht an myRight abgetreten haben sollten (oder bereits eine Rückabtretung vorliegt) und Sie auch sonst alle Voraussetzungen für einen Vergleich mit Volkswagen erfüllen, melden Sie sich bitte unter der Rufnummer +49 5361-3790506.

VW weiss also Bescheid :-)

Von MyRight immer noch keine Reaktion welche Kosten denen bisher mit meinem Fall entstanden sind, damit ich mich ggf. aus der Abtretung "herauskaufen" kann.

Zitat:

@Mupic99 schrieb am 20. März 2020 um 19:47:05 Uhr:

Zitat:

@68000a schrieb am 19. März 2020 um 19:19:36 Uhr:

...

Ich habe vor ca. 2 Wochen bei MyRight per EMail angefragt ob ich mich aus der Abtretungsvereinbarung mit MyRight irgendwie "herauskaufen" kann um das Angebot von VW annehmen zu können Bis dato noch keine Antwort.

...

...

Man kann also den Vergleich von VW gar nicht annehmen, weil nicht klar ist, wie viel Geld MyRight dann noch noch in Rechnung stellt. Ich bereure es jetzt bei MyRight dabei zu sein.

15458 weitere Antworten
Ähnliche Themen
15458 Antworten

Aus dem anderen Thread:

Zitat:

@Broesel13 schrieb am 12. Dezember 2017 um 16:31:31 Uhr:

Es geht munter weiter bei Volkswagen in Wolfsburg...

...

Rückruf : Unzulässige Abschalteinrichtung im VW Touareg

Aktualisiert am 12.12.2017-15:45

http://www.faz.net/.../...chalteinrichtung-im-vw-touareg-15337313.html

Das Kraftfahrtbundesamt hat ein weiteres Fahrzeug im Zuge des Diesel-Skandals zurückgerufen. Nun müssen auch knapp 58.000 VW Touareg ein Software-Update bekommen.

Im Diesel-Skandal hat das Kraftfahrtbundesamt (KBA) nun auch beim VW-Geländewagen Touareg einen Rückruf wegen unzulässiger Abgastechnik angeordnet. Davon seien in Deutschland 25.800 und weltweit insgesamt 57.600 Fahrzeuge betroffen, teilte das KBA mit. Betroffen sind Fahrzeuge des Typs VW Touareg 3.0 Liter-Diesel mit der Norm Euro 6. Die Produktion von Neufahrzeugen sei durch Volkswagen bereits umgestellt worden. Ein von VW vorgelegtes Softwareupdate sei vom KBA inzwischen geprüft und freigegeben worden.

Ende Juli hatte der damalige Bundesverkehrsminister Alexander Dobrindt (CSU) mitgeteilt, im Porsche Cayenne mit 3,0-Liter-TDI-Motor sei eine illegale Abgas-Software eingesetzt worden. Für europaweit 22.000 Fahrzeuge des Typs wurde ein Pflicht-Rückruf angeordnet. Damals wurde angekündigt, es solle auch dem Verdacht nachgegangen werden, dass beim VW Touareg eine gleiche Wirkung bestehen könnte.

...

Vertrauensbildende Maßnahmen? :eek:

 

Mist:

Zitat:

Verwaltungsgericht weist Klagen der Deutschen Umwelthilfe gegen Typgenehmigungen für Dieselfahrzeuge ab

Datum 13.12.2017

Das Schleswig-Holsteinische Verwaltungsgericht hat heute in insgesamt fünf Verfahren über Klagen der Deutschen Umwelthilfe e.V. gegen das Kraftfahrtbundesamt in Flensburg entschieden.

Die Verfahren betrafen bestimmte Dieselfahrzeuge bzw. Dieselmotoren der zu den Verfahren beigeladenen Hersteller Opel und Volkswagen. Die Deutsche Umwelthilfe hatte sich mit ihren Klagen gegen das nach ihrer Auffassung unzureichende Vorgehen des Kraftfahrtbundesamtes gegen den Betrieb unzulässiger Abschalteinrichtungen für die Abgasreinigung bei den betroffenen Fahrzeugen gewendet.

