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Rechtliche Schritte gegen VW (Abgasskandal)
Welche rechtlichen Schritte gibt es für den Endverbraucher sprich Kunden gegen VW bezüglich Abgasskandal?
Beste Antwort im Thema
Hallo zusammen!
Ich habe den Quote mal in Kurzform unten angefügt, damit man nicht 10 Seiten zurückblättern muss.
Hab' mich gerade eben spasseshalber auf der Seite für den VW-Vergleich angemeldet. Nach Eingabe meiner Post-Adresse und der FIN kam die folgenden Meldung:
Ansprüche zu diesem Fahrzeug abgetreten
Nach unseren Informationen hat der Rechtsdienstleister financialright GmbH (myRight) Ansprüche zu diesem Fahrzeug in einem anderen Klageverfahren geltend gemacht. Wir können daher nicht ausschließen, dass myRight Inhaber Ihrer Ansprüche ist. Wenn Sie die Fahrzeug-Identifizierungsnummer (FIN) Ihres Fahrzeugs korrekt eingegeben haben, können Sie für dieses Fahrzeug hier daher keinen Vergleich schließen. Nur wenn Sie Ihre Ansprüche nicht an myRight abgetreten haben sollten (oder bereits eine Rückabtretung vorliegt) und Sie auch sonst alle Voraussetzungen für einen Vergleich mit Volkswagen erfüllen, melden Sie sich bitte unter der Rufnummer +49 5361-3790506.
VW weiss also Bescheid :-)
Von MyRight immer noch keine Reaktion welche Kosten denen bisher mit meinem Fall entstanden sind, damit ich mich ggf. aus der Abtretung "herauskaufen" kann.
Zitat:
@Mupic99 schrieb am 20. März 2020 um 19:47:05 Uhr:
Zitat:
@68000a schrieb am 19. März 2020 um 19:19:36 Uhr:
...
Ich habe vor ca. 2 Wochen bei MyRight per EMail angefragt ob ich mich aus der Abtretungsvereinbarung mit MyRight irgendwie "herauskaufen" kann um das Angebot von VW annehmen zu können Bis dato noch keine Antwort.
...
...
Man kann also den Vergleich von VW gar nicht annehmen, weil nicht klar ist, wie viel Geld MyRight dann noch noch in Rechnung stellt. Ich bereure es jetzt bei MyRight dabei zu sein.
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15458 Antworten
Ob es auch Richter gibt, die im Aufsichtsrat von FauWeh tätig sind?
Man könnte es fast meinen.
Aus einem jüngst erlassenen OLG-Beschluss (glücklicherweise in dieser Form nur absoluter ein Ausreißer!):
"... Nach der BGH-Rechtsprechung ist es zwar regelmäßig als erheblicher Mangel einzustufen, wenn ..., die Mangelursache im Zeitpunkt der Rücktrittserklärung mithin ungeklärt ist. Damit ist die vorliegende Sachlage aber nicht vergleichbar. Der Kläger konnte im Zeitpunkt seines mit Anwaltsschreiben vom 11.12.2015 erklärten Rücktritts davon ausgehen, dass er kostenfrei eine technische Lösung erhalten werde, die dem von ihm gerügten Mangel der Motorsteuerungssoftware Abhilfe verschaffen würde.
... Nach dem Schreiben des VCA vom 05.05.2017 steht fest, dass die vom Hersteller vorgeschlagenen technischen Maßnahmen auch den hier betroffenen 1,6 l Motor wieder in Übereinstimmung mit den Vorgaben der Verordnung EG Nr. 715/2007 bringt. Nach diesem Schreiben, dessen von der Beklagten in Bezug genommenen Inhalt der Kläger nicht entgegengetreten ist (§ 138 Abs. 3 ZPO), stellt das getestete Programm die Übereinstimmung im Hinblick auf den NOx-Schadstoffausstoß, den Kraftstoffverbrauch, den Kohlendioxidausstoß, das Motorgeräusch und die Motorleistung her. Damit steht zugleich fest, dass die vom Kläger - in der es ohne jegliche tatsächliche Anhaltspunkte - behaupteten angeblichen Nebeneffekte der Umrüstung nicht eintreten werden. Gleiches hat die Beklagte bereits erstinstanzlich dargelegt unter Hinweis auf verschiedene Motoren der Baureihe EA189 betreffende Bescheide des KBA, mit denen die technische Überarbeitung der Motoren freigegeben und zugleich bestätigt wurde, dass die Umsetzung der technischen Maßnahmen zu keinerlei negativen Auswirkungen auf Kraftstoffverbrauchswerte, CO2-Emissionswerte, Motorleistung, Drehmoment und Geräuschemissionen geführt hat. Der Senat vermag vor diesem Hintergrund die Auffassung des Klägers nicht nachzuvollziehen, stehe nicht fest, dass eine erfolgreiche Nachbesserung möglich sei. Die abweichenden Behauptungen des Klägers erweisen sich vor diesem Hintergrund als „ins Blaue hinein“ aufgestellt, weshalb die mit der Berufung als rechtsfehlerhaft unterlassene Einholung eines Sachverständigengutachtens als unzulässiger Ausforschungsbeweis zu unterbleiben hat.
... Das Landgericht hat auch - zutreffend - gesehen und (wenn auch in einem anderen Zusammenhang) näher dargelegt, dass dem Kläger hierdurch zwar ein ungewöhnlich langes Zuwarten zugemutet wird, das jedoch für den Kläger nicht mehr konkret spürbar negativen Folgen verbunden und daher nicht unzumutbar ist."
... Dass die Beklagte indes nicht - wie vom Kläger verlangt - innerhalb von 14 Tagen ein Neufahrzeug „wie es im ursprünglichen Kaufvertrag ausgewiesen ist und an ihn veräußert wurde“ zu beschaffen und zu liefern imstande sein konnte, liegt angesichts der im Kaufvertrag vereinbarten näheren Spezifikationen einerseits und der bekanntermaßen bei mehreren Monaten liegenden Lieferzeit für ein bestelltes Neufahrzeug andererseits so auf der Hand, dass die auf wenige Tage bemessene - offensichtlich viel zu kurze - Nachfrist erkennbar von vornherein nur zum Schein gesetzt wurde.
... Dies konnte in Kenntnis der offensichtlichen Unmöglichkeit der begehrten Nachlieferung ersichtlich nur dem - missbräuchlichen - Zweck dienen, die Voraussetzungen eines Rücktritts zu schaffen und das fast ein Jahr zuvor erworbene Fahrzeug zurückzugeben, ohne dabei den Wert der Nutzung des Wagens in Anrechnung zu bringen.
... Dass der Kläger sich schlechterdings, auf die im September 2015 bekannt gewordene Diesel-Gate- Affäre gestützt, vom Kaufvertrag Vertrags reuig lösen wollte, liegt daher für den Senat auf der Hand. Die Ausübung des Rücktrittsrechts wäre daher jedenfalls treuwidrig und gemäß § 242 BGB ausgeschlossen."
Das nenne ich mal einen schönen Fall, hart an der Grenze zur Befangenheit.
Zitat:
@Tiguan_MS schrieb am 27. Oktober 2017 um 12:18:17 Uhr:
Ob es auch Richter gibt, die im Aufsichtsrat von FauWeh tätig sind?
Man könnte es fast meinen.
Aus einem jüngst erlassenen OLG-Beschluss (glücklicherweise in dieser Form nur absoluter ein Ausreißer!):
[...]
Das nenne ich mal einen schönen Fall, hart an der Grenze zur Befangenheit.
Welches OLG ist das denn?
confluentia, Beschluss vom 27.neunten.2017 (Aktenzeichen: zweites U-Boot 4aus17).
Okay. Da wurde aber die Klage auch definitiv falsch begründet, was so auf die Klagen auf Nacherfüllung durch Nachlieferung nicht zu übertragen ist.
https://www.swr.de/.../index.html
Zitat:
@Tiguan_MS schrieb am 27. Okt. 2017 um 12:18:17 Uhr:
liegt daher für den Senat auf der Hand. Die Ausübung des Rücktrittsrechts wäre daher jedenfalls treuwidrig und gemäß § 242 BGB ausgeschlossen."