Das Verwaltungsgericht hat in seinen Urteilen vom heutigen Tage die Klagen als unzulässig angesehen. Die Deutsche Umwelthilfe als anerkannter Umweltverband sei für Klagen gegen Typgenehmigungen für Kraftfahrzeuge nicht klagebefugt. Diese nach dem Verwaltungsprozessrecht erforderliche Befugnis lässt sich nach Ansicht des Gerichts weder aus dem Umweltrechtsbehelfsgesetz noch aus dem einschlägigen Europa- bzw. Völkerrecht herleiten.

Wegen der grundsätzlichen Bedeutung – der Vorsitzende sprach insoweit von „juristischem Neuland“ – hat das Verwaltungsgericht die Berufung zum Schleswig-Holsteinischen Oberverwaltungsgericht sowie die Sprungrevision zum Bundesverwaltungsgericht zugelassen (einzulegen binnen eines Monats nach Zustellung des schriftlichen Urteils).

Aktenzeichen: 3 A 26/17, 3 A 30/17, 3 A 38/17, 3 A 142/17 und 3 A 59/17

Quelle: http://www.schleswig-holstein.de/.../...ahrzeuge_Typengenehmigung.html

Immerhin ist die Revision bzw. Sprungrevision zugelassen worden. Aber ich frage mich, wer gegen das KBA klagen soll (und das nötige "Kleingeld" dafür hat), wenn nicht die DUH? Freiwillige vor! :D

PS:

Die DUH habe laut VG keine Befugnis zur Klage in dieser Sache gegen das KBA. Wenigstens wurden die Berufung und die Sprungrevision zugelassen.

 

Das Scheitern ist auch ein Thema bei MT:

https://www.motor-talk.de/.../...-zurueckgenommen-werden-t6216091.html

 

Zitat:

...

Die Deutsche Umwelthilfe sei zwar ein anerkannter Umweltverband und könne als solcher grundsätzlich klagen, erläuterte ein Gerichtssprecher nach der Urteilsverkündung. Allerdings nur in bestimmen Vorhaben. Und die Typengenehmigungen, um die es am Mittwoch ging, gehören nach Ansicht des Gerichts nicht zu diesen Vorhaben. Die nach dem Verwaltungsprozessrecht erforderliche Befugnis ließen sich weder aus dem Umweltrechtsbehelfsgesetz noch aus dem einschlägigen Europa- bzw. Völkerrecht herleiten, so die Auffassung des Gerichts.

 

Der Bundesgeschäftsführer der Umwelthilfe, Jürgen Resch zeigte sich enttäuscht von dem Urteil. "Wir bedauern, dass die Klagen abgewiesen wurden", sagte er. "Die Rechtsansicht des Gerichts, dass weder ein von Dieselabgasen betroffener Bürger noch ein Umweltverband berechtigt ist, die Zulassungspraxis des Kraftfahrtbundesamts vor Gericht zu bringen, ist der Offenbarungseid des Rechtsstaats." Die Kungelei zwischen Bundesregierung, Zulassungsbehörde und Autokonzerne gehe unkontrolliert weiter.

...

Wer darf denn gegen die Zulassungspraxis des KBA klagen? (ernst gemeinte Frage)

So ganz allgemein § 42 II VwGO: Jeder, der geltend machen, in seinen Rechten verletzt zu sein.

Ja, aber nach der jüngsten Entscheidung des VG habe ich Zweifel, dass jeder Bürger entsprechend Klage gegen das KBA erheben kann, da Typengenehmigungen wohl außerhalb der Möglichkeiten für "normale Kläger" liegen. Mal sehen, ob die DUH in Berufung gehen oder die Sprungrevision angehen will. Ich finde die Fragestellung äußerst spannend, da hier die Politik endlich einmal außen vor bliebe. Daumen drücken!