Dasselbe Argument (wenn es keine anderen gibt), das man regelmäßig beim Widerrufsjoker liest, vielfach vor allem bei den Gerichten in FFM, wo auch die meisten Banken ihren Sitz haben. Da ist die örtliche Nähe natürlich Rainer Zufall. ;) (und so auch in B'schweig - dass auch Koblenz so liegt, erstaunt allerdings, aber das liegt halt an einer Person)
LG Bielefeld, 30.06.2017 - 7 O 201/16
LG Bielefeld, 21.07.2017 - 7 O 201/16
OLG Hamm - 21 U 166/17 (anhängig)
LG Hagen, 18.10.2016 - 3 O 66/16
OLG Hamm - 28 U 227/16 (anhängig)
LG Paderborn, 19.09.2016 - 2 O 46/16
OLG Hamm - 28 U 202/16 (anhängig)
RSV:
OLG Düsseldorf, 21.09.2017 - I-4 U 87/17
LG Düsseldorf, 09.03.2017 - 9 O 157/16
LG Düsseldorf, 09.03.2017 - 9 O 142/16
OLG Düsseldorf, 21.09.2017 - 4 U 87/17
Gestern bei Plusminus....
http://www.daserste.de/.../...g-vom-01-11-2017-diesel-affaire-100.html
https://www.radiobielefeld.de/.../...t-entscheidet-fuer-vw-kunden.html
Das Landgericht Bielefeld hat entschieden, dass die Volkswagen AG einen fünf Jahre alten Tiguan einer Herforderin zurücknehmen muss. Außerdem muss das Unternehmen der Frau 30.574 Euro erstatten. Bei dem Wagen handelt es sich um einen Diesel, der laut Kraftfahrtbundesamt eine unzulässige Abschalteinrichtung zur Abgasreinigung besitzt. Das Urteil kann noch vor dem Oberlandesgericht Hamm angefochten werden. Aber der zuständige Anwalt sagt im WB, dass VW bis jetzt immer selbstständig gezahlt hat, bevor es zur nächsten Instanz ging.
Zitat:
Inzwischen sei die Umrüstungsfrist von 18 Monaten nach der ersten Aufforderung verstrichen: „Wir warten jetzt nur noch auf die Mitteilung aus Flensburg, welche Kraftfahrzeuge noch nicht teilgenommen haben.“ Liegt die Liste vor, wird das Lüneburger Amt aktiv, Katrin Holzmann: „Dann erhalten die Halter von uns die Aufforderung, dass sie an dieser Rückrufaktion teilnehmen und uns die Umrüstung durch eine Bescheinigung des Fachhändlers belegen müssen.“ Hier mahnt die Sprecherin des Landkreises: „Geschieht dies nicht, müssen wir als Zulassungsbehörde das betroffene Auto stilllegen.“
https://www.landeszeitung.de/.../...verkehrsamt-faehrt-die-harte-linie
transarena, ja sicher. Ein Bundesland macht den Anfang, bis die VG die Bescheide halten, dann ziehen die anderen nach. Nebelkerzen der anwaltlichen Zunft in dieser Sache sind nett, jedoch der Nebel verzieht sich schnell.
Vor dem VG bekommt niemand Ersatz von Schäden, die der Betrug und den diese Umrüstung verursacht.
Staatshaftungsansprüche gegen die Zulassungsstellen sind - so sehr ich das bedauere - vorliegend wegen der Rechtslage eher nicht durchsetzbar.
Wer etwas erlangen will, muß gegen den VW-K.O.nzern und die Händler vorgehen und bis 31.12.2017 die Klage(n) zustellen lassen.
http://www.westfalen-blatt.de/.../...in-darf-alten-Tiguan-zurueckgeben
Fr., 03.11.2017 Urteil des Landgerichts Bielefeld
Dieselskandal: Herforderin darf alten Tiguan zurückgeben
LG Braunschweig: Terminänderungen
Zitat:
1. Der zuletzt mit Presseinformation Nr. 31/17 vom 30.10.2017 bekannt gegebene Verhandlungstermin in dem Verfahren
Donnerstag, 09.11.2017, 13:30 Uhr - 3 O 644/17
ist verlegt worden. Der neue Termin wird zu gegebener Zeit bekannt gegeben.
Das sieht (mal wieder) nach Vergleichsverhandlungen aus. VW rechnet solche Fälle "großzügig" zu den Klageabweisungen und will damit publik machen, dass (scheinbar!) nur wenige Urteile zugunsten der klagenden Diesel-Fahrer ausfallen. Ich nehme an, dass die Vergleichsofferten seitens VW nicht nur geheim, sondern auch ordentlich sind (sofern es der Fall hergibt).
Zitat:
2. Es finden weitere Termine statt. Die Presseinformation Nr. 31/17 vom 30.10.2017 wird daher wie folgt ergänzt:
Mittwoch, 15.11.2017, 11:30 Uhr - 4 O 566/16 (Käufer gegen VW als Verkäufer)
Donnerstag, 30.11.2017, 13:40 Uhr - 3 O 414/17 (Käufer gegen VW als Verkäufer)
Quelle:
http://...unschweig.niedersachsen.de/.../live.php?...
Zitat:
@AlphaOmega schrieb am 7. November 2017 um 11:13:06 Uhr:
LG Braunschweig: Terminänderungen
Zitat:
@AlphaOmega schrieb am 7. November 2017 um 11:13:06 Uhr:
Zitat:
1. Der zuletzt mit Presseinformation Nr. 31/17 vom 30.10.2017 bekannt gegebene Verhandlungstermin in dem Verfahren
Donnerstag, 09.11.2017, 13:30 Uhr - 3 O 644/17
ist verlegt worden. Der neue Termin wird zu gegebener Zeit bekannt gegeben.
Das sieht (mal wieder) nach Vergleichsverhandlungen aus. VW rechnet solche Fälle "großzügig" zu den Klageabweisungen und will damit publik machen, dass (scheinbar!) nur wenige Urteile zugunsten der klagenden Diesel-Fahrer ausfallen. Ich nehme an, dass die Vergleichsofferten seitens VW nicht nur geheim, sondern auch ordentlich sind (sofern es der Fall hergibt).
Zitat:
@AlphaOmega schrieb am 7. November 2017 um 11:13:06 Uhr:
Zitat:
2. Es finden weitere Termine statt. Die Presseinformation Nr. 31/17 vom 30.10.2017 wird daher wie folgt ergänzt:
Mittwoch, 15.11.2017, 11:30 Uhr - 4 O 566/16 (Käufer gegen VW als Verkäufer)
Donnerstag, 30.11.2017, 13:40 Uhr - 3 O 414/17 (Käufer gegen VW als Verkäufer)
Quelle:
http://...unschweig.niedersachsen.de/.../live.php?...
In manchen Fällen steckt hinter der Terminverlegung aber auch die vorgeschobene Niederlegung des Mandats durch den VW-Anwalt, ein neuer müsse sich erst einarbeiten ... auch so eine besonders clevere Prozessstrategie, um Zeit zu gewinnen ...
https://verbraucherrecht.at/cms/index.php?...
08.11.2017
VW-Abgasskandal - Tausende Konsumenten berichten von Problemen nach Software-Update
Der VW-Abgasskandal hält die Autowelt seit September 2015 in Atem. Im Zusammenhang mit dem Software-Update beteuerte der VW-Konzern bisher mehrfach, dass den betroffenen Kunden durch die kostenlose Umrüstung keine Nachteile entstehen würden. Eine interne Umfrage des Vereins für Konsumenteninformation (VKI) kommt allerdings zu einem ganz anderen Ergebnis. Rund 43 Prozent der befragten Konsumenten stellten nach der Umrüstung negative Veränderungen an ihrem Fahrzeug fest. Die häufigsten davon waren ein erhöhter Kraftstoffverbrauch, Leistungseinbrüche im oberen und unteren Drehzahlbereich und ein deutlich spürbares "Ruckeln" des Motors.
Mitte September 2015 hat Volkswagen (VW) eingestanden, bei Dieselmotoren der Marken VW, Audi, SEAT und Skoda mit Hilfe einer unzulässigen Motorsteuerungssoftware manipuliert zu haben, um den Stickstoffausstoß bei Abgastests zu senken. VW versprach eine kostenlose Umrüstung der Fahrzeuge und postulierte dabei immer wieder, dass den VW-Kunden nach den Software-Updates keinerlei Nachteile bei den Dieselmotoren entstehen würden.
An den VKI wurden jedoch immer wieder Beschwerden über Folgeprobleme nach dem Update herangetragen. Deshalb startete der VKI eine interne Umfrage unter den mittlerweile 27.000 VKI-Teilnehmern, die sich von VW aufgrund der Betrugssoftware geschädigt fühlen. Mit der Umfrage wollte der VKI eruieren, ob den betroffenen Fahrzeughaltern nach der Umrüstung negative Veränderungen im Gebrauch des Fahrzeuges aufgefallen waren.