Zitat:

@boomer68 schrieb am 13. Dezember 2017 um 22:14:55 Uhr:

So ganz allgemein § 42 II VwGO: Jeder, der geltend machen, in seinen Rechten verletzt zu sein.

Die Überwachung, die Kontrolle und das Einschreiten ist Sache der Aufsichtsbehörde, also des BMVI. Die Erteilung der Typgenehmigung ist eine Sache zwischen dem Antragsteller (Auto-Hersteller) und dem KBA.

Klagebefugt ist derjenige, der nicht nur geltend macht, in seinen Rechten verletzt zu sein, sondern auch in seinen Rechten verletzt sein "kann". Die Folgen rechtswidrig erteilter Typgenehmigungen, wie z.B. Luftverschmutzung, Erkrankung der Atemwege etc., treffen den Bürger und den Umweltschutzverband nur als "Reflex". Das geschriebene Recht betreffend das Typgenehmigungsverfahren ist nicht dazu bestimmt, Rechte des Bürgers und der Umweltverbände zu begründen. Diese Regeln unterfallen also nicht dem Begriff "Schutzgesetz". Das KBA, die Bürger und Umweltschutzverbände verbindet rund um das Typgenehmigungsverfahren dementsprechend kein Rechtsverhältnis, weder aus Vertrag (was sowieso niemand behauptet) noch aus Gesetz.

Interessanter Link:

https://de.wikipedia.org/.../...ringem_Beitrag_zur_Schadstoffbelastung

Wow, spitzenmäßige Erklärung - auch für Nicht-Juristen prima verständlich - herzlichen Dank!

 

Dazu passt folgende Info ganz gut (ist zwar schon vor längerer Zeit passiert, aber mir heute erst wegen der Verfügbarkeit des Volltexts zum Urteil wieder auf's Radar gekommen):

VG Stuttgart, 26.07.2017 - 13 K 5412/15: Erfolg für DUH

Klage der Deutschen Umwelthilfe e.V. gegen das Land Baden-Württemberg wegen Fortschreibung des Luftreinhalteplanes/Teilplan Landeshauptstadt Stuttgart erfolgreich

Nun ist auch die vollständige Urteilsbegründung verfügbar:

https://dejure.org/2017,32385

Leitsätze (Auswahl):

2. Verkehrsbeschränkungen für Kraftfahrzeuge mit Grüner Plakette können mit dem Instrumentarium der Straßenverkehrsordnung durchgesetzt werden.

3. Freiwillige Nachrüstungen von Kraftfahrzeugen, die in einem Luftreinhalteplan nicht verbindlich festgelegt werden können, sind keine geeigneten Luftreinhaltemaßnahmen im Sinne des § 47 Abs. 1 Satz 3 BImSchG, können aber zur Wahrung der Verhältnismäßigkeit etwaiger Verkehrsbeschränkungen im Rahmen einer Ausnahme- und Befreiungskonzeption im Luftreinhalteplan Berücksichtigung finden.

Insbes. Nr. 3 ist sehr bemerkenswert!

Eine aktuelle kostenlose Besprechnung findet man juris:

https://www.juris.de/.../homerl.psml?...

LG Siegen, 14.11.2017 - 1 O 118/17 - https://dejure.org/2017,48056

Leitsätze:

Die Installation von Software in einem Pkw, die im Testbetrieb einen geringeren Stickoxidausstoß bewirkt als im Fahrbetrieb, stellt einen Mangel im Sinne von § 434 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 BGB dar.

Dieser Mangel ist nicht unerheblich im Sinne von § 323 Abs. 5 S. 2 BGB.

Eine Nachbesserung durch ein Software-Update kann gemäß § 440 S. 1 Var. 3 BGB unzumutbar sein, wenn der Käufer die begründete Befürchtung hegen darf, das Update werde nicht erfolgreich sein oder zu Folgemängel führen.

Daneben kommt ein Anspruch gegen den Hersteller gemäß §§ 826, 31 BGB auf Ersatz der durch die Manipulation entstandenen Schäden in Betracht, da das Inverkehrbringen eines manipulierten Fahrzeugs den Tatbestand der sittenwidrigen vorsätzlichen Täuschung erfüllt.