Nun liegen die Ergebnisse des VKI vor. Rund 10.800 Konsumenten haben teilgenommen. Von 9000 Fahrzeughaltern, die das Update bereits durchführen ließen, berichteten rund 3600 Teilnehmer über negative Veränderungen, die sie nach der Umrüstung an ihrem Fahrzeug feststellten. Im Detail berichteten 1800 Personen über einen erhöhten Kraftstoffverbrauch. Leistungseinbrüche im unteren oder oberen Drehzahlbereich meldeten mehr als 1400 Teilnehmer. Dass der Motor ruckeln/nageln würde, meinten 1400 Konsumenten. Probleme beim Beschleunigen gaben mehr als 1000 Teilnehmer an. Bei rund 650 der Befragten zeigten sich Probleme mit dem Abgasrückführungssystem. Eine schnellere Verrußung des Partikelfilters meldeten knapp 500 Teilnehmer. Einige hundert Befragte berichteten nach dem Software-Update auch von einer erhöhten Geruchsbildung oder einem massiven Gebläse, die sich nach der Umrüstung bemerkbar machten.
Die beschriebenen Probleme sind aus technischer Sicht zum Teil durchaus nachvollziehbar. Aus den in der Umfrage des VKI dokumentierten technischen Folgewirkungen kann sich daher ein Minderwert der betroffenen Fahrzeuge ergeben, der über einen rein merkantilen Minderwert hinausgeht.
Aus technischer Sicht sind Probleme mit dem Abgasrückführungssystem sowie das schnellere Verrußen des Partikelfilters durchaus erklärbar, wenn es nach dem Update zu erhöhter Rußbildung kommt. Ein damit verbunden häufigeres erforderliches Regenerieren führt wiederum zu höherem Kraftstoffverbrauch. Diese Auswirkungen werden bei einem genormten Prüfstandslauf jedoch nicht getestet.
Leider hat VW die Software und die Wirkungsweise der Änderungen an der Software immer noch nicht offengelegt. Dieses Verstecken erschwert Experten die technischen Einschätzungen für die Folgen des Updates. Ein Offenlegen, was genau durch das Update verändert wurde, würde auch die technische Beurteilung der anderen von den Konsumenten berichteten Problemen wie Leistungseinbrüche, Ruckeln/Nageln und Probleme beim Beschleunigen erleichtern. Leider verweigert Volkswagen bis heute, den Quellcode der Manipulationssoftware herauszugeben oder deren Wirkungsweise anders offenzulegen. Dadurch ist es für Experten nicht möglich, die Folgen des Software-Updates technisch einzuschätzen. Wenn Volkswagen mit "offenen Karten" spielen würde, könnten auch die sonstigen von Konsumenten nach dem Software-Update berichteten negativen Veränderungen (Ruckeln/Nageln, Leistungseinbrüche, Probleme beim Beschleunigen etc.) besser eingeordnet werden.
LG Essen, 04.09.2017 - 16 O 245/16:
Laut Tenor veranschlagt das Gericht bzgl. der Beklagten zu 1) und 2) unterschiedliche Zinsen (5% üBZ vs. 4%). Weiß jemand, warum/wann/wie das berechnet wird?
- Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin 34.689,48 €, Zug-um-Zug gegen Übereignung und Herausgabe des PKW W, FIN: …, zu zahlen.
- Die Beklagte zu 1) wird verurteilt der Klägerin Zinsen aus 34.689,48 € in Höhe von 5 %- Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 09.02.2016, Zug-um-Zug gegen Übereignung und Herausgabe des PKW W, FIN: …, zu zahlen.
- Die Beklagte zu 2) wird verurteilt der Klägerin Zinsen aus 34.689,48 € in Höhe von 5 %- Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 27.07.2016, Zug-um-Zug gegen Übereignung und Herausgabe des PKW W, FIN: …, zu zahlen.
- Die Beklagte zu 2) wird verurteilt, an die Klägerin Zinsen in Höhe von 4 % aus 12.000,00 € vom 14.08.2013 bis zum 08.02.2016 und Zinsen in Höhe von 4 % aus 24.600,00 € vom 21.08.2013 bis zum 08.02.2016 zu zahlen.
- Es wird festgestellt, dass sich die Beklagten mit der Rücknahme des PKW W, FIN: … in Annahmeverzug befinden.
- Die Beklagte zu 1) wird verurteilt, die Klägerin von ihren vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 1.474,88 € freizustellen.
- Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
- Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Beklagten.
- Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages.
Quelle: https://dejure.org/2017,41993
Volltext: https://www.justiz.nrw.de/.../16_O_245_16_Urteil_20170904.html