Solche Urteile machen natürlich Hoffnung, dass auch Fahrzeugbesitzer mit älteren Fahrzeugen (keine Gewährleistungsansprüche gegen Händler), ihren Betrugsdiesel tatsächlich noch los werden können und sich damit aus dieser verdammt ärgerlichen und nachteiligen Situation befreien.

Kein normaler verständiger Kunde, der im Besitz seiner geistigen Kräfte ist, hätte einen Kaufvertrag geschlossen, wenn er von dem Betrug / der vorsätzlichen Täuschung gewusst hätte.

Daher gilt es, hier auch entsprechend zu entschädigen, was nebenbei bemerkt dann auch ein ehrlicher Versuch wäre, das beschädigte Vertrauensverhältnis gegenüber der Kundschaft wieder zu reparieren.

Korrekt, doch leider kommt man trotzdem um eine Klage nicht herum, selbst wenn es "nur" gegen die VW AG geht und nicht gegen den Händler. Aber wenigstens hat man auch in 2018 noch die Möglichkeit, Ansprüche geltend zu machen - nicht gegen den Händler (denn die Ansprüche aus Gewährleistung werden Ende 2017 verjähren), aber eben gegen die AG (wegen deliktischer Handlungen). Ist alles aber kein Selbstläufer, ist gibt immer wieder auch Kanneweisungen. Mit einer RSV im Rücken ist das gut machbar, ohne würde ich persönlich es nicht tun.

 

Und man sollte sich vorher ausrechnen, ob nach Abzug des Nutzungsersatzes vom Kaufpreis genug übrig bleibt.

 

Vielleicht sollte man bei der Klage prüfen, ob man umgekehrt auch Anspruch darauf hat, dass der Händler bzw. die VW AG einem die Herausgabe von Nutzungen schuldet, welche die(ser) aus dem Kaufpreis ziehen konnte. Immerhin ist zumindest mir nicht ersichtlich, weshalb hier keine Symmetrie gelten soll.

 

Kann jemand hier mit etwas mehr juristischen Wissen etwas dazu sagen?

Bei älteren Fahrzeugen ist - als ZUERST - die Verjährungsfrage sorgfältig zu prüfen. Das ist im Gerichtssaal immer häufiger ein Thema.

Zitat:

@AlphaOmega schrieb am 13. Dezember 2017 um 14:10:15 Uhr:

Bei mir ähnlich: Letzten Endes ließ ich den Service woanders machen und mir von der freien Werkstatt schriftlich bestätigen, dass nach den Vorgaben des Herstellers gearbeitet wird. Die Prüfliste sieht auch fast genau wie die von der VW-Werkstatt aus, wo ich davor den Service machen lasse.

Hat den Nachteil, dass das Fahrzeug - nach der Rechtsprechung - nicht mehr als "scheckheftgepflegt" gilt.

Ja, aber man kann zuvor den Händler um Verzicht auf die Einrede der Verjährung bitten. M.E. gab die VW AG den Händlern die Anweisung, solchen Bitten nachzukommen, aber nicht unaufgefordert den Verzicht anzubieten. Z.B. ich erhielt dann so ein Schreiben vom Händler (Verzicht auf die Einrede der Verjährung gilt auch für die bereits abgelaufene Frist der Gewährleistung im Zusammenhang mit der "Diesel-Thematik", bis Ende 2017). So bleiben einem die Optionen offen - allerdings nur noch ca. 2 Wochen.

 

 

Dazu noch dies:

Zitat:

Auch Klagen können eine Stilllegung zunächst verhindern.

http://www.sueddeutsche.de/.../...vw-betrugsdiesel-still-1.3791752!amp

Deine Antwort
Ähnliche Themen
  1. Startseite
  2. Forum
  3. Auto
  4. Volkswagen
  5. Rechtliche Schritte gegen VW (Abgasskandal)